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   BFH, 15.02.1974 - VI R 67/70   

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BFH, 15.02.1974 - VI R 67/70 (https://dejure.org/1974,302)
BFH, Entscheidung vom 15.02.1974 - VI R 67/70 (https://dejure.org/1974,302)
BFH, Entscheidung vom 15. Februar 1974 - VI R 67/70 (https://dejure.org/1974,302)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Aufwendungen - Umbau - Neuanschaffung von Gasgeräten - Umstellung auf Erdgas - Außergewöhnliche Belastung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Aufwendungen für Umbau oder Neuanschaffung von Gasgeräten infolge Umstellung auf Erdgas keine außergewöhnliche Belastung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 111, 491
  • DB 1974, 901
  • BStBl II 1974, 335
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 16.10.1952 - IV 376/51 S

    Ausschließliche Regelung für die Aufwendungen zur Wiederbeschaffung von Hausrat

    Auszug aus BFH, 15.02.1974 - VI R 67/70
    Er solle insbesondere dann nicht gelten, wenn der Steuerpflichtige Aufwendungen zur Wiederbeschaffung von Hausrat und Kleidung machen müsse, die ihm durch Brand, Diebstahl, Hochwasser, Kriegseinflüsse, Vertreibung, Beschlagnahme der Besatzungsmacht, also durch unausweichliche Ereignisse, die auf höherer Gewalt beruhen, verlorengegangen seien, wenn also die Aufwendungen dem Steuerpflichtigen aus einer ihm aufgezwungenen Schadenslage heraushelfen und den vor dem Schaden bestehenden Zustand in angemessenen Grenzen wiederherstellen sollten (vgl. BFH-Urteil vom 16. Oktober 1952 IV 376/51 S. BFHE 56, 773, BStBl III 1952, 298, sowie mehrere Literaturstellen).

    Erstmals im Urteil IV 376/51 S und dann in ständiger Rechtsprechung (vgl. u. a. Urteil vom 8. August 1958 VI 194/57 U, BFHE 67, 273, BStBl III 1958, 378, und die dort angeführten weiteren Urteile sowie das Urteil vom 23. September 1960 VI 90/60 S, BFHE 71, 637, BStBl III 1960, 488) hat der BFH entschieden, daß von der Anwendung der Gegenwerttheorie bei Aufwendungen für die Wiederbeschaffung von Hausrat und Kleidung abgesehen werden kann, wenn der Verlust auf einem "unabwendbaren Ereignis" beruht und es sich um Gegenstände handelt, die zur angemessenen Auffüllung von Hausrat und Kleidung üblicherweise notwendig sind.

    Diesen Verhältnissen wurde zunächst durch besondere Steuervergünstigungen Rechnung getragen, die zunächst nur für die am schwersten Betroffenen galten (vgl. die Darstellung der Rechtsentwicklung im BFH-Urteil IV 376/51 S).

    Dies wurde schon im Urteil IV 376/51 S damit begründet, daß ein starres Festhalten an dieser allgemeinen Regel nicht angängig sei, daß vielmehr von Fall zu Fall zu entscheiden sei, ob die Erlangung eines Gegenwerts der Anwendung des § 33 EStG entgegenstehe.

    Außer den gesetzlich besonders geregelten Fällen (vgl. die Aufzählung in § 25b LStDV 1965) wurde im Urteil IV 376/51 S der Verlust von Hausrat und Kleidung durch Brand oder Überschwemmung als Beispiel erwähnt.

  • BFH, 08.08.1958 - VI 194/57 U

    Aufwendungen für die Beschaffung eines Fernsehgeräts als außergewöhnliche

    Auszug aus BFH, 15.02.1974 - VI R 67/70
    Erstmals im Urteil IV 376/51 S und dann in ständiger Rechtsprechung (vgl. u. a. Urteil vom 8. August 1958 VI 194/57 U, BFHE 67, 273, BStBl III 1958, 378, und die dort angeführten weiteren Urteile sowie das Urteil vom 23. September 1960 VI 90/60 S, BFHE 71, 637, BStBl III 1960, 488) hat der BFH entschieden, daß von der Anwendung der Gegenwerttheorie bei Aufwendungen für die Wiederbeschaffung von Hausrat und Kleidung abgesehen werden kann, wenn der Verlust auf einem "unabwendbaren Ereignis" beruht und es sich um Gegenstände handelt, die zur angemessenen Auffüllung von Hausrat und Kleidung üblicherweise notwendig sind.
  • BFH, 23.02.1968 - VI R 97/67

    Verlust eines Wirtschaftsgut als Belastung im Sinne von § 33 Abs. 1

    Auszug aus BFH, 15.02.1974 - VI R 67/70
    Das FG hat die Rechtsprechung des BFH, wonach die Annahme einer außergewöhnlichen Belastung grundsätzlich ausscheidet, wenn der Steuerpflichtige für seine Aufwendungen einen Gegenwert erhält (vgl. das Urteil des Senats vom 23. Februar 1968 VI R 97/67, BFHE 92, 199 und die dort angeführte weitere Rechtsprechung des BFH) zutreffend wiedergegeben.
  • BVerfG, 13.12.1966 - 1 BvR 512/65

    Verfassungsmäßigkeit der fachgerichtlichen Bestimmung außergewöhnlicher

    Auszug aus BFH, 15.02.1974 - VI R 67/70
    Diese sog. Gegenwertlehre verstößt nach dem Beschluß des BVerfG vom 13. Dezember 1966 1 BvR 512/65 (BStBl III 1967, 106) nicht gegen das GG.
  • BFH, 23.09.1960 - VI 90/60 S

    Steuerermäßigungen für Heimatvertriebene für Aufwendungen zur Wiederbeschaffung

    Auszug aus BFH, 15.02.1974 - VI R 67/70
    Erstmals im Urteil IV 376/51 S und dann in ständiger Rechtsprechung (vgl. u. a. Urteil vom 8. August 1958 VI 194/57 U, BFHE 67, 273, BStBl III 1958, 378, und die dort angeführten weiteren Urteile sowie das Urteil vom 23. September 1960 VI 90/60 S, BFHE 71, 637, BStBl III 1960, 488) hat der BFH entschieden, daß von der Anwendung der Gegenwerttheorie bei Aufwendungen für die Wiederbeschaffung von Hausrat und Kleidung abgesehen werden kann, wenn der Verlust auf einem "unabwendbaren Ereignis" beruht und es sich um Gegenstände handelt, die zur angemessenen Auffüllung von Hausrat und Kleidung üblicherweise notwendig sind.
  • BFH, 21.08.1974 - VI R 237/71

    Kosten für Anschaffung, Installation und Betrieb einer Geschirrspülmaschine keine

    Demzufolge scheidet die Annahme einer außergewöhnlichen Belastung nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung grundsätzlich aus, wenn der Steuerpflichtige für seine Aufwendungen einen wie auch immer gearteten Gegenwert erhält (vgl. zuletzt Urteil des Senats vom 15. Februar 1974 VI R 67/70, BFHE 111, 491, BStBl II 1974, 335, mit weiteren Hinweisen).

    Diese Ausnahme zur Gegenwertlehre hat der BFH erstmals im Urteil vom 16. Oktober 1952 IV 376/51 S (BFHE 56, 773, BStBl III 1952, 298) bei kriegsbedingten Verlusten von Hausrat und Kleidung als zulässig angesehen und dann in ständiger Rechtsprechung vertreten (vgl. Urteil VI R 67/70).

    Abgesehen davon muß die Außerachtlassung des Gegenwertgedankens -- wie der Senat erst vor kurzem im Urteil VI R 67/70 betont hat -- auf einen engen Kreis von besonders schwerwiegenden, aus dem normalen Geschehensablauf weit herausragenden Ereignissen beschränkt bleiben, die man unter die Begriffe der "höheren Gewalt im engeren Sinne", der Katastrophe oder des katastrophenähnlichen Ereignisses bringen kann.

  • BFH, 04.03.1983 - VI R 189/79

    Keine außergewöhnliche Belastung, wenn den Aufwendungen ein Gegenwert in Form

    Was den Erwerb der Nachtstromspeicherheizung anbetrifft, so ist auf die ständige Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteile vom 15. Februar 1974 VI R 67/70, BFHE 111, 491, BStBl II 1974, 335; vom 23. Februar 1968 VI R 97/67, BFHE 92, 199, und die dort angeführte weitere Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs - BFH -) zu verweisen, wonach Aufwendungen grundsätzlich nicht als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG berücksichtigt werden dürfen, wenn der Steuerpflichtige für seine Aufwendungen einen wie auch immer gearteten Gegenwert erhält.

    Demgemäß hat der BFH z. B. die Aufwendungen eines Mieters für den Einbau eines Schalldämmfensters in seine gemietete Wohnung zur Abschirmung des Straßenlärms (vgl. Urteil vom 23. Januar 1976 VI R 62/74, BFHE 118, 24, BStBl II 1976, 194) oder die Kosten für die Anschaffung einer Geschirrspülmaschine (Urteil vom 21. August 1974 VI R 237/71, BFHE 113, 301, BStBl II 1974, 745) oder die Aufwendungen für den Umbau oder die Neuanschaffung von Gasgeräten mit Rücksicht auf die Umstellung der Gasversorgung auf Erdgas (Urteil vom 15. Februar 1974 VI R 67/70, BFHE 111, 491, BStBl II 1974, 335) beurteilt.

  • BFH, 10.06.1988 - III R 248/83

    Außergewöhnliche Belastungen sind auch bei Fremdfinanzierung im Jahr der

    Aufwendungen für die Wiederbeschaffung von Hausrat sind nach ständiger Rechtsprechung des BFH (vgl. z.B. die Urteile vom 16. Oktober 1952 IV 376/51 S, BFHE 56, 773, BStBl III 1952, 298; vom 15. Februar 1974 VI R 67/70, BFHE 111, 491, BStBl II 1974, 335) und Verwaltungsübung (vgl. zuletzt Abschn. 189 Abs. 1 Satz 2 EStR 1987, Abschn. 66 Abs. 8 Satz 2 der Lohnsteuer-Richtlinien 1987 - LStR 1987 -) dem Grunde nach eine außergewöhnliche Belastung (vgl. auch § 52 Abs. 23 letzter Satz EStG 1979), wenn der Hausrat durch ein unabwendbares Ereignis - insbesondere Spätaussiedlung aus den Ostblockstaaten - verlorengegangen ist und wiederbeschafft werden muß.
  • BFH, 25.02.1999 - III B 111/98

    Außergewöhnliche Belastung; Wiederbeschaffungskosten von nichtversichertem

    Die Beschwerde bezeichnet die behauptete Abweichung der erstinstanzlichen Entscheidung von den Urteilen des BFH vom 17. Oktober 1973 VI R 143/71 (BFHE 111, 65, BStBl II 1974, 105), vom 15. Februar 1974 VI R 67/70 (BFHE 111, 491, BStBl II 1974, 335) und in BFHE 175, 332, BStBl II 1995, 104 nicht entsprechend den gesetzlichen Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO.

    Auch soweit der Kläger vorträgt, das erstinstanzliche Urteil widerspreche offenkundig dem Urteil des BFH in BFHE 111, 491, BStBl II 1974, 335, genügen seine Ausführungen nicht den gesetzlichen Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO.

  • BFH, 26.04.1991 - III R 69/87

    A) Die Anerkennung als Asylberechtigter indiziert nicht ohne weiteres ein

    a) In Anwendung dieser Grundsätze hat der Bundesfinanzhof (BFH) in ständiger Rechtsprechung (vgl. z. B. Urteile vom 10. Juni 1988 III R 248/83, BFHE 154, 63, BStBl II 1988, 814; vom 16. Oktober 1952 IV 376/51 S, BFHE 56, 773, BStBl III 1952, 298, und vom 15. Februar 1974 VI R 67/70, BFHE 111, 491, BStBl II 1974, 335), der sich das Schrifttum angeschlossen hat (vgl. beispielsweise Kanzler in Herrmann/Heuer/Raupach, Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetz mit Nebengesetzen, Kommentar, 19. Aufl., § 33 EStG Anm. 75; Blümich/Oepen, Einkommensteuergesetz, § 33 Anm. 150 - Wiederbeschaffung; Arndt in Kirchhof/Söhn, Einkommensteuergesetz, § 33 Anm. B 69; Fitsch in Lademann/Söffing/Brockhoff, Einkommensteuergesetz, § 33 Anm. 78 - Hausrat und Kleidung; Schmidt/Drenseck, Einkommensteuergesetz, 9. Aufl., § 33 Anm. 4d), Aufwendungen für die Wiederbeschaffung von Hausrat dann dem Grunde nach als außergewöhnliche Belastung anerkannt, wenn der Hausrat durch ein unabwendbares Ereignis verloren gegangen war und wieder beschafft werden mußte.
  • FG Rheinland-Pfalz, 10.11.2003 - 5 K 1429/02

    Aufwendungen für die Wohnungsausstattung im Zusammenhang mit einem

    Ausnahmen hiervor können nach der Rechtsprechung nur anerkannt werden, wenn, die Notwendigkeit der Aufwendungen so stark unter dem Gebot der sich aus einer Situation ergebenden Zwangsläufigkeit stehe, dass die Erlangung eines Gegenwertes in Anbetracht der Gesamtumstände des Einzelfalles den Hintergrund trete (Hinweis auf BFH-Urteil vom 15. Februar 1974 VI R 67/70, BStBl II 1974, 335).
  • FG Berlin-Brandenburg, 04.07.2018 - 7 K 7074/16

    Kein Abzug von Aufwendungen für den Anschluss eines Einfamilienhauses an das

    Soweit die Kläger das Urteil des BFH vom 15.02.1974 (VI R 67/70, Bundessteuerblatt - BStBl - II 1974, 335) anführen, ist darauf hinzuweisen, dass der BFH dort entgegen den Ausführungen der Kläger den Abzug der Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen für die Neuanschaffung von Gasgeräten, die infolge der Umstellung der Gasversorgung auf Erdgas anfallen, ausdrücklich in Anwendung der Gegenwertlehre verneint hat.
  • FG Köln, 25.06.2003 - 7 K 7879/99

    Aufwendungen eines Allergikers für ein spezielles Bettsystem, einen Staubsauger

    Von einem derartigen Gegenwert kann aber nur dann gesprochen werden, wenn der angeschaffte Gegenstand oder die von ihm bezogene Leistung noch nach dem Erhalt durch den Steuerpflichtigen nicht nur für diesen, sondern auch für andere Personen von Wert sein könne und damit eine gewisse Marktfähigkeit besitzt, die in einem gewissen Verkehrswert zum Ausdruck kommt (vgl. BFH-Urteile vom 4. März 1983 VI R 189/79, BStBl II 1983, 378 betreffend Nachtstromspeicherheizungen; vom 15. Februar 1974 VI R 67/70, BStBl II 1974, 335 für Gasgeräte; vom 21. August 1974 VI R 237/71, BStBl II 1974, 745 hinsichtlich einer Geschirrspülmaschine und Urteil vom 23. Januar 1976 VI R 62/74, BStBl II 1976, 194 für Schalldämmfenster).
  • FG Köln, 06.08.2002 - 2 K 4523/01

    Jurastudium eines Postbeamten des gehobenen Dienstes und Entrichtung einer

    Das Vorliegen eines solchen Gegenwerts schließt indessen - unabhängig von der Zwangsläufigkeit der Aufwendungen - die Annahme einer außergewöhnlichen Belastung i. S. des § 33 EStG aus (BFH-Urteil vom 15.2.1974 VI R 67/70, BFHE 1 1 1, 491, BStBl II 1994, 335; Schmidt/Drenseck, EStG, § 33 Rdnr. 9 f.).
  • BFH, 03.09.1976 - VI R 185/74

    Aufwendungen für Wiederbeschaffung von auf einer Urlaubsreise entwendeter

    Im Streitfall kann offenbleiben, ob auch ein Diebstahl des Reisegepäcks wie im Falle der Kläger als unabwendbares Ereignis anzusehen ist (vgl. BFH-Urteil vom 15. Februar 1974 VI R 67/70, BFHE 111, 491, BStBl II 1974, 335).
  • BFH, 23.01.1976 - VI R 62/74

    Aufwendungen des Mieters für Schalldämmfenster sind keine außergewöhnliche

  • FG Düsseldorf, 18.06.1998 - 9 K 1073/95

    Ermäßigung der Einkommenssteuer wegen zwangsläufig höheren Mehraufwendungen als

  • FG München, 31.05.1995 - 1 K 1228/93

    Darlehensbeträge und Darlehenszinsen als abzugsfähige außergewöhnliche Belastung;

  • FG München, 12.04.2000 - 1 K 1386/99

    Bekleidungsaufwand bei Geschlechtsumwandlung infolge Transsexualität keine

  • FG Hamburg, 15.02.2000 - VI 121/99

    Sielbaukosten nicht als außergewöhnliche Belastung abziehbar

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