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   BFH, 19.02.1965 - VI 291/64 U   

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https://dejure.org/1965,2185
BFH, 19.02.1965 - VI 291/64 U (https://dejure.org/1965,2185)
BFH, Entscheidung vom 19.02.1965 - VI 291/64 U (https://dejure.org/1965,2185)
BFH, Entscheidung vom 19. Februar 1965 - VI 291/64 U (https://dejure.org/1965,2185)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • BFHE 81, 536
  • DB 1965, 497
  • BStBl III 1965, 194
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 03.11.1961 - VI 13/61 U

    Möglichkeit der Verrechnung von Schuldzinsen mit Erträgen aus Aktien

    Auszug aus BFH, 19.02.1965 - VI 291/64 U
    Das Finanzamt setzte die streitigen Schuldzinsen in der Einspruchsentscheidung antragsgemäß mit 886 DM bei den Einkünften im Sinn des § 23 EStG ab und außerdem mit 320 DM bei den Einkünften aus Kapitalvermögen; einen höheren Abzug als Werbungskosten hielt es nach dem Urteil des Senats VI 13/61 U vom 3. November 1961 (BStBl 1962 III S. 35, Slg. Bd. 74 S. 90) nicht für zulässig.

    Die Vorentscheidung widerspreche auch den Grundsätzen des angeführten Urteils VI 13/61 U (a.a.O.), das einen Abzug von Schuldzinsen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen nur zulasse, soweit die Steuerpflichtigen aus den mit Kredit erworbenen Aktien Dividenden bezogen hätten, nicht aber soweit diese Dividenden Erträge anderer Wertpapiere seien.

  • BFH, 27.11.1964 - VI 26/62 S

    Steuerliche Behandlung der Schuldzinsen bei den mit Kreditmitteln angeschafften

    Auszug aus BFH, 19.02.1965 - VI 291/64 U
    Die Entscheidung des Finanzgerichts entspricht hinsichtlich des Abzugs eines Teils der Schuldzinsen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen der Grundsatzentscheidung des Senats VI 26/62 S vom 27. November 1964 (BStBl 1965 III S. 164).

    Daß der dann verbleibende Rest der Schuldzinsen als Sonderausgabe abzugsfähig ist, entspricht wiederum der angeführten Grundsatzentscheidung des Senats VI 26/62 S. Auf die Einwendungen, wie sie der Vorsteher des Finanzamts im Streitfall gegen den Sonderausgabenabzug erhebt, ist der Senat in dieser Entscheidung bereits eingegangen.

  • BFH, 21.04.1961 - VI 158/59 U

    Einordnung der Schuldzinsen eines Aktienkaufs mit Hilfe eines Kredits, um

    Auszug aus BFH, 19.02.1965 - VI 291/64 U
    Den Abzug der restlichen Schuldzinsen als Sonderausgaben lehnte es ab mit Rücksicht auf das Urteil des Senats VI 158/59 U vom 21. April 1961 (BStBl 1961 III S. 431, Slg. Bd. 73 S. 449).
  • BFH, 16.06.2004 - X R 22/00

    Grundstücksverkauf: Minderung des Spekulationsgewinns

    Ein Abzug als Werbungskosten bei den Einkünften nach §§ 22 Nr. 2, 23 EStG kommt nur in Betracht, soweit nicht der Spekulationsgegenstand im Rahmen einer vorrangigen Einkunftsart (BFH-Urteil vom 19. Februar 1965 VI 291/64 U, BFHE 81, 536, BStBl III 1965, 194; Amtliches Einkommensteuerhandbuch 2003 H 169 "Werbungskosten") oder privat (§ 12 EStG) genutzt wurde.
  • BFH, 12.12.1996 - X R 65/95

    Einkommensteuer; vergebliche Werbungskosten bei Spekulationsgeschäft

    Nach einhelliger Auffassung sind die durch die Veräußerung des (zuvor angeschafften) Wirtschaftsguts veranlaßten Aufwendungen ebenso als Werbungskosten anzusehen wie die bei fremdfinanzierter Anschaffung des Spekulationsgegenstandes innerhalb der Spekulationsfrist angefallenen Schuldzinsen, soweit nicht eine Nutzung des Spekulationsgegenstandes im Rahmen einer vorrangigen Einkunftsart (BFH-Urteil vom 19. Februar 1965 VI 291/64 U, BFHE 81, 536, BStBl III 1965, 194; R 169 Abs. 2 Satz 2 der Einkommensteuer-Richtlinien) oder eine private Nutzung gegeben ist.
  • BFH, 26.11.1974 - VIII R 266/72

    Wertpapiere - Erwerb mit Kredit - Privatvermögen - Schuldzinsen - Erzielter

    Während der Besitzdauer sind diese Wertpapiere Einkunftsquellen wie andere Kapitalanlagen; die Besteuerung aus § 23 EStG erfaßt nur den Veräußerungsgewinn, nicht den laufenden Ertrag (sowohl auch BFH-Urteil vom 19. Februar 1965 VI 291/64 U, BFHE 81, 536, BStBl III 1965, 194).

    Die entsprechend ihrem Anteil an den Gesamtanschaffungskosten zu ermittelnden Kreditkosten für Wertpapiere, die innerhalb von sechs Monaten wieder veräußert worden sind, wirken sich als Werbungskosten deshalb nur in Höhe eines eventuellen Spekulationsgewinns aus (so z. B. in dem in der BFH-Entscheidung VI 291/64 U entschiedenen Falle).

    Diesem Ergebnis steht das Urteil VI 291/64 U nicht entgegen.

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