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   BFH, 01.06.1978 - IV R 152/73   

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BFH, 01.06.1978 - IV R 152/73 (https://dejure.org/1978,396)
BFH, Entscheidung vom 01.06.1978 - IV R 152/73 (https://dejure.org/1978,396)
BFH, Entscheidung vom 01. Juni 1978 - IV R 152/73 (https://dejure.org/1978,396)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Patentüberlassung - Betriebsaufspaltung - Kapitalgesellschaft - Lizenzeinnahmen - Einkünfte aus einen Gewerbebetrieb

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GewStDV § 1; GewStG § 2 Abs. 1 Satz 2

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 125, 280
  • DB 1978, 1621
  • BStBl II 1978, 545
 
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Wird zitiert von ... (24)Neu Zitiert selbst (14)

  • BFH, 20.09.1973 - IV R 41/69

    Einstellung der eigenen Produktion - Überlassen der Herstellung - Überlassen des

    Auszug aus BFH, 01.06.1978 - IV R 152/73
    c) Eine gewerbliche Verwertung von Patenten und nicht patentierten Erfindungen kann auch dann anzunehmen sein, wenn der Erfinder seine Erfindung im Rahmen einer Betriebsaufspaltung einer von ihm beherrschten Kapitalgesellschaft zur Verwertung überläßt (vgl. hierzu BFH-Urteil vom 20. September 1973 IV R 41/69, BFHE 110, 368, BStBl II 1973, 869).

    Es kommt dabei nicht darauf an, daß die verpachteten Wirtschaftsgüter "die" wesentliche Grundlage der Betriebskapitalgesellschaft darstellen; es genügt, daß es sich um "eine" wesentliche Betriebsgrundlage handelt (BFH-Urteile I 201/64; IV R 41/69; vom 21. Mai 1974 VIII R 57/70, BFHE 112, 391, BStBl II 1974, 613).

    Die Überlassung von Warenzeichen, Rezepten und Erfahrungen an die Betriebsgesellschaft kann hierfür ausreichend sein (vgl. BFH-Urteil IV R 41/69 mit Anmerkung von Wendt, GmbH-Rundschau 1975 S. 18).

    Eine solche liegt vor, wenn von vornherein mehrere selbständige Unternehmen gegründet werden (BFH-Urteile I 201/64; IV R 41/69; BVerfG-Beschluß 1 BvR 136/62).

  • BFH, 13.11.1963 - GrS 1/63

    Wahlrecht des Verpächters zur Bewertung der Verpachtung des Gewerbetriebs als

    Auszug aus BFH, 01.06.1978 - IV R 152/73
    In diesem Fall müßten nämlich die Grundsätze angewendet werden, die der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 13. November 1963 GrS 1/63 S (BFHE 78, 315, BStBl III 1964, 124) zum ruhenden Gewerbebetrieb aufgestellt habe.

    Die mit der Revision hilfsweise geltend gemachte Auffassung, eine Gewerbesteuerpflicht könne deshalb nicht angenommen werden, weil der Kläger wesentliche Grundlagen eines ruhenden Betriebs im ganzen verpachtet habe, der nach den Grundsätzen des BFH-Urteils GrS 1/63 S nicht mehr der Gewerbesteuerpflicht unterliege, ist unzutreffend.

    In der Entscheidung GrS 1/63 S ist zwar ausgeführt, daß die Verpachtung eines Betriebs regelmäßig nicht als gewerbliche Tätigkeit i. S. des § 2 GewStG anzusehen ist.

  • BFH, 08.11.1971 - GrS 2/71

    Völlige Personenidentität in Fällen der Betriebsaufspaltung nicht Voraussetzung

    Auszug aus BFH, 01.06.1978 - IV R 152/73
    Voraussetzung für die Annahme einer gewerblichen Tätigkeit ist in persönlicher Hinsicht eine besonders enge personelle Verpflechtung zwischen dem Besitz- und dem Betriebsunternehmen; die hinter den beiden Unternehmen stehenden Personen müssen "einen einheitlichen geschäftlichen Betätigungswillen haben" (BFH-Beschluß vom 8. November 1971 GrS 2/71, BFHE 103, 440, BStBl II 1972, 63).

    In sachlicher Beziehung setzt die Annahme einer gewerblichen Tätigkeit voraus, daß bei der Betriebsaufspaltung der bisher von dem Besitzunternehmen geführte Betrieb als solcher auf die neu gegründete Betriebskapitalgesellschaft übergeht, daß aber Wirtschaftsgüter, die zu den wesentlichen Grundlagen des übergegangenen Betriebes gehören, bei dem Besitzunternehmen verbleiben und der Betriebsgesellschaft miet- oder pachtweise überlassen werden (BFH-Beschluß GrS 2/71).

    Wenn sich auch der Kläger und die GmbH als zivilrechtlich selbständige Rechtspersonen einander gegenüberstanden, so lag doch der vom BFH (Beschluß GrS 2/71) für die Annahme einer gewerblichen Tätigkeit geforderte "einheitliche geschäftliche Betätigungswille" der hinter den beiden Unternehmen stehenden Person(en) hier vor: Der Kläger als Einzelunternehmer des Besitzunternehmens war zugleich der alleinige Gesellschafter der Betriebs-GmbH.

  • BFH, 24.06.1969 - I 201/64

    Unentgeltliche Betriebsaufspaltung - Besitzunternehmen - Betriebsgesellschaft -

    Auszug aus BFH, 01.06.1978 - IV R 152/73
    Nach der Rechtsprechung des BFH bilden Wirtschaftsgüter dann eine wesentliche Betriebsgrundlage, wenn sie für die Betriebsführung nach dem Gesamtbild der Verhältnisse wirtschaftliches Gewicht besitzen (Urteil vom 24. Juni 1969 I 201/64, BFHE 97, 125, BStBl II 1970, 17); das kann insbesondere dann der Fall sein, wenn die Wirtschaftsgüter ihrer Art nach auf die besonderen Bedürfnisse des Betriebs zugeschnitten und für den Betrieb notwendig sind.

    Es kommt dabei nicht darauf an, daß die verpachteten Wirtschaftsgüter "die" wesentliche Grundlage der Betriebskapitalgesellschaft darstellen; es genügt, daß es sich um "eine" wesentliche Betriebsgrundlage handelt (BFH-Urteile I 201/64; IV R 41/69; vom 21. Mai 1974 VIII R 57/70, BFHE 112, 391, BStBl II 1974, 613).

    Eine solche liegt vor, wenn von vornherein mehrere selbständige Unternehmen gegründet werden (BFH-Urteile I 201/64; IV R 41/69; BVerfG-Beschluß 1 BvR 136/62).

  • BFH, 02.06.1976 - I R 20/74

    Erfindung - Erteilung von Patenten in mehreren Ländern - Verschiedene

    Auszug aus BFH, 01.06.1978 - IV R 152/73
    Abgesehen hiervon sieht die Rechtsprechung des BFH die Tätigkeit des Erfinders ihrer Natur nach ganz allgemein als selbständige Arbeit an (vgl. Urteile vom 9. Februar 1967 IV 291/64, BFHE 88, 166, BStBl III 1967, 310; vom 20. November 1974 I R 1/73, BFHE 114, 530; vom 2. Juni 1976 I R 20/74, BFHE 119, 410, BStBl II 1976, 666; Kröger, Forschungskosten, Erfindungen, Lizenzen und Know-how im Steuerrecht, 2. Aufl. 1977, S. 155 ff.; Herrmann-Heuer, Kommentar zur Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, 17. Aufl., Anm. 2 Buchst. a, Rdnr. 6 zu § 2 der Verordnung über die einkommensteuerliche Behandlung der freien Erfinder vom 30. Mai 1951 - BGBl 1, 387 - [ErfVO - Freiber.

    In einem solchen Fall wertet der Erfinder sein Patent nicht selbst aus; er nimmt vielmehr lediglich mittelbar an der Patentauswertung Dritter teil (BFH-Urteil I R 20/74).

  • BVerfG, 14.01.1969 - 1 BvR 136/62

    Verfassungsmäßigkeit der Rechtsprechung zur Betriebsaufspaltung im

    Auszug aus BFH, 01.06.1978 - IV R 152/73
    Eine Betriebsaufspaltung erfordere nach der Rechtsprechung die Vermietung oder Verpachtung einer wesentlichen Betriebsgrundlage (Beschluß des Bundesverfassungsgerichts - BVerfG - vom 14. Januar 1969 1 BvR 136/62, BVerfGE 25, 28, BStBl II 1969, 389).

    Eine solche liegt vor, wenn von vornherein mehrere selbständige Unternehmen gegründet werden (BFH-Urteile I 201/64; IV R 41/69; BVerfG-Beschluß 1 BvR 136/62).

  • BFH, 24.03.1977 - IV R 39/73

    Freier Erfinder - Überlassung der Verwertung der Erfindung - Betriebsaufspaltung

    Auszug aus BFH, 01.06.1978 - IV R 152/73
    Bei der Anwendung der ErfVO (Freiber.) steht der Umstand, daß ein freier Erfinder die Verwertung seiner Erfindung einer durch Betriebsaufspaltung entstandenen und von ihm beherrschten Betriebskapitalgesellschaft überläßt, der Gewährung der Vergünstigungen nicht im Wege (BFH-Urteil vom 24. März 1977 IV R 39/73, BFHE 121, 465, BStBl II 1977, 821).

    Eine einwandfreie Trennbarkeit dieser Einkünfte hat der BFH in seinem Urteil IV R 39/73 auch dann für gegeben erachtet, wenn der Erfinder die Auswertung der Erfindung im Rahmen einer Betriebsaufspaltung einer von ihm beherrschten Kapitalgesellschaft überläßt.

  • BFH, 28.01.1965 - IV 179/64 U

    Umfang der Gewerbesteuerpflicht bei Besitzgesellschaften die aus einer

    Auszug aus BFH, 01.06.1978 - IV R 152/73
    Dagegen sind Verpachtungen im Rahmen von Betriebsaufspaltungen dadurch gekennzeichnet, daß die hinter dem Unternehmen des Verpächters stehenden Personen ihren geschäftlichen Betätigungswillen auch im Betrieb des Pächters verwirklichen können, so daß es sich insoweit also um Unternehmen handelt, die auf besonders enge Weise miteinander verbunden sind (vgl. BFH-Urteil vom 28. Januar 1965 IV 179/64 U, BFHE 82, 40, BStBl III 1965, 261).
  • BFH, 20.11.1974 - I R 1/73
    Auszug aus BFH, 01.06.1978 - IV R 152/73
    Abgesehen hiervon sieht die Rechtsprechung des BFH die Tätigkeit des Erfinders ihrer Natur nach ganz allgemein als selbständige Arbeit an (vgl. Urteile vom 9. Februar 1967 IV 291/64, BFHE 88, 166, BStBl III 1967, 310; vom 20. November 1974 I R 1/73, BFHE 114, 530; vom 2. Juni 1976 I R 20/74, BFHE 119, 410, BStBl II 1976, 666; Kröger, Forschungskosten, Erfindungen, Lizenzen und Know-how im Steuerrecht, 2. Aufl. 1977, S. 155 ff.; Herrmann-Heuer, Kommentar zur Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, 17. Aufl., Anm. 2 Buchst. a, Rdnr. 6 zu § 2 der Verordnung über die einkommensteuerliche Behandlung der freien Erfinder vom 30. Mai 1951 - BGBl 1, 387 - [ErfVO - Freiber.
  • BFH, 23.04.1971 - IV 99/65

    Freier Erfinder - Überlassung gegen Lizenzzahlung - Herstellung des erfundenen

    Auszug aus BFH, 01.06.1978 - IV R 152/73
    Der Erfinder verwertet seine Erfindung dadurch, daß er seine Befugnisse als Patentinhaber (§ 6 Satz 1 PatG) in eigener Person wahrnimmt, d. h. den Gegenstand der Erfindung selbst herstellt, in Verkehr bringt, feilhält oder gebraucht (BFH-Urteile vom 23. April 1971 IV 99/65, BFHE 102, 473, BStBl II 1971, 710, und vom 16. Mai 1973 I R 143/71, BFHE 109, 510, BStBl II 1973, 827).
  • BFH, 21.05.1974 - VIII R 57/70

    Sachliche Voraussetzungen - Betriebsaufspaltung - Überlassenes Wirtschaftsgut -

  • BFH, 16.05.1973 - I R 143/71

    Patentkategorie - Sachpatent - Verfahrenspatent - Erfindung - Gewerblicher

  • BFH, 09.02.1967 - IV 291/64

    Planmäßige Erfindertätigkeit als freie Berufstätigkeit

  • BAG, 18.04.1967 - 1 ABR 10/66

    Geltungsbereich des Betriebsverfassungsgesetzes - Formelle Rechtsnorm -

  • BFH, 20.07.2005 - X R 22/02

    Verdeckte Einlage einer 100%-igen Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft aus

    Diese Rechtsqualität können auch immaterielle Wirtschaftsgüter, insbesondere Erfindungen, haben, sofern die Produktion des Betriebsunternehmens in erheblichem Umfang auf ihnen basiert (Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 20. September 1973 IV R 41/69, BFHE 110, 368, BStBl II 1973, 869; vom 1. Juni 1978 IV R 152/73, BFHE 125, 280, BStBl II 1978, 545; vom 26. Januar 1989 IV R 151/86, BFHE 156, 138, BStBl II 1989, 455; vom 11. Juli 1989 VIII R 151/85, BFH/NV 1990, 99; vom 6. November 1991 XI R 12/87, BFHE 166, 206, BStBl II 1992, 415).
  • BFH, 26.01.1989 - IV R 151/86

    Personelle Verfelchtung im Rahmen einer Betriebsaufspaltung trotz

    Dabei kann es sich auch um immaterielle Wirtschaftsgüter, insbesondere um Erfindungen, handeln, sofern die Produktion des Betriebsunternehmens in erheblichem Umfang auf ihnen basiert (BFH-Urteile vom 20. September 1973 IV R 41/69, BFHE 110, 368, BStBl II 1973, 869; vom 1. Juni 1978 IV R 152/73, BFHE 125, 280, BStBl II 1978, 545).

    Der Erfinder steht in diesem Fall nicht anders, als hätte er die Verwertung der Erfindung in seinem eigenen Gewerbebetrieb vorgenommen; auf diese Zusammenhänge ist der Senat in seiner Entscheidung in BFHE 125, 280, BStBl II 1978, 545 ausführlich eingegangen.

  • BFH, 08.10.2008 - VIII R 74/05

    Promotionsberater ist nicht freiberuflich, sondern gewerblich tätig

    Die wirtschaftliche Verwertung wissenschaftlicher Arbeiten und von Forschungsergebnissen in der Produktion erfüllt gleichfalls nicht die Voraussetzungen für eine wissenschaftliche Tätigkeit (BFH-Urteil vom 1. Juni 1978 IV R 152/73, BFHE 125, 280, BStBl II 1978, 545).
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