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   BFH, 18.10.1972 - I R 184/70   

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https://dejure.org/1972,169
BFH, 18.10.1972 - I R 184/70 (https://dejure.org/1972,169)
BFH, Entscheidung vom 18.10.1972 - I R 184/70 (https://dejure.org/1972,169)
BFH, Entscheidung vom 18. Oktober 1972 - I R 184/70 (https://dejure.org/1972,169)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Betriebsaufspaltung - Beherrschung der Betriebsgesellschaft - GmbH - Anteilsbesitz - Beteiligung minderjähriger Kinder - Beteiligung volljähriger Kinder - Beteiligung anderer Verwandter - Beteiligung Verschwägerter

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 107, 142
  • DB 1972, 2286
  • BStBl II 1973, 27
 
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Wird zitiert von ... (22)Neu Zitiert selbst (12)

  • BFH, 02.08.1972 - IV 87/65

    Zur Frage des einheitlichen geschäftlichen Betätigungswillens im Falle der

    Auszug aus BFH, 18.10.1972 - I R 184/70
    Soweit die Ausführungen des IV. Senats in dem Urteil IV 87/65 vom 2. August 1972 (BFH 106, 325, BStBl II 1972, 796), daß es für das Vorliegen eines einheitlichen geschäftlichen Betätigungswillens der am Besitzunternehmen und an der Betriebsgesellschaft mit Mehrheit beteiligten Personengruppen keiner derartigen Vereinbarungen bedürfe, (auch) dahin zu verstehen sein sollten, daß der Nachweis solcher die Beherrschung der Betriebsgesellschaft ausschließenden Vereinbarungen seiner Ansicht nach die Annahme einer Betriebsaufspaltung nicht hinderte, könnte der erkennende Senat ihnen nicht folgen.

    Der IV. Senat des BFH spricht in seinem Urteil IV 87/65 (a. a. O.) davon, daß die hinter beiden Unternehmen stehenden Personen eine durch gleichgerichtete Interessen geschlossene Personengruppe darstellen, die die enge wirtschaftliche Verflechtung beider Unternehmen begründe und durch ihre Einheit und ihre Doppelstellung in der Lage sei, beide Unternehmen faktisch zu beherrschen, wenn ihr in beiden Unternehmen die Mehrheit der Anteile gehöre.

    Da in dem mit diesem Urteil (IV 87/65) entschiedenen Falle den gleichen Personen 80 v. H. der Anteile am Besitzunternehmen und 85 v. H. der Anteile an der Betriebsgesellschaft gehörten, waren auch in jenem Falle die vom erkennenden Senat für die besondere Beherrschung der Betriebsgesellschft für erforderlich erachteten Voraussetzungen gegeben.

  • BFH, 08.01.1969 - I R 91/66

    Gesellschafter-Geschäftsführer - GmbH - Beherrschender Einfluß - Rückwirkende

    Auszug aus BFH, 18.10.1972 - I R 184/70
    a) Wie der erkennende Senat im Urteil I R 91/66 vom 8. Januar 1969 (BFH 95, 215, BStBl II 1969, 347) ausgeführt hat, reicht eine Beteiligung des Gesellschafter-Geschäftsführers von 50 v. H. und weniger an einer GmbH für sich allein nicht aus, um dem Gesellschafter-Geschäftsführer einen beherrschenden Einfluß auf die Gesellschaft zu sichern.
  • BFH, 30.11.1966 - I R 110/66

    Anwendung der Grundsätze der Rechtsprechung über Pensionsrückstellungen für

    Auszug aus BFH, 18.10.1972 - I R 184/70
    b) Was die Frage des Zusammenwirkens betrifft, so hat der Senat, falls ihre Beantwortung nicht aus den besonderen Umständen des Einzelfalles heraus möglich ist, in anderem Zusammenhang die -- widerlegbare -- Vermutung aufgestellt, daß der Gesellschafter die Rechte seiner an der Gesellschaft gleich ihm beteiligten ehefrau und seiner minderjährigen, wirtschaftlich von ihm abhängigen Kinder in Gleichrichtung mit seinen eigenen Interessen wahrnimmt (BFH-Urteil I R 110/66 vom 30. November 1966, BFH 87, 343, BStBl III 1967, 153).
  • BVerfG, 12.03.1985 - 1 BvR 571/81

    Verfassungsmäßigkeit richterlicher Rechtsfortbildung - Betriebsaufspaltung

    Entsprechend der Lebenserfahrung bestehe die - widerlegbare - Vermutung, daß Ehegatten gleichgerichtete wirtschaftliche Interessen verfolgten (BStBl 1973 II S. 27 (28)).
  • BFH, 23.03.2011 - X R 45/09

    Betriebsaufspaltung zwischen Mehrheitsaktionär und Aktiengesellschaft

    Soweit der I. Senat des BFH zeitweilig erwogen hat, die vom Großen Senat erwähnten "strengen Anforderungen" dahingehend zu konkretisieren, nur bei einem Stimmenanteil von mindestens 75 % eine Beherrschung anzunehmen (Urteil vom 18. Oktober 1972 I R 184/70, BFHE 107, 142, BStBl II 1973, 27, unter 2.a), hat er hieran schon vor Ergehen der angeführten Entscheidung des IV. Senats ausdrücklich nicht mehr festgehalten (Urteil vom 28. November 1979 I R 141/75, BFHE 129, 279, BStBl II 1980, 162).
  • BFH, 13.12.1983 - VIII R 90/81

    Der Wegfall der tatbestandlichen Voraussetzungen einer Betriebsaufspaltung führt

    Es ist auch nicht gerechtfertigt, die für Ehegatten aufgestellte (widerlegliche) Vermutung, daß sie ihre Rechte an einem Unternehmen aufgrund gleichgerichteter Interessen einheitlich ausüben (vgl. BFH-Urteil vom 18. Oktober 1972 I R 184/70, BFHE 107, 142, BStBl II 1973, 27), auf andere Familienangehörige zu übertragen.
  • BFH, 21.05.1974 - VIII R 57/70

    Sachliche Voraussetzungen - Betriebsaufspaltung - Überlassenes Wirtschaftsgut -

    Denn in einem solchen Fall stellt die Vermietung und Verpachtung von wesentlichen Betriebsanlagen in Verbindung mit der Beherrschung der Betriebsgesellschaft die Entfaltung einer gewerblichen Tätigkeit des Besitzunternehmens dar (Beschluß des BFH vom 8. November 1971 GrS 2/71, BFHE 103, 440, BStBl II 1972, 63, und Urteil vom 18. Oktober 1972 I R 184/70, BFHE 107, 142, BStBl II 1973, 27).

    Der erkennende Senat kann offenlassen, ob er sich hinsichtlich der Frage, wann ein einheitlicher geschäftlicher Betätigungswille vorliegt, der weiten Auffassung des IV. Senats (Urteil vom 2. August 1972 IV 87/65, BFHE 106, 325, BStBl II 1972, 796) oder der engeren des I. Senats (Urteil I R 184/70) anschließen würde.

    Der Kläger kann daher aus den Urteilen des BFH vom 19. April 1972 I R 15/70 (BFHE 105, 495, BStBl II 1972, 634) und I R 184/70 für seinen Rechtsstandpunkt nichts herleiten.

  • BFH, 05.02.1981 - IV R 165/77

    Zur Frage des einheitlichen geschäftlichen Betätigungswillens von Ehegatten in

    Insofern unterscheide sich der Streitfall grundlegend von dem vom I. Senat des BFH durch Urteil vom 18. Oktober 1972 I R 184/70 (BFHE 107, 142, BStBl II 1973, 27) entschiedenen Fall, bei dem der Ehemann als alleiniger Inhaber des Besitzunternehmens mit seinen Angehörigen auch alle Anteile an der Betriebs-GmbH gehalten habe.

    Was bei der Prüfung dieser Frage die Anteile von Ehegatten anlangt, so gilt nach dem Urteil des BFH in BFHE 107, 142, BStBl II 1973, 27 nach der Lebenserfahrung die widerlegbare Vermutung, daß bei einer Betriebs-GmbH die Ehegatten ihre Rechte aus den Anteilen auf Grund ihrer gleichgerichteten Interessen einheitlich ausüben; d.h. daß der Ehemann oder die Ehefrau, je nachdem wer von beiden der die Geschäfte tatsächlich betreibende Unternehmer ist, die Rechte seines an der Gesellschaft gleich ihm beteiligten Ehegatten in Übereinstimmung mit seinen eigenen Interessen wahrnimmt.

    Aus dem letzten Satz, den die Kläger offenbar übersehen haben, ergibt sich, daß der BFH von seinem Urteil im BFHE 107, 142, BStBl II 1973, 27 nicht abrücken, sondern vielmehr in Anknüpfung an dieses Urteil klarstellen wollte, daß die Frage, unter welchen Voraussetzungen die Vermutung gleichgerichteter Interessen der Ehegatten und dementsprechend die Zusammenrechnung ihrer Anteile nicht zulässig ist, im Streitfall nicht entschieden zu werden brauchte.

  • BFH, 20.09.1973 - IV R 41/69

    Einstellung der eigenen Produktion - Überlassen der Herstellung - Überlassen des

    Diese Grundsätze hat der BFH in den Fällen der echten Betriebsaufspaltung entwickelt, in denen ein bisher als Einzelunternehmen oder als Personengesellschaft betriebenes Unternehmen in eine Betriebskapitalgesellschaft und in ein Besitzunternehmen aufgeteilt wird (vgl. u. a. die BFH-Entscheidungen vom 8. November 1971 GrS 2/71, BFHE 103, 440, BStBl II 1972, 63; vom 2. August 1972 IV 87/65, BFHE 106, 325, BStBl II 1972, 796, und vom 18. Oktober 1972 I R 184/70, BFHE 107, 142, BStBl II 1973, 27).

    Es ist noch darauf hinzuweisen, daß die Höhe der Beteiligungen von B und C an der GmbH auch der vom erkennenden Senat nicht geteilten Auffassung des I. Senats entspricht, der im Urteil I R 184/70 in der Regel davon ausgeht, daß für die Beherrschung der Betriebs-GmbH durch die Gesellschafter der Verpachtungsgesellschaft in der Regel eine 75 %ige Beteiligung an der GmbH erforderlich ist.

  • BFH, 15.05.1975 - IV R 89/73

    Zur Frage des einheitlichen geschäftlichen Betätigungswillens im Falle der

    Der Senat weiche insoweit von der im Urteil vom 18. Oktober 1972 I R 184/70 (BFHE 107, 142, BStBl II 1973, 27) geäußerten Rechtsansicht des I. Senats des BFH ab, nach der in jedem Falle der Nachweis möglich sei, daß trotz eines entsprechenden Anteilsbesitzes aufgrund der besonderen Gestaltung der Gesellschaftsverträge oder der Vereinbarungen über Stimmrecht und Geschäftsführung ein einheitlicher geschäftlicher Betätigungswille und damit eine Beherrschung der Gesellschaft bzw. der Gesellschaften nicht bejaht werden könne.

    Der dargelegte Standpunkt unterscheidet sich von dem des I. Senats des BFH, wie er in den Urteilen vom 19. April 1972 I R 15/70 (BFHE 105, 495, BStBl II 1972, 634) und I R 184/70 formuliert ist, in der Frage des Nachweises von Interessengegensätzen nur insofern, als der I. Senat kein besonderes Gewicht auf die Unterscheidung gelegt hat zwischen der bloßen Möglichkeit des Auftretens von Interessenkollisionen aufgrund der bestehenden rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse innerhalb der an beiden Gesellschaften beteiligten Personengruppe einerseits und dem wirklichen Vorliegen ständiger Kollisionen in konkreten Fällen durch die Geltendmachung einseitiger, der Interessengemeinschaft zuwiderlaufender Einzelinteressen andererseits.

  • BFH, 10.11.1982 - I R 178/77

    Betriebsaufspaltung bei Beteiligung des Ehegatten und der volljährigen Kinder an

    Sie gelten aber ebenfalls, wenn wie im Streitfall das Betriebsunternehmen eine Personengesellschaft ist und das Besitzunternehmen als Einzelunternehmen betrieben wird, sofern der Inhaber des Besitzunternehmens nicht als Mitunternehmer des von der Betriebspersonengesellschaft betriebenen Unternehmens angesehen werden kann (BFH-Urteile vom 18. Oktober 1972 I R 184/70, BFHE 107, 142, BStBl II 1973, 28; vom 29. Juli 1976 IV R 145/72, BFHE 119, 462, BStBl II 1976, 750).

    Er ist von der im Einzelfall widerlegbaren Vermutung ausgegangen, daß der Gesellschafter die Rechte seiner an der Gesellschaft beteiligten Ehefrau und seiner Kinder, soweit sie noch minderjährig und wirtschaftlich von ihm abhängig sind, in gleicher Richtung mit seinem eigenen Interesse wahrnimmt (BFH-Urteil vom 12. März 1970 I R 108/66, BFHE 98, 441, BStBl II 1970, 439, weiterhin BFHE 107, 142, BStBl II 1973, 27 und BFHE 131, 388, BStBl II 1981, 39).

  • BFH, 30.07.1985 - VIII R 263/81

    Keine Betriebsaufspaltung beim sog. "Wiesbadener Modell"

    Der BFH hatte im Anschluß an BFHE 103, 440, BStBl II 1972, 63 wiederholt ausgesprochen, bei der Beteiligung von Ehegatten bestehe eine widerlegbare Vermutung, daß die Ehegatten ihre Beteiligungsrechte in Gleichrichtung ihrer Interessen wahrnähmen; ihre Beteiligungen seien infolgedessen regelmäßig zusammenzurechnen (BFH-Urteile vom 18. Oktober 1972 I R 184/70, BFHE 107, 142, BStBl II 1973, 27; in BFHE 132, 466, BStBl II 1981, 376; in BFHE 132, 472, BStBl II 1981, 379; vom 1. April 1981 I R 160/80, BFHE 133, 561, BStBl II 1981, 738; vom 10. November 1982 I R 178/77, BFHE 137, 67, BStBl II 1983, 136).
  • BFH, 28.06.1973 - IV R 97/72

    Keine erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags für das Besitzunternehmen in Fällen

    Aufgrund der engen wirtschaftlichen Verflechtung der Klägerin mit der GmbH, die personell durch die Tatsache hergestellt wird, daß die drei Gesellschafter der Klägerin zu 75 v. H. auch an der GmbH beteiligt sind und sie damit beherrschen, müssen im vorliegenden Fall alle Voraussetzungen bejaht werden, bei deren Vorliegen die Rechtsprechung eine Betriebsaufspaltung mit der Folge der Gewerbesteuerpflicht des Besitzunternehmens angenommen hat (vgl. BFH-Urteile vom 2. August 1972 IV 87/65, BFHE 106, 325, BStBl II 1972, 796, und vom 18. Oktober 1972 I R 184/70, BFHE 107, 142, BStBl II 1973, 27).
  • BFH, 01.12.1989 - III R 94/87

    Voraussetzungen für eine Betriebsaufspaltung aufgrund faktischer Beherrschung

  • BFH, 05.02.1981 - IV R 166/77

    Betätigungswillen - Betriebsaufspaltung - Ehegatte - Grundstücksgemeinschaft -

  • BFH, 24.02.1981 - VIII R 159/78

    Zur Frage des einheitlichen geschäftlichen Betätigungswillens von Ehegatten in

  • BFH, 29.07.1976 - IV R 145/72

    Rechtsgrundsätze der Betriebsaufspaltung - Rechtsform einer Personengesellschaft

  • BFH, 28.11.1979 - I R 141/75

    Betriebsaufspaltung - Beherrschung der Betriebs-GmbH - Besitzgesellschaft -

  • BFH, 28.01.1982 - IV R 100/78

    Personelle Verflechtung bei Betriebsaufspaltung im Falle mittelbarer Beteiligung

  • BFH, 01.04.1981 - I R 160/80

    Revisionsschrift - Vorentscheidung - Revisionsfrist - Betriebsaufspaltung -

  • BFH, 03.11.1972 - I R 117/71

    Vermietungs- und Verpachtungstätigkeit eines Besitzunternehmens als gewerbliche

  • BFH, 23.11.1972 - IV R 63/71

    Zur Frage eines einheitlichen geschäftlichen Betätigungswillens im Falle einer

  • BFH, 24.01.1975 - III R 4/73

    Zur Frage, wann Anteile an einer GmbH Einfluß auf die Geschäftsführung gewähren;

  • FG Köln, 25.04.2001 - 4 K 3475/98

    Kein Abschlag wegen fehlenden Einflusses auf die Geschäftsführung bei 100%iger

  • FG Düsseldorf, 12.04.1996 - 14 K 5291/92

    Voraussetzungen für das Vorliegen einer Betriebsaufspaltung; Anforderungen an die

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