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   BFH, 12.06.1975 - IV R 129/71   

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BFH, 12.06.1975 - IV R 129/71 (https://dejure.org/1975,785)
BFH, Entscheidung vom 12.06.1975 - IV R 129/71 (https://dejure.org/1975,785)
BFH, Entscheidung vom 12. Juni 1975 - IV R 129/71 (https://dejure.org/1975,785)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Ausscheiden eines Gesellschafters - KG - Übergang eines Gesellschaftsanteils - Entgelt für Erwerb - Betrieblicher Schadensersatzanspruch - Abgeltung - Betriebsausgabe - Stille Reserven - Geschäftswert

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 4 Abs. 4, § 5, § 6

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 116, 335
  • DB 1975, 2064
  • BStBl II 1975, 807
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 21.05.1970 - IV R 131/68

    Bezahlung einer Vergütung für den Anteil eines vorzeitig aus einer

    Auszug aus BFH, 12.06.1975 - IV R 129/71
    Nur wenn und soweit festgestellt ist, daß ein Geschäftswert nicht oder nicht in voller Höhe der Leistungen des übernehmenden Gesellschafters besteht, können diese Leistungen als Betriebsausgaben sofort abgezogen werden (vgl. z. B. Urteile des BFH vom 31. Juli 1974 I R 226/70, BFHE 113, 428, BStBl II 1975, 236; vom 11. Juli 1973 I R 126/71, BFHE 110, 402, BStBl II 1974, 50; vom 21. Mai 1970 IV R 131/68, BFHE 99, 526, BStBl II 1970, 740).

    a) Bringt der erwerbende Gesellschafter vor, die über den Buchwert des Kapitalkontos hinausgehende Abfindung sei ein Entgelt dafür, daß der ausscheidende Gesellschafter vorzeitig aus der Gesellschaft ausgeschieden und diesem dadurch Gewinnansprüche entgangen seien, so kann -- wenn ein Geschäftswert vorhanden ist -- dieser Umstand, wie das FG zu Recht erwähnt, den sofortigen Abzug eines Teils der Abfindung als Betriebsausgabe nicht rechtfertigen, und zwar schon deshalb nicht, weil die künftigen Gewinnansprüche gerade Inhalt und Ausdruck eines Geschäftswerts sind (BFH-Urteil IV R 131/68).

    b) Auch der Einwand, der Ausscheidende habe nach dem Gesellschaftsvertrag keinen Anspruch auf ein Entgelt für seinen Anteil am Geschäftswert gehabt, kann nicht dazu führen, daß die Abfindung nicht als Gegenleistung für einen Geschäftwert angesehen wird (BFH-Urteil IV R 131/68; ferner BFH-Urteil vom 27. Mai 1964 IV 280/63, HFR 1964, 375).

  • BFH, 31.07.1974 - I R 226/70

    Einheitliche Gewinnfeststellung - Gesellschaftsanteil - Erwerber eines

    Auszug aus BFH, 12.06.1975 - IV R 129/71
    Nur wenn und soweit festgestellt ist, daß ein Geschäftswert nicht oder nicht in voller Höhe der Leistungen des übernehmenden Gesellschafters besteht, können diese Leistungen als Betriebsausgaben sofort abgezogen werden (vgl. z. B. Urteile des BFH vom 31. Juli 1974 I R 226/70, BFHE 113, 428, BStBl II 1975, 236; vom 11. Juli 1973 I R 126/71, BFHE 110, 402, BStBl II 1974, 50; vom 21. Mai 1970 IV R 131/68, BFHE 99, 526, BStBl II 1970, 740).
  • BFH, 11.07.1973 - I R 126/71

    Personengesellschaft - Ausscheidender Gesellschafter - Abfindung - Buchwert der

    Auszug aus BFH, 12.06.1975 - IV R 129/71
    Nur wenn und soweit festgestellt ist, daß ein Geschäftswert nicht oder nicht in voller Höhe der Leistungen des übernehmenden Gesellschafters besteht, können diese Leistungen als Betriebsausgaben sofort abgezogen werden (vgl. z. B. Urteile des BFH vom 31. Juli 1974 I R 226/70, BFHE 113, 428, BStBl II 1975, 236; vom 11. Juli 1973 I R 126/71, BFHE 110, 402, BStBl II 1974, 50; vom 21. Mai 1970 IV R 131/68, BFHE 99, 526, BStBl II 1970, 740).
  • BFH, 27.05.1964 - IV 280/63
    Auszug aus BFH, 12.06.1975 - IV R 129/71
    b) Auch der Einwand, der Ausscheidende habe nach dem Gesellschaftsvertrag keinen Anspruch auf ein Entgelt für seinen Anteil am Geschäftswert gehabt, kann nicht dazu führen, daß die Abfindung nicht als Gegenleistung für einen Geschäftwert angesehen wird (BFH-Urteil IV R 131/68; ferner BFH-Urteil vom 27. Mai 1964 IV 280/63, HFR 1964, 375).
  • BFH, 20.11.2014 - IV R 1/11

    Ergänzungsbilanz bei Anteilserwerb: Abschreibung auf Restnutzungsdauer und

    Beim Erwerb eines Gesellschaftsanteils gegen Zahlung eines Entgelts, das den Betrag des übergehenden Kapitalkontos übersteigt, wird nach ständiger Rechtsprechung des BFH vermutet, dass das Entgelt auf stille Reserven in Wirtschaftsgütern des Gesellschaftsvermögens entfällt (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 12. Juni 1975 IV R 129/71, BFHE 116, 335, BStBl II 1975, 807; vom 18. Februar 1993 IV R 40/92, BFHE 171, 422, BStBl II 1994, 224).

    Nur wenn und soweit feststeht, dass stille Reserven oder nicht bilanzierte Wirtschaftsgüter nicht vorhanden sind, kommt ggf. ein sofortiger Betriebsausgabenabzug in Betracht (vgl. BFH-Urteile in BFHE 116, 335, BStBl II 1975, 807; in BFHE 171, 422, BStBl II 1994, 224).

  • BFH, 18.02.1993 - IV R 40/92

    Aktivierung von Aufwendungen für den Erwerb eines Mitunternehmeranteils an einem

    Beim Erwerb eines Gesellschaftsanteils gegen Zahlung eines Entgelts, das den Betrag des übergehenden Kapitalkontos übersteigt, spricht nach ständiger Rechtsprechung des BFH eine tatsächliche Vermutung dafür, daß in den Buchwerten des betrieblichen Gesellschaftsvermögens der Personengesellschaft stille Reserven enthalten sind, daß nicht bilanzierte immaterielle Einzelwirtschaftsgüter und/oder ein originärer und deshalb nicht bilanzierter Geschäftswert vorhanden waren, und daß es sich demzufolge bei dem Mehrbetrag um Anschaffungskosten für den anteiligen Erwerb dieser Werte handelte (vgl. z. B. BFH-Entscheidungen vom 12. Juni 1975 IV R 129/71, BFHE 116, 335, BStBl II 1975, 807; vom 25. Oktober 1979 IV B 68/79, BFHE 129, 47, BStBl II 1980, 66).

    Nur wenn und soweit feststeht, daß stille Reserven oder nicht bilanzierte Vermögensgegenstände nicht vorhanden sind, kommt bei gegebener betrieblicher Veranlassung ein sofortiger Betriebsausgabenabzug in Betracht (vgl. Urteil BFHE 116, 335, BStBl II 1975, 807, m. w. N.).

  • FG Rheinland-Pfalz, 19.11.2018 - 3 K 1280/18

    AfA: Ergänzungsrechnung beim Eintritt in eine vermögensverwaltende Gesellschaft

    Nur wenn und soweit feststeht, dass stille Reserven oder nicht bilanzierte Wirtschaftsgüter nicht vorhanden sind, kommt ggf. ein sofortiger Betriebsausgabenabzug in Betracht (vgl. BFH-Urteile vom 12. Juni 1975 IV R 129/71, BFHE 116, 335, BStBl II 1975, 807; vom 18. Februar 1993 IV R 40/92, BFHE 171, 422, BStBl II 1994, 224)).
  • FG Bremen, 18.12.2003 - 1 K 643/02

    Keine Sonderabschreibung gemäß § 82f EStDV nach Gesellschafterwechsel bei

    Die vorgenannte Auslegung des § 52 Abs. 5 EStDV ist auch für die Praxis systemgerecht, da der Anteilserwerb - wie hier vom Beklagten vorgenommen - über die Erstellung einer Ergänzungsbilanz für den Verstorbenen einkommensteuerrechtlich erfasst werden kann (vgl. Urteile des BFH vom 12.06.1975, IV R 129/71, BFHE 116, 335 , BStBl II 1975, 807, vom 06.07.1995, IV R 30/93 BFHE 178, 176 , BStBl II 1995, 831).
  • BFH, 25.01.1979 - IV R 56/75

    Geschäftswert - Ausscheiden eines Gesellschafters - Unternehmerlohn - Abfindung

    Nur wenn festgestellt werden kann, daß die Buchwerte der bilanzierten Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens der Personengesellschaft keine stillen Reserven enthalten und/oder auch nicht bilanzierte immaterielle Einzelwirtschaftsgüter und/oder ein Geschäftswert nicht vorhanden ist, kommt eine Nichtaktivierung der Mehrzahlungen und damit ein sofortiger Abzug als Betriebsausgaben in Betracht, sofern die Mehrzahlungen nicht außerbetrieblich veranlaßt waren (z. B. BFH-Urteile vom 11. Juli 1973 I R 126/71, BFHE 110, 402 [404], BStBl II 1974, 50; vom 31. Juli 1974 I R 226/70, BFHE 113, 428 [431], BStBl II 1975, 236; vom 12. Juni 1975 IV R 129/71, BFHE 116, 335 [338], BStBl II 1975, 807).
  • BFH, 05.10.1989 - IV R 107/88

    Erforderlichekeit einer getrennten Zurechnung für die Besteuerung - Übernahme der

    Soweit für diesen Erwerb Anschaffungskosten angefallen sind, hat der Erwerber seine Aufwendungen, soweit sie höher sind als der in der Steuerbilanz der Gesellschaft fortgeführte anteilige Buchwert (Kapitalkonto), in einer Ergänzungsbilanz zu aktivieren und fortzuführen (vgl. BFH-Urteile vom 12. Juni 1975 IV R 129/71, BFHE 116, 335, BStBl II 1975, 807; vom 26. Januar 1978 IV R 97/76, BFHE 124, 516, 519, BStBl II 1978, 368; in BFHE 144, 25, BStBl II 1986, 350, und in BFHE 145, 194, BStBl II 1986, 176).
  • BFH, 26.01.1978 - IV R 97/76

    Handelsschiff - Anteile an Handelsschiffen - Kommanditanteil -

    Einkommensteuerrechtlich ist Gegenstand der Anschaffung des übernehmenden Gesellschafters nicht etwa ein in der Steuerbilanz grundsätzlich nicht bilanzierungsfähiger Anteil an einer Personengesellschaft; es sind dies vielmehr die Anteile des ausscheidenden Gesellschafters an den einzelnen Wirtschaftsgütern, die zum Gesellschaftsvermögen der Personengesellschaft gehören; demgemäß sind die Aufwendungen des übernehmenden Gesellschafters für den Erwerb des Gesellschaftsanteils, soweit sie die Buchwerte der Anteile des ausscheidenden Gesellschafters an den einzelnen Wirtschaftsgütern übersteigen (und damit in der Bilanz der Gesellschaft als solcher fortgeführt werden), in einer Ergänzungsbilanz als Anschaffungskosten für die erworbenen Anteile an den einzelnen Wirtschaftsgütern den Gesellschaftsvermögens zu aktivieren (s. z. B. BFH-Urteile vom 12. Juni 1975 IV R 129/71, BFHE 116, 335 [338] BStBl II 1975, 807; vom 30. Januar 1974 IV R 109/73, BFHE 111, 483, BStBl II 1974, 352; vom 24. Mai 1973 IV R 64/70, BFHE 109, 438, BStBl II 1973, 655; vom 11. Juli 1973 I R 126/71, BFHE 110, 402, BStBl II 1974, 50).
  • BFH, 25.10.1979 - IV B 68/79

    Zurechnung von Verlusten - Abschreibungsgesellschaft - Treugeberkommanditist

    Soweit diese Anschaffungskosten die anteiligen Buchwerte der in der Bilanz der Personengesellschaft ausgewiesenen Wirtschaftsgüter übersteigen, würde, wie der Senat mehrfach ausgesprochen hat, eine tatsächliche Vermutung dafür sprechen, daß die bilanzierten Wirtschaftsgüter stille Reserven enthalten, daß des weiteren zum Gesellschaftsvermögen noch nicht bilanzierte immaterielle Wirtschaftsgüter gehören und daß schließlich ein selbstgeschaffener und deshalb nicht bilanzierter Geschäftswert vorhanden ist (z. B. BFH-Urteil vom 12. Juni 1975 IV R 129/71, BFHE 116, 335, BStBl II 1975, 807).
  • BFH, 31.03.1977 - IV R 54/72

    Gesellschafter einer KG - Veräußerung eines Wirtschaftsgutes -

    In diesem Falle liegt für den ausscheidenden Gesellschafter eine Veräußerung und für den übernehmenden Gesellschafter eine Anschaffung vor, wobei Gegenstand des Anschaffungsgeschäftes und damit naturgemäß auch des Veräußerungsgeschäftes der Anteil des ausscheidenden Gesellschafters an den einzelnen Wirtschaftsgütern ist, die zum Gesamthandvermögen der Personengesellschaft gehören (s. z. B. BFH-Urteile vom 12. Juni 1975 IV R 129/71, BFHE 116, 335, BStBl II 1975, 807; vom 30. Januar 1974 IV R 109/73, BFHE 111, 483, BStBl II 1974, 352; vom 11. Juli 1973 I R 126/71, BFHE 110, 402, BStBl II 1974, 50).
  • BFH, 26.03.1991 - VIII R 172/85
    Es hat dabei nicht berücksichtigt, daß die Klägerin ihre Aufwendungen für den Erwerb der Mitunternehmeranteile der Miterbinnen nur insoweit als Anschaffungskosten bei den bilanzierten Wirtschaftsgütern aktivieren darf, als ihre Zahlungen den Buchwert der erworbenen Anteile im Zeitpunkt des Übergangs der Anteile auf die Klägerin übersteigen (BFH Urteile vom 12. Juni 1975 IV R 129/71, BFHE 116, 335, BStBl II 1975, 807 [BFH 12.06.1975 - IV R 129/71]; vom 25. Januar 1979 IV R 56/75, BFHE 127, 32, BStBl II 1979, 302 [BFH 25.01.1979 - IV R 56/75]).
  • BFH, 02.06.1976 - I R 136/74

    Bürgschaftsschuld - Betriebsvermögen einer KG - Übernahme betrieblich veranlaßt -

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