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   BFH, 05.02.1965 - VI 234/63 U   

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https://dejure.org/1965,421
BFH, 05.02.1965 - VI 234/63 U (https://dejure.org/1965,421)
BFH, Entscheidung vom 05.02.1965 - VI 234/63 U (https://dejure.org/1965,421)
BFH, Entscheidung vom 05. Februar 1965 - VI 234/63 U (https://dejure.org/1965,421)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Verteilung des Ertrags eines Hauses auf die Miteigentümer nach Anteilen

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 82, 25
  • DB 1965, 615
  • BStBl II 1965, 256
  • BStBl III 1965, 256
 
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Wird zitiert von ... (17)

  • BFH, 23.11.2004 - IX R 59/01

    Überquotale Übernahme von Aufwendungen eines Gesellschafters: Zurechnung

    Trägt der Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts deren Werbungskosten über den seiner Beteiligung entsprechenden Anteil hinaus, sind ihm diese Aufwendungen im Rahmen der einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung der Gesellschaft ausnahmsweise dann allein zuzurechnen, wenn insoweit weder eine Zuwendung an Mitgesellschafter beabsichtigt ist noch gegen diese ein durchsetzbarer Ausgleichsanspruch besteht (Anschluss an BFH-Urteil vom 5. Februar 1965 VI 234/63 U, BFHE 82, 25, BStBl III 1965, 256).

    Hierbei ist grundsätzlich das zivilrechtliche Beteiligungsverhältnis (§ 722 des Bürgerlichen Gesetzbuchs --BGB--) auch Maßstab für die anteilige steuerrechtliche Zurechnung der Einkünfte, solange die Miteigentümer keine abweichende, auch steuerrechtlich zu berücksichtigende Vereinbarung getroffen haben (vgl. BFH-Urteile vom 5. Februar 1965 VI 234/63 U, BFHE 82, 25, BStBl III 1965, 256; vom 31. März 1992 IX R 245/87, BFHE 168, 248, BStBl II 1992, 890; vom 11. Mai 1993 IX R 124/89, BFH/NV 1994, 25; vom 17. Dezember 2002 IX R 11/99, BFH/NV 2003, 748).

    In diesen Fällen ist es gerechtfertigt, allein dem Leistenden die Kosten als Werbungskosten zuzurechnen; dies gilt grundsätzlich auch für ausfallende Ersatzansprüche gegen nahe Familienangehörige (vgl. BFH-Urteil in BFHE 82, 25, BStBl II 1965, 256; ebenso zum Ausfall von Ausgleichsansprüchen Paus, Die Information über Steuer und Wirtschaft 2002, 235; Trzaskalik, in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, Einkommensteuergesetz, § 21 Rz. B 215).

    Vielmehr lässt die Rechtsprechung einen solchen gesellschafterbezogenen Abzug für Werbungskosten ausnahmsweise unter der Voraussetzung zu, dass ein bürgerlich-rechtlicher Ausgleichsanspruch gegen Mitgesellschafter nach § 426 BGB (vgl. dazu Grunewald, Gesellschaftsrecht, 4. Aufl., Tübingen 2000, Rz. 141) tatsächlich nicht durchgesetzt werden kann (vgl. BFH-Urteil in BFHE 82, 25, BStBl II 1965, 256).

  • BFH, 27.06.1978 - VIII R 168/73

    Einkünfte aus Vermietung - Vorschriften über die Gemeinschaft -

    Das gelte jedoch nicht, wenn die Miteigentümer vertraglich eine abweichende Aufteilung der Grundstückserträge vereinbarten und vornähmen, und ebenfalls nicht, wenn ein Gemeinschafter sich kurzerhand einen den Beteiligungsquoten nicht entsprechenden Anteil an den Grundstückserträgen zueigne und es ungewiß sei, ob die übrigen Gemeinschafter gegen ihn Ausgleichsansprüche geltend machen und durchsetzen würden (Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 5. Februar 1965 VI 234/63 U, BFHE 82, 25, BStBl III 1965, 256, und vom 1. August 1968 IV R 177/66, BFHE 93, 239, BStBl II 1968, 740).

    Die Entscheidung des FG weiche von den Urteilen des BFH IV R 177/66 und VI 234/63 U ab.

    Soweit der VI. Senat des BFH in dem Urteil VI 234/63 U, auf das sich die Klägerinnen berufen, für Ausgaben eine andere Auffassung vertreten hat, kann ihm der Senat nicht folgen, weil Zufluß von Einnahmen und Abfluß von Ausgaben in dieser Beziehung gleichzubehandeln sind.

  • BFH, 23.11.2004 - IX R 12/04

    GbR: disquotal getragene Aufwendungen eines Gesellschafters

    Hierbei ist grundsätzlich das zivilrechtliche Beteiligungsverhältnis (§ 722 des Bürgerlichen Gesetzbuchs --BGB--) auch Maßstab für die anteilige steuerrechtliche Zurechnung der Einkünfte, solange die Miteigentümer keine abweichende, auch steuerrechtlich zu berücksichtigende Vereinbarung getroffen haben (vgl. BFH-Urteile vom 5. Februar 1965 VI 234/63 U, BFHE 82, 25, BStBl III 1965, 256; vom 31. März 1992 IX R 245/87, BFHE 168, 248, BStBl II 1992, 890; vom 11. Mai 1993 IX R 124/89, BFH/NV 1994, 25; vom 17. Dezember 2002 IX R 11/99, BFH/NV 2003, 748).

    In diesen Fällen ist es gerechtfertigt, allein dem Leistenden die Kosten als Werbungskosten zuzurechnen; dies gilt grundsätzlich auch für ausfallende Ersatzansprüche gegen nahe Familienangehörige (vgl. BFH-Urteil in BFHE 82, 25, BStBl II 1965, 256; ebenso zum Ausfall von Ausgleichsansprüchen Paus, Die Information über Steuer und Wirtschaft 2002, 235; Trzaskalik, in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, Einkommensteuergesetz, § 21 Rz. B 215).

    b) Im Übrigen ist die Würdigung des FG, dass im Streitzeitraum die Voraussetzungen für eine von der gesellschaftsrechtlichen Beteiligungsquote abweichende Zurechnung von Werbungskosten nach den Grundsätzen der BFH-Entscheidung in BFHE 82, 25, BStBl II 1965, 256, nicht gegeben sind, aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

  • BFH, 31.03.1992 - IX R 245/87

    Relevanz von Einnahmen-Verteilungs-Abrede zwischen Angehörigen

    Das zivilrechtliche Beteiligungsverhältnis ist grundsätzlich auch Maßstab für die anteilige steuerrechtliche Zurechnung der Einkünfte, und zwar auch in den Fällen, in denen der Tatbestand der Einkünfteerzielung durch Wohnen im eigenen Haus i. S. von § 21 Abs. 2 EStG von mehreren gemeinschaftlich erfüllt wird (BFH-Urteil vom 5. Februar 1965 VI 234/63 U, BFHE 82, 25, BStBl III 1965, 256).
  • BFH, 20.01.2009 - IX R 18/07

    Überquotale Aufwandstragung durch Miteigentümer

    Hierbei ist grundsätzlich das zivilrechtliche Beteiligungsverhältnis (§§ 743, 748 des Bürgerlichen Gesetzbuchs --BGB--) auch Maßstab für die anteilige steuerrechtliche Zurechnung der Einkünfte, solange die Miteigentümer keine abweichende, auch steuerrechtlich zu berücksichtigende Vereinbarung getroffen haben (BFH-Urteile vom 5. Februar 1965 VI 234/63 U, BFHE 82, 25, BStBl III 1965, 256; vom 23. November 2004 IX R 59/01, BFHE 208, 203, BStBl II 2005, 454, m.w.N.).
  • FG Köln, 21.01.2004 - 4 K 2138/02

    Einkünfte aus einer Vermietungs-GbR - Inkongruente Einkünftezurechnung

    In diesem Falle trage er allein die Kosten, sodass es gerechtfertigt sei, ihm allein auch die Kosten als Werbungskosten zuzurechnen (siehe Bundesfinanzhof - BFH - vom 05.02.1965, BStBl III 1965, 256).

    Denn in diesem Fall weiß der zahlende Gesellschafter, dass sein gegen den anderen Gesellschafter entstehender zivilrechtlicher Ausgleichsanspruch ins Leere geht (so auch Urteil des Finanzgerichts München vom 29.08.2001 1 K 4846/99, EFG 2001, 1606; unklar insoweit BFH-Urteil vom 05.02.1965 VI 234/62 U, BStBl III 1965, 256).

  • BFH, 22.03.1994 - IX R 28/91

    Zurechnung von Vermietungseinkünften bei Miteigentümern

    Für die -- anteilige -- steuerrechtliche Zurechnung der Einkünfte sind grundsätzlich die zivilrechtlichen Beteiligungsverhältnisse (§§ 743, 748 des Bürgerlichen Gesetzbuches -- BGB --) maßgebend, und zwar auch in den Fällen, in denen der Tatbestand der Einkünfteerzielung durch Wohnen im eigenen Haus i. S. von § 21 Abs. 2 EStG von mehreren gemeinschaftlich erfüllt wird (Urteil des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 5. Februar 1965 VI 234/63 U, BFHE 82, 25, BStBl III 1965, 256).

    Im Falle des gemeinsamen Wohnens im eigenen Haus bestimmt sich dies grundsätzlich nach den Eigentumsanteilen der nutzenden Miteigentümer (BFH-Urteil in BFHE 82, 25, BStBl III 1965, 256), solange die Miteigentümer nicht eine -- unter den oben dargestellten Voraussetzungen -- steuerrechtlich anzuerkennende abweichende Verteilung der Einkünfte vereinbart haben.

  • BFH, 17.12.2002 - IX R 11/99

    Selbstgenutzte Wohnung; Nutzungswertbesteuerung; sog. große Übergangsregelung

    Hierbei ist grundsätzlich auch in den Fällen, in denen der Tatbestand der Einkünfteerzielung durch Wohnen im eigenen Haus i.S. von § 21 Abs. 2 EStG von mehreren gemeinschaftlich erfüllt wird, das zivilrechtliche Beteiligungsverhältnis (§§ 743, 748 des Bürgerlichen Gesetzbuchs --BGB--) Maßstab für die anteilige steuerrechtliche Zurechnung der Einkünfte, solange keine abweichenden, steuerrechtlich zu berücksichtigenden Umstände oder Vereinbarungen vorliegen (vgl. BFH-Urteile vom 11. Mai 1993 IX R 124/89, BFH/NV 1994, 25, und vom 5. Februar 1965 VI 234/63 U, BFHE 82, 25, BStBl III 1965, 256).
  • FG München, 22.06.2006 - 15 K 3577/03

    Gesonderte und einheitliche Feststellung von Einkünften aus Vermietung und

    Gemeinschaftliche Einkünfte aus der Verpachtung einer im Miteigentum mehrerer Personen stehenden Immobilie sind grundsätzlich nach dem Verhältnis der Miteigentumsanteile auf die einzelnen Gemeinschafter zu verteilen (BFH-Urteile vom 5. Februar 1965 VI 234/63 U, BStBl III 1965, 256 und vom 27. Juni 1978 VIII R 168/73, BStBl II 1978, 674 ).
  • FG München, 29.08.2001 - 1 K 4846/99

    Sonderwerbungskostenabzug von Aufwendungen einer Grundstücksgesellschaft bei

    Der Senat vermag sich nicht der im Schrifttum unter Verweisung auf frühere BFH-Rechtsprechung vertretenen Auffassung anzuschließen, dass die beantragte alleinige Zurechnung der Aufwendungen bei der zahlenden Klin deshalb zu bejahen wäre, weil diese in einem späteren Jahr erfahren musste, dass sie ihren zivilrechtlichen Ausgleichs- bzw. Erstattungsanspruch gegenüber ihrer Mutter in Höhe von 30 % der Aufwendungen wegen deren Zahlungsunfähigkeit und Vermögenslosigkeit nicht mehr würde durchsetzen können (vgl. Urteil des BFH vom 5.2.1965 VI 234/63 U, BFHE 82, 25, BStBl III 1965, 256, Trzaskalik, a.a.O., § 21 Rz 210 und 215, Woring in Littmann/Bitz/Pust, Kommentar zum Einkommensteuerrecht, § 9 Rz 130 - mögliche Doppelberücksichtigung der Aufwendungen als Werbungskosten durch Geltendmachung des Forderungsausfalls).
  • FG Bremen, 22.02.2018 - 1 K 54/17

    Zuordnung von Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung

  • FG Münster, 04.12.2018 - 5 K 2216/16

    Einkommensteuer - Zur Zurechnung von Einkünften einer GbR während der

  • FG Niedersachsen, 27.03.2009 - 1 K 11543/05

    Einkünfte i.S.d. § 2 Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) aus Vermietung und

  • BFH, 27.11.1989 - IX S 15/89

    Antrag auf Beiordnung eines vor dem Bundesfinanzhof (BFH) vertretungsberechtigten

  • BFH, 11.05.1993 - IX R 124/89

    Gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünften die mehrere Personen

  • FG München, 10.05.2006 - 10 K 3706/04

    Zurechnung gemeinschaftlicher Einkünfte

  • FG Nürnberg, 12.12.2007 - V 225/05

    Erstattungsbeträge als Werbungskostenersatz sind steuerpflichtige Einnahmen

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