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   BFH, 29.10.1985 - IX R 56/82   

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https://dejure.org/1985,432
BFH, 29.10.1985 - IX R 56/82 (https://dejure.org/1985,432)
BFH, Entscheidung vom 29.10.1985 - IX R 56/82 (https://dejure.org/1985,432)
BFH, Entscheidung vom 29. Oktober 1985 - IX R 56/82 (https://dejure.org/1985,432)
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Volltextveröffentlichungen (6)

In Nachschlagewerken

Papierfundstellen

  • BFHE 145, 52
  • NJW 1986, 1713
  • VersR 1986, 456
  • BB 1986, 714
  • BStBl II 1986, 143
 
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Wird zitiert von ... (38)Neu Zitiert selbst (16)

  • BFH, 19.10.1970 - GrS 2/70

    Anschaffung eines Wirtschaftsguts - Kosten der Lebensführung - Aufteilung der

    Auszug aus BFH, 29.10.1985 - IX R 56/82
    Erscheint die private Veranlassung dagegen nicht nur geringfügig, verbietet § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG zur Wahrung der steuerlichen Gerechtigkeit die Aufteilung und damit den Abzug von Aufwendungen, die sowohl der Lebensführung dienen als auch die Einkünfteerzielung fördern (Beschlüsse des Großen Senats des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 19. Oktober 1970 GrS 2/70, BFHE 100, 309, BStBl II 1971, 17, und vom 27. November 1978 GrS 8/77, BFHE 126, 533, BStBl II 1979, 213, insbesondere Abschnitt C I und II 2 c der Gründe).

    Einkommensteuerrechtlich ist es jedoch, wie oben ausgeführt, unzulässig, "gemischte" Aufwendungen durch griffweise Schätzung in nicht abziehbare Lebenshaltungskosten und Werbungskosten aufzuteilen (vgl. die Beschlüsse des Großen Senats in BFHE 100, 309, BStBl II 1971, 17, und vom 19. Oktober 1970 GrS 3/70, BFHE 100, 317, BStBl II 1971, 21).

  • BFH, 19.10.1970 - GrS 3/70

    Gesamtaufwendungen eines Steuerpflichtigen - Lebensführung - Vermögensgegenstand

    Auszug aus BFH, 29.10.1985 - IX R 56/82
    Einkommensteuerrechtlich ist es jedoch, wie oben ausgeführt, unzulässig, "gemischte" Aufwendungen durch griffweise Schätzung in nicht abziehbare Lebenshaltungskosten und Werbungskosten aufzuteilen (vgl. die Beschlüsse des Großen Senats in BFHE 100, 309, BStBl II 1971, 17, und vom 19. Oktober 1970 GrS 3/70, BFHE 100, 317, BStBl II 1971, 21).
  • BFH, 23.10.1984 - IX R 48/80

    Nutzungswert - Entgeltliche Nutzung - Zurechnung - Rohmietwert - Abzug von

    Auszug aus BFH, 29.10.1985 - IX R 56/82
    Das sind die Aufwendungen, bei denen objektiv ein Zusammenhang mit der Vermietung und Verpachtung gemäß § 21 Abs. 1 EStG oder der Selbstnutzung gemäß § 21 Abs. 2 EStG besteht und die subjektiv zur Förderung der Nutzungsüberlassung oder Selbstnutzung gemacht werden (vgl. das Urteil des erkennenden Senats vom 23. Oktober 1984 IX R 48/80, BFHE 143, 313, BStBl II 1985, 453).
  • BFH, 07.10.1982 - IV R 32/80

    Betriebsausgaben - Krankengeldversicherung

    Auszug aus BFH, 29.10.1985 - IX R 56/82
    Dasselbe hat der BFH im Urteil vom 7. Oktober 1982 IV R 32/80 (BFHE 137, 19, BStBl II 1983, 101) für die Krankentagegeldversicherung mit der Begründung ausgesprochen, daß die Zuordnung eines Versicherungsvertrages nicht nach der beabsichtigten Verwendung etwaiger Versicherungsleistungen, sondern nach den versicherten Risiken vorzunehmen ist.
  • BFH, 13.04.1976 - VI R 87/73

    Beiträge zur "Loss-of-Licence"-Versicherung der Flugkapitäne sind keine

    Auszug aus BFH, 29.10.1985 - IX R 56/82
    So ist eine Versicherung, die der Sicherung des Lebensunterhalts dient, wie eine Lebensversicherung nur dem Lebensführungsbereich zuzurechnen (BFH-Urteil vom 13. April 1976 VI R 87/73, BFHE 119, 149, BStBl II 1976, 599, zur sog. "Loss-of-Licence"-Versicherung).
  • BFH, 30.06.1967 - VI R 104/66

    Aufwendungen zur Beschaffung der Mittel zur Ablösung einer

    Auszug aus BFH, 29.10.1985 - IX R 56/82
    So hat der BFH im Urteil vom 30. Juni 1967 VI R 104/66 (BFHE 89, 337, BStBl III 1967, 655) auch Aufwendungen zur Beschaffung von Mitteln für die Ablösung einer Schuld (die Hypothekengewinnabgabe) als Geldbeschaffungskosten anerkannt.
  • BFH, 27.11.1978 - GrS 8/77

    Beschluß des Großen Senats zur Frage, wann und inwieweit Aufwendungen für die

    Auszug aus BFH, 29.10.1985 - IX R 56/82
    Erscheint die private Veranlassung dagegen nicht nur geringfügig, verbietet § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG zur Wahrung der steuerlichen Gerechtigkeit die Aufteilung und damit den Abzug von Aufwendungen, die sowohl der Lebensführung dienen als auch die Einkünfteerzielung fördern (Beschlüsse des Großen Senats des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 19. Oktober 1970 GrS 2/70, BFHE 100, 309, BStBl II 1971, 17, und vom 27. November 1978 GrS 8/77, BFHE 126, 533, BStBl II 1979, 213, insbesondere Abschnitt C I und II 2 c der Gründe).
  • BFH, 24.07.1981 - VI R 171/78

    Werbungskostenabzug - Kleidungsverschleiß - Bürgerliche Kleidung

    Auszug aus BFH, 29.10.1985 - IX R 56/82
    Eine Aufteilung der Aufwendungen in Werbungskosten und nicht abziehbare Lebenshaltungskosten gestattet die Rechtsprechung nur ausnahmsweise, wenn sich nämlich hierfür ein zuverlässiger, leicht feststellbarer und nachprüfbarer objektiver Maßstab finden läßt (vgl. noch das BFH-Urteil vom 24. Juli 1981 VI R 171/78, BFHE 134, 29, BStBl II 1981, 781).
  • BGH, 30.06.1983 - III ZR 114/82

    Bestimmung der Sittenwidrigkeit eines Rechtsgeschäfts nach den im Zeitpunkt

    Auszug aus BFH, 29.10.1985 - IX R 56/82
    Das - bei Vertragsabschluß kaum abzuschätzende - Ausmaß der Vorteile für die eine oder andere Seite hängt von mannigfaltigen Faktoren ab (z. B. Alter, Gesundheitszustand des Darlehensnehmers; ferner Umstände, die seine Arbeitsfähigkeit beeinflussen)." Bei dieser Sachlage erscheint es dem BGH sachgerecht, einen generalisierenden Maßstab anzulegen und die Prämien der Restschuldversicherung grundsätzlich zur Hälfte in die Gesamtbelastung des Kreditnehmers einzubeziehen (seitdem ständige BGH-Rechtsprechung, vgl. z. B. das Urteil vom 30. Juni 1983 III ZR 114/82, Wertpapier-Mitteilungen - WM - 1983, 951, Ziff. III 3 der Gründe).
  • BFH, 08.02.1983 - VIII R 163/81

    Werbungskosten - Bausparverträge - Abschlußgebühren

    Auszug aus BFH, 29.10.1985 - IX R 56/82
    Nach dem BFH-Urteil vom 8. Februar 1983 VIII R 163/81 (BFHE 138, 202, BStBl II 1983, 355) kann auch die Zahlung von Abschlußgebühren für Bausparverträge - nicht aber der Bausparbeiträge - ausnahmsweise zu den Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung gerechnet werden, wenn alleiniger Zweck des Vertragsabschlusses die Erlangung des Baudarlehens und die Verwendung der Kreditmittel zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung war.
  • BFH, 02.08.1977 - VIII R 104/74

    Erwerber einer Eigentumswohnung - Zahlung von Entgelten an Veräußerer -

  • BGH, 12.03.1981 - III ZR 92/79

    Sittenwidriger Teilzahlungs- oder Ratenkreditvertrag

  • BFH, 21.12.1982 - VIII R 215/78

    Grundstücksbelastung - Anschaffungskosten - Werbungskosten - Befreiung von einer

  • BFH, 13.05.1980 - VIII R 128/78

    Zurechnung der Einkünfte beim Bruttonießbrauch - Keine Abzugsfähigkeit der

  • BFH, 10.12.1971 - VI R 209/69

    Kosten der Berufsfortbildung bei Darlehensaufnahme

  • BFH, 19.04.1977 - VIII R 44/74

    Hersteller eines Gebäudes - Bauzinsen - Finanzierungskosten - Anschaffungskosten

  • BFH, 06.12.2005 - VIII R 34/04

    Kein Abzug von Vorfälligkeitsentschädigungen als Werbungskosten bei den

    Wird deshalb lediglich der zur Finanzierung eines vermieteten Grundstücks aufgenommene Kredit unter Anfall einer solchen Entschädigung vorzeitig mittels eines zinsgünstigeren Umschuldungsdarlehens getilgt, das Grundstück jedoch wie zuvor als Erwerbsgrundlage genutzt, so ist bei der Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung --neben dem laufenden Zinsenaufwand für den ursprünglichen sowie den neuen Kredit-- auch die Vorfälligkeitsentschädigung als Werbungskosten anzusetzen (vgl. BFH-Beschluss in BFHE 161, 290, BStBl II 1990, 817, 824; BFH-Urteil vom 29. Oktober 1985 IX R 56/82, BFHE 145, 52, BStBl II 1986, 143, 146; Schmidt/ Drenseck, Einkommensteuergesetz, Kommentar, 24. Aufl., § 9 Rz. 91 a.E.; Schmitz in Herrmann/Heuer/Raupach --HHR--, Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetz, Kommentar, § 9 EStG Anm. 385 "Umschuldungskosten", "Vorfälligkeitsentschädigungen").
  • BFH, 04.06.1991 - IX R 150/85

    Steuerliche Anerkennung von Verwandtendarlehen

    Das gilt nach ständiger Rechtsprechung insbesondere für Schuldzinsen, die für die Überlassung von Kapital zur Finanzierung der Anschaffungskosten eines Gebäudes zu leisten sind (Senatsurteile vom 29. Oktober 1985 IX R 56/82, BFHE 145, 52, BStBl II 1986, 143, vorletzter Absatz der Gründe, und vom 28. Januar 1986 IX R 70/82, BFH/NV 1986, 334, m. w. N.).
  • BFH, 11.05.1989 - IV R 56/87

    Prämien für eine auf das Leben eines Gesellschafters abgeschlossene

    Aus diesem Grunde kommt auch der Abzug von Prämien für einen Lebensversicherungsvertrag als Betriebsausgaben oder Werbungskosten regelmäßig nicht in Betracht (BFH-Urteile vom 21. Mai 1987 IV R 80/85, BFHE 150, 342, BStBl II 1987, 710; vom 29. Oktober 1985 IX R 56/82, BFHE 145, 52, BStBl II 1986, 143).

    Ebenso läßt sich der Abzug als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung nicht daraus herleiten, daß der Darlehensgeber den Abschluß einer Risikolebensversicherung verlangt hat und er für die Versicherungsleistungen allein bezugsberechtigt ist (BFHE 145, 52, BStBl II 1986, 143).

    Hätte der Kläger die fraglichen Risikolebensversicherungen nach Beendigung der KG in seinem Einzelunternehmen abgeschlossen, könnte er die geleisteten Prämien nach dem Vorbild der BFH-Entscheidung in BFHE 145, 52, BStBl II 1986, 143 nicht als Betriebsausgaben abziehen; ihm bleibt ein derartiger Abzug auch versagt, wenn er die Versicherungen nach der Beendigung der KG in seinem Einzelunternehmen fortgeführt hat.

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