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   BFH, 28.01.1975 - I R 106/73   

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https://dejure.org/1975,481
BFH, 28.01.1975 - I R 106/73 (https://dejure.org/1975,481)
BFH, Entscheidung vom 28.01.1975 - I R 106/73 (https://dejure.org/1975,481)
BFH, Entscheidung vom 28. Januar 1975 - I R 106/73 (https://dejure.org/1975,481)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Gewerbliches Unternehmen - Nicht gewerbliche Grundstücksgemeinschaft - BGB-Gesellschaft - Neubau - Schulden - Zinsen - Dauerschuldzinsen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • datenbank.nwb.de

    Berücksichtigung von Schuldzinsen einer nicht gewerblichen Grundstücksgemeinschaft als Dauerschuldzinsen bei an der Grundstücksgemeinschaft beteiligtem Gewerbebetrieb

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 115, 271
  • BStBl II 1975, 516
 
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Wird zitiert von ... (10)

  • BFH, 17.12.2003 - XI R 83/00

    Keine Bindung von Feststellungsbescheiden für Gewerbesteuer

    Die einheitliche Gewinnfeststellung gemäß § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO 1977 ist für die Gewerbesteuer nicht bindend (vgl. BFH-Urteile vom 28. Januar 1975 I R 106/73, BFHE 115, 271, BStBl II 1975, 516; vom 28. Februar 1990 I R 92/86, BFHE 160, 262, BStBl II 1990, 699, m.w.N., und vom 21. September 2000 IV R 50/99, BFHE 193, 292, BStBl II 2001, 299, m.w.N.).
  • BFH, 23.07.1975 - I R 165/73

    Bilanzierung und Bewertung der Beteiligung einer Aktiengesellschaft an einer

    Der Senat braucht nicht abschließend zu prüfen, ob auch diese Methode in ihrer reinen oder in einer abgeschwächten Form (vgl. Wirtschaftsprüfung 1975 S. 327) den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Bilanzierung und den besonderen Bilanzierungs- und Bewertungsvorschriften des Aktiengesetzes entspricht (vgl. auch BFH-Urteil vom 28. Januar 1975 I R 106/73, BFHE 115, 271, BStBl II 1975, 516).
  • FG Bremen, 15.09.2022 - 1 K 20/20

    Unterliegen des durch die Veräußerung eines Kommanditanteils einer als GmbH & Co.

    Vielmehr bewirke die Beteiligung einer Kapitalgesellschaft an einer Personengesellschaft, die selbst nicht gewerbesteuerpflichtig sei, gewerbesteuerrechtlich, dass sich der Gewerbeertrag um den Beteiligungsgewinn oder Verlust erhöhe oder vermindere und sich dadurch die Gewerbesteuer auf die an der Personengesellschaft beteiligte Kapitalgesellschaft verlagere (vgl. BFH-Urteil vom 28. Januar 1975 I R 106/73, BFHE 115, 271 ).
  • BFH, 23.06.1976 - I R 140/75

    Geschäftsunfähiges Kind - Schenkung durch Vater - Darlehnsverpflichtung des

    Der Gewerbeertrag ist zwar nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes zu ermitteln, jedoch ohne Bindung an die Einkommensteuerveranlagung (BFH-Urteil vom 28. Januar 1975 I R 106/73, BFHE 115, 271, BStBl II 1975, 216).
  • BFH, 07.02.1985 - IV R 31/83

    Gewerbesteuer - Mitunternehmer - Vermögensverwaltung

    b) gewerbesteuerrechtlich, daß sich der Gewerbeertrag (bzw. das Gewerbekapital) um den Beteiligungsgewinn oder -verlust erhöht oder vermindert (bzw. das Gewerbekapital um den entsprechenden Anteil an den Wirtschaftsgütern des Gesellschaftsvermögens der Personengesellschaft beteiligte Kapitalgesellschaft verlagert (vgl. auch das BFH-Urteil vom 28. Januar 1975 I R 106/73, BFHE 115, 271, BStBl II 1975, 516).
  • BFH, 17.01.1985 - IV R 106/81

    GmbH & Co. KG - Land- und forstwirtschaftlicher Betrieb - Einkünfte aus Land- und

    Ist eine Kapitalgesellschaft als Gesellschaft an einer Personengesellschaft beteiligt, die durch ihre Betätigung den Tatbestand einer anderen Einkunftsart als der aus Gewerbebetrieb verwirklicht, z. B. den Tatbestand des § 13 EStG (Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft), so bewirkt diese Beteiligung lediglich, daß die Einkünfte (Gewinn oder Überschußeinkünfte) der Personengesellschaft, soweit sie entsprechend der vertraglichen Gewinn- und Verlustverteilungsabrede anteilig der Kapitalgesellschaft zuzurechnen sind, im Rahmen der gesonderten Feststellung der Einkünfte der Personengesellschaft anteilig in Einkünfte aus Gewerbebetrieb umzuqualifizieren und auch umzurechnen sind (vgl. im einzelnen Groh, Der Betrieb - DB - 1984, 2373; ferner z. B. bereits BFH-Urteil vom 28. Januar 1975 I R 106/73, BFHE 115, 271, BStBl II 1975, 516).
  • FG Berlin-Brandenburg, 09.12.2009 - 12 K 8540/05

    Keine erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG bei einer als Bauträger

    Infolgedessen können auch Schuldzinsen bei diesen Gesellschaften nicht wieder nach § 8 Nr. 1 GewStG hinzugerechnet werden; sie sind demzufolge bei der Klägerin hinzuzurechnen (zum Ganzen vgl. BFH-Urteil vom 28. Januar 1975 - I R 106/73, BStBl. II 1975, 516).
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