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   BFH, 02.09.1954 - IV 159/53 U   

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https://dejure.org/1954,325
BFH, 02.09.1954 - IV 159/53 U (https://dejure.org/1954,325)
BFH, Entscheidung vom 02.09.1954 - IV 159/53 U (https://dejure.org/1954,325)
BFH, Entscheidung vom 02. September 1954 - IV 159/53 U (https://dejure.org/1954,325)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Einordnung von Vorschüssen an Rechtsanwälte als Betriebseinnahmen - Versteuerung von schwebenden Geschäften bei der Gewinnermittlung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 59, 266
  • NJW 1955, 280
  • DB 1954, 967
  • BStBl III 1954, 314
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (3)

  • RFH, 02.07.1937 - V A 488/36
    Auszug aus BFH, 02.09.1954 - IV 159/53 U
    Nach diesem sind Vorschußzahlungen ebenfalls grundsätzlich umsatzsteuerpflichtig (siehe Urteil des Reichsfinanzhofs V A 488/36 vom 2. Juli 1937, RStBl. 1937 S. 999 = Grundwerk zur Steuerrechtsprechung in Karteiform IV S. 22).
  • BFH, 18.03.1954 - IV 515/53 U

    Pflicht des Vermittlungsagenten zum Ausweis der Provisionsforderung in der Bilanz

    Auszug aus BFH, 02.09.1954 - IV 159/53 U
    Soweit der selbständig Berufstätige für die erhaltenen Vorschüsse entsprechende Arbeit geleistet, d.h. eine Vergütung bereits verdient hat, liegt Gewinnverwirklichung vor; ein Gegenposten kann nur nach Maßgabe der noch zu leistenden Arbeiten eingesetzt werden (siehe hierzu auch Urteile des Bundesfinanzhofs I 135/53 vom 12. März 1954, Bundessteuerblatt - BStBl. - III 1954 S. 149 = Steuerrechtskartei EStG § 5 Rechtsspruch 37 und IV 515/53 vom 18. März 1954, BStBl. III 1945 S. 157 = Steuerrechtskartei EStG § 5 Rechtsspruch 38, betreffend Versteuerung der Handlungsagenten-Provisionen).
  • BFH, 12.03.1954 - I 135/53 S

    Ausweisung einer Provisionsforderung in der Bilanz duch den Vermittlungsagenten

    Auszug aus BFH, 02.09.1954 - IV 159/53 U
    Soweit der selbständig Berufstätige für die erhaltenen Vorschüsse entsprechende Arbeit geleistet, d.h. eine Vergütung bereits verdient hat, liegt Gewinnverwirklichung vor; ein Gegenposten kann nur nach Maßgabe der noch zu leistenden Arbeiten eingesetzt werden (siehe hierzu auch Urteile des Bundesfinanzhofs I 135/53 vom 12. März 1954, Bundessteuerblatt - BStBl. - III 1954 S. 149 = Steuerrechtskartei EStG § 5 Rechtsspruch 37 und IV 515/53 vom 18. März 1954, BStBl. III 1945 S. 157 = Steuerrechtskartei EStG § 5 Rechtsspruch 38, betreffend Versteuerung der Handlungsagenten-Provisionen).
  • BFH, 28.01.1960 - IV 226/58 S

    Personeller Anwendungsbereich der Vorschriften über die Ermittlung der

    Der Reichsfinanzhof (a.a.O.) hat seine Auffassung jedoch nicht näher begründet; das Urteil des Bundesfinanzhofs IV 159/53 U vom 20. Mai/2. September 1954 (BtSBl 1954 III S. 314, Slg. Bd. 59 S. 266) hat sie als überholt bezeichnet.

    Die Entscheidung des Bundesfinanzhofs IV 159/53 U vom 20. Mai/2. September 1954 (a.a.O.) führt aus, daß Gewinnverwirklichung vorliege, soweit der selbständig Berufstätige für erhaltene Vorschüsse entsprechende Arbeit geleistet, d.h. eine Vergütung bereits verdient habe (vgl. ebenso das Urteil des Reichsfinanzhofs IV 135/41, a.a.O.).

    Wenn das Urteil des Bundesfinanzhofs IV 159/53 U (a.a.O.) davon spricht, daß eine Aktivierung insoweit stattzufinden habe, als nach der Gebührenordnung die Fälligkeit einer Gebühr eingetreten sei, so gilt das nur für solche Gebühren, deren Entstehung an die Fälligkeit geknüpft ist.

    Der Senat tritt aus diesen Gründen entgegen der von Oswald in Finanz-Rundschau 1957 S. 470 und der vom Bundesgerichtshof im Urteil 4 StR 166/56 vom 18. Oktober 1956 (BStBl 1957 I S. 122) geäußerten Auffassung der von Thoma in Finanz-Rundschau 1957 S. 195 vertretenen Rechtsauffassung bei (vgl. auch Littmann, Einkommensteuerrecht, 6. Aufl., Textziff. 214 zu §§ 4, 5; Vangerow, Steuer und Wirtschaft 1954 Sp. 752/753 bei Besprechung des Urteils des Bundesfinanzhofs IV 159/53 U).

    Anders kann es liegen, wenn und soweit Vorschüsse geleistet worden sind (Urteil des Reichsfinanzhofs IV 135/41 und Urteil des Bundesfinanzhofs IV 159/53 U, a.a.O.).

  • BFH, 05.11.1970 - IV 260/64

    Freiberuflich Tätige - Aktivierung von Forderungen - Zeitpunkt der erbrachten

    Der IV. Senat hält an seiner Rechtsprechung fest, nach der freiberuflich Tätige, die ihren Gewinn nach § 4 Abs. 1 EStG ermitteln, verpflichtet sind, ihre Forderungen im Zeitpunkt der erbrachten Leistung zu aktivieren (vgl. auch Bescheid und Urteil des BFH IV 159/53 U vom 20. Mai und 2. September 1954, BFH 59, 266, BStBl III 1954, 314).

    Sie räumen ein, daß der BFH allerdings bereits mit Urteil IV 159/53 U vom 20. Mai und 2. September 1954 (BFH 59, 266, BStBl III 1954, 314) abweichend von der Rechtsprechung des RFH die Ansicht vertreten habe, daß auch bei freiberuflich Tätigen die Forderungen im Zeitpunkt der erbrachten Leistungen zu aktivieren seien.

    Die Aktivierung der am jeweiligen Bilanzstichtag noch nicht abgerechneten Kundenforderungen entspricht den Grundsätzen des Urteils des BFH IV 159/53 U vom 20. Mai und 2. September 1954, in dem in Abweichung von der bisherigen Rechtsprechung des RFH die Auffassung vertreten wurde, daß auch bei freiberuflich Tätigen die Forderungen im Zeitpunkt der erbrachten Leistungen zu aktivieren seien.

  • BFH, 27.06.1996 - IV B 69/95

    Ist ein Anwalt vorsteuerabzugsberechtigt, hat er gegenüber seinem Auftraggeber

    Es ist durch die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) geklärt, dass Vorschüsse, die ein Anwalt von seinen Mandanten erhält, als Betriebseinnahmen zu erfassen sind, wenn er seinen Gewinn nach § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ermittelt (Entscheidung des Reichsfinanzhofs vom 30. September 1936 VI A 320 und 321/36, RStBl 1937, 94; Senatsentscheidungen vom 2. September 1954 IV 159/53 U, BFHE 59, 266, BStBl III 1954, 314, und vom 25. April 1985 IV S 10/84, BFH/NV 1986, 665).

    Im Senatsurteil in BFHE 59, 266, BStBl III 1954, 314 wird auch zu der Frage Stellung genommen, wie sich die Abweichung der einkommensteuerlichen Behandlung von der vom Kläger ins Feld geführten früheren umsatzsteuerlichen Praxis erklärt.

  • BFH, 22.11.1962 - IV 179/59 U

    Richtiger Zeitpunkt des Zuflusses von Rechtsanwaltsgebühren

    Der Senat hat in der Entscheidung IV 159/53 U vom 20. Mai 1954/2. September 1954 (BStBl 1954 III S. 314, Slg. Bd. 59 S. 266) ausgesprochen, daß Vorschüsse an Rechtsanwälte, die den Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermitteln, Betriebseinnahmen im Sinne dieser Vorschrift sind (vgl. auch Urteil IV 427/60 U vom 29. März 1961, BStBl 1961 III S. 500, Slg. Bd. 73 S. 642, betreffend Gerichtskostenvorschüsse an Rechtsanwälte).

    Nach der Entscheidung IV 159/53 U sind als Betriebseinnahmen nicht nur solche Beträge anzusehen, die dem Steuerpflichtigen endgültig verbleiben.

  • BFH, 22.08.1968 - IV R 1/67

    Aktivierung von Honoraransprüchen eines Architekten

    Es kann dahingestellt bleiben, ob diese vom FG angenommene Voraussetzung richtig ist (vgl. hierzu die Angaben in dem BFH-Urteil IV 159/53 U vom 20. Mai/2. September 1954, BFH 59, 266, BStBl III 1954, 314).
  • BFH, 24.11.1959 - I 47/58 U

    Gewinnermittlung durch die Angehörigen der freien Berufe - Gewinnermittlung durch

    Unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs 4 StR 166/56 vom 18. Oktober 1956 (BStBl 1957 I S. 122) und auf die Entscheidung des Bundesfinanzhofs IV 159/53 U vom 20. Mai/2. September 1954 (BStBl 1954 III S. 314, Slg. Bd. 59 S. 266) machte das Finanzgericht sodann noch Ausführungen zur Aktivierung von Forderungen im Rahmen der Gewinnermittlung durch Vermögensvergleich im Sinne des § 4 Abs. 1 EStG.
  • BFH, 06.03.1970 - III R 20/66

    Zahlungen von Werbeprovisionen - Vermittlung von Belieferungsverträgen -

    Hierunter werden gegenseitige Verträge verstanden, die zwar abgeschlossen, aber noch nicht erfüllt sind (vgl. BFH-Entscheidung IV 159/53 U vom 2. September 1954, BFH 59, 266 [268], BStBl III 1954, 314).
  • FG München, 12.05.2016 - 2 K 1704/13

    Rehtmäßigkeit des Wechsels der steuerrechtlichen Gewinnermittlungsart

    Soweit sie später zurückgezahlt werden, stellen sie Betriebsausgaben im Jahr der Rückzahlung dar (vgl. BFH-Urteil vom 2. September 1954 IV 159/53 U, BStBl III 1954, 314).
  • BFH, 13.04.1972 - IV R 207/69

    Verwertung einer Erfindung - Erteilung von Lizenzen - Vertrieb von Mustern -

    (Es kann in diesem Zusammenhang dahinstehen, ob der Vorschuß nicht schon im Jahre 1952 hätte versteuert werden müssen -- vgl. das BFH-Urteil IV 159/53 U vom 2. September 1954, BFH 59, 266, BStBl III 1954, 314 --, und zwar als während der Versuchs zeit zugeflossene Einkünfte mit der Vergünstigung nach § 4 Nr. 3 ErfVO).
  • BFH, 24.03.1960 - IV 93/58 U

    Ausweisung der noch ausstehenden Forderungen eines Arztes zur Ermittlung der

    Entscheidet er sich, wie im Streitfalle, für die letztgenannte Methode, dann muß er auch die sich daraus ergebenden Folgerungen ziehen (siehe Urteil des Bundesfinanzhofs IV 159/53 U vom 2. September 1954, BStBl 1954 III S. 314, Slg. Bd. 59 S. 266).
  • BFH, 08.03.1956 - IV 87/55 U

    Unzulässigkeit einer Hinzurechnung von Gewinn zu den Schulden bei Schätzung des

  • BFH, 09.03.1961 - IV 311/58 U

    Verteilbarkeit von Einkünften aus einer mehrjährigen Tätigkeit auf das Zuflußjahr

  • BFH, 29.03.1961 - IV 427/60 U

    Gerichtskostenvorschüsse als Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben eines

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