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   BFH, 12.11.1964 - V 173/62 U   

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https://dejure.org/1964,5701
BFH, 12.11.1964 - V 173/62 U (https://dejure.org/1964,5701)
BFH, Entscheidung vom 12.11.1964 - V 173/62 U (https://dejure.org/1964,5701)
BFH, Entscheidung vom 12. November 1964 - V 173/62 U (https://dejure.org/1964,5701)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Umsatzsteuerpflichtigkeit einer mitversichernden Gesellschaft und eines Versicherungsvertreters bei einem offenen Mitversicherungsgeschäft

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Evers OK-Vertriebsrecht(Abodienst) (Leitsatz)

    Umsatzsteuerbarkeit der Führungsprovision, offene Mitversicherung, Arbeitsprovision

Papierfundstellen

  • BFHE 81, 361
  • VersR 1965, 445
  • BStBl III 1965, 129
 
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Wird zitiert von ... (2)

  • BFH, 24.04.2013 - XI R 7/11

    Zur umsatzsteuerrechtlichen Qualifizierung sog. Führungsleistungen einer

    Auch der Bundesfinanzhof (BFH) habe sich, wenn auch nicht in eindeutiger Abkehr von der RFH-Rechtsprechung, mit Urteil vom 12. November 1964 V 173/62 U (BFHE 81, 361, BStBl III 1965, 129) dieser Betrachtungsweise angeschlossen.

    dd) Soweit dem RFH-Urteil in RFHE 30, 62, RStBl 1932, 380 auch nach Ergehen des BFH-Urteils in BFHE 81, 361, BStBl III 1965, 129 überhaupt noch Bedeutung zukommen sollte, steht die Sichtweise des RFH, die Führungsprovision stelle "nur einen Ausgleich für die Mehrbelastung, die der führenden Gesellschaft bei dem Versicherungsgeschäft zufällt," dar, nicht der Annahme entgegen, dass die Klägerin in Erledigung der Führungsgeschäfte gegenüber den Mitversicherern jeweils eine sonstige Leistung erbracht hat.

  • FG Hessen, 10.12.2010 - 6 K 4212/04

    Umsatzsteuerpflicht von Führungsprovisionen bei der offenen Mitversicherung -

    Wenn der BFH in seinem Urteil vom 12.11.1964 (V 173/62 U, BStBl III 1965, 129) davon ausgegangen sei, dass zwischen den beteiligten Versicherern im Falle der offenen Mitversicherung kraft ausdrücklicher Vereinbarungen oder durch konkludente Handlungen ein Beteiligungs- und Führungsvertrag zustande gekommen sei, beruhe dies auf prozessualen Gründen, da die Beteiligten dieses Verfahrens die Existenz eines solchen unstreitig gestellt hätten.

    Wenn der BFH ausführt, dass bei der Mitversicherung neben dem Abschluss von Versicherungsverträgen zwischen den Versicherern und den Versicherungsnehmern, zwischen den beteiligten Versichern kraft ausdrücklicher Vereinbarungen oder durch konkludente Handlungen ein Beteiligungs- und Führungsvertrag zustande kommt (BFH-Urteil vom 12.11.1964 V 173/62 U, BFHE 81, 361, BStBl III1965, 129), vermag sich der Senat der Auffassung der Klägerin, dass diese Aussage nur einzelfallbezogen verstanden werden könne, nicht anzuschließen.

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