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   BFH, 03.09.1959 - IV 119/58 U   

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https://dejure.org/1959,1315
BFH, 03.09.1959 - IV 119/58 U (https://dejure.org/1959,1315)
BFH, Entscheidung vom 03.09.1959 - IV 119/58 U (https://dejure.org/1959,1315)
BFH, Entscheidung vom 03. September 1959 - IV 119/58 U (https://dejure.org/1959,1315)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Zugehörigkeit von unbebauten Grundstücken eines Bauuntermehmers zu dessen Umlaufvermögen

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 69, 431
  • DB 1959, 1185
  • BStBl III 1959, 423
 
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Wird zitiert von ... (7)

  • BFH, 31.05.2001 - IV R 73/00

    Reinvestitionsrücklage bei der Veräußerung von Ackerflächen

    b) Nach diesen Grundsätzen verliert ein Wirtschaftsgut des Anlagevermögens seine Zugehörigkeit hierzu nicht allein dadurch, dass es verkauft werden soll (Senatsurteil vom 3. September 1959 IV 119/58 U, BFHE 69, 431, BStBl III 1959, 423); denn dadurch muss sich seine Zweckbestimmung nicht unbedingt ändern (BFH-Urteil in BFHE 114, 354, BStBl II 1975, 352).

    Reicht aber weder die Absicht, ein zum Anlagevermögen gehörendes Wirtschaftsgut zu veräußern, allein aus, um es dem Umlaufvermögen zuzurechnen (Senatsurteil in BFHE 69, 431, BStBl III 1959, 423), noch eine Parzellierung, um eine Änderung in der Zuordnung von Grund und Boden zum Betriebs- oder Privatvermögen zu bewirken, so veräußert der Landwirt, der keine weitergehenden Aktivitäten entfaltet, Anlagevermögen.

  • BFH, 07.11.2000 - III R 7/97

    Bezeichnung der zulagenbegünstigten Wirtschaftsgüter

    Werde jedoch bei der Herstellung typengenormter Produkte in Serie seitens des Steuerpflichtigen ein Produkt nicht verkauft, sondern im Wege des Leasings vermietet, so liege jedenfalls dann, wenn diese Absatzform die Ausnahme und nicht die Regel sei, eine Umwidmung in der Zweckbestimmung des Produkts vor, und zwar zu dem Zeitpunkt, in dem der umgewidmete Gegenstand --durch Nummerierung, Aussonderung oder in ähnlicher Weise-- individualisiert werde, und sich --in jenem Streitfall-- die geänderte Zweckbestimmung durch Abschluss eines Leasingvertrages konkretisiert habe (vgl. ferner Urteil des BFH vom 3. September 1959 IV 119/58 U, BFHE 69, 431, BStBl III 1959, 423; ebenfalls Urteil des FG Berlin vom 7. September 1988 II 74/85, EFG 1989, 270).
  • BFH, 05.02.1987 - IV R 105/84

    Ein Fahrzeughersteller, der selbst hergestellte Fahrzeuge durch langfristige

    Wird jedoch bei Herstellung typengenormter Produkte in Serie seitens des Steuerpflichtigen ein Produkt nicht verkauft, sondern im Wege des Leasing vermietet, liegt jedenfalls dann, wenn diese Absatzform die Ausnahme und nicht die Regel ist, eine Umwidmung in der Zweckbestimmung des Produkts vor, und zwar zu dem Zeitpunkt, in dem der umgewidmete Gegenstand (durch Numerierung, Aussonderung oder in ähnlicher Weise) individualisiert wird und sich die geänderte Zweckbestimmung durch Abschluß des Leasingvertrags konkretisiert (vgl. BFH-Urteil vom 3. September 1959 IV 119/58 U, BFHE 69, 431, BStBl III 1959, 423).
  • BFH, 07.08.1990 - VIII R 423/83

    Objektgebundener Kredit zur Anschaffung von Umlaufvermögen wird auch dann nicht

    Wie der BFH in seinem Urteil vom 3. September 1959 IV 119/58 U (BFHE 69, 431, BStBl III 1959, 423) dargelegt hat, verlieren Grundstücke dieser Art den Charakter als Umlaufvermögen nur dann, wenn sie infolge ihrer tatsächlichen Nutzung dem Anlagevermögen gewidmet werden.
  • BFH, 26.11.1974 - VIII R 62/73

    Anlagevermögen - Betriebsvermögen - Mietwohngrundstück - Veräußerung von

    Zwar reiche in der Regel der Entschluß, Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens zu veräußern, nicht aus, um diese nunmehr dem Umlaufvermögen zuzurechnen (Hinweis auf das Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 3. September 1959 IV 119/58 U, BFHE 69, 431, BStBl III 1959, 423).
  • BFH, 26.11.1974 - VIII R 61/73

    Anlagevermögen - Betriebsvermögen - Mietwohngrundstück - Veräußerung von

    Zwar reiche in der Regel der Entschluß, Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens zu veräußern, nicht aus, um diese nunmehr dem Umlaufvermögen zuzurechnen (Hinweis auf das Urteil des BFH vom 3. September 1959 IV 119/58 U, BFHE 69, 431, BStBl III 1959, 423).
  • BFH, 08.02.1972 - VIII R 9/67

    Bewertungsfreiheit - Anlagevermögen - Westberliner Betriebstätte - Umlaufvermögen

    Zu dem Entschluß müssen vielmehr noch Maßnahmen hinzutreten, die die anderweitige Widmung eindeutig erkennen lassen (vgl. BFH-Entscheidung IV 119/58 U vom 3. September 1959, BFH 69, 431, BStBl III 1959, 423).
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