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   BFH, 21.12.1972 - I R 70/70   

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https://dejure.org/1972,279
BFH, 21.12.1972 - I R 70/70 (https://dejure.org/1972,279)
BFH, Entscheidung vom 21.12.1972 - I R 70/70 (https://dejure.org/1972,279)
BFH, Entscheidung vom 21. Dezember 1972 - I R 70/70 (https://dejure.org/1972,279)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Kapitalvermögen - Inländische Einkünfte - Verdeckte Gewinnausschüttungen - Inländische GmbH - Gesellschafter im Ausland - Kapitalgesellschaft - Schwestergesellschaft - Zahlung überhöhter Preise - Lieferung von Waren - Verdeckte Gewinnausschüttungen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 49 Abs. 1 Nr. 5 lit. c aa

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Verdeckte Gewinnausschüttungen an im Ausland ansässigen Gesellschafter sind (inländische) Einkünfte aus Kapitalvermögen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 108, 175
  • DB 1973, 648
  • BStBl II 1973, 449
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (17)

  • BFH, 03.02.1971 - I R 51/66

    Kapitalgesellschaft - Wirtschaftsgüter - Überlassung an andere

    Auszug aus BFH, 21.12.1972 - I R 70/70
    Darauf beruht die Möglichkeit, durch Leistungen zwischen Schwestergesellschaften in verdeckter Form an die gemeinsame Muttergesellschaft Gewinne auszuschütten (BFH-Urteil vom 3. Februar 1971 I R 51/66, BFHE 101, 501, BStBl II 1971, 408).

    Was der Senat im Urteil I R 51/66 für den Fall ausgeführt hat, daß eine Schwestergesellschaft von der anderen zu unangemessen niedrigen Preisen Leistungen bezieht (vgl. auch BFH-Urteil vom 23. Oktober 1968 I 228/65, BFHE 94, 373, BStBl II 1969, 243), muß auch umgekehrt dann gelten, wenn der Schwestergesellschaft für den Bezug von Waren überhöhte Preise gezahlt werden.

    In Fortführung der in der Urteilen I 228/65 und I R 51/66 dargestellten Grundsätze muß dieser Sachverhalt so gesehen werden, daß der überhöhte Preis lediglich im abgekürzten Zahlungsweg an die Schwestergesellschaft entrichtet, wirtschaftlich jedoch an die Muttergesellschaft gezahlt und von dieser in Form einer verdeckten Einlage an die durch Erhöhung ihres Aktivvermögens begünstigte Tochtergesellschaft weitergeleitet worden ist.

  • BFH, 27.01.1972 - I R 28/69

    Verdeckte Gewinnausschüttung bei Zuwendung eines Vermögensvorteils an eine dem

    Auszug aus BFH, 21.12.1972 - I R 70/70
    Eine verdeckte Gewinnausschüttung liegt vor, wenn eine Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter außerhalb der gesellschaftsrechtlichen Gewinnverteilung einen Vermögensvorteil zuwendet, den sie bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einem Nichtgesellschafter unter sonst gleichen Umständen nicht gewährt haben würde (ständige Rechtsprechung; vgl. z. B. BFH-Urteil vom 27. Januar 1972 I R 28/69, BFHE 104, 353, BStBl II 1972, 320).

    Eine verdeckte Gewinnausschüttung kann auch dann in Betracht kommen, wenn die Zuwendung nicht unmittelbar an den Gesellschafter, sondern an eine ihm nahestehende Person bewirkt wird (BFH-Urteil I R 28/69).

  • BFH, 01.02.1967 - I 220/64

    Ausschluss des Ergehens eines Urteils im Revisionsverfahren durch die Einleitung

    Auszug aus BFH, 21.12.1972 - I R 70/70
    Ergeben sich im Rahmen eines Konzerns bei einer Vertriebsgesellschaft laufend Verluste, so sind die Vertragsbedingungen und die Verrechnungspreise daraufhin zu untersuchen, ob sie den zwischen voneinander unabhängigen Unternehmen der gleichen Branche vereinbarten entsprechen (vgl. BFH-Urteil vom 1. Februar 1967 I 220/64, BFHE 88, 545, BStBl III 1967, 495).

    Es ist davon auszugehen, daß Verträge zwischen Kaufleuten so gestaltet sind, daß der eine Vertragspartner über eine längere Zeit hinaus nicht leer ausgeht (BFH-Urteil I 220/64).

  • BFH, 23.10.1968 - I 228/65

    Einiordnung eines Verkaufs von Wirtschaftgütern einer Kapitalgesellschaft an eine

    Auszug aus BFH, 21.12.1972 - I R 70/70
    Was der Senat im Urteil I R 51/66 für den Fall ausgeführt hat, daß eine Schwestergesellschaft von der anderen zu unangemessen niedrigen Preisen Leistungen bezieht (vgl. auch BFH-Urteil vom 23. Oktober 1968 I 228/65, BFHE 94, 373, BStBl II 1969, 243), muß auch umgekehrt dann gelten, wenn der Schwestergesellschaft für den Bezug von Waren überhöhte Preise gezahlt werden.

    In Fortführung der in der Urteilen I 228/65 und I R 51/66 dargestellten Grundsätze muß dieser Sachverhalt so gesehen werden, daß der überhöhte Preis lediglich im abgekürzten Zahlungsweg an die Schwestergesellschaft entrichtet, wirtschaftlich jedoch an die Muttergesellschaft gezahlt und von dieser in Form einer verdeckten Einlage an die durch Erhöhung ihres Aktivvermögens begünstigte Tochtergesellschaft weitergeleitet worden ist.

  • BFH, 28.11.1961 - I 40/60 S

    Haftung einer Kapitalgesellschaft für eine nicht einbehaltene

    Auszug aus BFH, 21.12.1972 - I R 70/70
    Bei in verdeckter Form ausgeschütteten Gewinnen, wie sie im Streitfall vorliegen, ist der Schuldner nur dann haftbar zu machen, wenn beachtliche Gründe dafür angeführt werden können, warum die Steuerpflicht der Einkünfte nicht ausschließlich im Veranlagungsverfahren des Gesellschafters erörtert und geklärt werden soll (BFH-Urteil vom 28. November 1961 I 40/60 S, BFHE 74, 281, BStBl III 1962, 107).
  • BFH, 22.07.1964 - I 136/62 U

    Steuerliche Behandlung der Überführung des Grundstücks aus dem Betriebsvermögen

    Auszug aus BFH, 21.12.1972 - I R 70/70
    Der Senat braucht im Streiftall nicht abschließend zu der Frage Stellung zu nehmen, ob Vorteile auch ohne vertragliche Abmachung dann mit Nachteilen ausgeglichen werden dürfen, wenn die Vor- und Nachteile des Gesellschafters sich aus Rechtsgeschäften ergeben, die so eng zusammenhängen, daß sie wirtschaftlich als ein einheitliches Geschäft anzusehen sind (vgl. Döllerer, BB 1967, 1437 [1444]. Im Streitfall handelt es sich bei den von der Klägerin an die P-B gewährten Vorteilen einerseits und den Kapitalerhöhungen der P-B bei der Klägerin andererseits nicht um eng verbundene Rechtsgeschäfte dieser Art. Fehlt es an diesem engen Zusammenhang, verbleibt es bei den in den Urteilen vom 22. April 1964 I 62/61 U (BFHE 79, 382, BStBl III 1964, 370) und vom 4. Mai 1965 I 136/62 U (BFHE 83, 273, BStBl III 1965, 598) ausgesprochenen Grundsätzen.
  • BFH, 17.09.1969 - I 189/65

    Ansatz einer GmbH-Beteiligung - Anteiliges Eigenkapital - Berichtigungstag -

    Auszug aus BFH, 21.12.1972 - I R 70/70
    Bei Beteiligungen, die zum Betriebsvermögen eines Gewerbetreibenden gehören, mag sich daraus eine Abschreibung der Beteiligung auf den Teilwert rechtfertigen (vgl. zur Frage der Abschreibung einer Beteiligung auf den Teilwert infolge von Ausschüttungen BFH-Urteil vom 17. September 1969 I 189/65, BFHE 97, 251, BStBl II 1970, 107).
  • BFH, 22.04.1964 - I 62/61 U

    Vorliegen einer verdeckten Gewinnausschüttung bei Gewährung von Vorteilen einer

    Auszug aus BFH, 21.12.1972 - I R 70/70
    Der Senat braucht im Streiftall nicht abschließend zu der Frage Stellung zu nehmen, ob Vorteile auch ohne vertragliche Abmachung dann mit Nachteilen ausgeglichen werden dürfen, wenn die Vor- und Nachteile des Gesellschafters sich aus Rechtsgeschäften ergeben, die so eng zusammenhängen, daß sie wirtschaftlich als ein einheitliches Geschäft anzusehen sind (vgl. Döllerer, BB 1967, 1437 [1444]. Im Streitfall handelt es sich bei den von der Klägerin an die P-B gewährten Vorteilen einerseits und den Kapitalerhöhungen der P-B bei der Klägerin andererseits nicht um eng verbundene Rechtsgeschäfte dieser Art. Fehlt es an diesem engen Zusammenhang, verbleibt es bei den in den Urteilen vom 22. April 1964 I 62/61 U (BFHE 79, 382, BStBl III 1964, 370) und vom 4. Mai 1965 I 136/62 U (BFHE 83, 273, BStBl III 1965, 598) ausgesprochenen Grundsätzen.
  • BFH, 04.05.1965 - I 130/62 U

    Verdeckte Gewinnausschüttungen an die Stadt durch Berechnung eines geringeren

    Auszug aus BFH, 21.12.1972 - I R 70/70
    Der Senat braucht im Streiftall nicht abschließend zu der Frage Stellung zu nehmen, ob Vorteile auch ohne vertragliche Abmachung dann mit Nachteilen ausgeglichen werden dürfen, wenn die Vor- und Nachteile des Gesellschafters sich aus Rechtsgeschäften ergeben, die so eng zusammenhängen, daß sie wirtschaftlich als ein einheitliches Geschäft anzusehen sind (vgl. Döllerer, BB 1967, 1437 [1444]. Im Streitfall handelt es sich bei den von der Klägerin an die P-B gewährten Vorteilen einerseits und den Kapitalerhöhungen der P-B bei der Klägerin andererseits nicht um eng verbundene Rechtsgeschäfte dieser Art. Fehlt es an diesem engen Zusammenhang, verbleibt es bei den in den Urteilen vom 22. April 1964 I 62/61 U (BFHE 79, 382, BStBl III 1964, 370) und vom 4. Mai 1965 I 136/62 U (BFHE 83, 273, BStBl III 1965, 598) ausgesprochenen Grundsätzen.
  • RFH, 14.12.1920 - I D 4/20
    Auszug aus BFH, 21.12.1972 - I R 70/70
    Die Vorschrift soll vielmehr nur klarstellen daß es auf die Bezeichnung der Erträge nicht entscheidend ankommt, und daher auch in eine verschleierte Form gekleidete Erträge steuerpflichtig sind (vgl. Gutachten des RFH vom 14. Dezember 1920 I D 4/20, RFHE 4, 222 [228] zu der gleichlautenden Vorschrift des § 2 Abs. 2 des Kapitalertragsteuergesetzes vom 29. März 1920, RGBl S. 345).
  • BVerfG, 23.10.1951 - 2 BvG 1/51

    Südweststaat

  • BFH, 09.08.1963 - VI 72/60 U

    Bedeutung der bürgerlich-rechtlichen Gestaltung für das Steuerrecht - Übertragung

  • BFH, 01.12.1967 - VI 379/65

    Kapitalgesellschaft - Gesellschaftskapital - Kapitalherabsetzung - Private

  • BFH, 06.12.1967 - I 98/65

    Verdeckte Gewinnausschüttungen an eine nahestehende Person des Gesellschafters

  • BFH, 17.07.1967 - GrS 1/66

    Entscheidung des Großen Senats - Mitwirkung eines Richters - Erkennender Senat -

  • BFH, 04.03.1970 - I R 140/66

    Einordnung der Überlassung von Erfahrungen im Rahmen eines Gewerbebetriebs an

  • BFH, 13.10.1959 - I 220/58
  • BFH, 26.10.1987 - GrS 2/86

    Zur unentgeltlichen Überlassung von Nutzungsvorteilen

    a) Bestand die Zuwendung in der Übertragung von materiellen Wirtschaftsgütern, wurde darin eine verdeckte Gewinnausschüttung an die Muttergesellschaft (M) und gleichzeitig eine verdeckte Einlage von M bei T 2 gesehen (vgl. dazu BFH-Urteile vom 29. Januar 1964 I 209/62 U, BFHE 81, 77, BStBl III 1965, 27; vom 23. Oktober 1968 I 228/65, BFHE 94, 373, BStBl II 1969, 243; vom 21. Dezember 1972 I R 70/70, BFHE 108, 175, BStBl II 1973, 449; BFHE 136, 105, BStBl II 1982, 631).
  • FG Düsseldorf, 08.12.1998 - 6 K 3661/93

    Angemessenheit vereinbarter Konzernverrechnungspreise; Vorliegen verdeckter

    Abweichungen zum Nachteil der Kapitalgesellschaft führen zu einer entsprechenden verdeckten Gewinnausschüttung (BFH-Urteil vom 21.12.1972 - I R 70/70, BStBl II 1973, 449 ; Rengers in Blümich, EStG / KStG / GewStG , 14. Auflage, § 8 KStG Anm. 503; Rupp in Dötsch/Eversberg/Jost/Witt, Die Körperschaftsteuer, Anh. IntGA Tz. 14).

    Daher kann auch in der Zahlung eines dem Marktpreis entsprechenden Kaufpreises eine verdeckte Gewinnausschüttung zu sehen sein, denn ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter wäre grundsätzlich nicht bereit, den Marktpreis für eine Ware zu zahlen, wenn es ihm bei vorsichtiger und vorheriger kaufmännischer Prognose erkennbar nicht möglich wäre, aufgrund des bestehenden oder zukünftig notwendig werdenden Kostenapparates innerhalb eines überschaubaren Zeitraums Gewinn aus dem Handel mit diesem Produkt zu erzielen (vgl. BFH-Urteil vom 17.02.1993 - I R 3/92, BStBl II 1993, 457, 458; vom 21.12.1972 - I R 70/70, BStBl II 1973, 449 ; vom 01.02.1967 - I 220/64, BStBl III 1967, 495, 498; ebenso: Finanzgericht -FG- Saarland vom 25.10.1995 - 1 K 240/94, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 1996, 49, 50 zu § 1 AStG ).

    Wenn es somit von Anfang an nicht möglich erscheint, bei Zahlung des Marktpreises Gewinne aus der unternehmerischen Tätigkeit zu erwirtschaften, liegt auch in der Zahlung dieses Lieferpreises eine verdeckte Gewinnausschüttung (vgl. BFH-Urteil vom 21.12.1972 - I R 70/70, BStBl II 1973, 449, 451, vorsichtiger wohl BFH-Urteil vom 12.03.1980 - I R 186/76, BStBl II 1980, 531, 532).

    Zwar ist davon auszugehen, daß Verträge zwischen Kaufleuten so gestaltet sind, daß der eine Vertragspartner über eine längere Zeit hinweg nicht "leer ausgeht" (BFH v. 01.02.1967 - I 220/64, BStBl III 1967, 495), mit der Folge, daß bei einem konzerneigenen Vertriebsunternehmen, das laufend Verluste erzielt, die Vermutung naheliegt, dieses beruhe auf Vertragsbedingungen und Verrechnungspreisen, die nicht denjenigen zwischen unabhängigen Unternehmen der gleichen Branche entsprechen (vgl. BFH v. 21.12.1972 - I R 70/70, BStBl II 1973, 449 ,452).

    Denn in letzterem Fall liegt die Vermutung nahe, daß die an die Muttergesellschaft zuvor gezahlten Lieferpreise zu hoch waren und ein ordentlicher und gewissenhafter Kaufmann nach seiner Planung die Tätigkeit nur aufgenommen hätte, wenn er die späteren Konditionen von Anfang an erhalten hätte (vgl. BFH-Urteil vom 21.12.1972 - I R 70/70, BStBl II 1973, 449, 451 re. Sp. unter b), wonach zur Beurteilung der Angemessenheit der Lieferpreise auch auf die spätere Preisgestaltung zurückgegriffen werden kann).

  • BFH, 28.01.1981 - I R 10/77

    Tochtergesellschaft - Darlehn - Vorteilszuwendung - Kapitalertragsteuerpflicht -

    Der darin liegende Zufluß werde von der Kapitalertragsteuer erfaßt (Hinweis auf BFH-Urteil vom 21. Dezember 1972 R 70/70, BFHE 108, 175, BStBl II 1973, 449).

    Mit dem Streitfall sei der Sachverhalt des BFH-Urteils in BFHE 108, 175, BStBl II 1973, 449 zu vergleichen.

    Bereits nach der für die Streitjahre maßgebenden Gesetzeslage rechneten - entgegen, der Ansicht der Klägerin - zu diesen inländischen Einkünften aus Kapitalvermögen auch verdeckte Gewinnausschüttungen (vgl. BFH-Urteil in BFHE 108, 175, BStBl II 1973, 449).

    Unter den gleichen Voraussetzungen liegt eine vGA auch vor, wenn ein solcher Vorteil nicht dem Gesellschafter unmittelbar sondern einer diesem nahestehenden Person, wie hier der Schwestergesellschaft, zugewendet wird (so insbesondere BFH-Urteil in BFHE 108, 175, BStBl II 1973, 449 m. w. N.).

    Ein solcher Zufluß wäre allerdings anzunehmen, wenn es sich bei der vGA in Gestalt der Vorteilszuwendung an die Schwestergesellschaft um die Übertragung einlagefähiger Werte gehandelt hätte (vgl. BFH-Urteil in BFHE 108, 175, BStBl II 1973, 449).

  • BFH, 19.05.1982 - I R 102/79

    Tochtergesellschaft - Übertragung der Exportabteilung -

    Unter den gleichen Voraussetzungen ist eine verdeckte Gewinnausschüttung gegeben, wenn ein solcher Vorteil nicht dem Gesellschafter unmittelbar, sondern einer diesem nahestehenden Person, wie hier der Schwestergesellschaft (Klägerin zu 2.), zugewendet wird (so insbesondere BFH-Urteil in BFHE 108, 175, BStBl II 1973, 449 mit weiteren Nachweisen).

    So ist in der Entscheidung in BFHE 108, 175, BStBl II 1973, 449 der Zufluß verdeckter Gewinnausschüttungen bei der Muttergesellschaft angenommen worden, wenn eine Tochtergesellschaft einer anderen Tochtergesellschaft der gemeinsamen Muttergesellschaft Waren zu Preisen liefert, die bei der Abnehmerin zu laufenden Verlusten führen.

  • BFH, 08.06.1977 - I R 95/75

    Zur Frage des Vorteilsausgleichs bei verdeckten Gewinnausschüttungen

    c) Soweit der Senat in den BFH-Urteilen vom 22. April 1964 I 62/61 (BFHE 79, 382, BStBl III 1964, 370), vom 4. Mai 1965 I 130/62 U (BFHE 83, 273, BStBl III 1965, 598) und vom 21. Dezember 1972 I R 70/70 (BFHE 108, 175, BStBl II 1973, 449) in der Frage des Vorteilsausgleichs einen engeren Standpunkt vertreten hat, hält er daran nicht fest.
  • FG Schleswig-Holstein, 24.04.2015 - 3 K 106/11

    Verdeckte Gewinnausschüttung an Muttergesellschaft (GmbH & Co. KG) durch

    Die Voraussetzungen einer verdeckten Gewinnausschüttung liegen vor (vgl. zur verdeckten Gewinnausschüttung als Folge einer Zuwendung einer Tochterkapitalgesellschaft an ihre Schwestergesellschaft: BFH, Beschluss vom 26. Oktober 1987, GrS 2/86, BFHE 151, 523, BStBl II 1988, 348; Urteile vom 02. Dezember 2014, VIII R 45/11, GmbHR 2015, 435; vom 19. Mai 2005, IV R 3/04, BFH/NV 2005, 1784; vom 20. August 1986, I R 151/82, BFH/NV 1987, 468; vom 19. Mai 1982, I R 102/79, BFHE 136, 105, BStBl II 1982, 631; vom 20. August 1986, I R 150/82, BFHE 149, 25, BStBl II 1987, 455; vom 23. Oktober 1985, I R 247/81, BFHE 145, 165, BStBl II 1986, 195; vom 21. Dezember 1972, I R 70/70, BFHE 108, 175, BStBl II 1973, 449; vom 23. Oktober 1985, I R 248/81, BFHE 145, 175, BStBl II 1986, 178; vom 18. Juli 1985, IV R 135/82, BFHE 144, 166, BStBl II 1985, 635; Füger/Rieger, Festschrift für Widmann, S. 287, 293 m. w. N.).

    Nahestehende Person ist auch eine Schwesterkapitalgesellschaft (BFH, Urteil vom 21. Dezember 1972, I R 70/70, BFHE 108, 175, BStBl II 1973, 449 und vom 19. Mai 1982, I R 102/79, BFHE 136, 105, BStBl II 1982, 631).

  • BFH, 01.10.1986 - I R 54/83

    Leistungen einer Kapitalgesellschaft an eine dem beherrschenden Gesellschafter

    Die Rechtsprechung des BFH hat sich bisher lediglich mit Fällen befaßt, in denen es darum ging, ob eine Kapitalgesellschaft, an der der Gesellschafter der Kapitalgesellschaft beteiligt ist, deren Vermögen gemindert wurde, als nahestehende Person des Gesellschafters anzusehen ist (vgl. Urteile in BFHE 145, 165, BStBl II 1986, 195; vom 18. Juli 1985 IV R 135/82, BFHE 144, 166, BStBl II 1985, 635; vom 19. Mai 1982 I R 102/79, BFHE 136, 105, BStBl II 1982, 631; vom 21. Dezember 1972 I R 70/70, BFHE 108, 175, BStBl II 1973, 449, und vom 3. Februar 1971 I R 51/66, BFHE 101, 501, BStBl II 1971, 408).
  • BFH, 06.04.1976 - VIII R 72/70

    GmbH - Beschluß der Kapitalherabsetzung - Rückzahlung von Kapital an

    Der BFH hat deshalb im Anschluß an die Rechtsprechung des RFH Kapitalrückzahlungen nur dann anerkannt, wenn die Zahlungen der Kapitalgesellschaft an ihre Gesellschafter auf Grund einer formellen Kapitalherabsetzung geleistet wurden (vgl. z. B. BFH-Urteil vom 21. Dezember 1972 I R 70/70, BFHE 108, 175, BStBl II 1973, 449, mit Nachweisen -- Nr. 3 b der Gründe --).

    Eine Abweichung von dem BFH-Urteil I R 70/70 liegt nicht vor, weil dort über einen anderen Sachverhalt -- keine Kapitalherabsetzung -- zu entscheiden war.

  • BFH, 23.10.1985 - I R 248/81

    Einkünfte aus Kapitalvermögen - Besonderes Entgelt - Begriff der Einnahme -

    Verdeckte Gewinnausschüttungen gehören zu den beschränkt steuerpflichtigen Einkünften aus Kapitalvermögen im Sinn des § 49 Abs. 1 Nr. 5 EStG, auch wenn in der auf diesen Streitfall anzuwendenden Fassung dieser Vorschrift, die erst durch das Zweite Steueränderungsgesetz 1973 vom 18. Juli 1974 (BGBl I 1974, 1489, BStBl I 1974, 521) eine Ergänzung erfahren hat, ausdrücklich noch nicht auf § 20 Abs. 2 Nr. 1 EStG, der die besonderen Entgelte und Vorteile näher qualifiziert, verwiesen worden war (BFH-Urteil vom 21. Dezember 1972 I R 70/70, BFHE 108, 175, BStBl II 1973, 449).
  • FG Baden-Württemberg, 05.06.2002 - 2 K 212/98

    Kostenübernahme zwischen zwei Schwestergesellschaften als verdeckte

    Bestand die Zuwendung in der Übertragung von materiellen Wirtschaftsgütern, so wird darin eine verdeckte Gewinnausschüttung an die Muttergesellschaft und gleichzeitig eine verdeckte Einlage von der Muttergesellschaft bei der die Leistung empfangenden Tochtergesellschaft gesehen (z. B. Urteil des BFH vom 21. Dezember 1972 IR 70/70, BStBl II 1973, 449 ).
  • BFH, 04.07.1984 - I R 195/81

    Kapitalertragsteuer - Sonstiger Vorteil - Verdeckte Gewinnausschüttung -

  • FG Hamburg, 04.09.2006 - 2 K 247/04

    Verdeckte Gewinnausschüttung durch Zahlung überhöhter Preise an ausländische

  • BFH, 06.04.1977 - I R 183/75

    Verdeckte Gewinnausschüttung - Inländische Kapitalgesellschaft - Verzicht auf

  • BFH, 06.04.1977 - I R 184/75

    Leistung einer ausländischen Kapitalgesellschaft - Beurteilung nach deutschem

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