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   BFH, 30.10.1969 - V R 99/69   

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https://dejure.org/1969,1466
BFH, 30.10.1969 - V R 99/69 (https://dejure.org/1969,1466)
BFH, Entscheidung vom 30.10.1969 - V R 99/69 (https://dejure.org/1969,1466)
BFH, Entscheidung vom 30. Oktober 1969 - V R 99/69 (https://dejure.org/1969,1466)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Beförderung von Personen - Funk-Mietwagenverkehr - Allgemeiner Steuersatz - Kraftdroschkenverkehr - Gleichheitssatz

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • BFHE 97, 267
  • BStBl II 1970, 78
 
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Wird zitiert von ... (7)

  • BFH, 10.07.2012 - XI R 22/10

    EuGH-Vorlage zur Frage des Anwendungsbereichs des ermäßigten Umsatzsteuersatzes

    Insbesondere ist kein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes --GG--) und auch nicht gegen das in Art. 12 Abs. 1 GG verankerte Grundrecht der Berufsausübungsfreiheit gegeben (BVerfG-Beschluss in BVerfGE 85, 238, NJW 1992, 1815; BFH-Urteile vom 30. Oktober 1969 V R 99/69, BFHE 97, 267, BStBl II 1970, 78; vom 5. März 1992 V R 97/88, BFH/NV 1992, 775).

    Das im PBefG niedergelegte gesetzgeberische Ziel, den Betrieb des Taxenverkehrs in einem gewissen Umfang vor der Konkurrenz des durch die Vorgaben des PBefG weniger belasteten Mietwagenverkehrs zu schützen, darf danach -- zusätzlich zu den einschlägigen Regelungen dieses Gesetzes-- auch dadurch verwirklicht werden, dass das UStG dem Kraftdroschken- bzw. Taxigewerbe günstigere umsatzsteuerrechtliche Rahmenbedingungen als den Mietwagenunternehmen einräumt (vgl. BVerfG-Beschluss in BVerfGE 85, 238, NJW 1992, 1815; BFH-Urteile in BFHE 97, 267, BStBl II 1970, 78, und in BFH/NV 1992, 775).

  • BFH, 10.07.2012 - XI R 39/10

    EuGH-Vorlage zur Frage des Anwendungsbereichs des ermäßigten Umsatzsteuersatzes

    Insbesondere ist kein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes --GG--) und auch nicht gegen das in Art. 12 Abs. 1 GG verankerte Grundrecht der Berufsausübungsfreiheit gegeben (BVerfG-Beschluss in BVerfGE 85, 238, NJW 1992, 1815; BFH-Urteile vom 30. Oktober 1969 V R 99/69, BFHE 97, 267, BStBl II 1970, 78; vom 5. März 1992 V R 97/88, BFH/NV 1992, 775).

    Das im PBefG niedergelegte gesetzgeberische Ziel, den Betrieb des Taxenverkehrs in einem gewissen Umfang vor der Konkurrenz des durch die Vorgaben des PBefG weniger belasteten Mietwagenverkehrs zu schützen, darf danach -- zusätzlich zu den einschlägigen Regelungen dieses Gesetzes-- auch dadurch verwirklicht werden, dass das UStG dem Kraftdroschken- bzw. Taxigewerbe günstigere umsatzsteuerrechtliche Rahmenbedingungen als den Mietwagenunternehmen einräumt (vgl. BVerfG-Beschluss in BVerfGE 85, 238, NJW 1992, 1815; BFH-Urteile in BFHE 97, 267, BStBl II 1970, 78, und in BFH/NV 1992, 775).

  • BVerwG, 25.04.1980 - 7 C 19.78

    Anforderungen an die Rechtmäßigkeit von Verkehrsbeschränkungen für Kraftfahrzeuge

    Diese unterschiedliche beförderungsrechtliche Behandlung des Taxen- und Mietwagenverkehrs, die schon der Bundesfinanzhof (V R 99/69 in Der Personenverkehr 1970 S. 89) in umsatzsteuerrechtlicher Hinsicht als unterscheidungserheblich angesehen hat, rechtfertigt auch die straßenverkehrsrechtliche Unterscheidung beider Verkehrszweige.
  • BFH, 21.09.1988 - V B 137/87

    Verfassungsmäßigkeit der umsatzsteuerlichen Andersbehandlung von

    Das FA beruft sich insbesondere auf das BFH-Urteil vom 30. Oktober 1969 V R 99/69 (BFHE 97, 267, BStBl II 1970, 78) und auf den Beschluß des BVerfG vom 6. März 1963 2 BvR 58/63 (Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung - HFR - 1963, 160) und dessen Urteil vom 21. Februar 1961 1 BvR 314/60 (BStBl I 1961, 63).

    Das FA hat die Anwendung des Regelsteuersatzes auf die Mietwagenumsätze der Beschwerdegegnerin zutreffend auf das Urteil in BFHE 97, 267, BStBl II 1970, 78, gestützt.

    Wenn das UStG demgemäß unterschiedliche Steuersätze vorsieht, die zur Begünstigung der Kraftdroschkenunternehmen führen, so bestehen nach Auffassung des Senats, in Übereinstimmung mit den Grundsätzen in BFHE 97, 267, BStBl II 1970, 78, an der Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Regelung bzw. an der Rechtmäßigkeit der entsprechenden Umsatzsteuerfestsetzungen für Mietwagen-Beförderungsumsätze jedenfalls keine ernstlichen Zweifel i. S. des § 69 Abs. 2 FGO.

  • BFH, 27.10.1988 - V B 104/88

    Ablehnung eines Antrags auf Aussetzung der Vollziehung von Umsatzsteuerbescheid

    Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide verneint das FA im Hinblick auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 30. Oktober 1969 V R 99/69 (BFHE 97, 267, BStBl II 1970, 78).

    Das FA hat die Anwendung des Regelsteuersatzes auf die Mietwagenumsätze der Beschwerdegegnerin zutreffend auf das Urteil in BFHE 97, 267, BStBl II 1970, 78 gestützt.

    Wenn das UStG demgemäß unterschiedliche Steuersätze vorsieht, die zur Begünstigung der Kraftdroschkenunternehmen führen, so bestehen nach Auffassung des Senats, in Übereinstimmung mit den Grundsätzen in BFHE 97, 267, BStBl II 1970, 78, an der Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Regelung bzw. an der Rechtmäßigkeit der entsprechenden Umsatzsteuerfestsetzungen für Mietwagen-Beförderungsumsätze jedenfalls keine ernstlichen Zweifel i. S. des § 69 Abs. 2 FGO.

  • BFH, 05.03.1992 - V R 97/88

    Unterschiedliche umsatzsteuerrechtliche Behandlung der

    Es trägt hierbei im wesentlichen vor, ernstliche Zweifel i. S. des § 69 der Finanzgerichtsordnung (FGO) seien nicht gegeben, weil der Bundesfinanzhof - BFH - (Urteil vom 30. Oktober 1969 V R 99/69, BFHE 97, 267, BStBl II 1970, 78) bereits entschieden habe, daß in der unterschiedlichen umsatzsteuerrechtlichen Behandlung von Kraftdroschken- und Mietwagenverkehr kein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) gesehen werden könne.

    Der Senat verweist auf seine Rechtsprechung, nach der die unterschiedliche umsatzsteuerrechtliche Behandlung der Personenbeförderungsumsätze im Mietwagenverkehr und im Kraftdroschkenverkehr nicht gegen den Gleichheitssatz verstößt (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteil in BFHE 97, 267, BStBl II 1970, 78; BFH-Beschlüsse vom 21. September 1988 V B 137/87, BFH/NV 1989, 271; vom 27. Oktober 1988 V B 104/88, BFH/NV 1990, 199; vom 27. Oktober 1988 V B 18/88, BFH/NV 1990, 236).

  • BFH, 26.08.1976 - V R 55/73

    Zum Begriff einer Bergbahn

    Auf diesem Grundsatz beruhen die Urteile des BFH vom 30. Oktober 1969 V R 99/69 (BFHE 97, 267, BStBl II 1970, 78) und vom 16. Mai 1974 V R 109/72 (BFHE 113, 72, BStBl II 1974, 649).

    Im Urteil V R 99/69 hat der BFH den Mietwagenverkehr als nicht begünstigt vom Kraftdroschkenverkehr abgegrenzt und diese Unterscheidung begründet mit den Begriffsbestimmungen im Personenbeförderungsgesetz und mit der Verschiedenheit der in diesem Gesetz dem Unternehmer je nach der betriebenen Verkehrsart zugeordneten Rechte und Pflichten.

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