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   BFH, 20.03.1974 - I R 198/72   

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https://dejure.org/1974,612
BFH, 20.03.1974 - I R 198/72 (https://dejure.org/1974,612)
BFH, Entscheidung vom 20.03.1974 - I R 198/72 (https://dejure.org/1974,612)
BFH, Entscheidung vom 20. März 1974 - I R 198/72 (https://dejure.org/1974,612)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Langjähriges Handelsvertreterverhältnis - Sichere Kündigung - Auflösung - Alters- und Invaliditätsversorgung - Errechnung der Summe - Entschädigung - Fortbestehender Gewerbebetrieb - Gewerbeertrag

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 24, § 34; GewStG § 7

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Evers OK-Vertriebsrecht(Abodienst) (Leitsatz)

    Abgeltung einer Altersversorgung bei Lösung eines Handelsvertreterverhältnisses

Papierfundstellen

  • BFHE 112, 157
  • DB 1974, 1269
  • BStBl II 1974, 486
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (9)

  • BFH, 20.11.1970 - VI R 183/68

    Auslegung der Rechtsnorm - Entgangene Einnahmen - Entgehende Einnahmen - Ersatz -

    Auszug aus BFH, 20.03.1974 - I R 198/72
    Eine Entschädigung im Sinne dieser Vorschrift setzt voraus, daß der Steuerpflichtige unfreiwillig, gegen oder ohne seinen Willen einen Schaden (Verlust) erlitten hat, und daß die Entschädigung dem Ausgleich dieses Schadens (Verlustes) dienen soll (vgl. z. B. BFH-Urteil vom 20. November 1970 VI R 183/68, BFHE 101, 237, BStBl II 1971, 263).

    a) Das FA beruft sich zur Begründung seines gegenteiligen Standpunkts auf das BFH-Urteil VI R 183/68.

    c) Der erkennende Senat weicht mit dieser Rechtsansicht indes nach seiner Auffassung nicht von der Entscheidung des VI. Senats des BFH im Urteil VI R 183/68 ab.

  • BFH, 20.08.1965 - VI 154/65 U

    Unfallentschädigung - Grundsätzliches zur einkommen- und gewerbesteuerlichen

    Auszug aus BFH, 20.03.1974 - I R 198/72
    Diese Voraussetzungen erfüllten gewerbliche Einnahmen im Sinne des Einkommensteuerrechts nur, wenn sie unmittelbar im gewerblichen Betrieb erwirtschaftet worden seien (BFH-Urteile vom 20. August 1965 VI 154/65 U, BFHE 84, 258, BStBl III 1966, 94, und vom 28. August 1968 I 252/65, BFHE 93, 466, BStBl III 1969, 8).

    Auch eine Unfallentschädigung, die dem Gewerbetreibenden wegen seiner Erwerbsminderung aus der Haftpflichtversicherung des Schädigers bezahlt wird, ist dem Gewerbeertrag nicht zuzurechnen (BFH-Urteile VI 154/65 U und I 252/65).

  • BFH, 28.08.1968 - I 252/65

    Einordnung der Unfallentschädigung, die ein Gewerbetreibender wegen der Minderung

    Auszug aus BFH, 20.03.1974 - I R 198/72
    Diese Voraussetzungen erfüllten gewerbliche Einnahmen im Sinne des Einkommensteuerrechts nur, wenn sie unmittelbar im gewerblichen Betrieb erwirtschaftet worden seien (BFH-Urteile vom 20. August 1965 VI 154/65 U, BFHE 84, 258, BStBl III 1966, 94, und vom 28. August 1968 I 252/65, BFHE 93, 466, BStBl III 1969, 8).

    Auch eine Unfallentschädigung, die dem Gewerbetreibenden wegen seiner Erwerbsminderung aus der Haftpflichtversicherung des Schädigers bezahlt wird, ist dem Gewerbeertrag nicht zuzurechnen (BFH-Urteile VI 154/65 U und I 252/65).

  • BFH, 02.12.1965 - IV 55/64 S

    Vorliegen einer Entschädigungszahlung im Rahmen eines Gewerbebetriebes

    Auszug aus BFH, 20.03.1974 - I R 198/72
    Hinter der vertraglich vereinbarten Auflösung des Vertreterverhältnisses stand als rechtlicher Zwang die mit Sicherheit zu erwartende Kündigung des Vertretervertrags durch die Firma G. Ein derartiger rechtlicher Zwang ist mit einer bloß wirtschaftlichen Notwendigkeit, die der IV. Senat des BFH im Urteil vom 2. Dezember 1965 IV 55/64 S (BFHE 84, 250, BStBl III 1966, 91) nicht für ausreichend erachtet hat, nicht vergleichbar.

    Eine Entschädigung nach § 24 Nr. 1a EStG kann auch nicht mit der Begründung verneint werden, die Zahlung des Betrags von 30 000 DM stehe mit der Abwicklung einer Geschäftsbeziehung im Zusammenhang, die im Gewerbebetrieb eines Handelsvertreters nicht ungewöhnlich sei (BFH-Urteil IV 55/64 S).

  • BFH, 18.11.1970 - I R 116/69

    Veräußerung eines Gewerbebetriebs - Gewinn - Teilbetriebs - Veräußerung von

    Auszug aus BFH, 20.03.1974 - I R 198/72
    Es ist im Streitfall auch nichts dafür vorgetragen, daß der Kläger einen Teilbetrieb aufgegeben hat (BFH-Urteil vom 18. November 1970 I R 116/69, BFHE 101, 112, BStBl II 1971, 182).
  • BFH, 02.02.1972 - I R 217/69

    Behandlung des Gewinns aus der Veräußerung einer 100%igen Beteiligung an einer

    Auszug aus BFH, 20.03.1974 - I R 198/72
    Vorgänge vor Begründung und nach Beendigung der werbenden Tätigkeit dürfen den Gewerbeertrag nicht beeinflussen (BFH-Urteil vom 2. Februar 1972 I R 217/69, BFHE 105, 35, BStBl II 1972, 470).
  • BFH, 26.05.1971 - I R 45/70

    Entschädigung - Entgangener Gewinn - Gewerbetreibender - Verlegung von

    Auszug aus BFH, 20.03.1974 - I R 198/72
    So hat der erkennende Senat im Urteil vom 26. Mai 1971 I R 45/70 (BFHE 102, 399, BStBl II 1971, 717) eine Entschädigung für entgangenen Gewinn, die ein Gewerbetreibender wegen einer behördlich veranlaßten Verlegung seiner Geschäftsräume erhalten hat, zum Gewerbeertrag gerechnet.
  • BFH, 21.04.1966 - VI 262/65

    Karenzentschädigung, Tarifbegünstigung

    Auszug aus BFH, 20.03.1974 - I R 198/72
    Schließlich habe der Kläger auch keine von vornherein für den Fall seines vorzeitigen Ausscheidens vorgesehene Abfindung erhalten, die den Begriff der Entschädigung nach § 24 Nr. 1a EStG nicht erfüllen würde (Urteil des BFH vom 21. April 1966 VI 262/65, BFHE 86, 137, BStBl III 1966, 396).
  • BFH, 13.11.1963 - GrS 1/63

    Wahlrecht des Verpächters zur Bewertung der Verpachtung des Gewerbetriebs als

    Auszug aus BFH, 20.03.1974 - I R 198/72
    Zur Gewerbesteuer vertrat das FG unter Berufung auf die Entscheidung des BFH vom 13. November 1963 GrS 1/63 S (BFHE 78, 315, BStBl III 1964, 124) die Auffassung, daß hier nur der Ertrag eines werbenden Unternehmens erfaßt werden solle.
  • BFH, 24.10.1990 - X R 64/89

    Erhöhung des Betriebsvermögens durch Wegfall einer Rentenverpflichtung ist

    Das BFH-Urteil vom 20. März 1974 I R 198/72 (BFHE 112, 157, BStBl II 1974, 486) führt aus: Wenn bei der Ermittlung des Gewerbeertrags von dem nach den Vorschriften des EStG zu ermittelnden Gewinn auszugehen sei (§ 7 GewStG), müsse es sich nicht notwendig um den Betrag handeln, der als Gewinn aus Gewerbebetrieb bei der Veranlagung zur Einkommensteuer zugrunde gelegt werde; vielmehr folge aus dem Wesen der Gewerbesteuer als einer auf den tätigen Betrieb bezogenen Sachsteuer (Objektsteuer), daß sich Abweichungen gegenüber der Einkommensteuer ergeben könnten.

    Die Folgerung, daß durch die Person des Gewerbetreibenden bedingte Einnahmen bei der Bemessung der Gewerbesteuer außer Betracht zu bleiben hätten, "kann in dieser Allgemeinheit aus dem Objektsteuercharakter der Gewerbesteuer nicht hergeleitet werden" (Urteil in BFHE 112, 157, BStBl II 1974, 486).

  • BFH, 17.03.1978 - VI R 63/75

    Keine Entschädigung i. S. des § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG, wenn GmbH von

    Dieser Beurteilung stehen die BFH-Urteile vom 20. März 1974 I R 198/72 (BFHE 112, 157, BStBl II 1974, 486) und vom 13. August 1975 VI R 164/71 (BFHE 117, 40, BStBl II 1976, 38) nicht entgegen.

    Wie insbesondere im Urteil I R 198/72 hervorgehoben wird, besagen die während des Bestehens der Anwartschaft für die Versorgung zurückgestellten Beträge nichts Abschließendes darüber, was der zur Zahlung der Versorgungsleistungen Verpflichtete letztlich hätte aufwenden müssen, um seine Verpflichtungen zu erfüllen.

    Der Betrag der Rückstellung im Zeitpunkt des Wegfalls der Versorgungszusage (Fall des Urteils I R 198/72) braucht also keineswegs dem Kapitalwert der Versorgung im Falle der Ablösung bereits laufender Pensionszahlungen zu entsprechen; er ist zudem ein Wert, dessen Höhe allein von der Entscheidung des Arbeitgebers über die im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften vorzunehmenden Rückstellungen abhängig ist, während es sich bei dem Kapitalwert um einen nach objektiv feststehenden Maßstäben ermittelbaren Wert handelt.

  • BFH, 06.05.1977 - VI R 161/76

    Abfindung - Beendigung eines Arbeitsverhältnisses - Entschädigung - Unfreiwillig

    Der BFH hat andererseits mehrfach darauf hingewiesen, daß auch im Falle eines Ausscheidens nach einer formalen Kündigung durch den Arbeitnehmer oder einer Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer in besonderen Fällen ein unfreiwillig erlittener Schaden vorliegen könne (vgl. Urteile des BFH vom 16. September 1966 VI 381/65, BFHE 86, 760, BStBl III 1967, 2; vom 13. April 1962 VI R 255/59 U, BFHE 75, 100, BStBl III 1962, 306; vom 20. März 1974 I R 198/72, BFHE 112, 157, BStBl II 1974, 486, und vom 9. August 1974 VI R 142/72, BFHE 113, 239, BStBl II 1974, 714).

    So hat der BFH insbesondere bereits bisher die Auffassung vertreten, daß ein unfreiwilliges Ausscheiden auch dann vorliege, wenn die Auflösung des Arbeitsverhältnisses vertraglich vereinbart sei, diese Vereinbarung aber unter dem Eindruck einer mit Sicherheit zu erwartenden Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch die Firma gestanden habe und der Vereinbarung daher nur formale Bedeutung zukomme (Urteil I R 198/72) oder wenn dem Arbeitnehmer nicht mehr zugemutet werden könne, bei der gegebenen Situation das Arbeitsverhältnis fortzusetzen (Urteil VI R 142/72).

  • BFH, 17.12.1975 - I R 29/74

    Eine Aufgabe-Entschädigung gehört nicht zum Gewerbeertrag, wenn sie dem

    Als Gewerbeertrag kommen nicht nur Einkünfte in Betracht, die aufgrund einer werbenden Tätigkeit erzielt werden, sondern auch Entschädigungen für Eingriffe in das Betriebsvermögen (z. B. Entschädigungen für die teilweise Stillegung, teilweise Übertragung eines unselbständigen Betriebsteiles: BFH-Urteil vom 18. September 1962 I 206/61 U, BFHE 75, 547, BStBl III 1962, 468; Ausgleichszahlungen an einen Handelsvertreter i. S. von § 89 b HGB, § 24 Nr. 1 c EStG: BFH-Urteil vom 5. Dezember 1968 IV R 270/66, BFHE 94, 462, BStBl II 1969, 196; Entschädigungen für entgangenen Gewinn wegen einer behördlich veranlaßten Verlegung von Geschäftsräumen: BFH-Urteil I R 45/70; Abfindungen für die Einschränkung oder Auflösung von Vertragsverhältnissen bei fortbestehendem Gewerbebetrieb: BFH-Urteil vom 20. März 1974 I R 198/72, BFHE 112, 157, BStBl II 1974, 486, und vom 20. Juni 1975 VIII R 39/74, BFHE 116, 391, BStBl II 1975, 832).
  • FG Köln, 20.02.2002 - 3 K 3249/01

    Ausschluß des Schadens mangels Zwangslage; Umwandlung einer monatlichen

    Das ist z.B. dann der Fall, wenn die Auflösung des Arbeitsverhältnisses vertraglich vereinbart ist, diese Vereinbarung aber unter dem Eindruck einer mit Sicherheit zu erwartenden Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber gestanden hat und der Vereinbarung daher nur formale Bedeutung zukommt (BFH-Urteil v. 20.03.1974 I R 198/72; BStBl. II 1974, 486) oder wenn dem Arbeitnehmer nicht mehr zugemutet werden kann, bei der gegebenen Situation das Arbeitsverhältnis fortzusetzen (BFH-Urteile v. 09.08.1974 VI R 142/72, BStBl. II 1974, 714).
  • BFH, 26.06.1975 - VIII R 39/74

    Dienstleistungsunternehmen - Vermögensverwaltung - Ausgegliederte

    Werden Abfindungen für die Einschränkung eines Gewerbebetriebes geleistet, gehören diese zum laufenden Gewinn des (Rest-)Betriebes, ohne daß es darauf ankäme, ob es sich um ein Entgelt für freiwilligen Verzicht oder um eine Entschädigung handelt, die nicht durch eine werbende Tätigkeit erwirtschaftet ist (vgl. z. B. BFH-Urteile vom 18. September 1962 I 206/61 U, BFHE 75, 547, BStBl III 1962, 468; vom 26. Mai 1971 I R 45/70, BFHE 102, 399, BStBl II 1971, 717, mit weiteren Nachweisen, zuletzt vom 20. März 1974 I R 198/72, BFHE 112, 157, BStBl II 1974, 486).
  • FG Düsseldorf, 03.06.2005 - 8 K 3239/00

    Beschränkte Steuerpflicht; Quellenbesteuerung; Antragsveranlagung; Wohnsitz;

    Weder die Anwartschaften als solche noch die für ihren Verlust gewährten Entschädigungen können mit den Pensionsansprüchen oder einem zur Abgeltung dieser Ansprüche gezahlten Barbetrag gleichgesetzt werden (vgl auch BFH-Urteil vom 20. März 1974 I R 198/72, BFHE 112, 157, BStBl II 1974, 486, Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 18. März 1981 1 K 260/80, n.v.).
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