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   BFH, 20.01.1965 - I 12/62 U   

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https://dejure.org/1965,1991
BFH, 20.01.1965 - I 12/62 U (https://dejure.org/1965,1991)
BFH, Entscheidung vom 20.01.1965 - I 12/62 U (https://dejure.org/1965,1991)
BFH, Entscheidung vom 20. Januar 1965 - I 12/62 U (https://dejure.org/1965,1991)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • BFHE 82, 139
  • DB 1965, 839
  • BStBl III 1965, 296
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 29.07.1960 - VI 200/58
    Auszug aus BFH, 20.01.1965 - I 12/62 U
    Für einen ähnlichen Fall hat der Bundesfinanzhof im amtlich nicht veröffentlichten Urteil VI 200/58 vom 29. Juli 1960 (Deutsche Steuer-Zeitung Ausgabe A 1960 S. 341) entschieden, daß Anschaffungskosten eines Grundstücks um die vom Käufer übernommenen, dem Käufer nachträglich nach § 104 LAG erlassenen Umstellungsgrundschulden zu kürzen sind.

    Der Bundesfinanzhof hat in der Entscheidung VI 200/58 dahingestellt gelassen, ob eine solche Verminderung der Anschaffungskosten auch dann anzunehmen ist, wenn es sich um eine Billigkeitsmaßnahme wegen Zahlungsunfähigkeit des Erwerbers handelt oder der Erlaß auf Gründen beruht, die mit dem Erwerb des Grundstücks und der hierdurch bedingten Übernahme der Umstellungsgrundschulden in keinem Zusammenhang stehen.

  • BFH, 21.08.1962 - I 255/60 U

    Ermittlung der Einkünfte eines Gesellschafters unter Einbeziehung des

    Auszug aus BFH, 20.01.1965 - I 12/62 U
    Das Urteil des erkennenden Senats I 255/60 U vom 21. August 1962, BStBl 1962 III S. 511, Slg. Bd. 75 S. 668, ist deshalb zu einem anderen Ergebnis gelangt, weil es einen unter die Aufteilungsregelung bei Wirtschaftsjahren fallenden Sachverhalt des Veranlagungszeitraumes 1955 zum Gegenstand hatte.
  • RFH, 31.08.1937 - I A 216/37
    Auszug aus BFH, 20.01.1965 - I 12/62 U
    Beide Auffassungen beriefen sich gelegentlich auf das Urteil des Reichsfinanzhofs I A 216/37 vom 31. August 1937 (RStBl 1937 S. 1272).
  • BFH, 18.08.2010 - X R 8/07

    Zurechnung des Gewinns bei Ausscheiden eines Mitunternehmers aus einer

    Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs --BFH-- (vgl. Urteil vom 20. Januar 1965 I 12/62 U, BFHE 82, 139, BStBl III 1965, 296) sei es eine außerhalb des einheitlichen Gewinnfeststellungsverfahrens liegende Frage, wann bzw. für welchen Veranlagungszeitraum der festgestellte Gewinn bei den einzelnen Mitunternehmern der Personengesellschaft besteuert werde.

    Diese Beurteilung bedeutet keine Abweichung von dem Urteil in BFHE 82, 139, BStBl III 1965, 296.

  • BFH, 05.02.1969 - I R 21/66

    Grundstück - Anschaffungskosten - Rentenzahlungsverpflichtung - Wert des

    Anders als im Falle des BFH-Urteils I 12/62 U vom 20. Januar 1965 (BFH 82, 139, BStBl III 1965, 296) ist die im Vertrag vom 4. August 1956 übernommene Rentenverpflichtung nicht dergestalt in den Anschaffungskosten enthalten, daß ihr Wegfall -- ganz oder teilweise -- eine nachträgliche Verminderung der Anschaffungskosten bedeutet, wie dies für die nachträgliche -- gesetzliche -- Herabsetzung der in Anrechnung auf den Kaufpreis übernommenen Vermögensabgabe des Veräußerers ausgesprochen worden ist.

    Der Senat hatte jedoch bereits in seiner Entscheidung I 12/62 U (a. a. O.) Bedenken geäußert, ob eine solche nachträgliche Herabsetzung der Vermögensabgabe auf Grund eines dem Veräußerer aus Billigkeitsgründen gewährten Erlasses zu dem gleichen Ergebnis beim Erwerber des Grundstücks führen könne.

  • BFH, 31.08.1972 - IV R 93/67

    Wegfall einer Kaufpreisrentenverpflichtung bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs.

    Bei dem Fall des zweiten Urteils (I 12/62 U vom 20. Januar 1965, BFH 82, 139, BStBl III 1965, 296) führte die nachträgliche Herabsetzung der übernommenen Vermögensabgabe aufgrund des Achten Gesetzes zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes (8. ÄndGLAG) zu einer Ermäßigung der Anschaffungskosten.
  • FG Düsseldorf, 28.02.2007 - 7 K 5172/04

    Maßgeblicher Veranlagungszeitraum für Einkünfte aus einem Gewerbebetrieb; Inhalt

    Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (vgl. Urteil vom 20. Januar 1965 I 12/62 U, BFHE 82, 139, BStBl III 1965, 296), der sich der Senat anschließt, ist es vielmehr eine ganz andere, außerhalb des einheitlichen Gewinnfeststellungsverfahrens liegende Frage, wann bzw. für welchen Veranlagungszeitraum der festgestellte Gewinn bei den einzelnen Mitunternehmern der Personengesellschaft besteuert wird.
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