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   BFH, 09.02.1966 - I 173/63   

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https://dejure.org/1966,2679
BFH, 09.02.1966 - I 173/63 (https://dejure.org/1966,2679)
BFH, Entscheidung vom 09.02.1966 - I 173/63 (https://dejure.org/1966,2679)
BFH, Entscheidung vom 09. Februar 1966 - I 173/63 (https://dejure.org/1966,2679)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Beteiligung an der gemeinschaftlichen Verwaltung eines Grundstücks durch eine Gesellschaft - Verwaltung fremden Grundbesitzes - Verwaltung und Nutzung ausschließlich eigenen Grundbesitzes - Ausübung von Rechten aus dem eigenen Miteigentumsanteil

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 85, 115
  • BStBl III 1966, 253
 
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Wird zitiert von ... (5)

  • BFH, 25.09.2018 - GrS 2/16

    Beschluss des Großen Senats des BFH zur erweiterten Kürzung bei der Gewerbesteuer

    aa) Der BFH entschied zum Tatbestand der erweiterten Kürzung (Urteil vom 9. Februar 1966 I 173/63, BFHE 85, 115, BStBl III 1966, 253), dass die gemeinschaftliche Verwaltung eines im Miteigentum einer GmbH stehenden Grundstücks der erweiterten Kürzung nicht entgegenstehe, weil Gegenstand dieser Verwaltung und Nutzung nicht die Miteigentumsanteile seien, sondern das gemeinschaftliche Hausgrundstück.

    Zuvor vertrat die Verwaltung unter Hinweis auf das BFH-Urteil in BFHE 167, 144, BStBl II 1992, 628 die Auffassung, dass eigener Grundbesitz der zum Betriebsvermögen des Unternehmens gehörende Grundbesitz sei (z.B. Abschn. 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Sätze 2, 3 GewStR 1998) und angesichts des BFH-Urteils in BFHE 85, 115, BStBl III 1966, 253 die erweiterte Kürzung auch dann nicht zu versagen sei, wenn das Unternehmen sich an der gemeinschaftlichen Verwaltung eines Grundstücks beteiligte, dessen Miteigentümer es zu 2/3 Anteilen sei (Abschn. 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Sätze 16, 17 GewStR 1998 und Abschn. 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Sätze 19, 20 GewStR 1990).

    Danach verwalten die Mitglieder der Bruchteilsgemeinschaft als Miteigentümer entsprechend der grundsätzlichen Regelung von Miteigentumsverhältnissen nach § 744 Abs. 1 BGB anteilig ihren eigenen Grundbesitz, ohne dass diese gemeinschaftliche Verwaltung des Grundstücks der Anwendung der erweiterten Kürzung entgegensteht (BFH-Urteil in BFHE 85, 115, BStBl III 1966, 253).

  • BFH, 21.07.2016 - IV R 26/14

    Vorlage an den Großen Senat des BFH zur Frage der Gewährung der sog. erweiterten

    Die Teilnahme an der gemeinschaftlichen Verwaltung stelle die Ausübung der Rechte aus dem eigenen Miteigentumsanteil dar, nicht aber zugleich die Verwaltung des fremden Miteigentumsanteils (BFH-Urteil vom 9. Februar 1966 I 173/63, BFHE 85, 115, BStBl III 1966, 253).
  • BFH, 29.04.1987 - I R 10/86

    Zur erweiterten Kürzung bei der Veräußerung von Grundbesitz durch

    Dieser Auslegung kann nicht entgegengehalten werden, daß der Begriff der Verwaltung dazu dient, Unternehmungen von der erweiterten Kürzungsmöglichkeit auszuschließen, die auch fremden Grundbesitz betreuen (vgl. dazu Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 9. Februar 1966 I 173/63, BFHE 85, 115, BStBl III 1966, 253), soweit dies nicht im Rahmen der zugelassenen Nebentätigkeiten geschieht (BFH-Urteil vom 30. Juli 1969 I R 21/67, BFHE 96, 362, BStBl II 1969, 629).
  • BFH, 29.03.1973 - I R 199/72

    Keine erweiterte Kürzung des Gewerbeertrages bei Übergang von gewerblicher zur

    Für solche Fälle aber hat die Rechtsprechung -- ohne auf eine bestimmte Dauer der gewerblichen Tätigkeit abzustellen -- ausgeführt, daß die erweiterte Kürzungsvorschrift für den betreffenden Erhebungszeitraum nicht in Anspruch genommen werden kann, so wenn das Unternehmen auch fremden Grundbesitz verwaltet hat (vgl. BFH-Urteil vom 9. Februar 1966 I 173/63, BFHE 85, 115, BStBl III 1966, 253) oder wenn die Verwaltung und Nutzung eigenen Kapitalvermögens für sich betrachtet eine gewerbliche Tätigkeit darstellte (vgl. BFH-Urteil IV R 235/67).
  • BFH, 13.09.1972 - I R 185/70

    Betreuung von Wohnungsbauten - Eigener Grundbesitz - Nebentätigkeit -

    Diese Verwaltung fremden Vermögens schließe die Anwendung des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG aus (Hinweis auf BFH-Urteil I 173/63 vom 9. Februar 1966, BFH 85, 115, BStBl II 1966, 253).
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