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   BFH, 16.02.1968 - VI R 193/66   

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https://dejure.org/1968,1208
BFH, 16.02.1968 - VI R 193/66 (https://dejure.org/1968,1208)
BFH, Entscheidung vom 16.02.1968 - VI R 193/66 (https://dejure.org/1968,1208)
BFH, Entscheidung vom 16. Februar 1968 - VI R 193/66 (https://dejure.org/1968,1208)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Einkünfte - Zinseinnahmen - Bankguthaben - Wertpapierdepots - Negative Zinseinnahmen

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 91, 569
  • DB 1968, 1106
  • BStBl II 1968, 432
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 30.09.1965 - IV 99/64 S

    Verrechnung von Gewinnen und Verlsuten aus dem Betrieb verschiedener Schiffe bei

    Auszug aus BFH, 16.02.1968 - VI R 193/66
    Der BFH hat ausgesprochen, daß die Zielsetzungen des § 34c Abs. 4 EStG es nicht erfordern, dem Begriff Einkünfte in dieser Vorschrift einen besonderen, vom Sprachgebrauch des Gesetzes abweichenden Inhalt zu geben (Urteil IV 99/64 S vom 30. September 1965, BFH 84, 179, BStBl III 1966, 66).
  • BFH, 21.12.1965 - IV 157/65 U

    Veräußerungsgewinn aus dem Verkauf eines Schiffes als tarifbegünstigende

    Auszug aus BFH, 16.02.1968 - VI R 193/66
    Sie enthält jedoch, wie in der Entscheidung IV 157/65 U vom 21. Dezember 1965 (BFH 84, 255, BStBl III 1966, 93) ausgeführt wird, eine zutreffende Klarstellung des Begriffs Einkünfte von Handelsschiffen im internationalen Verkehr.
  • BFH, 13.04.2017 - IV R 14/14

    Gewinnermittlung nach der Tonnage, Zinseinnahmen in der Investitionsphase

    Ebenfalls außer Ansatz blieben Zinseinnahmen aus Guthaben, die zur Finanzierung von Schiffsbauten oder Reparaturen (während des laufenden Schiffsbetriebs) vorgesehen waren (BFH-Urteil vom 16. Februar 1968 VI R 193/66, BFHE 91, 569, BStBl II 1968, 432), während umgekehrt Zinsaufwendungen für Fremdmittel zum Erwerb eines neuen Schiffs die begünstigten Einkünfte nicht minderten (BFH-Urteil vom 28. November 1973 I R 21/72, BFHE 111, 399, BStBl II 1974, 378).
  • BFH, 08.03.1973 - IV R 59/70

    Ermittlung der begünstigten Einkünfte - Betrieb von Handelsschiffen -

    Entsprechend habe der BFH in dem Urteil vom 16. Februar 1968 VI R 193/66 (BFHE 91, 569, BStBl II 1968, 432) entschieden, daß Zinseinnahmen aus der Anlage von Bankguthaben oder Wertpapierdepots und negative Zinseinnahmen, die durch die Aufnahme von Schulden für die Herstellung, den Erwerb oder den Umbau von Schiffen entstanden seien, nicht zu den Einkünften im Sinne des § 34c Abs. 4 EStG gehörten.

    Unterhält das Schiffahrtsunternehmen -- wie im vorliegenden Fall -- nur ein Handelsschiff, das aufgrund seiner besonderen Bauart als Kühlschiff nur für Obstimporte aus dem Ausland in Betracht kommt, so fallen unter den Begriff der Einkünfte aus dem Betrieb des Handelsschiffes im internationalen Verkehr praktisch alle Gewinne, die durch den Einsatz dieses Schiffes in der Seeschiffahrt anfallen (vgl. BFH-Urteil VI R 193/66).

    Aus demselben Grunde hat der VI. Senat weder die Zinseinnahmen aus der Anlage von Bankguthaben oder Wertpapierdepots des Schiffahrtsunternehmens noch die Zinsausgaben, die durch die Aufnahme von Schulden für die Herstellung, den Erwerb oder den Umbau von Handelsschiffen entstanden sind, zu den Einkünften im Sinne des § 34c Abs. 4 EStG gerechnet (vgl. BFH-Urteil VI R 193/66).

  • BFH, 28.11.1973 - I R 21/72

    Ausländische Einkünfte - Handelsschiff - Internationaler Verkehr - Ermäßigter

    Es führt aus: Mit dem Urteil vom 16. Februar 1968 VI R 193/66 (BFHE 91, 569, BStBl II 1968, 432) habe der BFH entschieden, daß Zinsaufwendungen auf Schulden für die Herstellung, den Erwerb oder den Umbau von Seeschiffen das Ergebnis aus dem Betrieb von Handelsschiffen nicht vermindern dürften.

    Nach dem BFH-Urteil VI R 193/66 seien zu den Einkünften aus der internationalen Schiffahrt nur Einkünfte zu rechnen, die durch den Einsatz von Seeschiffen erzielt würden.

    An diese Entscheidung schließt das Urteil VI R 193/66 an.

  • FG Hamburg, 17.01.2014 - 6 K 19/13

    Einkommensteuer: Hilfsgeschäfte bei der Tonnagesteuer

    Daher blieben Zinseinnahmen aus der Anlage von Bankguthaben und Zinsleistungen, die durch die Aufnahme von Schulden für die Erstellung, den Erwerb oder den Umbau von Seeschiffen anfielen, außer Ansatz und gehörten nicht zu den nach § 34c Abs. 4 S. 2 EStG begünstigten Einkünften (BFH-Urteil vom 16.02.1968 VI R 193/66, BFHE 91, 569, BStBl II 1968, 432; Blümich-Falk, EStG, 10. Aufl. 1972, § 34c, Seite 2617).
  • BFH, 24.11.1983 - IV R 74/80

    Ermäßigte Steuermeßzahl für den Gewerbeertrag aus einem im Bau befindlichen

    Ebenfalls außer Ansatz blieben Zinseinnahmen aus Guthaben, die zur Finanzierung von Schiffsbauten oder Reparaturen vorgesehen waren (BFH-Urteile vom 16. Februar 1968 VI R 193/66, BFHE 91, 569, BStBl II 1968, 432), während umgekehrt Zinsaufwendungen für Fremdmittel zum Erwerb eines neuen Schiffes die begünstigten Einkünfte nicht minderten (BFH-Urteil vom 28. November 1973 I R 21/72, BFHE 111, 399, BStBl II 1974, 378).
  • BFH, 05.08.1976 - IV R 12/73

    Einkünfte aus dem Betrieb ausländischer Handelsschiffe - Eintragung in

    Nach dem Wortlaut steht lediglich fest, daß es sich um Einkünfte aus dem Betriebseinsatz des Schiffes im internationalen Verkehr handeln muß; daher sind also Einkünfte aus dem Eigentum am Schiff, wie etwa bei der reinen Mietvercharterung eines Schiffes durch den Schiffseigner, wie sie bei der bare-boat-Charter gegeben ist, nicht begünstigt (vgl. BFH-Urteil vom 16. Februar 1968 VI R 193/66, BFHE 91, 569, BStBl II 1968, 432).
  • BFH, 08.03.1973 - IV R 60/70

    Sonderabschreibungen auf Anzahlungen - Negative Einkünfe - Seeschiff im Bau -

    Unterhält das Schifffahrtsunternehmen -- wie im vorliegenden Fall die Klägerinnen -- nur ein Handelsschiff, das aufgrund seiner besonderen Bauart als Kühlschiff nur für Obstimporte aus dem Ausland in Betracht kommt, so fallen unter den Begriff der Einkünfte aus dem Betrieb des Handelsschiffes im internationalen Verkehr praktisch alle Gewinne, die durch den Einsatz dieses Schiffes in der Seeschifffahrt anfallen (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 16. Februar 1968 VI R 193/66, BFHE 91, 569, BStBl III 1968, 432).
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