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   BFH, 20.12.1971 - VI R 257/70   

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https://dejure.org/1971,504
BFH, 20.12.1971 - VI R 257/70 (https://dejure.org/1971,504)
BFH, Entscheidung vom 20.12.1971 - VI R 257/70 (https://dejure.org/1971,504)
BFH, Entscheidung vom 20. Dezember 1971 - VI R 257/70 (https://dejure.org/1971,504)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Ansatz der Pauschbeträge - Verpflegungsmehraufwand - Dienstreise - Reisetätigkeit des Arbeitnehmers - Arbeitstägliche Fahrten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 104, 217
  • DB 1972, 1002
  • BStBl II 1972, 246
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 14.04.1967 - VI R 168/66

    Beträge, die den im privaten Dienst angestellten Personen für Reisekosten gezahlt

    Auszug aus BFH, 20.12.1971 - VI R 257/70
    Er trägt vor, daß das angefochtene Urteil im Gegensatz zur Entscheidung des BFH VI R 168/66 vom 14. April 1967 (BFH 88, 422, BStBl III 1967, 430) stehe und den Gleichheitsgrundsatz nach Art. 3 GG verletze.

    Nach ständiger Rechtsprechung des Senats geben die Richtlinien hier eine zutreffende, mit dem EStG vereinbare Auslegung des Werbungskostenbegriffs (vgl. Urteile VI 249/62 U vom 15. März 1963, BFH 76, 818, BStBl III 1963, 298; VI 116/65 vom 17. August 1966, BFH 86, 713, BStBl III 1966, 634; VI R 168/66 vom 14. April 1967, a. a. O.).

    Das Urteil des FG gibt jedoch keine Veranlassung, vom bisherigen Dienstreisebegriff abzuweichen; denn FÄ und FG, die aus Gründen der Gleichmäßigkeit der Besteuerung die Richtsätze grundsätzlich beachten sollen, brauchen sich ohnehin dann nicht an die Richtsätze zu halten, wenn deren Anwendung zu einer offensichtlich unzutreffenden Besteuerung führen würde (BFH-Urteile VI R 168/66, a. a. O., und VI 127/65, a. a. O.).

  • BFH, 02.02.1968 - VI 127/65

    Helfer in Gemeindesachen - Anstellungsverhältnis - Pauschbeträge -

    Auszug aus BFH, 20.12.1971 - VI R 257/70
    Es ist zwar zuzugeben, daß die fünf-km-Grenze, bei deren Überschreitung nach den Richtlinien eine einen Verpflegungsmehraufwand in Höhe der Pauschsätze auslösende Dienstreise anzunehmen ist, im Hinblick auf die wachsende Motorisierung der Bevölkerung nicht mehr ganz zweifelsfrei ist (vgl. BFH-Urteil VI 127/65 vom 2. Februar 1968, BFH 91, 565, BStBl II 1968, 430).

    Das Urteil des FG gibt jedoch keine Veranlassung, vom bisherigen Dienstreisebegriff abzuweichen; denn FÄ und FG, die aus Gründen der Gleichmäßigkeit der Besteuerung die Richtsätze grundsätzlich beachten sollen, brauchen sich ohnehin dann nicht an die Richtsätze zu halten, wenn deren Anwendung zu einer offensichtlich unzutreffenden Besteuerung führen würde (BFH-Urteile VI R 168/66, a. a. O., und VI 127/65, a. a. O.).

  • BFH, 15.03.1963 - VI 249/62 U

    Steuerliche Berücksichtigung von Aufwendungen eines Arbeitnehmers für die

    Auszug aus BFH, 20.12.1971 - VI R 257/70
    Nach ständiger Rechtsprechung des Senats geben die Richtlinien hier eine zutreffende, mit dem EStG vereinbare Auslegung des Werbungskostenbegriffs (vgl. Urteile VI 249/62 U vom 15. März 1963, BFH 76, 818, BStBl III 1963, 298; VI 116/65 vom 17. August 1966, BFH 86, 713, BStBl III 1966, 634; VI R 168/66 vom 14. April 1967, a. a. O.).
  • BFH, 17.08.1966 - VI 116/65
    Auszug aus BFH, 20.12.1971 - VI R 257/70
    Nach ständiger Rechtsprechung des Senats geben die Richtlinien hier eine zutreffende, mit dem EStG vereinbare Auslegung des Werbungskostenbegriffs (vgl. Urteile VI 249/62 U vom 15. März 1963, BFH 76, 818, BStBl III 1963, 298; VI 116/65 vom 17. August 1966, BFH 86, 713, BStBl III 1966, 634; VI R 168/66 vom 14. April 1967, a. a. O.).
  • BFH, 29.11.1974 - VI R 203/72

    Dienstreisekosten bei Fahrten in Nachbarorte; Berücksichtigung der pauschalen

    Der Ansatz der Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen auf Dienstreisen führt auch dann im Sinne des Urteils des BFH vom 20. Dezember 1971 VI 257/70 (BFHE 104, 217, BStBl II 1972, 246) zu einer unzutreffenden Besteuerung, wenn die Reisetätigkeit, die sich in arbeitstäglichen Fahrten zu und von der jeweiligen Arbeitsstätte erschöpft, in Fahrten in die Nachbarorte des Dienstortes besteht.

    Die Tätigkeit des Klägers sei insbesondere nicht auf während der Dienststunden ausgeführte Reisen am Dienstort beschränkt (vgl. Urteil des BFH vom 20. Dezember 1971 VI R 257/70, BFHE 104, 217, BStBl II 1972, 246), so daß sich auch hieraus keine offensichtlich falsche Besteuerung ergebe.

    Das angefochtene Urteil weiche von dem Urteil des BFH VI R 257/70 ab.

    Das BFH-Urteil VI R 257/70 müsse auch bei Dienstreisen in die Umgebung des Dienstortes (bzw. Wohnortes) angewendet werden.

    Der Senat hat im Urteil VI R 257/70, das einen Lohnsteueraußenprüfer in Berlin (West) betraf, entschieden, daß der Ansatz der Pauschbeträge für Mehrverpflegungsaufwendungen auf Dienstreisen zu einer offensichtlich unzutreffenden Besteuerung führt, wenn sich die Reisetätigkeit des Arbeitnehmers am Dienstort in arbeitstäglichen Fahrten zu und von der jeweiligen Arbeitsstätte erschöpft.

    Darüber hinaus hat das FG dem Kriterium der "Reisetätigkeit am Dienstort" im Urteil VI R 257/70 zu große Bedeutung beigemessen.

    Der Senat hat das damit begründet, daß in solchen Fällen, in denen die Dienstreisen lediglich in die Nähe des Wohnorts oder des Orts der Arbeitsstätte führen, Verhältnisse vorliegen, die denen des Urteils VI R 257/70 vergleichbar sind, daß nämlich nach der Lebenserfahrung allenfalls ein Mehraufwand durch eine Zwischenmahlzeit entsteht.

    Die Anwendung der Grundsätze des Urteils VI R 257/70 für die Annahme einer unzutreffenden Besteuerung muß aber nach Auffassung des Senats in der Regel auf Fälle beschränkt bleiben, in denen sich die Reisetätigkeit auf den Dienstort und seine unmittelbare Nachbarschaft beschränkt.

  • BFH, 14.08.1981 - VI R 115/78

    Mehraufwendung - Einzelnachweis - Dienstgang - Unzutreffende Besteuerung

    Es führte im wesentlichen aus: Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) (Hinweis auf die Urteile vom 5. November 1971 VI R 184/69, BFHE 103, 493, BStBl II 1972, 130; vom 20. Dezember 1971 VI R 257/70, BFHE 104, 217, BStBl II 1972, 246; vom 24. August 1973 VI R 189/71, BFHE 110, 344, BStBl II 1974, 11) dürfe die Anwendung der Pauschsätze der Lohnsteuer-Richtlinien nicht zu einer unzutreffenden Besteuerung führen.

    Nach ständiger Rechtsprechung des Senats sind aber Verpflegungsmehraufwendungen insoweit als Werbungskosten anzuerkennen, als sie ganz überwiegend oder ausschließlich beruflich, insbesondere durch eine Dienstreise oder eine doppelte Haushaltsführung, veranlaßt sind (vgl. Entscheidungen vom 11. August 1961 VI 143/60 U, BFHE 73, 669, BStBl III 1961, 509, und in BFHE 104, 217, BStBl II 1972, 246).

    So hatte z. B. das FG Berlin in der vom BFH durch Urteil in BFHE 104, 217, BStBl II 1972, 246 bestätigten Entscheidung vom 22. Mai 1970 III 138/69 (EFG 1970, 601) den Verpflegungsmehraufwand auf Dienstreisen für das Jahr 1968 auf 2, 50 DM geschätzt.

  • BFH, 24.08.1973 - VI R 189/71

    Wechselnde Baustellen - Wechselnde Montagestellen - Nähe des Wohnorts -

    Der Streitfall ist zudem weitgehend vergleichbar mit dem durch Urteil des Senats vom 20. Dezember 1971 VI R 257/70 (BFHE 104, 217, BStBl II 1972, 246) entschiedenen Fall.

    Der Senat hat ausgesprochen, daß der Ansatz der Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwand auf Dienstreisen in der Regel zu einer offensichtlich unzutreffenden Besteuerung führt, wenn sich die Reisetätigkeit des Arbeitnehmers am Dienstort (bei Reisen in Nachbarorte hat das gleiche zu gelten, wenn es sich nicht um eine Großstadt wie Berlin -- so im Fall des Urteils VI R 257/70 -- handelt) in arbeitstäglichen Fahrten zu und von der jeweiligen Arbeitsstätte erschöpft.

  • BFH, 26.01.1973 - VI R 148/69

    Unzutreffende Besteuerung - Montagearbeiter - Auswärtige Beschäftigtigung -

    Eine Anwendung der Pauschsätze ist allerdings dann nicht zulässig, wenn dies zu einer offensichtlich unzutreffenden Besteuerung führt (vgl. Urteil des Senats vom 20. Dezember 1971 VI R 257/70, BFHE 104, 217, BStBl II 1972, 246).

    Dieser Auffassung steht die Bemerkung im Urteil VI R 257/70 nicht entgegen, daß es sich beim Ersatz von Reisekosten durch den Arbeitgeber und der Geltendmachung von Reisekosten durch den Arbeitnehmer nicht um gleichgelagerte Tatbestände handle.

  • BFH, 23.04.1982 - VI R 30/80

    Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen sind auch bei eintägigen

    Auch die zu Fahrten in benachbarte Gemeinden entwickelten Grundsätze (vgl. hierzu BFH-Urteile vom 20. Dezember 1971 VI R 257/70, BFHE 104, 217, BStBl II 1972, 246; vom 24. August 1973 VI R 189/71, BFHE 110, 344, BStBl II 1974, 11, und vom 29. November 1974 VI R 203/72, BFHE 114, 422, BStBl II 1975, 339) hält der Senat jedenfalls für das Streitjahr 1973 nicht mehr aufrecht.
  • BFH, 11.05.1979 - VI R 129/77

    Zur Art und zum Umfang der Tätigkeit eines Berufskraftfahrers am Betriebssitz,

    Dabei wird zu beachten sein, daß der Ansatz der Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen auf Dienstreisen (Abschn. 21 Abs. 5 Nr. 3 LStR) nach der Rechtsprechung des Senats in aller Regel dann zu einer offensichlich unzutreffenden Besteuerung führt, wenn die Reisetätigkeit eines Arbeitnehmers lediglich in arbeitstäglichen Fahrten innerhalb einer Großstadt (BFH-Urteil vom 20. Dezember 1971 VI R 257/70, BFHE 104, 217, BStBl II 1972, 246) besteht oder sich auf Fahrten nach zum Dienstort unmittelbar benachbarten Gemeinden beschränkt (BFH-Urteil VI R 203/72).
  • BFH, 23.07.1976 - VI R 228/74

    Berücksichtigung von Mehraufwendungen als Werbungskosten bei auswärtiger

    Diese auf Einzelbeobachtungen beruhenden Durchschnittswerte werden im allgemeinen von den Gerichten berücksichtigt, wenn sie nicht im Einzelfall zu einer unzutreffenden Besteuerung führen (vgl. z. B. BFH-Urteile vom 23. Juni 1967 VI B 11/67, BFHE 89, 256, BStBl III 1967, 611; vom 23. Februar 1968 VI R 260/67, BFHE 91, 535, BStBl II 1968, 408; vom 16. Februar 1970 VI R 325/67, BFHE 98, 353, BStBl II 1970, 380, und vom 20. Dezember 1971 VI R 257/70, BFHE 104, 217, BStBl II 1972, 246).
  • BFH, 28.01.1972 - VI R 11/69

    Baustellen - Montagestellen - Politische Gemeinde

    Das FG wird in diesem Zusammenhang aber zu prüfen haben, ob die Anwendung der Dienstreisepauschsätze (Abschn. 21 Abs. 4 LStR) nicht zu einer unzutreffenden Besteuerung führt (vgl. z. B. BFH-Urteil VI R 257/70 vom 20. Dezember 1971, BFH 104, 217, BStBl II 1972, 246).
  • BFH, 19.01.1973 - VI B 99/72

    Verpflegungsmehraufwand - Anwendung der Pauschsätze - Doppelte Haushaltsführung -

    Diese Grundsätze, die der Senat zuletzt durch die Urteile VI R 180/71 und vom 20. Dezember 1971 VI R 257/70 (BFHE 104, 217, BStBl II 1972, 246) bestätigt hat, sind gleichermaßen auf in- und ausländische Arbeitnehmer anzuwenden.
  • BFH, 29.11.1974 - VI R 154/73
    Daraus folgt aber nicht zwingend, daß er Anspruch auf Anerkennung der Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwand als Werbungskosten hat, denn FÄ und FG, die aus Gründen der Gleichmäßigkeit der Besteuerung die Richtsätze grundsätzlich beachten sollen, brauchen sich dann nicht an die Richtsätze zu halten, wenn deren Anwendung zu einer offensichtlich unzutreffenden Besteuerung führen würde (BFH-Urteil vom 20. Dezember 1971 VI R 257/70 , BFHE 104, 217 , BStBl II 1972, 246 ).
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