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   BFH, 17.07.1980 - IV R 15/76   

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https://dejure.org/1980,169
BFH, 17.07.1980 - IV R 15/76 (https://dejure.org/1980,169)
BFH, Entscheidung vom 17.07.1980 - IV R 15/76 (https://dejure.org/1980,169)
BFH, Entscheidung vom 17. Juli 1980 - IV R 15/76 (https://dejure.org/1980,169)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Simons & Moll-Simons

    EStG § 17

  • Wolters Kluwer

    Kapitalgesellschaft - Wesentliche Beteiligung - Gemischte Schenkung - Verkehrswert von Anteilen - Anteilsübertragung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 17

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Bei Anwendung des § 17 EStG ist eine Anteilsübertragung in Form einer gemischten Schenkung aufzuteilen in eine voll entgeltliche und eine unentgeltliche Anteilsübertragung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Einbringung privater Wirtschaftsgüter in Gesamthandsvermögen
    Die steuerliche Folgebeurteilung
    Beispiele
    Einlage
    Die »gesellschaftsrechtliche« Einlage
    Die Sphäre der Personengesellschaften
    Spezialprobleme bei den Einlagen der Personengesellschafter
    Offene und verdeckte Einlage bei der PersG

Papierfundstellen

  • BFHE 131, 329
  • DB 1980, 2488
  • BStBl II 1981, 1
  • BStBl II 1981, 11
 
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Wird zitiert von ... (49)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 10.10.1978 - VIII R 126/75

    Ermittlung des Veräußerungsgewinns nach § 17 EStG bei unterschiedlichen

    Auszug aus BFH, 17.07.1980 - IV R 15/76
    Der Hilfsantrag wird darauf gestützt, daß nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 10. Oktober 1978 VIII R 126/75 (BFHE 126, 206, BStBl II 1979, 77) ein Steuerpflichtiger, der Anteile an einer GmbH zu verschiedenen Zeiten und zu verschiedenen Preisen erworben hat, bestimmen kann, welche Anteile er veräußert.

    Zwar hat der VIII. Senat des BFH mit Urteil vom 10. Oktober 1978 VIII R 126/75 (BFHE 126, 206, BStBl II 1979, 77) entschieden, daß ein Steuerpflichtiger, der Anteile an einer GmbH zu verschiedenen Zeiten und zu verschiedenen Preisen erworben hat, bestimmen kann, welchen Anteil oder Teil davon er veräußert, und daß in diesem Falle für die Ermittlung eines Veräußerungsgewinns oder -verlustes i. S. von § 17 EStG die tatsächlichen Anschaffungskosten dieses Anteils maßgebend sind.

  • BGH, 23.05.1959 - V ZR 140/58

    Widerruf einer gemischten Schenkung

    Auszug aus BFH, 17.07.1980 - IV R 15/76
    Der Sinn und Zweck dieser Theorien besteht - wie auch die Revision betont - darin, eine Orientierungshilfe bei der Bestimmung der zivilrechtlichen Rechtsfolgen einer gemischten Schenkung zu bieten und demnach zu klären, ob z.B. eine gemischte Schenkung nach § 530 BGB widerrufen werden kann und bejahendenfalls, ob ein Anspruch auf Herausgabe des "geschenkten" Gegenstands besteht oder lediglich der die Gegenleistung übersteigende Mehrwert in Geld zu erstatten ist (vgl. BGHZ 30, 120, RGZ 163, 257), ob und inwieweit ein gemischtes Schenkungsversprechen wirksam ist, das nicht, wie in § 518 BGB für Schenkungsversprechung vorgesehen, notariell beurkundet ist (vgl. RGZ 148, 239), und ob sich die Gewährleistung für Rechts- und Sachmängel nach Schenkungsrecht (§§ 523, 524 BGB) oder nach Kaufrecht (§§ 434 f., 459 f. BGB) richtet (dazu z.B. Esser/Weyers, Schuldrecht, 5. Aufl., Bd. II Teilband 1 S. 130).
  • RG, 22.02.1940 - VIII 9/40

    1. Zum Begriff der gemischten Schenkung. 2. Beschränkt sich bei einem aus Kauf

    Auszug aus BFH, 17.07.1980 - IV R 15/76
    Der Sinn und Zweck dieser Theorien besteht - wie auch die Revision betont - darin, eine Orientierungshilfe bei der Bestimmung der zivilrechtlichen Rechtsfolgen einer gemischten Schenkung zu bieten und demnach zu klären, ob z.B. eine gemischte Schenkung nach § 530 BGB widerrufen werden kann und bejahendenfalls, ob ein Anspruch auf Herausgabe des "geschenkten" Gegenstands besteht oder lediglich der die Gegenleistung übersteigende Mehrwert in Geld zu erstatten ist (vgl. BGHZ 30, 120, RGZ 163, 257), ob und inwieweit ein gemischtes Schenkungsversprechen wirksam ist, das nicht, wie in § 518 BGB für Schenkungsversprechung vorgesehen, notariell beurkundet ist (vgl. RGZ 148, 239), und ob sich die Gewährleistung für Rechts- und Sachmängel nach Schenkungsrecht (§§ 523, 524 BGB) oder nach Kaufrecht (§§ 434 f., 459 f. BGB) richtet (dazu z.B. Esser/Weyers, Schuldrecht, 5. Aufl., Bd. II Teilband 1 S. 130).
  • BFH, 19.03.2014 - X R 28/12

    Teilentgeltliche Übertragung einzelner Wirtschaftsgüter: Beitrittsaufforderung an

    In H 140 Abs. 4 EStH 2000 wird wiederum auf das BFH-Urteil vom 17. Juli 1980 IV R 15/76 (BFHE 131, 329, BStBl II 1981, 11) Bezug genommen, in dem die Anwendbarkeit der "Trennungstheorie" für die teilentgeltliche Übertragung wesentlicher Beteiligungen im Sinne der damaligen Fassung des § 17 EStG ausführlich begründet worden ist und deren Rechtsfolgen dargestellt wurden.

    (1) Im Fall des BFH-Urteils in BFHE 131, 329, BStBl II 1981, 11 übertrug der Steuerpflichtige Anteile i.S. des § 17 EStG gegen eine Zahlung in Höhe des Nennwerts auf seine Kinder.

    Die Berechnungsweise des dortigen FA, zur Ermittlung des Veräußerungsgewinns von der gesamten Gegenleistung Anschaffungskosten lediglich in Höhe eines der Entgeltlichkeitsquote entsprechenden Teils der Gesamt-Anschaffungskosten ("Buchwert") abzuziehen, hat der IV. Senat ausdrücklich bestätigt (BFH-Urteil in BFHE 131, 329, BStBl II 1981, 11, unter 4.).

    Diese Frage ist nicht notwendig verknüpft mit der Frage, welche einkommensteuerrechtlichen Rechtsfolgen eine Übertragung auslöst, die im Wege einer gemischten Schenkung vorgenommen wird (so zutreffend bereits BFH-Urteil in BFHE 131, 329, BStBl II 1981, 11, unter 3.a).

  • BFH, 12.12.2023 - IX R 15/23

    Veräußerungsgewinn nach § 17 EStG bei teilentgeltlicher Übertragung eines

    NV: Werden im Privatvermögen gehaltene GmbH-Anteile im Wege einer gemischten Schenkung teilentgeltlich auf den Erwerber übertragen, ist die Übertragung nach dem Verhältnis der tatsächlichen Gegenleistung zum Verkehrswert der übertragenen Anteile in eine entgeltliche Anteilsübertragung (Veräußerung im Sinne von § 17 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes --EStG--) und eine unentgeltliche Anteilsübertragung (im Sinne von § 17 Abs. 1 Satz 4 und Abs. 2 Satz 5 EStG) aufzuteilen (Anschluss an Urteil des Bundesfinanzhofs vom 17.07.1980 - IV R 15/76, BFHE 131, 329, BStBl II 1981, 11).

    Die danach vorzunehmende Aufteilung des Rechtsgeschäfts in eine voll entgeltliche Veräußerung nach § 17 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 EStG und eine voll unentgeltliche Übertragung nach § 17 Abs. 1 Satz 4 und Abs. 2 Satz 5 EStG nach dem Verhältnis der Gegenleistung zum Verkehrswert der übertragenen Anteile knüpfe an den gesetzlichen Wortlaut des § 17 EStG und die in dieser Norm zum Ausdruck kommenden Wertungen des Gesetzgebers an (vgl. BFH-Urteil vom 17.07.1980 - IV R 15/76, BFHE 131, 329, BStBl II 1981, 11, beginnend ab 3.).

    Im Fall der teilentgeltlichen Übertragung von Wirtschaftsgütern des Privatvermögens erfolgt nach der ständigen Rechtsprechung für einkommensteuerliche Zwecke eine Aufteilung in einen voll entgeltlichen und einen voll unentgeltlichen Teil nach dem Verhältnis der Gegenleistung zum Verkehrswert der übertragenen Anteile (vgl. BFH-Urteil vom 17.07.1980 - IV R 15/76, BFHE 131, 329, BStBl II 1981, 11; BFH-Beschluss vom 31.05.2005 - VIII B 67/96, BFH/NV 2005, 2178, unter 2.b; vgl. auch BFH-Urteile vom 14.06.2005 - VIII R 37/03, juris, unter II.2.d und vom 10.11.1998 - VIII R 28/97, BFH/NV 1999, 616, unter II.1.b am Ende; Nachweise bei BFH-Beschluss vom 19.03.2014 - X R 28/12, BFHE 245, 164, BStBl II 2014, 629, Rz 64 ff.).

    Denn die Regelungen in § 17 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 EStG einerseits und § 17 Abs. 1 Satz 4 und Abs. 2 Satz 5 EStG andererseits gehen ausdrücklich von einer Unterscheidung zwischen voll entgeltlicher Übertragung und voll unentgeltlicher Übertragung aus (vgl. BFH-Urteil vom 17.07.1980 - IV R 15/76, BFHE 131, 329, BStBl II 1981, 11, unter 3.b).

    Die daraus folgende Aufteilung der Anteile in einen voll entgeltlich und einen voll unentgeltlich übertragenen Teil ist keine Besteuerung eines fiktiven Sachverhalts, sondern lediglich ein Hilfsmittel zur Beschreibung der Rechtsfolgen, die das Gesetz an den tatsächlich verwirklichten Sachverhalt knüpft (BFH-Urteil vom 17.07.1980 - IV R 15/76, BFHE 131, 329, BStBl II 1981, 11, unter 3.b).

    So hatte bereits der --damals zuständige-- IV. Senat in seiner Grundsatzentscheidung vom 17.07.1980 - IV R 15/76 (BFHE 131, 329, BStBl II 1981, 11, unter 3.d) betont, dass er mit dieser Entscheidung nicht darüber befinde, welche einkommensteuerrechtlichen Rechtsfolgen andere Vorschriften des Einkommensteuergesetzes einer gemischten Schenkung beimessen, insbesondere, ob auch bei Anwendung solcher Vorschriften "aufzuteilen" sei.

    Bereits in der Entscheidung vom 17.07.1980 - IV R 15/76 (BFHE 131, 329, BStBl II 1981, 11, unter 3.b aa) hatte der IV. Senat darauf hingewiesen, dass Wortlaut, Entstehungsgeschichte und Zweck des § 17 EStG keine Anhaltspunkte dafür böten, im Fall einer gemischten Schenkung (künstlich) steuerrechtlich relevante Verluste erzeugen zu lassen.

  • BFH, 05.07.1990 - GrS 4/89

    Bei vorweggenommener Erbfolge sind Gleichstellungsgelder, Abstandszahlungen und

    Eine mit einer Vermögensübertragung verbundene einmalige Zahlung an den Übergeber hat die Rechtsprechung dagegen als Entgelt behandelt (vgl. BFH-Urteile vom 17. Juli 1980 IV R 15/76, BFHE 131, 329, BStBl II 1981, 11; vom 18. März 1980 VIII R 148/78, BFHE 133, 359, BStBl II 1981, 794).
  • BFH, 27.10.2015 - X R 28/12

    Vorlage an den Großen Senat des BFH zur Ermittlung eines Veräußerungsgewinns bei

    Gleichwohl stellt die Aufteilung nach den Grundsätzen der strengen Trennungstheorie ein "Hilfsmittel zur Beschreibung der Rechtsfolgen, die das Gesetz an den tatsächlich verwirklichten Sachverhalt knüpft", dar (so ausdrücklich noch der IV. Senat im Urteil vom 17. Juli 1980 IV R 15/76, BFHE 131, 329, BStBl II 1981, 11, unter 3.b).
  • BFH, 22.10.2013 - X R 14/11

    Zwangsweise Beendigung einer Betriebsaufspaltung - teilentgeltliche und

    Eine Übertragung von Anteilen ohne jede Gegenleistung ist keine Veräußerung i.S. des § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG (vgl. BFH-Urteile vom 17. Juli 1980 IV R 15/76, BFHE 131, 329, BStBl II 1981, 11, und vom 21. Oktober 1999 I R 43, 44/98, BFHE 190, 377, BStBl II 2000, 424).
  • BFH, 10.07.1986 - IV R 12/81

    1. Gegen die rückwirkende Wiedereinfährung der sog. Geprägetheorie durch § 15

    Gleiches ist bei der Übertragung von Gegenständen des Privatvermögens gegen zu geringes Entgelt geschehen (BFH-Urteile vom 17. Juli 1980 IV R 15/76, BFHE 131, 329, BStBl II 1981, 11; vom 18. März 1980 VIII R 148/78, BFHE 133, 359, BStBl II 1981, 794).

    b) Im Falle der gemischten Schenkung von Anteilen aus einer wesentlichen Beteiligung hat der Senat die unterschiedlichen Folgen einer entgeltlichen und einer unentgeltlichen Übertragung in der Weise gegeneinander abgegrenzt, daß die Übertragung nach dem Verhältnis der tatsächlichen Gegenleistung zum Verkehrswert der übertragenen Anteile in eine voll entgeltliche und eine voll unentgeltliche Anteilsübertragung aufgeteilt wird (BFHE 131, 329, BStBl II 1981, 11).

  • BFH, 16.06.2004 - X R 34/03

    Aufdeckung stiller Reserven bei Übertragung von einzelnen Wirtschaftsgütern eines

    Die auf den entgeltlichen Teil entfallenden stillen Reserven sind stets zu realisieren (so zutreffend Söffing, Die Betriebsaufspaltung, 2. Aufl., S. 257 f., Bitz in Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, § 15 EStG Rz. 371; BMF-Schreiben vom 27. März 1998 IV B 2 -S 2240- 41/98, DB 1998, 1060, betreffend die Übernahme von Verbindlichkeiten durch die Betriebs-GmbH als Teilentgelt für die Übertragung der aktiven Wirtschaftsgüter; allgemein zu diesem Aufspaltungsgebot außerhalb des Bereichs der --teilentgeltlichen-- Übertragung von Betrieben, Teilbetrieben und Mitunternehmeranteilen Schmidt/Wacker, Einkommensteuergesetz, 23. Aufl., § 16 Rz. 58, 59, m.w.N. aus der Rechtsprechung des BFH; vgl. ferner --zum Bereich des § 6b EStG-- Heger in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, Einkommensteuergesetz, § 6b Rz. B 164 f.; Jachmann in Kirchhof, a.a.O., § 6b Rz. 8; zum Bereich des § 17 EStG vgl. z.B. BFH-Urteil vom 17. Juli 1980 IV R 15/76, BFHE 131, 329, BStBl II 1981, 11).
  • BFH, 21.10.1999 - I R 43/98

    Rückübertragung einer wesentlichen Beteiligung an einer ausländischen

    Sie ist allerdings zu unterscheiden von einer unentgeltlichen Übertragung der Anteile, die nicht zur Gewinnrealisierung führt und demgemäß auch einen einkommensteuerrechtlich erheblichen Verlust nicht auslösen kann (BFH-Urteil vom 17. Juli 1980 IV R 15/76, BFHE 131, 329, BStBl II 1981, 11; Blümich/Ebling, a.a.O., § 17 EStG Rz. 131, m.w.N.).
  • BFH, 07.03.1995 - VIII R 29/93

    Zum Veräußerungspreis i. S. von § 17 Abs. 2 EStG gehört auch der wirtschaftliche

    Er ist überdies auch eindeutig als gesonderter Anteil vom Kläger behandelt worden, u. a. im notariellen Abtretungsvertrag vom 24. Juli 1987 neben anderen einzeln betragsmäßig aufgeführten Geschäftsanteilen und außerdem durch die Bezugnahme des Klägers auf die für diesen Anteil entstandenen Anschaffungskosten (vgl. BFH-Urteile vom 17. Juli 1980 IV R 15/76, BFHE 131, 329, BStBl II 1981, 11, 14; vom 10. Oktober 1978 VIII R 126/75, BFHE 126, 206, BStBl II 1979, 77, 78).
  • FG Rheinland-Pfalz, 22.03.2023 - 2 K 1617/19

    Veräußerungsgewinn nach § 17 EStG bei teilentgeltlicher Übertragung von Anteilen

    Darin liege keine Besteuerung eines fiktiven Sachverhalts, sondern ein Hilfsmittel zur Beschreibung der Rechtsfolgen, die das Gesetz an den tatsächlich verwirklichten Sachverhalt knüpfe (BFH-Urteil vom 17.07.1980 IV R 15/76, BFHE 131, 329, BStBl II 1981, 11).

    Ein Veräußerungsgewinn entsteht, wenn die vom Erwerber erhaltene Gegenleistung den der Entgeltlichkeitsquote entsprechenden Teil der Gesamtanschaffungskosten übersteigt (sog. [strenge] Trennungstheorie; BFH-Urteil vom 17.07.1980 IV R 15/76; vgl. auch Vogt in Brandis/Heuermann, EStG, 164. EL Nov. 2022, § 17 Rn. 428; Levedag in Schmidt, EStG, 41. Aufl. 2022, § 17 Rn. 33; Gosch in Kirchhof/Seer, EStG, 22 EL. 3/2023, § 17 Rn. 39; Schmidt in Herrmann/Heuer/Raupach, § 17 EStG Rn. 80; BMF vom 13.01.1993, BStBl I 1993, 80 Rn. 14; H 17 Abs. 4 EStH).

    Denn dies wird dem wirtschaftlich Gewollten - teils entgeltliche Veräußerung, teils schenkweise Übertragung - gerecht (vgl. auch BFH-Beschluss vom 27.10.2015 X R 28/12, BFHE 251, 349, BStBl II 2016, 81 Rn. 65; BFH-Urteil vom 17.07.1980 IV R 15/76, BFHE 131, 329, BStBl II 1981, 11).

  • BFH, 24.04.1991 - XI R 5/83

    Zur Aufteilung des Rechtsgeschäftes in einen entgeltlichen und einen

  • BFH, 04.02.2020 - IX R 18/19

    Ermittlung der Anschaffungskosten bei Veräußerung eines Teils von zu

  • BFH, 05.03.1991 - VIII R 163/86

    Übertragung eines wertlosen GmbH-Anteils ohne Gegenleistung kann Veräußerung i.

  • BFH, 02.05.2001 - VIII R 64/93

    Ermittlung des Rentenbarwerts - Rentenverpflichtungen - Vorsichtsgebot -

  • BFH, 04.11.1992 - X R 33/90

    Verhältnis § 17 EStG zu § 22 Nr. 2, § 23 EStG

  • BFH, 29.07.1997 - VIII R 80/94

    Der unentgeltliche Erwerb einzelner Anteile von einem wesentlich Beteiligten

  • BFH, 23.11.2022 - I R 52/19

    Wegzugsbesteuerung und Wertpapierleihe

  • BFH, 01.08.1996 - VIII R 4/92

    Übertragung eines wertlosen GmbH-Anteils

  • BFH, 08.04.1992 - I R 128/88

    Keine Gewinnrealisierung bei Übergang von stillen Reserven (entgegen

  • BFH, 10.11.1998 - VIII R 28/97

    Veräußerung von Gesellschaftsanteilen zwischen Ehegatten

  • FG Niedersachsen, 21.05.1997 - XII 536/96

    Schätzung des Privatanteils an Telefonkosten; Einordnung von Ausgaben für einen

  • FG Düsseldorf, 24.11.2010 - 15 K 931/09

    Einbringung eines Einzelunternehmens in KG; Buchwertfortführung gem. § 24 UmwStG

  • BFH, 14.06.2005 - VIII R 37/03

    Schmiergelder - Benennungsverlangen nach § 160 AO; missbräuchliche

  • FG Niedersachsen, 06.04.2006 - 11 K 449/03

    Maßgeblichkeit der fortgeführten Anschaffungskosten und Herstellungskosten für

  • FG Baden-Württemberg, 19.03.2002 - 1 K 63/00

    Unzulässigkeit der Rückwirkung der für eine wesentliche Beteiligung an einer

  • FG Münster, 18.12.1997 - 6 K 3973/95

    Aktienübertragung zwischen Ehegatten und Weiterveräußerung

  • BFH, 07.03.1989 - IX R 308/87

    Vermögenserwerb im Wege der vorweggenommenen Erbfolge gegen Leibrentenzahlung an

  • FG Baden-Württemberg, 02.03.2007 - 9 K 227/98

    Bestimmung der Verhaftungsquote bei sogenannten derivativ einbringungsgeborenen

  • BFH, 31.05.2005 - VIII B 67/96

    Verträge zwischen nahen Angehörigen

  • FG Baden-Württemberg, 10.03.2005 - 3 K 340/01

    Anwendung des § 6 Abs. 1 Nr. 5 EStG auf im Wege der Sacheinlage in eine

  • BFH, 23.06.2004 - X R 37/03

    Veräußerungsgeschäfte bzw. verdeckte Einlagen bei teilentgeltlicher Übertragung

  • FG Baden-Württemberg, 19.02.2019 - 11 K 1800/16

    Ermittlung der Höhe des Gewinns aus der Veräußerung von nicht verbrieften und

  • BFH, 14.12.1982 - VIII R 54/81

    Zulässigkeit einer Revision - Fortsetzungsfeststellungsklage -

  • BFH, 07.03.1989 - IX R 300/87

    Vermögenserwerb im Wege der vorweggenommenen Erbfolge gegen Zahlung von

  • BFH, 21.03.1989 - IX R 58/86

    Höchstbemessungsgrundlage des § 7 b Abs. 1 Satz 3 EStG bei teilentgeltlichem

  • BFH, 21.10.1999 - I R 44/98

    Wirtschaftsgut - Wirtschaftliches Eigentum - Übergang auf den Erwerber -

  • FG München, 30.09.1997 - 16 K 4577/96

    Wesentliche Beteiligung: Unentgeltlicher Erwerb/Veräußerung

  • BFH, 16.03.1999 - VIII B 90/98

    Notwendige Beiladung - entgeltliche Übertragung wesentlicher Beteiligungen

  • BFH, 26.06.1991 - XI R 3/89

    Abgrenzung zwischen Kauf und Übergabe im Wege vorweggenommener Erbfolge bei einem

  • FG Niedersachsen, 23.04.2002 - 6 K 10392/94

    Ansatz von Einkünften aus Kapitalvermögen aus der Veruntreuung zu Lasten einer

  • FG Hessen, 14.04.1999 - 7 K 1197/99

    Erzielung eines Veräußerungsgewinns bei Übertragung von Gesellschaft mit

  • FG Köln, 09.12.1997 - 8 K 6015/90

    Anteile an ausländischer Kapitalgesellschaft; Abgrenzung der verlustbehafteten

  • BFH, 11.09.1991 - XI R 20/89

    Entstehung von Anschaffungskosten durch die Übertragung eines Grundstücks im Wege

  • FG Köln, 24.04.2015 - 7 K 1279/07

    Einkommensteuer: Abgrenzung steuerverstrickter von nicht steuerverstrickten

  • BFH, 05.06.1991 - XI R 3/84

    Berechnung des Wertes der Abschreibung für Abnutzung für eine Abfindung

  • BFH, 09.09.1986 - VIII R 95/85

    Nachträgliche Anschaffungskosten für Gesellschaftsanteile auf Grund der

  • FG Münster, 28.03.2001 - 8 K 5523/97

    Gemischte Schenkung von Sonderbetriebsvermögen

  • FG München, 13.12.1995 - 1 K 1396/93

    Steuerliche Bewertung der Begleichung von Verbindlichkeiten einer erloschenen

  • FG München, 13.12.1995 - 1 K 1033/93

    Steuerliche Geltendmachung von Verlusten aus nebenberuflicher Tätigkeit;

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