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   BFH, 11.02.1958 - I B 23/57 U   

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https://dejure.org/1958,1697
BFH, 11.02.1958 - I B 23/57 U (https://dejure.org/1958,1697)
BFH, Entscheidung vom 11.02.1958 - I B 23/57 U (https://dejure.org/1958,1697)
BFH, Entscheidung vom 11. Februar 1958 - I B 23/57 U (https://dejure.org/1958,1697)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Zuordnung von Arbeitnehmern zu einem Gewerbebetrieb im Rahmen der Zerlegung von Gewerbesteuermeßbeträgen

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 66, 469
  • BStBl III 1958, 182
 
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Wird zitiert von ... (8)

  • BFH, 05.11.2014 - IV R 30/11

    Mehrere Geschäftsleitungsbetriebsstätten bei mehreren Geschäftsführern mit

    Werden Arbeitnehmer bei einem anderen Unternehmer angestellt als bei dem Unternehmer, bei dem sie zum Einsatz kommen, so kann unter bestimmten Umständen eine von der lohnsteuerrechtlichen Zuordnung abweichende wirtschaftliche Zuordnung vorzunehmen sein (BFH-Beschluss vom 11. Februar 1958 I B 23/57 U, BFHE 66, 469, BStBl III 1958, 182; BFH-Urteil vom 25. März 2004 IV R 42/03, BFH/NV 2004, 1291).
  • BFH, 12.02.2004 - IV R 29/02

    Gewerbesteuerzerlegung bei konzerngebundenen Leasingunternehmen

    Bei der Zerlegung von Gewerbesteuermessbeträgen nach dem Maßstab der Arbeitslöhne ist die Frage nach der Zugehörigkeit von Arbeitnehmern zu dem Gewerbebetrieb nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu bestimmen (BFH-Beschluss vom 11. Februar 1958 I B 23/57 U, BFHE 66, 469, BStBl III 1958, 182).

    Demzufolge hat der BFH in diesem Beschluss (in BFHE 66, 469, BStBl III 1958, 182) unständig beschäftigte Hafenarbeiter, die vom "Gesamthafenbetrieb" als Annahme- und Lohnzahlungsstelle täglich für verschiedene Unternehmen eingestellt wurden, als Arbeitnehmer der sie beschäftigenden Unternehmen angesehen.

    Im Bereich der Gewerbesteuerzerlegung geht es demgegenüber darum, dass die Gemeinden, denen durch die Ansässigkeit der Arbeitnehmer einer Betriebsstätte auf ihrem Gebiet Lasten erwachsen, am Gewerbesteueraufkommen des Unternehmens beteiligt werden (BFH-Beschluss in BFHE 66, 469, BStBl III 1958, 182).

    Allerdings hat der BFH im Beschluss in BFHE 66, 469, BStBl III 1958, 182 offenbar dem Umstand besondere Bedeutung beigemessen, dass der Lohnkosten-Erstattungsbetrag dem bürgerlich-rechtlichen Vertragspartner des Arbeitsverhältnisses ("Gesamthafenbetrieb") im Voraus zur Verfügung gestellt wurde.

  • BFH, 25.03.2004 - IV R 42/03

    Zerlegung GewSt-Messbetrag

    Der BFH hat mit Beschluss vom 11. Februar 1958 I B 23/57 U (BFHE 66, 469, BStBl III 1958, 182) entschieden, dass bei der Zerlegung von Gewerbesteuermessbeträgen nach dem Maßstab der Arbeitslöhne die Frage nach der Zugehörigkeit von Arbeitnehmern zu dem Gewerbebetrieb nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu bestimmen sei.

    Nach seiner Auffassung betrifft der Beschluss in BFHE 66, 469, BStBl III 1958, 182 nur den Ausnahmefall, dass das Beschäftigungsunternehmen dem Anstellungsunternehmen die Löhne im Voraus zur Verfügung gestellt hat.

    b) Im Bereich der Gewerbesteuerzerlegung geht es demgegenüber darum, dass die Gemeinden, denen durch die Ansässigkeit der Arbeitnehmer einer Betriebsstätte auf ihrem Gebiet Lasten erwachsen, am Gewerbesteueraufkommen des Unternehmens beteiligt werden (BFH-Beschluss in BFHE 66, 469, BStBl III 1958, 182).

    Der Senat ist deshalb mit dem Beschluss in BFHE 66, 469, BStBl III 1958, 182 der Auffassung, dass auch in Gewerbesteuerzerlegungsfällen die Zugehörigkeit von Arbeitnehmern zum Betrieb des Beschäftigungs- oder des Anstellungsunternehmens nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu bestimmen ist.

  • BFH, 26.02.1992 - I R 16/90

    Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse über die reinen Lohnaufwendungen

    Keine Zahlungen von Arbeitslöhnen an Arbeitnehmer i. S. der §§ 29, 31 GewStG sind aber Vergütungen, die - wie im Streitfall - an andere Unternehmen für die Überlassung von Arbeitskräften gezahlt werden (BFH-Beschlüsse vom 3. Juli 1956 I B 114/54, unveröffentlicht, zitiert bei Lenski / Steinberg, a. a. O., § 29 Rdnr. 6, und vom 11. Februar 1958 I 23/57 U, BFHE 66, 469, BStBl III 1958, 182; Abschn. 115 Abs. 2 der Gewerbesteuer-Richtlinien - GewStR - 1974 bis 1990; Hofmeister, a. a. O., § 29 GewStG Rdnr. 6; Lenski / Steinberg, a. a. O., § 29 Rdnr. 6; Glanegger / Güroff, a. a. O., § 29 Rdnr. 5).

    Anders als im Falle des BFH-Beschlusses in BFHE 66, 469, BStBl III 1958, 182 können die Arbeitnehmer nicht wirtschaftlich eindeutig und ausschließlich der Betriebsstätte der Steuerpflichtigen zugeordnet werden; denn sie wurden nicht von vornherein von der GmbH für die Tätigkeit in der Betriebsstätte der Steuerpflichtigen und für deren Rechnung eingestellt.

    Dabei ist zu berücksichtigen, daß die eingesetzte Arbeit unabhängig vom Rechtsverhältnis der Arbeitskräfte zum Betrieb auf den (vor allem für die Gewerbesteuer maßgebenden) Gewerbeertrag von Einfluß ist (vgl. BFH in BFHE 66, 469, BStBl III 1958, 182, und Lenski / Steinberg, a. a.O., § 33 Rdnr. 3).

    Es ist deshalb davon auszugehen, daß deren Einsatz in der Betriebsstätte wesentlich zur Erzielung des Gewerbeertrags der Steuerpflichtigen beigetragen hat (vgl. BFH in BFHE 66, 469, BStBl III 1958, 182).

  • FG Niedersachsen, 03.07.2003 - 11 K 111/99

    Maßstab für die Zerlegung festgesetzter einheitlicher Gewerbesteuermessbeträge ;

    Keine Zahlungen von Arbeitslöhnen an Arbeitnehmer sind aber Vergütungen, die an andere Unternehmen für die Überlassung von Arbeitskräften gezahlt werden (BFH, Beschlüsse vom 3. Juli 1956 I B 114/54, n.v.; vom 11. Februar 1958 I B 23/57 U, BStBl III 1958, 182; Urteil vom 26. Februar 1992 I R 16/90, a.a.O.; Abschn. 115 Satz 2 GewStR).

    Ob diese Merkmale im Einzelfall vorliegen, ist unter Berücksichtigung der zivilrechtlichen Verträge und ihrer wirtschaftlichen Umsetzung zu beurteilen (vgl. BFH, Beschluss vom 11. Februar 1958 I B 23/57 U, BStBl III 1958, 182; vom 2. April 1982 VI R 34/79, BStBl II 1982, 503; vom 1. April 1999 VII R 51/98, BFH/NV 2000, 46; vom 24. März 1999 I R 64/98, BStBl II 2000, 41).

    Zusätzlich wird in diesen Fällen von der Rechtsprechung aber verlangt, dass der formale Arbeitgeber entweder lediglich zu dem Zweck installiert wird, um die Gehaltszahlungen abzuwickeln (BFH, Beschluss vom 11. Februar 1958 I B 23/57 U, BStBl III 1958, 182; Urteil vom 1. April 1999 VII R 51/98, a.a.O.) oder der Dritte den fälligen Lohn dem Arbeitnehmer im eigenen Namen und für eigene Rechnung unmittelbar auszahlt (BFH, Urteile vom 26. Februar 1992 I R 16/90, BFH/NV 1992, 181 und vom 24. März 1999 I R 64/98, a.a.O.; vgl. ferner Urteil vom 12. September 1968 V 191/64, BStBl II 1968, 791).

    Entgegen der Ansicht der Klägerin lässt sich ein anderes Ergebnis auch nicht aus der Entscheidung des BFH vom 11. Februar 1958 I B 23/57 U (BStBl III 1958, 182) ableiten.

  • FG München, 27.11.2018 - 6 K 2407/15

    Gewerbliche Ausübung als Element der Qualifikation einer Betriebsstätte

    Nach der Rechtsprechung des BFH ist in Gewerbesteuerzerlegungsfällen die Zugehörigkeit von Arbeitnehmern zum Betrieb des Beschäftigungs- oder des Anstellungsunternehmens nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu bestimmen (BFH-Beschluss vom 11. Februar 1958 I B 23/57 U, BStBl III 1958, 182).
  • FG Münster, 19.12.2002 - 1 K 3599/98

    Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrages

    Eine Zuordnung der Arbeitnehmer der W-GmbH bzw. H-GMBH nach Maßgabe der wirtschaftlichen Gesichtspunkte des BFH-Urteils vom 11.2.1958 I B 23/57 U (BStBl. III 1958, 182) ist deshalb nicht möglich.
  • BFH, 15.02.1978 - I R 88/76

    Vergütung - Arbeitsgemeinschaft - Baugewerb - Lohnsummensteuer - Stammunternehmen

    Ohne Einfluß auf die Entscheidung im Streitfall sind auch die von der Klägerin zitierten Entscheidungen des Reichsfinanzhofs (RFH) vom 7. Oktober 1942 VI 217/42 (RStBl 1942, 1044) und des BFH vom 11. Februar 1958 I B 23/57 U (BFHE 66, 469, BStBl III 1958, 182).
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