Rechtsprechung
   BFH, 06.04.1979 - I R 116/77   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1979,390
BFH, 06.04.1979 - I R 116/77 (https://dejure.org/1979,390)
BFH, Entscheidung vom 06.04.1979 - I R 116/77 (https://dejure.org/1979,390)
BFH, Entscheidung vom 06. April 1979 - I R 116/77 (https://dejure.org/1979,390)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1979,390) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

  • Deutsches Notarinstitut

    EStG § 15
    Kind als Mitunternehmer in Familiengesellschaft

  • Wolters Kluwer

    Beteiligung Verwandter an einem Unternehmen - Kinder als Mitunternehmer - Sicherung des Fortbestandes

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 15 Nr. 2

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Zur steuerlichen Anerkennung einer Mitunternehmerschaft von Kindern (Enkeln) an einer Familien-KG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 128, 202
  • DB 1979, 1823
  • BStBl II 1979, 620
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (21)Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 29.01.1976 - IV R 73/73

    Kinder als Mitunternehmer bei schenkweiser Zuwendung eines Kommanditanteils;

    Auszug aus BFH, 06.04.1979 - I R 116/77
    Nehmen Eltern oder Großeltern (vgl. Entscheidung des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 29. Januar 1976 VI R 73/73, BFHE 118, 189, BStBl II 1976, 324) ihre Kinder oder Enkelkinder in der Weise in eine Familien-KG als Kommanditisten auf, daß sie ihnen die für die Kapitalanlage notwendigen Mittel schenken, so können die Kinder (Enkelkinder) nur dann als Mitunternehmer des Gewerbebetriebs der KG angesehen werden, wenn ihnen wenigstens annähernd die Rechte eingeräumt wurden, die einem Kommanditisten nach den Normen des HGB zukommen (vgl. BFH-Entscheidungen vom 29. Januar 1976 IV R 97/74, BFHE 118, 198, BStBl II 1976, 332, mit weiteren Nachweisen; vom 23. Juni 1976 I R 178/74, BFHE 119, 421, BStBl II 1976, 678).

    d) Die vorliegende Vertragsgestaltung ist - im Unterschied zu den gesellschaftsrechtlichen Regelungen bei zahlreichen anderen Familienunternehmen - besonders dadurch gekennzeichnet, daß die Dauer der Gesellschaft nicht von vornherein befristet war (vgl. z. B. BFH-Urteil IV R 73/73, verfassungsrechtlich nicht beanstandet durch Beschluß des Bundesverfassungsgerichts - BVerfG - vom 3. August 1976 1 BvR 216/76, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1976 S. 536) und A das Ausscheiden seiner Tochter als Kommanditistin auch nicht auf andere Weise, z. B. durch Kündigung kraft eigenen Rechts, herbeiführen und somit die seiner Tochter übertragene Rechtsposition nicht zurückerlangen konnte.

  • BFH, 29.01.1976 - IV R 102/73

    Familien-Personengesellschaft - Einkommensteuerrechtliche Anerkennung -

    Auszug aus BFH, 06.04.1979 - I R 116/77
    Durch diese auf tatsächlichem Gebiet liegende Besonderheit unterscheidet sich der vorliegende Fall wesentlich von dem, den der IV. Senat des BFH im Urteil vom 29. Januar 1976 IV R 102/73 (BFHE 118, 181, BStBl II 1976, 328) zu beurteilen hatte.
  • BFH, 23.06.1976 - I R 178/74

    Mitunternehmerschaft zwischen Vater und minderjährigen Kindern bei Vorbehalt der

    Auszug aus BFH, 06.04.1979 - I R 116/77
    Nehmen Eltern oder Großeltern (vgl. Entscheidung des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 29. Januar 1976 VI R 73/73, BFHE 118, 189, BStBl II 1976, 324) ihre Kinder oder Enkelkinder in der Weise in eine Familien-KG als Kommanditisten auf, daß sie ihnen die für die Kapitalanlage notwendigen Mittel schenken, so können die Kinder (Enkelkinder) nur dann als Mitunternehmer des Gewerbebetriebs der KG angesehen werden, wenn ihnen wenigstens annähernd die Rechte eingeräumt wurden, die einem Kommanditisten nach den Normen des HGB zukommen (vgl. BFH-Entscheidungen vom 29. Januar 1976 IV R 97/74, BFHE 118, 198, BStBl II 1976, 332, mit weiteren Nachweisen; vom 23. Juni 1976 I R 178/74, BFHE 119, 421, BStBl II 1976, 678).
  • BFH, 22.01.1970 - IV R 178/68

    Geschenkte Einlagen - Nahe Angehörige - Alleinunternehmer - Gewinnanteile -

    Auszug aus BFH, 06.04.1979 - I R 116/77
    Daß ein Kommanditist im Falle seines durch eigene Kündigung bedingten Ausscheidens aus einem Unternehmen nur den Buchwert seines Kapitalanteils nach dem Stand zur Zeit seines Ausscheidens erhält, ist auch unter Fremden nicht üblich (vgl. BFH-Entscheidung vom 22. Januar 1970 IV R 178/68, BFHE 98, 405, BStBl II 1970, 416).
  • BFH, 29.05.1972 - GrS 4/71

    Gewinnverteilung bei Familiengesellschaften, an denen nicht mitarbeitende Kinder

    Auszug aus BFH, 06.04.1979 - I R 116/77
    Das FG hat dabei nicht hinreichend gewürdigt, daß eine solche Gewinnverteilung bei Familiengesellschaften nicht ohne weiteres anerkannt werden kann, sondern daß der H zugewiesene Gewinnanteil nach den Grundsätzen des Beschlusses des Großen Senats des BFH vom 29. Mai 1972 GrS 4/71 (BFHE 106, 504, BStBl II 1973, 5) auf seine Angemessenheit zu überprüfen ist.
  • BFH, 29.01.1976 - IV R 97/74

    Familien-GmbH & Co. KG - Mitunternehmer - Kinder - Gewerbetreibender als

    Auszug aus BFH, 06.04.1979 - I R 116/77
    Nehmen Eltern oder Großeltern (vgl. Entscheidung des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 29. Januar 1976 VI R 73/73, BFHE 118, 189, BStBl II 1976, 324) ihre Kinder oder Enkelkinder in der Weise in eine Familien-KG als Kommanditisten auf, daß sie ihnen die für die Kapitalanlage notwendigen Mittel schenken, so können die Kinder (Enkelkinder) nur dann als Mitunternehmer des Gewerbebetriebs der KG angesehen werden, wenn ihnen wenigstens annähernd die Rechte eingeräumt wurden, die einem Kommanditisten nach den Normen des HGB zukommen (vgl. BFH-Entscheidungen vom 29. Januar 1976 IV R 97/74, BFHE 118, 198, BStBl II 1976, 332, mit weiteren Nachweisen; vom 23. Juni 1976 I R 178/74, BFHE 119, 421, BStBl II 1976, 678).
  • BVerfG, 03.08.1976 - 1 BvR 216/76
    Auszug aus BFH, 06.04.1979 - I R 116/77
    d) Die vorliegende Vertragsgestaltung ist - im Unterschied zu den gesellschaftsrechtlichen Regelungen bei zahlreichen anderen Familienunternehmen - besonders dadurch gekennzeichnet, daß die Dauer der Gesellschaft nicht von vornherein befristet war (vgl. z. B. BFH-Urteil IV R 73/73, verfassungsrechtlich nicht beanstandet durch Beschluß des Bundesverfassungsgerichts - BVerfG - vom 3. August 1976 1 BvR 216/76, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1976 S. 536) und A das Ausscheiden seiner Tochter als Kommanditistin auch nicht auf andere Weise, z. B. durch Kündigung kraft eigenen Rechts, herbeiführen und somit die seiner Tochter übertragene Rechtsposition nicht zurückerlangen konnte.
  • BFH, 06.07.1995 - IV R 79/94

    Zur steuerrechtlichen Anerkennung einer Unterbeteiligung am OHG-Anteil des Vaters

    f) Die Kläger machen geltend, nach der Rechtsprechung des BFH sei bei Würdigung des Gesamtbildes in Grenzfällen auch der Umstand der Heranziehung der Kinder an das elterliche Unternehmen von Bedeutung (BFH-Urteil vom 6. April 1979 I R 116/77, BFHE 128, 202, BStBl II 1979, 620).

    Im Falle des Urteils in BFHE 128, 202, BStBl II 1979, 620 war eine Buchwertklausel dieser Art nicht vereinbart worden.

  • BFH, 17.12.1996 - IX R 30/94

    Unterbeteiligter an einer Personengesellschaft erzielt keine Einkünfte aus

    Schließlich ist auch zu berücksichtigen, daß die höchstrichterliche Rechtsprechung zur Unterbeteiligung bei Familiengesellschaften mit gewerblichen Einkünften auch von dem Bestreben geleitet ist, die Unterbeteiligten - zumeist minderjährige Kinder eines Gesellschafters - an das Unternehmen heranzuführen (BFH-Urteil vom 6. April 1979 I R 116/77, BFHE 128, 202, BStBl II 1979, 620).
  • BFH, 31.05.1989 - III R 91/87

    Zur steuerlichen Anerkennung einer schenkweise begründeten typischen stillen

    In diesem Zusammenhang kommt es nicht auf die zwischen den Beteiligten streitige Frage an, ob durch die Gründung der stillen Gesellschaften die Heranführung der Kinder an das elterliche Unternehmen bezweckt war und das Ausscheiden aus dem Unternehmen deshalb erst zu einem Zeitpunkt gestattet werden sollte, in dem sie reif genug waren, die Folge einer solchen Maßnahme abzuschätzen (vgl. hierzu BFH-Urteil vom 6. April 1979 I R 116/77, BFHE 128, 202, BStBl II 1979, 620).

    Denn es ist auch unter Fremden nicht unüblich, daß im Falle der eigenen Kündigung eine Verschlechterung der Rechtsposition eintritt (vgl. Urteil in BFHE 128, 202, BStBl II 1979, 620 unter I 3. d).

  • BFH, 29.04.1981 - IV R 131/78

    Zur Frage der Mitunternehmerschaft von Kommanditisten, die ohne weiteres zum

    b) Ob ein Kommanditist Mitunternehmer ist, hängt davon ab, ob er wenigstens annähernd die Rechte erlangt hat, die einem Kommanditisten nach dem HGB zustehen (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteile vom 6. April 1979 I R 116/77, BFHE 128, 202, BStBl II 1979, 620; vom 5. Juli 1979 IV R 27/76, BFHE 128, 375, BStBl II 1979, 670; BFHE 127, 188, BStBl II 1979, 405).
  • BFH, 15.10.1981 - IV R 52/79

    Zur Bedeutung einer etwaigen Abfindung für die Frage der Mitunternehmerschaft von

    Für einen Kommanditisten ist dies nach ständiger Rechtsprechung des BFH anzunehmen, wenn er wenigstens annähernd die Rechte erlangt hat, die einem Kommanditisten nach den - weitgehend dispositiven - Vorschriften des HGB für die KG zustehen (vgl. BFH-Urteile vom 8. Februar 1979 IV R 163/76, BFHE 127, 188, BStBl II 1979, 405; vom 6. April 1979 I R 116/77, BFHE 128, 202, BStBl II 1979, 620; vom 5. Juli 1979 IV R 27/76, BFHE 128, 375, BStBl II 1979, 670).

    Nach der Entscheidung des I. Senats des BFH in BFHE 128, 202, BStBl II 1979, 620 kann diese Absicht allerdings in Grenzfällen ausschlaggebend sein; bei einem jederzeit ausübbaren Ausschlußrecht des Vaters kommt diesem Gesichtspunkt jedoch auch nach Auffassung des I. Senats keine Bedeutung zu.

  • BFH, 24.01.1980 - IV R 156/78

    Mitunternehmerstellung - Erwerb eines Kommanditanteils - Tätigkeitsvergütung -

    Damit stimmt überein, daß nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats Kinder, die von ihren Eltern schenksweise in eine KG aufgenommen werden, nicht Mitunternehmer sind, wenn ihnen nicht wenigstens annäherungsweise diejenigen Rechte eingeräumt bzw. belassen sind, die einem Kommanditisten nach dem Regelstatut des HGB über die KG zukommen (zuletzt BFH-Urteil in BFHE 127, 188, BStBl II 1979, 405; siehe ferner BFH-Urteil vom 6. April 1979 I R 116/77, BFHE 128, 202, BStBl II 1979, 620).
  • BFH, 23.02.1984 - IV R 138/81

    Zusammenveranlagte Eheleute - Einheitliche Gewinnfeststellung - Streitwert -

    Ein Kommanditist erlangt die Stellung eines Mitunternehmers, wenn ihm im Gesellschaftsvertrag im wesentlichen die Rechte eingeräumt sind, die das gesetzliche Regelstatut für ihn vorsieht (BFH-Urteile vom 6. April 1979 I R 116/77 , BFHE 128, 202 , BStBl II 1979, 620 ; vom 15. Oktober 1981 IV R 52/79 , BFHE 135, 179 , BStBl II 1982, 342 ).

    Ebenso steht der Mitunternehmerschaft nicht entgegen, daß für den Fall des vorzeitigen Ausscheidens der Klägerin ihre Abfindung zum Buchwert ihres Kapitalkontos vereinbart war (BFH-Urteile in BFHE 128, 202 , BStBl II 1979, 620 , und vom 5. Juli 1979 IV R 27/76 , BFHE 128, 375 , BStBl II 1979, 670 ).

  • FG Hamburg, 25.11.2015 - 2 K 203/13

    Auslegung eines Ergänzungsbescheides - Mitunternehmerschaft bei Beteiligung für

    Nach ständiger Rechtsprechung der Finanzgerichte kann eine Befristung einer Mitunternehmerstellung entgegenstehen, wenn sie das Mitunternehmerrisiko oder die Mitunternehmerinitiative beeinträchtigt, beispielsweise wenn ein Gesellschafter unter der ständigen Drohung der Herausdrängung aus der Gesellschaft zum Buchwert steht oder wenn das Gesellschaftsverhältnis von vornherein auf eine kurze Zeitdauer abgestellt ist (z. B. BFH Beschluss vom 30. Mai 2006, IV B 168/04, BFH/NV 2006, 1828; BFH-Urteile vom 11. Juli 1989 VIII R 41/84, BFH/NV 1990, 92; vom 10. November 1987 VIII R 166/84, BStBl II 1989, 758; vom 09. Oktober 1986 IV R 259/84, BFH/NV 1987, 567; vom 05. Juni 1986 IV R 53/82, BStBl II 1986, 798; vom 15. Juli 1986 VIII R 154/85, BStBl II 1986, 896 (Beteiligung für ca. 3 Wochen); vom 15. Oktober 1981 IV R 52/79, BStBl II 1982, 342; vom 29. April 1981 IV R 131/78, BStBl II 1981, 663; vom 06. April 1979 I R 116/77, BStBl II 1979, 620; FG München Urteil vom 07. Oktober 2008, 6 K 3945/06, EFG 2009, 184 (Beteiligung für logische Sekunde); FG Hamburg Urteil vom 10. Dezember 1973, III 86/72, EFG 1974, 208 (Beteiligung für ein Jahr); siehe auch Olbrich, DStR 1997, 186).
  • BFH, 31.07.2002 - X R 103/96

    Vertrag zwischen nahen Angehörigen; Schuldzinsenabzug bei Schenkung und Darlehen;

    Aus denselben Gründen bereitet auch das eine andere Fallgestaltung (Generationennachfolge in eine Familiengesellschaft) betreffende BFH-Urteil vom 6. April 1979 I R 116/77 (BFHE 128, 202, BStBl II 1979, 620) keine Abgrenzungsprobleme; dies hat das FG zutreffend näher ausgeführt.
  • BFH, 05.11.1985 - VIII R 275/81

    Versäumung der Frist zur Einlegung der Anschlussrevision - Beeinträchtigung der

    Nehmen Eltern ihre Kinder schenkweise als Kommanditisten in eine Familien-KG auf, so werden die Kinder nur dann Mitunternehmer und damit Träger eigener gewerblicher Einkünfte in Gestalt von Gewinnanteilen, wenn ihnen in einem ernsthaft gemeinten, insbesondere zivilrechtlich wirksamen Gesellschaftsvertrag wenigstens annäherungsweise diejenigen Rechte eingeräumt sind, die einem Kommanditisten nach den Normen des Handelsgesetzbuches (HGB) zukommen und wenn außerdem die zivilrechtliche Gestaltung klar und eindeutig ist und auch tatsächlich gemäß den vertraglichen Bestimmungen vollzogen wird (BFH-Urteile vom 29. Januar 1976 IV R 73/73, BFHE 118, 189, BStBl II 1976, 324, und IV R 97/74, BFHE 118, 198, BStBl II 1976, 332; vom 6. April 1979 I R 116/77, BFHE 128, 202, BStBl II 1979, 620, und vom 25. Juni 1981 IV R 135/78, BFHE 134, 12, BStBl II 1981, 779).

    Bei der erforderlichen Würdigung des Gesamtbildes kann es in Grenzfällen für die Anerkennung einer Mitunternehmerschaft sprechen, daß die Vertragsgestaltung nach den objektiven Umständen darauf abzielt, die Kinder an das Unternehmen heranzuführen, um dessen Fortbestand zu sichern (BFHE 128, 202, BStBl II 1979, 620).

  • BFH, 25.06.1981 - IV R 61/78

    Zur Frage der Mitunternehmerschaft von stillen Gesellschaftern

  • BFH, 30.05.2006 - IV B 168/04

    Keine Mitunternehmerstellung bei Rückübertragungsrecht des Schenkers

  • FG Hamburg, 22.07.2010 - 2 K 179/08

    Mitunternehmerstellung bei Durchgangserwerb

  • BFH, 11.07.1989 - VIII R 41/84

    Besonderheiten bei der Besteuerung einzelner Gesellschafter - Bestimmung der

  • BFH, 25.06.1981 - IV R 135/78

    Zur Frage der Mitunternehmerschaft bei Übertagung von Verwaltungsrechten auf

  • BFH, 13.11.1980 - IV R 86/79

    Abschreibungsgesellschaft - Ergänzungsbilanz

  • FG München, 22.04.1996 - 11 K 544/94

    ESt/VermSt: Anerkennungsvoraussetzungen eines partiarischen Darlehens unter nahen

  • BFH, 24.01.1980 - IV R 157/78

    Mitunternehmerstellung - Erwerb eines Kommanditanteils - Tätigkeitsvergütung -

  • BFH, 04.05.2000 - IV B 143/99

    Betriebsaufspaltung; Pensionszusage

  • FG Rheinland-Pfalz, 25.09.1989 - 5 K 352/88

    Einkommensteuer; Darlehensgewährung bei Betriebsaufspaltung

  • FG Saarland, 22.01.1982 - I 312/80
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht