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   BFH, 03.05.1961 - VII 134/59 U   

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https://dejure.org/1961,2822
BFH, 03.05.1961 - VII 134/59 U (https://dejure.org/1961,2822)
BFH, Entscheidung vom 03.05.1961 - VII 134/59 U (https://dejure.org/1961,2822)
BFH, Entscheidung vom 03. Mai 1961 - VII 134/59 U (https://dejure.org/1961,2822)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Fälligkeit der Ansprüche auf Umsatzsteuervergütung - Aufrechnung der Ansprüche auf Umsatzsteuervergütung mit Steuerforderungen gegen den Steuerpflichtigen

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 73, 78
  • DB 1961, 1054
  • BStBl III 1961, 296
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (1)

  • BFH, 11.08.1954 - II 102/54 U

    Voraussetzungen für eine Aufrechnung des Steuerschuldners im Rahmen des § 124 AO

    Auszug aus BFH, 03.05.1961 - VII 134/59 U
    Zutreffend ist das Finanzgericht zunächst davon ausgegangen, daß für die Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Aufrechnung nach § 124 AO zulässig ist - Vorliegen der sogenannten Aufrechnungslage -, die Vorschriften des bürgerlichen Rechts unmittelbar anzuwenden sind (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs II 102/54 U vom 11. August 1954, BStBl 1954 III S. 291, Slg. Bd. 59 S. 214).
  • BFH, 22.05.2012 - VII R 47/11

    Kein Wiederaufleben der Vorauszahlungsfestsetzung nach Aufhebung der

    Auch die Aufhebung der gegen die GbR gerichteten Bescheide hat keinen Erstattungsanspruch des Klägers zur Folge gehabt, weil den von ihm (eben gerade mit der Zweckbestimmung, eine künftige (Jahres-)Steuerschuld zu tilgen) geleisteten (und unter der auflösenden Bedingung einer diesbezüglichen Festsetzung stehenden) Vorauszahlungen nunmehr wieder gegen ihn als Einzelunternehmer gerichtete Steuerbescheide zur Seite standen, welche zwar rechtswidrig gewesen sein mögen (weil nach später geläuterter Rechtsansicht des FA Festsetzungsverjährung eingetreten war oder weil der Kläger möglicherweise doch nicht als Einzelunternehmer Umsatzsteuerschuldner ist), die aber, solange sie Bestand hatten, einen wirksamen formellen Rechtsgrund für das Behaltendürfen des FA darstellten und jedenfalls der Fälligkeit eines rein materiell-rechtlich definierten Erstattungsanspruchs entgegenstanden (BFH-Urteile vom 18. März 1976 V R 127/71, BFHE 118, 163, BStBl II 1976, 438, und vom 3. Mai 1961 VII 134/59 U, BFHE 73, 78, BStBl III 1961, 296), sodass gemäß § 229 Abs. 1 Satz 1 AO die Frist für die Zahlungsverjährung des Erstattungsanspruchs nicht zu laufen begann.
  • BFH, 18.03.1976 - V R 127/71

    Verfügung des FA - Festsetzung von Aussetzungszinsen - Einspruch - Berichtigung

    Bis zu diesem Zeitpunkt hatte der Kläger zwar einen Anspruch auf Erlaß der Berichtigungsbescheide und einen damit verknüpften latenten Erstattungsanspruch (eine Anwartschaft auf Erstattung); ein Erstattungszahlungsanspruch erwuchs ihm jedoch erst mit dem Erlaß der Berichtigungsbescheide (so auch BFH-Urteil vom 3. Mai 1961 VII 134/59 U, BFHE 73, 78, BStBl III 1961, 296, für Vergütungsansprüche).
  • BFH, 22.05.2012 - VII R 46/11

    Inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 22. 5. 2012 VII R 47/11 - Kein Wiederaufleben

    Auch die Aufhebung der gegen die GbR gerichteten Bescheide hat keinen Erstattungsanspruch der Klägerin zur Folge gehabt, weil den von ihr (eben gerade mit der Zweckbestimmung, eine künftige (Jahres-)Steuerschuld zu tilgen) geleisteten (und unter der auflösenden Bedingung einer diesbezüglichen Festsetzung stehenden) Vorauszahlungen nunmehr wieder gegen sie als Einzelunternehmerin gerichtete Steuerbescheide zur Seite standen, welche zwar rechtswidrig gewesen sein mögen (weil nach später geläuterter Rechtsansicht des FA Festsetzungsverjährung eingetreten war oder weil die Klägerin möglicherweise doch nicht als Einzelunternehmerin Umsatzsteuerschuldnerin war), die aber, solange sie Bestand hatten, einen wirksamen formellen Rechtsgrund für das Behaltendürfen des FA darstellten und jedenfalls der Fälligkeit eines rein materiell-rechtlich definierten Erstattungsanspruchs entgegenstanden (BFH-Urteile vom 18. März 1976 V R 127/71, BFHE 118, 163, BStBl II 1976, 438, und vom 3. Mai 1961 VII 134/59 U, BFHE 73, 78, BStBl III 1961, 296), sodass gemäß § 229 Abs. 1 Satz 1 AO die Frist für die Zahlungsverjährung des Erstattungsanspruchs nicht zu laufen begann.
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