Rechtsprechung
   BFH, 18.10.1983 - VI R 180/82   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1983,259
BFH, 18.10.1983 - VI R 180/82 (https://dejure.org/1983,259)
BFH, Entscheidung vom 18.10.1983 - VI R 180/82 (https://dejure.org/1983,259)
BFH, Entscheidung vom 18. Oktober 1983 - VI R 180/82 (https://dejure.org/1983,259)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1983,259) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

  • Simons & Moll-Simons

    EStG § 9 Abs. 1 Satz 1, § 12 Nr. 1

  • Wolters Kluwer

    Werbungskosten - Arbeitszimmer

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 9 Abs. 1 Satz 1, § 12 Nr. 1

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sind dann keine Werbungskosten, wenn es sich um ein sog. Durchgangszimmer handelt

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 139, 518
  • NJW 1984, 832 (Ls.)
  • BB 1984, 318
  • BStBl II 1984, 10
  • BStBl II 1984, 110
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (46)Neu Zitiert selbst (8)

  • BFH, 08.10.1970 - IV R 69/70

    Veräußerungsgewinn - Antrag auf Ermäßigung - Erlaß der Einkommensteuer -

    Auszug aus BFH, 18.10.1983 - VI R 180/82
    Eine solche Aufteilung käme nach den Beschlüssen des Großen Senats des BFH in BFHE 100, 309, BStBl II 1971, 16 und in BFHE 100, 317, BStBl II 1971, 21 nur in Betracht, wenn objektive Merkmale und Unterlagen vorhanden sind, die eine zutreffende und leicht nachprüfbare Trennung ermöglichen.
  • BFH, 21.07.1981 - VIII R 154/76

    Schuldzinsen für mit Kredit erworbene Aktien sind in vollem Umfang

    Auszug aus BFH, 18.10.1983 - VI R 180/82
    Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Aufwendungen gleichwohl ausnahmsweise nahezu ausschließlich betrieblich oder beruflich veranlaßt sind (§ 4 Abs. 4, § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG, und BFH-Urteil vom 21. Juli 1981 VIII R 154/76, BFHE 134, 113, BStBl II 1982, 37).
  • BFH, 28.09.1967 - IV R 120/66

    Arbeitsraum - Kosten eines Arbeitsraums - Betriebsausgaben - Wohnung - Private

    Auszug aus BFH, 18.10.1983 - VI R 180/82
    Eine private Mitbenutzung ist lediglich dann unschädlich, wenn sie von untergeordneter Bedeutung ist (BFH-Urteile vom 28. Oktober 1964 IV 168/63 S, BFHE 81, 45, BStBl III 1965, 16; vom 28. September 1967 IV R 120/66, BFHE 90, 327, BStBl II 1968, 77, und BFH-Beschlüsse vom 19. Oktober 1970 GrS 2/70, BFHE 100, 309, BStBl II 1971, 17, sowie GrS 3/70, BFHE 100, 317, BStBl II 1971, 21).
  • BFH, 07.08.1967 - VI R 297/66

    Zulässigkeit der Revision bei besonderer Zulassung durch das Finanzgericht -

    Auszug aus BFH, 18.10.1983 - VI R 180/82
    Hat das FG - wie im Streitfall - die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung aus vertretbaren Gründen zugelassen, so kann der Bundesfinanzhof (BFH) die Revision selbst dann nicht als unzulässig verwerfen, wenn er die Frage der Grundsätzlichkeit anders beurteilen würde als das FG (BFH-Urteil vom 7. August 1967 VI R 297/66, BFHE 90, 29, BStBl III 1967, 789).
  • BFH, 28.10.1977 - VI R 194/74

    Vereinfachungsregelung - Ansatz der AfA - Anlagegüter - Betriebsvermögen -

    Auszug aus BFH, 18.10.1983 - VI R 180/82
    Aus diesem Grund hat der Senat die Abziehbarkeit der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer in dem nicht zur Veröffentlichung bestimmten Teil des Urteils vom 28. Oktober 1977 VI R 194/74 in einem Fall abgelehnt, in dem das Arbeitszimmer nicht durch eine Tür abgeschlossen und dadurch nicht gewährleistet war, daß das Arbeitszimmer getrennt vom Wohnzimmer hätte genutzt werden können.
  • BFH, 27.07.2015 - GrS 1/14

    Zur Berücksichtigung der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer im

    Vor Geltung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG i.d.F. des Jahressteuergesetzes 1996 (JStG 1996) vom 11. Oktober 1995 (BGBl I 1995, 1250) konnten Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer der Höhe nach unbegrenzt als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden, wenn ein Raum ausschließlich oder nahezu ausschließlich betrieblich oder beruflich genutzt wurde; eine geringfügige private Mitbenutzung schadete nicht (BFH-Urteile vom 6. Februar 1992 IV R 85/90, BFHE 167, 114, BStBl II 1992, 528; in BFHE 166, 285, BStBl II 1992, 304; vom 18. Oktober 1983 VI R 180/82, BFHE 139, 518, BStBl II 1984, 110; zur Rechtsentwicklung im Einzelnen vergleiche Spilker, in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 4 Rz Lb 1 ff.; Völlmeke, Der Betrieb --DB-- 1995, 1354).
  • BFH, 06.12.1991 - VI R 101/87

    Eine zum Wohnzimmer hin offene Galerie kann mangels räumlicher Trennung vom

    Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer werden nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) als Werbungskosten nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit anerkannt, wenn dieses Zimmer so gut wie ausschließlich beruflich genutzt wird; bei einer mehr als nur geringfügigen privaten Mitbenutzung steht die Vorschrift des § 12 Nr. 1 EStG der Abziehbarkeit auch nur eines Teils der Aufwendungen entgegen (vgl. z. B. BFH-Urteil vom 18. Oktober 1983 VI R 180/82, BFHE 139, 518, BStBl II 1984, 110, m. w. N.).

    Ist eine solche Trennung nicht vorhanden, so kann nicht mehr davon gesprochen werden, daß eine private Mitbenutzung von nicht nur untergeordneter Bedeutung vorliegt (BFH-Urteil in BFHE 139, 518, BStBl II 1984, 110).

    Auf derselben Linie liegt die Rechtsprechung des Senats, wonach grundsätzlich eine schädliche private Mitbenutzung anzunehmen ist, wenn das Arbeitszimmer als Durchgangszimmer zu mehreren Privaträumen dient (Urteil in BFHE 139, 518, BStBl II 1984, 110; s. auch Urteil in BFHE 154, 128, BStBl II 1988, 1000).

  • FG Niedersachsen, 24.04.2012 - 8 K 254/11

    Teilweise Abziehbarkeit von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer im

    Denn nach der Rechtsprechung des BFH konnten Aufwendungen für die eigene Wohnung bei der Einkommensteuer grundsätzlich nicht abgezogen werden, weil es sich bei diesen Aufwendungen regelmäßig um solche der privaten Lebensführung handele, die nach § 12 Nr. 1 EStG nicht abziehbar seien (s. BFH-Urteil v. 18.10.1983 VI R 180/82, BStBl 1982 II S. 1984 11, 110, betr. Durchgangszimmer).
  • BFH, 19.08.1988 - VI R 69/85

    Kosten eines Durchgangszimmers ausnahmsweise als Aufwendungen für ein häusliches

    Es rügt die Verletzung des Einkommensteuergesetzes (EStG) und führt aus, nach dem Urteil vom 18. Oktober 1983 VI R 180/82 (BFHE 139, 518, BStBl II 1984, 110) liege eine schädliche private Mitbenutzung vor, wenn es sich beim Arbeitszimmer um ein Durchgangszimmer, also um einen Raum handele, der durchquert werden müsse, um andere privat genutzte Räume der Wohnung zu erreichen.

    Wie er insbesondere im Urteil in BFHE 139, 518, BStBl II 1984, 110 hervorgehoben hat, ist die Frage, ob ein Raum so gut wie ausschließlich beruflich genutzt wird, entsprechend dem vorgenannten Urteil auch nach dem Beweisanzeichen zu entscheiden, ob das Arbeitszimmer von den Privaträumen getrennt liegt.

    Der Senat führte in seiner Entscheidung in BFHE 139, 518, BStBl II 1984, 110 ferner aus, daß ähnliche Erwägungen dazu führten, bei einem Arbeitszimmer eine schädliche private Mitbenutzung grundsätzlich dann anzunehmen, wenn es sich bei dem Zimmer um ein Durchgangszimmer, also um ein Zimmer handele, das durchquert werden müsse, um andere private benutzte Räume der Wohnung zu erreichen, weil es die einzige Verbindung zu diesen Räumen herstelle.

  • BFH, 06.07.2005 - XI R 87/03

    Tankstelle ist Mittelpunkt der gesamten betrieblichen Betätigung eines

    Vor der Einfügung des Abzugsverbots bzw. der typisierenden Abzugsbegrenzung konnten nach ständiger Rechtsprechung Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer aufgrund des § 12 Nr. 1 EStG (nur) abgezogen werden, wenn das häusliche Arbeitszimmer nahezu ausschließlich betrieblich oder beruflich genutzt wurde (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 18. Oktober 1983 VI R 180/82, BFHE 139, 518, BStBl II 1984, 110, m.w.N.).
  • BFH, 01.02.1990 - IV R 140/88

    Umfang der Praxis eines Arztes für Laboratoriumsmedizin kann Freiberuflichkeit in

    Hat das FG die Revision zugelassen, so kann der Bundesfinanzhof (BFH) die Revision grundsätzlich selbst dann nicht als unzulässig verwerfen, wenn er die Frage der Grundsätzlichkeit anders beurteilen würde als das FG (BFH-Urteil vom 18. Oktober 1983 VI R 180/82, BFHE 139, 518, BStBl II 1984, 110; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, § 115 Anm. 45; Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, § 115 FGO Tz. 75),.
  • BFH, 09.11.2006 - IV R 2/06

    Häusliches Arbeitszimmer - mehrere Räume

    Hinsichtlich der auf den Flur entfallenden Aufwendungen handelt es sich damit aufgrund der eindeutigen Einbindung dieser Räumlichkeit in den privaten Wohnbereich um Aufwendungen, die dem vollständigen Abzugsverbot des § 12 Satz 1 Nr. 1 EStG unterfallen (BFH-Urteile vom 28. August 2003 IV R 38/01, BFH/NV 2004, 327, unter II. 2. c der Gründe, und vom 18. Oktober 1983 VI R 180/82, BFHE 139, 518, BStBl II 1984, 110, unter 3. der Gründe).
  • FG Niedersachsen, 21.01.1998 - IX 194/96

    Steuerliche Anerkennung eines Durchgangszimmers als Arbeitszimmer; Anerkennung

    Bei einer mehr als nur geringfügigen privaten Mitbenutzung steht die Vorschrift des § 12 Nr. 1 EStG der Abziehbarkeit auch nur eines Teils der Aufwendungen entgegen (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 18. Oktober 1983 VI R 180/82, BFHE 139, 518, BStBl II 1984, 110, m.w.N.).

    Die Entscheidung des BFH vom 18. Oktober 1983 VI R 180/82 a.a.O. betraf einen Fall, in dem der Kläger nur durch das Arbeitszimmer dieübrigen Räume seiner Wohnung, nämlich Wohnzimmer, Schlafzimmer und Bad, erreichen konnte.

    Auch beide Umstände - drei Kinder und Durchgang zu einem weiteren Arbeitszimmer - zusammen genommen, machen nach Auffassung des Senats nicht die Intensität aus, die für eine steuerschädliche Mitbenutzung eines Durchgangszimmers erforderlich ist und wie sie im Sachverhalt der BFH-Entscheidung vom 18. Oktober 1983 VI R 180/82 (a.a.O.) vorgelegen hat.

  • FG Niedersachsen, 21.01.1998 - IX 582/97

    Zur Frage der privaten Mitbenutzung eines Arbeitszimmers als Durchgangszimmer;

    Bei einer mehr als nur geringfügigen privaten Mitbenutzung steht die Vorschrift des § 12 Nr. 1 EStG der Abziehbarkeit auch nur eines Teils der Aufwendungen entgegen (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 18. Oktober 1983 VI R 180/82, BFHE 139, 518, BStBl II 1984, 110, m.w.N.).

    Die Entscheidung des BFH vom 18. Oktober 1983 VI R 180/82 (a.a.O.) betraf einen Fall, in dem der Kläger nur durch das Arbeitszimmer die übrigen Räume seiner Wohnung, nämlich Wohnzimmer, Schlafzimmer und Bad, erreichen konnte.

    Auch beide Umstände - drei Kinder und Durchgang zu einem weiteren Arbeitszimmer - zusammen genommen, machen nach Auffassung des Senats nicht die Intensität aus, die für eine steuerschädliche Mitbenutzung eines Durchgangszimmers erforderlich ist und wie sie im Sachverhalt der BFH-Entscheidung vom 18. Oktober 1983 VI R 180/82 (a.a.O.) vorgelegen hat.

  • FG Baden-Württemberg, 02.02.2011 - 7 K 2005/08

    Kein Abzug von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer bei einem

    Denn nach der Rechtsprechung des BFH können Aufwendungen für die eigene Wohnung bei der Einkommensteuer grundsätzlich nicht abgezogen werden, weil es sich bei diesen Aufwendungen regelmäßig um solche der privaten Lebensführung handelt, die nach § 12 Nr. 1 EStG nicht abziehbar sind (s. BFH-Urteil v. 18. Okt. 1983 VI R 180/82, BStBl II 1984 11, 110, betr. Durchgangszimmer).
  • BFH, 18.10.1983 - VI R 68/83

    Die anteiligen Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer im Einfamilienhaus sind

  • FG Niedersachsen, 14.02.1995 - VIII 460/93

    Durchgangszimmer als häusliches Arbeitszimmer; Berücksichtigung von Aufwendungen

  • BFH, 18.03.1988 - VI R 49/85

    Anforderungen an die Würdigung eines Raumes als steuerlich anzuerkennendes

  • FG Düsseldorf, 06.02.2012 - 7 K 87/11

    Aufwendungen für eine Arbeitsecke

  • BFH, 26.04.1985 - VI R 68/82

    Zu den Voraussetzungen für die steuerliche Anerkennung eines häuslichen

  • BFH, 30.03.1989 - IV R 45/87

    Aufwendungen für ein Arbeitszimmer zur Abwicklung vererbten Betriebsvermögens als

  • BFH, 27.08.2002 - VI R 54/98

    Häusliches Arbeitszimmer: Durchgangszimmer

  • FG Niedersachsen, 16.04.1997 - IX 547/94

    Steuerliche Anerkennung eines häuslichen Arbeitszimmers ; Abziehbarkeit von

  • FG München, 24.05.2006 - 9 K 4611/04

    Private Mitbenutzung eines betrieblich genutzten Raumes; Arbeitszimmer als

  • BFH, 24.01.1992 - VI R 127/88

    Anerkennung eines Raumes als Arbeitszimmer, welches ein Durchgangszimmer ist

  • FG München, 10.11.1999 - 5 K 944/97

    Rechtsanwaltstätigkeit als Liebhaberei; Einkommensteuer 1990 und 1991

  • FG Köln, 15.05.2013 - 4 K 1384/10

    Kein Aufteilungsverbot für häusliche Arbeitszimmer

  • BFH, 31.01.1992 - VI R 139/88

    Steuerliche Anerkennung eines Raumes als Arbeitszimmer

  • BFH, 03.04.1987 - VI R 91/85

    Voller Abzug der Werbungskosten für ein Arbeitszimmer, auch wenn ein Dritter

  • FG Köln, 03.11.2005 - 10 K 1129/02

    Anerkennung eines Arbeitszimmers zu Weiterbildungszwecken unter strengen

  • BFH, 07.09.1990 - VI R 141/86

    Anforderungen an die Feststellung der nur unwesentlich privaten Zwecken

  • FG Niedersachsen, 05.05.2004 - 2 K 636/01

    Anforderungen an ein ordnungsgemäß geführtes Fahrtenbuch; Für ein Fahrtenbuch

  • BFH, 19.10.1995 - XI B 153/94

    Klärungsbedürftigkeit der Rechtsfrage, ob das Durchgangszimmer als Arbeitszimmer

  • FG Köln, 15.05.2013 - 4 K 1242/13

    Kein Aufteilungsverbot für häusliche Arbeitszimmer

  • FG Köln, 22.01.2004 - 10 K 2312/00

    Arbeitszimmer

  • BFH, 27.08.2002 - VI R 55/98

    Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer als Werbungskosten -

  • FG Niedersachsen, 13.02.2001 - 8 K 592/94

    Aufwendungen eines wissenschaftlichen Mitarbeiters beim BGH für Studienreisen und

  • FG Niedersachsen, 13.02.1998 - VIII 267/95

    Abzug von Werbungskosten für ein Arbeitszimmer, das Durchgangszimmer zum

  • FG Rheinland-Pfalz, 24.05.1995 - 1 K 1812/93

    Einkommensteuer; Betriebsausgabenabzug für häuslichen Arbeitsraum

  • BFH, 14.07.1989 - III R 34/88

    Anordnung einer Außenprüfung bei einen gewerblichen Betrieb unterhaltenden

  • BFH, 18.03.1988 - VI R 27/85

    Berücksichtigungsfähigkeit von Aufwendungen für die eigene Wohnung bei den

  • BFH, 18.03.1988 - VI R 78/83

    Voraussetzungen für die Geltendmachung von Werbungskosten

  • BFH, 02.10.1986 - IV R 281/84

    Ermittlung des Gewinns durch Bestandsvergleich - Ermittlung der Höhe des Gewinns

  • FG Saarland, 25.01.2001 - 1 K 104/00

    Abzugsverbot für gemischte Aufwendungen

  • FG Köln, 20.05.1998 - 15 K 3694/93

    Anspruch auf Abänderung des Einkommensteuerbescheides; Gemeinsame Veranlagung von

  • BFH, 19.08.1988 - VI R 99/87

    Bedeutung der Durchquerung des Arbeitszimmers zum Erreichen des ehelichen

  • BFH, 06.11.1986 - VI B 39/86

    Abziehbarkeit von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer als

  • FG München, 30.06.1999 - 9 K 4324/95

    Abzugsfähigkeit von beruflich veranlassten Aufwendungen auf gemischt genutzte

  • BFH, 18.10.1983 - VI R 206/82
  • FG Rheinland-Pfalz, 24.04.1996 - 1 V 1040/96
  • FG Mecklenburg-Vorpommern, 27.09.1995 - I 200/93
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht