Rechtsprechung
   BFH, 08.04.1964 - VI 165/62 S   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1964,635
BFH, 08.04.1964 - VI 165/62 S (https://dejure.org/1964,635)
BFH, Entscheidung vom 08.04.1964 - VI 165/62 S (https://dejure.org/1964,635)
BFH, Entscheidung vom 08. April 1964 - VI 165/62 S (https://dejure.org/1964,635)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1964,635) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • BFHE 79, 274
  • NJW 1964, 1645
  • BStBl III 1964, 331
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 15.11.1957 - VI 279/56 U

    Steuerliche Berücksichtigung von Kosten der Verteidigung in, bzw. der Erhebung

    Auszug aus BFH, 08.04.1964 - VI 165/62 S
    Im Gegensatz zu der früheren Rechtsprechung, wie sie im Urteil des Bundesfinanzhofs IV 373/54 U vom 21. Juli 1955 ( BStBl 1955 III S. 338, Slg. Bd. 61 S. 361) niedergelegt ist, hat der Senat in dem Urteil VI 279/56 U vom 15. November 1957 ( BStBl 1958 III S. 105, Slg. Bd. 66 S. 267) die Strafverteidigungskosten eines freigesprochenen Angeklagten als außergewöhnliche Belastung im Sinne des § 33 EStG anerkannt.

    Wenn der Senat in dem Urteil VI 279/56 U a.a.O. die Strafverteidigungskosten eines freigesprochenen Steuerpflichtigen als außergewöhnliche Belastung anerkannt hat, so vor allem, weil die Steuerpflichtigen sich in solchen Fällen in einer Zwangslage befinden, die ihnen, wenn sie freigesprochen werden, nicht zur Last gelegt werden darf.

    Wie der Senat bereits in dem Urteil VI 279/56 U a.a.O. dargelegt hat, muß, wenn ein Steuerpflichtiger nur von einem Teil der ihm zur Last gelegten strafbaren Handlungen freigesprochen worden ist, der Abzug der Strafverteidigungskosten in aller Regel ganz versagt werden, wenn die Anklagepunkte in einem inneren Zusammenhang stehen.

    Das Finanzgericht ist - selbst von der etwas weiteren Auffassung des Urteils VI 279/56 U a.a.O. ausgehend - zu dem Ergebnis gelangt, daß die dem Bf. zur Last gelegten Punkte in einem inneren Zusammenhang stehen.

  • BFH, 30.08.1962 - IV 269/60 U

    Strafverteidigungskosten eines Steuerpflichtigen als Betriebsausgaben - Bildung

    Auszug aus BFH, 08.04.1964 - VI 165/62 S
    Soweit sich aus dem Urteil des IV. Senats des Bundesfinanzhofs IV 269/60 U vom 30. August 1962 ( BStBl 1963 III S. 5, Slg. Bd. 76 S. 8) etwas anderes ergibt, tritt der VI. Senat dem nicht bei.

    In dem Urteil IV 269/60 U vom 30. August 1962 ( BStBl 1963 III S. 5, Slg. Bd. 76 S. 8) hält allerdings der IV. Senat eine Aufteilung der Strafverteidigungskosten eines nur zum Teil verurteilten Angeklagten für möglich, selbst wenn die strafbare Handlung, wegen der der Angeklagte freigesprochen - gemeint ist offensichtlich: nicht verurteilt - wurde, mit der strafbaren Handlung, wegen der er verurteilt wurde, in Tateinheit steht.

  • BFH, 25.08.1961 - VI 99/59 S

    Aufwendungen eines Beamten in einem Dienststrafverfahren als Werbungskosten

    Auszug aus BFH, 08.04.1964 - VI 165/62 S
    In dieser Richtung liegt auch das Urteil des Senats VI 99/59 S vom 25. August 1961 ( BStBl 1961 III S. 482, Slg. Bd. 73 S. 591), wonach Anwaltskosten, die einem Beamten im Dienststrafverfahren erwachsen sind, Werbungskosten sein können.
  • BFH, 13.10.1960 - IV 63/59 S

    Behandlung von Strafverteidigerkosten eines freigewordenen Angeklagten als

    Auszug aus BFH, 08.04.1964 - VI 165/62 S
    In dem Urteil IV 63/59 S vom 13. Oktober 1960 ( BStBl 1961 III S. 18, Slg. Bd. 72 S. 45) hat der IV. Senat weitergehend ausgesprochen, daß Strafverteidigungskosten eines freigesprochenen Angeklagten auch Betriebsausgaben sein können, sofern die ihm zur Last gelegte Tat unter Anlegung eines strengen Maßstabes nur aus seiner betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit heraus erklärbar sei.
  • BFH, 21.07.1955 - IV 373/54 U

    Abzugsfähigkeit von Geldstrafen und Kosten eines Strafprozesses als

    Auszug aus BFH, 08.04.1964 - VI 165/62 S
    Im Gegensatz zu der früheren Rechtsprechung, wie sie im Urteil des Bundesfinanzhofs IV 373/54 U vom 21. Juli 1955 ( BStBl 1955 III S. 338, Slg. Bd. 61 S. 361) niedergelegt ist, hat der Senat in dem Urteil VI 279/56 U vom 15. November 1957 ( BStBl 1958 III S. 105, Slg. Bd. 66 S. 267) die Strafverteidigungskosten eines freigesprochenen Angeklagten als außergewöhnliche Belastung im Sinne des § 33 EStG anerkannt.
  • BFH, 18.10.2007 - VI R 42/04

    Strafverteidigungskosten als Erwerbsaufwendungen und als außergewöhnliche

    c) Dem steht nicht entgegen, dass der erkennende Senat in seiner früheren Rechtsprechung (vgl. Urteile vom 15. November 1957 VI 279/56 U, BFHE 66, 267, BStBl III 1958, 105; vom 8. April 1964 VI 165/62 S, BFHE 79, 274, BStBl III 1964, 331) Rechtsanwaltskosten des in einem gegen ihn eingeleiteten Strafverfahren freigesprochenen Steuerpflichtigen grundsätzlich als zwangsläufige außergewöhnliche Belastung i.S. des § 33 EStG anerkannt hat.
  • BFH, 20.09.1989 - X R 43/86

    Aufwendungen für die Verteidigung in einem Steuerstrafverfahren sind keine

    Ein betrieblicher Zusammenhang besteht nur, wenn die dem Steuerpflichtigen zur Last gelegte Tat ausschließlich aus seiner betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit heraus erklärbar ist (BFH-Urteil vom 8. April 1964 VI 165/62 S, BFHE 79, 274, BStBl III 1964, 331).

    Betrifft das Strafverfahren mehrere Anklagepunkte, die in einem inneren Zusammenhang stehen, und fehlt es an einem einwandfreien Maßstab für eine vernünftige Zuordnung der Strafverteidigungskosten zu den einzelnen Anklagepunkten, können Verteidigungskosten auch dann nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn ein Teil der Kosten ausschließlich auf die betriebliche Tätigkeit zurückzuführen ist (vgl. Urteil in BFHE 79, 274, BStBl III 1964, 331).

  • FG Hamburg, 18.06.2012 - 6 K 181/11

    Einkommensteuer: Verfallsanordnung in Strafurteil betreffend Bestechung im

    Da der Kläger aber wegen der Tathandlungen, derentwegen die Anklage erhoben wurde, auch verurteilt wurde und die Verteidigungs- und Gerichtskosten hierdurch entstanden sind, kommt eine Aufteilung im Hinblick darauf, dass die Zahlungen nach Auffassung des erkennenden Gerichts nur zum Teil einen strafbaren Zweck verfolgten, nicht in Betracht (vgl. BFH-Urteil vom 08.04.1964 VI 165/62 S, BFHE 79, 274, BStBl III 1964, 331).
  • BFH, 21.06.1989 - X R 20/88

    Außergewöhnliche Belastung - Strafverteidigungskosten

    Diese Rechtsgrundsätze sind zu der früheren Rechtslage nach der StPO entwickelt worden, wonach das Gericht auch bei einem Freispruch mangels Beweises die notwendigen Auslagen dem Angeklagten auferlegen konnte (vgl. § 467 Abs. 2 StPO a.F.), und die dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse nur auferlegt werden mußten, wenn das Verfahren die Unschuld des Angeklagten ergeben oder dargetan hat, daß gegen ihn ein begründeter Verdacht nicht vorliegt (vgl. BFH-Urteil vom 8. April 1964 VI 165/62 S, BFHE 79, 274, BStBl III 1964, 331).
  • BFH, 23.07.1965 - VI 9/64 U

    Steuerminderung durch Geldstrafenabzug

    Er beruft sich vor allem darauf, daß nach dem Urteil des Senats VI 165/62 S vom 8. April 1964 (BStBl 1964 III S. 331, Slg. Bd. 79 S. 274) die Kosten eines Strafverfahrens nicht aufgeteilt werden könnten.

    Der Vorsteher des Finanzamts beruft sich auf das Urteil des Senats VI 165/62 S (a. a. O.), wonach Strafverteidigungskosten eines zum Teil verurteilten und zum Teil freigesprochenen Steuerpflichtigen steuerlich nur zu berücksichtigen sind, wenn zwischen den Anklagepunkten, wegen derer der Steuerpflichtige verurteilt wurde, und den übrigen Anklagepunkten eindeutig kein Zusammenhang besteht.

  • BFH, 31.07.1991 - VIII R 89/86

    Von ausländischem Gericht verhängte Geldstrafe kann bei Widerspruch zu

    Insoweit gilt eine Ausnahme von dem Grundsatz, daß es nicht Aufgabe der FG ist, die Richtigkeit strafgerichtlicher Urteile nachzuprüfen (vgl. BFH-Urteil vom 8. April 1964 VI 165/62 S, BFHE 79, 274, BStBl III 1964, 331).
  • BFH, 03.05.1974 - VI R 86/71

    Kosten eines Strafverfahrens - Außergewöhnliche Belastung - Beurteilung im

    Auch in diesem Fall ist daher nach der Rechtsprechung des BFH davon auszugehen, daß die Kosten eines Strafprozesses nur dann voll oder teilweise als außergewöhnliche Belastung nach § 33 Abs. 1 EStG berücksichtigt werden können, wenn der Steuerpflichtige entweder freigesprochen wurde (Urteil vom 15. November 1957 VI 279/56 U, BFHE 66, 267, BStBl III 1958, 105) oder wenn bei mehreren selbständigen Einzelhandlungen ein Freispruch wegen einzelner Anklagepunkte erfolgte (Urteil vom 8. April 1964 VI 165/62 S, BFHE 79, 274, BStBl III 1964, 331).
  • BFH, 24.03.1987 - I B 111/86
    NV: Im Prozeßkostenhilfeverfahren: Strafverteidigungskosten führen nur dann zu außergewöhnlichen Belastungen, wenn der Steuerpflichtige freigesprochen wird (vgl. BFH-Urteile vom 15.11.1957 VI 279/56 U, BStBl III 1958, 105 und vom 8.4.1964 VI 165/62 S, BStBl III 1964, 331).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht