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   BFH, 13.07.1967 - IV R 174/66   

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https://dejure.org/1967,936
BFH, 13.07.1967 - IV R 174/66 (https://dejure.org/1967,936)
BFH, Entscheidung vom 13.07.1967 - IV R 174/66 (https://dejure.org/1967,936)
BFH, Entscheidung vom 13. Juli 1967 - IV R 174/66 (https://dejure.org/1967,936)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Bertriebsaufgabegewinn für stille Reserven bei Ausscheiden eines Gesellschafters

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 69, 566
  • BFHE 89, 566
  • DB 1967, 2142
  • BStBl III 1967, 751
 
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Wird zitiert von ... (7)

  • BFH, 13.12.1983 - VIII R 90/81

    Der Wegfall der tatbestandlichen Voraussetzungen einer Betriebsaufspaltung führt

    In einem derartigen Fall sei unstreitig die Realisierung des Aufgabegewinns auch hinsichtlich solcher dem Gesellschafter gehörenden Wirtschaftsgüter geboten, die der Gesellschaft nach seinem Ausscheiden weiterhin zur Nutzung verblieben (Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 13. Juli 1967 IV R 174/66, BFHE 89, 566, BStBl III 1967, 751).

    Denn nach der Rechtsprechung des BFH ist eine Betriebsaufgabe auch dann zu bejahen, wenn der Betrieb durch einen Rechtsvorgang in seiner ertragsteuerlichen Einordnung so verändert wird, daß die Erfassung der stillen Reserven nicht mehr gewährleistet ist (vgl. z. B. Urteile vom 16. März 1967 IV 72/65, BFHE 88, 129, BStBl III 1967, 318; vom 28. April 1971 I R 55/66, BFHE 102, 374, BStBl II 1971, 630; vom 13. Oktober 1976 I R 261/70, BFHE 120, 225, BStBl II 1977, 76; in BFHE 114, 189, BStBl II 1975, 168; zur Entnahme vgl. Urteil vom 13. Juli 1967 IV R 174/66, BFHE 89, 566, BStBl III 1967, 751).

    Die gleiche Rechtsfolge tritt ein, wenn ein Gesellschafter aus einer Personengesellschaft ausscheidet, aber weiterhin ein ihm gehöriges (bisher im Sonderbetriebsvermögen befindliches) Grundstück der Gesellschaft zur Nutzung überläßt (vgl. BFHE 89, 566, BStBl III 1967, 751).

  • BFH, 07.10.1974 - GrS 1/73

    Keine Entnahme des Grund und Bodens bei Strukturwandel vom Gewerbebetrieb zum

    In besonders gelagerten Fällen kann auch ein Rechtsvorgang genügen, der das Wirtschaftsgut aus dem Betriebsvermögen ausscheiden läßt, wie etwa in dem Fall, daß ein bislang zum Betriebsvermögen gehörendes Wirtschaftsgut durch einen Todes (Erb-) fall notwendiges Privatvermögen wird (vgl. auch den ähnlich gelagerten Fall des BFH-Urteils vom 13. Juli 1967 IV R 174/66, BFHE 89, 566, BStBl III 1967, 751).
  • BFH, 14.12.1978 - IV R 106/75

    Betriebsfortführung im Wege der Verpachtung auch möglich, wenn der Gesellschafter

    Für den rechtsähnlichen Fall des Ausscheidens eines Gesellschafters aus einer Personengesellschaft habe der BFH die Möglichkeit einer Betriebsverpachtung abgelehnt (Urteil vom 13. Juli 1967 IV R 174/66, BFHE 89, 566, BStBl III 1967, 751).

    Das FA kann sich für seinen Standpunkt auch nicht auf das BFH-Urteil IV R 174/66 berufen.

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