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   BFH, 10.05.1985 - VI R 157/81   

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BFH, 10.05.1985 - VI R 157/81 (https://dejure.org/1985,1050)
BFH, Entscheidung vom 10.05.1985 - VI R 157/81 (https://dejure.org/1985,1050)
BFH, Entscheidung vom 10. Mai 1985 - VI R 157/81 (https://dejure.org/1985,1050)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Simons & Moll-Simons

    EStG 1979 § 9 Abs. 1 Nr. 4

  • Wolters Kluwer

    Werbungskosten - Aufwendungen für Fahrten - Fahrten mit eigenem Pkw - Arbeitnehmer - Tätigkeit an verschiedenen Einsatzorten - Entfernung von Wohnung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG (1979) § 9 Abs. 1 Nr. 4

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Fahrtaufwendungen eines Bauarbeiters zu verschiedenen Einsatzorten in durchschnittlicher Entfernung (hier bis 25 km) nur mit Kilometer-Pauschbetrag abziehbar

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 144, 46
  • BB 1985, 1586
  • BStBl II 1985, 595
 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 02.11.1984 - VI R 38/83

    Werbungskosten - Ständig wechselnde Einsatzstellen - Arbeitnehmer - Arbeit an

    Auszug aus BFH, 10.05.1985 - VI R 157/81
    Ist ein Arbeitnehmer (hier: Bauarbeiter) an verschiedenen Einsatzsorten in einer Entfernung von seiner Wohnung tätig, wie sie auch von vielen anderen Arbeitnehmern mit einer festen Arbeitsstätte täglich zurückgelegt wird (hier: 12 km bis 25 km), so sind die Aufwendungen für Fahrten mit dem eigenen PKW von der Wohnung zu den verschiedenen Einsatzorten und zurück nur mit den Pauschsätzen des § 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG als Werbungskosten abziehbar (Anschluß an BFH-Urteile vom 2. November 1984 VI R 38/83, BFHE 142, 389, BStBl II 1985, 139, und VI R 143/83, BFHE 143, 20, BStBl II 1985, 266).

    Der Senat hat in seinem Urteil vom 2. November 1984 VI R 38/83 (BFHE 142, 389, BStBl II 1985, 139) eine Übersicht über seine Rechtsprechung zu den Fahrten zwischen Wohnung und wechselnden Einsatzstellen gegeben.

    Der Senat hat im Urteil in BFHE 142, 389, BStBl II 1985, 139 (das gleiche gilt für das nur mit dem Leitsatz veröffentlichte Urteil in BFHE 143, 20, BStBl II 1985, 266) wesentlich darauf abgestellt, daß für eine Rechtsfortbildung des § 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG im Wege der Lückenausfüllung dann kein Raum ist, wenn sich dadurch gegenüber Arbeitnehmern mit einer festen Arbeitsstätte ungerechtfertigte Vorteile ergeben würden.

    Den täglichen Fahrten des Klägers zu seinen wechselnden Einsatzstellen haftete ebenso wie den in den Urteilen in BFHE 142, 389, BStBl II 1985, 139 und in BFHE 143, 20, BStBl II 1985, 266 zu bewertenden Fahrten nicht das bei einer Dienstreise in der Regel gebotene Moment des Unvorhersehbaren hinsichtlich des Ortes und der Zeit der Reisetätigkeit an.

  • BFH, 02.11.1984 - VI R 143/83

    Werbungskosten - Fahrt mit eigenem Pkw - Ständig wechselnde Einsatzstellen -

    Auszug aus BFH, 10.05.1985 - VI R 157/81
    Ist ein Arbeitnehmer (hier: Bauarbeiter) an verschiedenen Einsatzsorten in einer Entfernung von seiner Wohnung tätig, wie sie auch von vielen anderen Arbeitnehmern mit einer festen Arbeitsstätte täglich zurückgelegt wird (hier: 12 km bis 25 km), so sind die Aufwendungen für Fahrten mit dem eigenen PKW von der Wohnung zu den verschiedenen Einsatzorten und zurück nur mit den Pauschsätzen des § 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG als Werbungskosten abziehbar (Anschluß an BFH-Urteile vom 2. November 1984 VI R 38/83, BFHE 142, 389, BStBl II 1985, 139, und VI R 143/83, BFHE 143, 20, BStBl II 1985, 266).

    In Fortführung dieser Rechtsprechung hat der Senat im Urteil vom 2. November 1984 VI R 143/83 (BFHE 143, 20, BStBl II 1985, 266, nur der Leitsatz ist veröffentlicht) den Abzug der tatsächlich entstandenen Fahrtkosten für den Fall abgelehnt, daß ein Arbeitnehmer in verschiedenen Zweigstellen des Unternehmens seines Arbeitgebers innerhalb eines Großstadtbereichs eingesetzt ist (Fall der verschiedenen Arbeitsstätten im Großstadt- oder Ballungsgebiet).

    Der Senat hat im Urteil in BFHE 142, 389, BStBl II 1985, 139 (das gleiche gilt für das nur mit dem Leitsatz veröffentlichte Urteil in BFHE 143, 20, BStBl II 1985, 266) wesentlich darauf abgestellt, daß für eine Rechtsfortbildung des § 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG im Wege der Lückenausfüllung dann kein Raum ist, wenn sich dadurch gegenüber Arbeitnehmern mit einer festen Arbeitsstätte ungerechtfertigte Vorteile ergeben würden.

    Den täglichen Fahrten des Klägers zu seinen wechselnden Einsatzstellen haftete ebenso wie den in den Urteilen in BFHE 142, 389, BStBl II 1985, 139 und in BFHE 143, 20, BStBl II 1985, 266 zu bewertenden Fahrten nicht das bei einer Dienstreise in der Regel gebotene Moment des Unvorhersehbaren hinsichtlich des Ortes und der Zeit der Reisetätigkeit an.

  • BFH, 31.10.1973 - VI R 98/73

    Aufwendungen für Fahrten mit eigenem Kraftfahrzeug zwischen Wohnung und ständig

    Auszug aus BFH, 10.05.1985 - VI R 157/81
    Daher könne er seine Fahrtaufwendungen in Höhe der für Dienstreisen geltenden Kilometersätze geltend machen (Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 31. Oktober 1973 VI R 98/73, BFHE 111, 76, BStBl II 1974, 258).

    Diese vom Kläger zurückgelegten Entfernungen sind nicht mit den in der Entscheidung in BFHE 111, 76, BStBl II 1974, 258 zu beurteilenden Entfernungen (arbeitstäglich mehr als 40 km) vergleichbar.

  • BFH, 14.07.1978 - VI R 179/76

    Nach dreimonatiger Tätigkeit an derselben Arbeitsstätte werden auch bei

    Auszug aus BFH, 10.05.1985 - VI R 157/81
    Sei der Arbeitnehmer länger als drei Monate auf der jeweiligen Baustelle tätig, könne er nach Ablauf der ersten drei Monate entsprechend der Regelung bei Dienstreisen die Fahrtkosten nur noch in Höhe der Pauschsätze des § 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG absetzen (BFH-Urteil vom 14. Juli 1978 VI R 179/76, BFHE 125, 555, BStBl II 1978, 660).
  • BFH, 18.12.2008 - VI R 39/07

    Fahrten zu ständig wechselnden Tätigkeitsstätten ohne Anwendung einer

    Der Bundesfinanzhof (BFH) habe bereits in seinem Urteil vom 10. Mai 1985 VI R 157/81 (BFHE 144, 46, BStBl II 1985, 595) entschieden, dass die tatsächlichen Kosten nur für solche Fahrten angesetzt werden könnten, die über den Einzugsbereich hinausgehen; die innerhalb dieses Bereichs liegenden Fahrten unterlägen der Abzugsbeschränkung des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG.

    Zutreffend führt das FA an, dass der BFH u.a. in dem vorgenannten Urteil in BFHE 144, 46, BStBl II 1985, 595 entschieden hat, es seien (nur) die Pauschsätze des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG und nicht die tatsächlichen Kosten anzusetzen, wenn ein Arbeitnehmer an wechselnden Einsatzorten in einer Entfernung von seiner Wohnung tätig ist, wie sie auch von vielen anderen Arbeitnehmern mit einer festen Arbeitsstätte täglich zurückgelegt wird (ebenso BFH-Urteile vom 20. November 1987 VI R 6/86, BFHE 152, 232, BStBl II 1988, 443; vom 10. Oktober 1994 VI R 2/92, BFHE 175, 553, BStBl II 1995, 137, unter 2.a der Gründe).

  • BFH, 05.08.1997 - VIII B 54/96
    Auch insoweit hat die Klägerin die gebotene Auseinandersetzung mit der für die Streitjahre ab 1979 maßgeblichen BFH- Rechtsprechung unterlassen, in welcher der grundsätzlich unbegrenzte Abzug der PKW-Kosten bei Einsatzwechseltätigkeit und vergleichbaren Sachlagen für den sogenannten Nahbereich beseitigt wurde (vgl. insbesondere die BFH-Urteile vom 2. November 1984 VI R 38/83, BFHE 142, 389, BStBl II 1985, 139, [BFH 02.11.1984 - VI R 38/83] und vom 10. Mai 1985 VI R 157/81, BFHE 144, 46, BStBl II 1985, 595 [BFH 10.05.1985 - VI R 157/81]).

    Diese Vorteile würden dann eintreten, wenn ein Arbeitnehmer mit verschiedenen Einsatzstellen erhöhte Fahrtaufwendungen geltend machen könnte, während viele andere Arbeitnehmer, die trotz einer festen Arbeitsstätte täglich ebenso weite Entfernungen zurücklegen müssen, die Fahrtkosten nur in dem durch § 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG eingeschränkten Umfang absetzen können" (vgl. BFH-Urteile in BFHE 144, 46, [BFH 10.05.1985 - VI R 157/81] BStBl II 1985, 595, 597 [BFH 10.05.1985 - VI R 157/81], linke Spalte; in BFHE 142, 389, [BFH 02.11.1984 - VI R 38/83] BStBl II 1985, 139, 141 [BFH 02.11.1984 - VI R 38/83], rechte Spalte u. f.).

    Dementsprechend hat es der BFH in einem das Streitjahr 1979 betreffenden Fall eines Bauarbeiters, dessen wechselnde Einsatzstellen lediglich 12 bis 25 km von seinem Wohnsitz entfernt lagen, abgelehnt, die PKW-Fahrtkosten mit die Pauschsätze des § 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG 1979 übersteigenden Beträgen zu berücksichtigen (vgl. BFH-Urteil in BFHE 144, 46, [BFH 10.05.1985 - VI R 157/81] BStBl II 1985, 595 [BFH 10.05.1985 - VI R 157/81]).

    a) Divergenz zu den BFH-Urteilen in BFHE 144, 46, [BFH 10.05.1985 - VI R 157/81] BStBl II 1985, 595, [BFH 10.05.1985 - VI R 157/81] vom 5. November 1987 IV R 180/85 (BFHE 151, 413, BStBl II 1988, 334 [BFH 05.11.1987 - IV R 180/85]), in BFHE 165, 411, [BFH 18.09.1991 - XI R 34/90] BStBl II 1992, 90 [BFH 18.09.1991 - XI R 34/90] und in BFH/NV 1993, 719.

    aa) Eine Abweichung zum BFH-Urteil in BFHE 144, 46, [BFH 10.05.1985 - VI R 157/81] BStBl II 1985, 595 [BFH 10.05.1985 - VI R 157/81] liegt nicht vor.

    Gegen die Interpretation der Entfernung von 25 km als starre Obergrenze spricht hingegen der Umstand, daß das Urteil ausdrücklich auf die vom BFH in den Entscheidungen in BFHE 144, 46, [BFH 10.05.1985 - VI R 157/81] BStBl II 1985, 595 [BFH 10.05.1985 - VI R 157/81] (s. oben aa) und in BFHE 142, 389, [BFH 02.11.1984 - VI R 38/83] BStBl II 1985, 139 [BFH 02.11.1984 - VI R 38/83] (wo sogar 32 km Entfernung noch dem Nahbereich zugeordnet wurden) entwickelten Grundsätze verweist.

  • BFH, 11.11.2014 - VIII R 47/11

    Abziehbarkeit von Fahrtaufwendungen eines selbständigen Dozenten nach

    bb) Auf die Fahrten zwischen der Wohnung des Klägers und den jeweiligen Bildungseinrichtungen hat das FG aber zutreffend die Grundsätze der BFH-Rechtsprechung zur einkommensteuerrechtlichen Behandlung von Kosten für Fahrten von Arbeitnehmern zu ständig wechselnden Einsatzstellen entsprechend angewendet (vgl. BFH-Urteile in BFHE 151, 413, BStBl II 1988, 334; in BFH/NV 1994, 701, m.w.N.), weil die verschiedenen Einsatzstellen nicht innerhalb eines in sich geschlossenen, nicht weit auseinandergezogenen und überschaubaren Gebiets, sondern sehr weit auseinander in unterschiedlichen Städten liegen (vgl. dazu BFH-Urteile in BFHE 142, 389, BStBl II 1985, 139; vom 10. Mai 1985 VI R 157/81, BFHE 144, 46, BStBl II 1985, 595; zu Fällen fehlender hinreichenden Entfernung BFH-Urteil in BFHE 162, 77, BStBl II 1991, 97; in BFHE 151, 413, BStBl II 1988, 334 - Entfernung von nur 25 km; ebenso BFH-Urteil vom 23. Oktober 2014 III R 19/13, BFH/NV 2015, 555).
  • BFH, 11.05.2005 - VI R 34/04

    Keine Entfernungspauschale für Wege zwischen Wohnung, auswärtiger Unterkunft und

    Zwar waren nach bisheriger Rechtsprechung des erkennenden Senats bei Arbeitnehmern, die auf ständig wechselnden Einsatzstellen beschäftigt werden, die Aufwendungen für Fahrten zu solchen Arbeitsstätten, die im üblichen Arbeitsstätten-Einzugsbereich zur Wohnung liegen, nur mit dem Kilometer-Pauschbetrag des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG (in der vor dem Streitjahr geltenden Fassung) als Werbungskosten zu berücksichtigen (Senatsurteile vom 10. Mai 1985 VI R 157/81, BFHE 144, 46, BStBl II 1985, 595; vom 20. November 1987 VI R 6/86, BFHE 152, 232, BStBl II 1988, 443; vom 10. Oktober 1994 VI R 2/92, BFHE 175, 553, BStBl II 1995, 137; vgl. auch R 38 Abs. 3 Satz 1 LStR).
  • BFH, 10.10.1994 - VI R 2/92

    Zum Werbungskostenabzug der Aufwendungen für Zwischenheimfahrten bei einer

    bb) Insbesondere durch Urteil vom 10. Mai 1985 VI R 157/81 (BFHE 144, 46, BStBl II 1985, 595) hat der Senat seine Rechtsprechung hinsichtlich der Fahrtkosten bei Einsatzwechseltätigkeit modifiziert und weiter konkretisiert.
  • BFH, 05.05.1994 - VI R 6/92

    1. Bei einer Einsatzwechseltätigkeit kann ein Stadtgebiet nicht als sog.

    Eine Beschäftigung an ständig wechselnden Einsatzstellen liege nicht vor, wenn den Fahrten des Arbeitnehmers zu den einzelnen Einsatzstellen nicht das bei einer Dienstreise in der Regel gebotene Moment des Unvorhersehbaren anhafte (BFH-Urteil vom 10. Mai 1985 VI R 157/81, BFHE 144, 46, BStBl II 1985, 595).

    Die Entscheidungen des Senats in BFHE 142, 389, BStBl II 1985, 139, in BFHE 144, 46, BStBl II 1985, 595, und das Urteil vom 20. November 1987 VI R 6/86 (BFHE 152, 232, BStBl II 1988, 443) sind nicht zur Frage des Verpflegungsmehraufwandes, sondern zur Höhe der anzuerkennenden Kosten für Fahrten zwischen Wohnung und wechselnden Einsatzstellen ergangen.

  • BFH, 19.09.1990 - X R 44/89

    Beschäftigungsstätte als Betriebsstätte i. S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG

    Dabei müssen die Fahrten zum Schlachthof in A im Hinblick auf die geringfügige Entfernung von nur 7 km als Fahrten innerhalb eines festen Einzugsbereichs unberücksichtigt bleiben (BFH-Urteile vom 10. Mai 1985 VI R 157/81, BFHE 144, 46, BStBl II 1985, 595; vom 20. November 1987 VI R 6/86, BFHE 152, 232, BStBl II 1988, 443, und in BFHE 142, 389, BStBl II 1985, 139).
  • BFH, 18.12.2008 - VI R 47/07

    Fahrten zu ständig wechselnden Tätigkeitsstätten ohne Anwendung einer

    Zutreffend führt das FA an, dass der BFH u.a. in dem vorgenannten Urteil in BFHE 175, 553, BStBl II 1995, 137 (2.a der Gründe) entschieden hat, es seien (nur) die Pauschsätze des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG und nicht die tatsächlichen Kosten anzusetzen, wenn ein Arbeitnehmer an wechselnden Einsatzorten in einer Entfernung von seiner Wohnung tätig ist, wie sie auch von vielen anderen Arbeitnehmern mit einer festen Arbeitsstätte täglich zurückgelegt wird (ebenso BFH-Urteile vom 10. Mai 1985 VI R 157/81, BFHE 144, 46, BStBl II 1985, 595; vom 20. November 1987 VI R 6/86, BFHE 152, 232, BStBl II 1988, 443).
  • BFH, 18.09.1991 - XI R 34/90

    Verpflegungsmehraufwendungen bei Einsatzwechseltätigkeit eines Händlers auf Jahr-

    Dabei müssen allerdings die innerhalb eines üblichen Einzugsbereiches gelegenen Marktstände außer Betracht bleiben (vgl. BFH-Urteile vom 2. November 1984 VI R 38/83, BFHE 142, 389, BStBl II 1985, 139; vom 10. Mai 1985 VI R 157/81, BFHE 144, 46, BStBl II 1985, 595; in BFHE 151, 413, BStBl II 1988, 334; vom 20. November 1987 VI R 6/86, BFHE 152, 232, BStBl II 1988, 443, und in BFHE 162, 77, BStBl II 1991, 97).
  • BFH, 20.11.1987 - VI R 6/86

    Fahrten zu ständig wechselnden Einsatzstellen, die im üblichen

    Die Einschränkung wurde in den Fällen vorgenommen, in denen die Einsatzstellen innerhalb eines eng abgegrenzten Gebietes lagen und damit nur die Bewältigung einer Entfernung erforderten, die auch von einer großen Zahl der zu festen Arbeitsstellen fahrenden Arbeitnehmern arbeitstäglich zurückgelegt wird (BFH-Urteile vom 19. Februar 1982 VI R 61/79, BFHE 138, 175, BStBl II 1983, 466; in BFHE 142, 389, BStBl II 1985, 139, und vom 10. Mai 1985 VI R 157/81, BFHE 144, 46, BStBl II 1985, 595).
  • FG Hamburg, 09.08.2007 - 1 K 25/07

    EStG: Keine Entfernungspauschale für Wege zwischen Wohnung und ständig

  • FG Rheinland-Pfalz, 10.02.1999 - 1 K 2128/98

    Umsatzsteuer; Arbeitnehmer-Sammelbeförderung

  • BFH, 05.11.1987 - IV R 180/85

    Fahrtkosten - Arzt - Eigener Pkw - Praxisvertretung

  • BFH, 11.09.1987 - VI R 106/83

    Steuerliche Berücksichtigung von Aufwendungen des Arbeitnehmers für Fahrten

  • FG Köln, 22.03.2001 - 7 K 1709/99

    Steuerfreiheit von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit für eine Tätigkeit in

  • FG Saarland, 20.10.2000 - 2 K 257/00

    Keine Einsatzwechseltätigkeit bei Kundenberaterin eines Kreditinstituts (§9 Abs.

  • FG Hamburg, 31.01.1996 - I 22/94

    Rechtmäßigkeit von Kürzungen für mit Pauschbeträgen geltend gemachte

  • FG Baden-Württemberg, 27.10.1997 - 2 K 205/96

    Abzugsfähigkeit von Fahrtkosten in Höhe gesetzlich geregelter Pauschbeträge pro

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