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   BFH, 27.02.1986 - IV R 72/85   

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BFH, 27.02.1986 - IV R 72/85 (https://dejure.org/1986,331)
BFH, Entscheidung vom 27.02.1986 - IV R 72/85 (https://dejure.org/1986,331)
BFH, Entscheidung vom 27. Februar 1986 - IV R 72/85 (https://dejure.org/1986,331)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Papierfundstellen

  • BFHE 146, 206
  • NJW 1986, 3106 (Ls.)
  • BB 1986, 1287
  • BStBl II 1986, 547
 
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Wird zitiert von ... (35)Neu Zitiert selbst (15)

  • BGH, 04.06.1970 - VII ZR 187/68

    Vergütung bei vorzeitiger Beendigung eines Steuerberatervertrags

    Auszug aus BFH, 27.02.1986 - IV R 72/85
    a) Ein Vertrag, durch den einem Steuerberater allgemein die Wahrnehmung aller Interessen des Auftraggebers übertragen wird, ist regelmäßig ein Dienstvertrag, der eine Geschäftsbesorgung im Sinne des § 675 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) zum Gegenstand hat (herrschende Meinung; BGH-Urteile vom 4. Juni 1970 VII ZR 187/68, BGHZ 54, 106, und vom 6. Dezember 1979 VII ZR 19/79, Versicherungsrecht - VersR - 1980, 264; Palandt, Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, 45. Aufl., Einführung Anm. 5 vor § 631; Söllner in Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, § 611 Rdnr. 91).

    Gegenstand eines solchen Vertrages ist die Besorgung der beim Auftraggeber jeweils anfallenden Geschäfte (BGHZ 54, 106, 108).

    Diese Erkenntnisse können grundsätzlich herangezogen werden, da auch die Prozeßführungstätigkeit des Rechtsanwalts als ein Dienstvertrag beurteilt wird, der eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstand hat (vgl. BGHZ 54, 106, mit weiteren Nachweisen; Söllner in Münchener Kommentar, a. a. O., § 611 Rdnr. 88; Palandt, a. a. O., Einführung vor § 611 Anm. 2a, ee).

  • BGH, 07.02.1975 - V ZR 99/73

    Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Unverschuldete

    Auszug aus BFH, 27.02.1986 - IV R 72/85
    Nach ständiger Rechtsprechung des BGH gehört es zu den Vertragspflichten des erstinstanzlichen Anwalts, innerhalb der Rechtsmittelfristen zu überwachen, ob das Auftragsschreiben bei dem nächstinstanzlichen Anwalt eingegangen ist und ob er das ihm erteilte Mandat angenommen hat (BGH-Urteile vom 18. April 1968 VII ZR 150/66, BGHZ 50, 82; vom 7. Februar 1975 V ZR 99/73, Neue Juristische Wochenschrift - NJW - 1975, 1125, und vom 31. Mai 1976 VII ZR 332/75, VersR 1976, 939, sowie BGH-Beschluß vom 30. November 1978 III ZR 139/78, VersR 1979, 190).

    Mit der Übernahme (Bestätigung) des Mandats hat der erstinstanzliche Anwalt diese Pflicht erfüllt; bleibt die Bestätigung aus, hat der erstinstanzliche Anwalt innerhalb der Rechtsmittelfrist durch geeignete Maßnahmen (z. B. Fristenkontrolle, Rückfragen) die Mandatsübernahme und die Einlegung des Rechtsmittels sicherzustellen (Urteile in BGHZ 50, 82; NJW 1975, 1125; VersR 1976, 939; BGH-Beschlüsse vom 8. Juni 1982 VI ZB 3/82, VersR 1982, 1192; vom 30. November 1983 IV b ZB 110/83, VersR 1984, 166, und vom 7. Juni 1984 I ZB 3/84, VersR 1984, 788, für die Fälle der schriftlichen Auftragserteilung, und BGH-Beschluß vom 12. Juli 1979 VII ZB 7/79, VersR 1979, 1124, zu den gesteigerten Anforderungen bei telefonischer Auftragserteilung).

    Ist der erstinstanzliche Anwalt in dargestellter Weise verfahren, hat er also die Übernahme des Mandats sichergestellt und den zweitinstanzlichen Anwalt hinreichend über die zu beachtenden Fristen unterrichtet, hat er das aus der Sicht seines Mandats Erforderliche getan; die weitere Sachbehandlung durch den zweitinstanzlichen Anwalt liegt außerhalb des Verantwortungsbereichs des erstinstanzlichen Anwalts (BGH-Urteil in NJW 1975, 1125).

  • BGH, 31.05.1976 - VII ZR 332/75

    Berufungsaufträge - Sorgfaltspflicht - Prozeßbevollmächtigter - Instanz -

    Auszug aus BFH, 27.02.1986 - IV R 72/85
    Nach ständiger Rechtsprechung des BGH gehört es zu den Vertragspflichten des erstinstanzlichen Anwalts, innerhalb der Rechtsmittelfristen zu überwachen, ob das Auftragsschreiben bei dem nächstinstanzlichen Anwalt eingegangen ist und ob er das ihm erteilte Mandat angenommen hat (BGH-Urteile vom 18. April 1968 VII ZR 150/66, BGHZ 50, 82; vom 7. Februar 1975 V ZR 99/73, Neue Juristische Wochenschrift - NJW - 1975, 1125, und vom 31. Mai 1976 VII ZR 332/75, VersR 1976, 939, sowie BGH-Beschluß vom 30. November 1978 III ZR 139/78, VersR 1979, 190).

    Mit der Übernahme (Bestätigung) des Mandats hat der erstinstanzliche Anwalt diese Pflicht erfüllt; bleibt die Bestätigung aus, hat der erstinstanzliche Anwalt innerhalb der Rechtsmittelfrist durch geeignete Maßnahmen (z. B. Fristenkontrolle, Rückfragen) die Mandatsübernahme und die Einlegung des Rechtsmittels sicherzustellen (Urteile in BGHZ 50, 82; NJW 1975, 1125; VersR 1976, 939; BGH-Beschlüsse vom 8. Juni 1982 VI ZB 3/82, VersR 1982, 1192; vom 30. November 1983 IV b ZB 110/83, VersR 1984, 166, und vom 7. Juni 1984 I ZB 3/84, VersR 1984, 788, für die Fälle der schriftlichen Auftragserteilung, und BGH-Beschluß vom 12. Juli 1979 VII ZB 7/79, VersR 1979, 1124, zu den gesteigerten Anforderungen bei telefonischer Auftragserteilung).

  • BGH, 18.04.1968 - VII ZR 150/66

    Anwaltsverschulden

    Auszug aus BFH, 27.02.1986 - IV R 72/85
    Nach ständiger Rechtsprechung des BGH gehört es zu den Vertragspflichten des erstinstanzlichen Anwalts, innerhalb der Rechtsmittelfristen zu überwachen, ob das Auftragsschreiben bei dem nächstinstanzlichen Anwalt eingegangen ist und ob er das ihm erteilte Mandat angenommen hat (BGH-Urteile vom 18. April 1968 VII ZR 150/66, BGHZ 50, 82; vom 7. Februar 1975 V ZR 99/73, Neue Juristische Wochenschrift - NJW - 1975, 1125, und vom 31. Mai 1976 VII ZR 332/75, VersR 1976, 939, sowie BGH-Beschluß vom 30. November 1978 III ZR 139/78, VersR 1979, 190).

    Mit der Übernahme (Bestätigung) des Mandats hat der erstinstanzliche Anwalt diese Pflicht erfüllt; bleibt die Bestätigung aus, hat der erstinstanzliche Anwalt innerhalb der Rechtsmittelfrist durch geeignete Maßnahmen (z. B. Fristenkontrolle, Rückfragen) die Mandatsübernahme und die Einlegung des Rechtsmittels sicherzustellen (Urteile in BGHZ 50, 82; NJW 1975, 1125; VersR 1976, 939; BGH-Beschlüsse vom 8. Juni 1982 VI ZB 3/82, VersR 1982, 1192; vom 30. November 1983 IV b ZB 110/83, VersR 1984, 166, und vom 7. Juni 1984 I ZB 3/84, VersR 1984, 788, für die Fälle der schriftlichen Auftragserteilung, und BGH-Beschluß vom 12. Juli 1979 VII ZB 7/79, VersR 1979, 1124, zu den gesteigerten Anforderungen bei telefonischer Auftragserteilung).

  • BGH, 29.03.1982 - II ZB 2/82

    Berufungsfrist - Übersendungsauftrag - Berufungsanwalt - Zustellungsdatum -

    Auszug aus BFH, 27.02.1986 - IV R 72/85
    In diesem Fall entfällt beim erstinstanzlichen Anwalt die Kontrolle der Mandatsübernahme; er ist lediglich verpflichtet, dem zweitinstanzlichen Anwalt das erstinstanzliche Urteil unter Angabe des Zustellungsdatums zu übermitteln (BGH-Beschluß vom 29. März 1982 II ZB 2/82, VersR 1982, 655).

    Es lassen sich nämlich keine Gründe dafür anführen, an die Pflichten des Steuerberaters höhere Anforderungen zu stellen als an den erstinstanzlichen Anwalt in vergleichbarer Situation (vgl. BGH-Beschluß in VersR 1982, 655).

  • BGH, 08.06.1982 - VI ZB 3/82

    Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumnis der

    Auszug aus BFH, 27.02.1986 - IV R 72/85
    Mit der Übernahme (Bestätigung) des Mandats hat der erstinstanzliche Anwalt diese Pflicht erfüllt; bleibt die Bestätigung aus, hat der erstinstanzliche Anwalt innerhalb der Rechtsmittelfrist durch geeignete Maßnahmen (z. B. Fristenkontrolle, Rückfragen) die Mandatsübernahme und die Einlegung des Rechtsmittels sicherzustellen (Urteile in BGHZ 50, 82; NJW 1975, 1125; VersR 1976, 939; BGH-Beschlüsse vom 8. Juni 1982 VI ZB 3/82, VersR 1982, 1192; vom 30. November 1983 IV b ZB 110/83, VersR 1984, 166, und vom 7. Juni 1984 I ZB 3/84, VersR 1984, 788, für die Fälle der schriftlichen Auftragserteilung, und BGH-Beschluß vom 12. Juli 1979 VII ZB 7/79, VersR 1979, 1124, zu den gesteigerten Anforderungen bei telefonischer Auftragserteilung).
  • BGH, 06.12.1979 - VII ZR 19/79

    Pflichten - Steuerberater - Güterstand

    Auszug aus BFH, 27.02.1986 - IV R 72/85
    a) Ein Vertrag, durch den einem Steuerberater allgemein die Wahrnehmung aller Interessen des Auftraggebers übertragen wird, ist regelmäßig ein Dienstvertrag, der eine Geschäftsbesorgung im Sinne des § 675 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) zum Gegenstand hat (herrschende Meinung; BGH-Urteile vom 4. Juni 1970 VII ZR 187/68, BGHZ 54, 106, und vom 6. Dezember 1979 VII ZR 19/79, Versicherungsrecht - VersR - 1980, 264; Palandt, Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, 45. Aufl., Einführung Anm. 5 vor § 631; Söllner in Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, § 611 Rdnr. 91).
  • BFH, 15.01.1973 - VIII R 14/72

    Revision - Wirksame Einlegung - Bestellung eines Bevollmächtigten - Handlung des

    Auszug aus BFH, 27.02.1986 - IV R 72/85
    Mit anderen Worten: Hat sich vor der Finanzbehörde ein Steuerberater als Vertreter des Steuerpflichtigen bestellt und für ihn Erklärungen abgegeben und sieht die Finanzbehörde keinen Anlaß, an dieser Bestellung zu zweifeln, dann kann sie ihre Verwaltungsakte an diesen Vertreter mit der Rechtsfolge wirksamer Zustellung richten (vgl. ebenso Beschluß des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 15. Januar 1973 VIII R 14/72, BFHE 108, 18, BStBl II 1973, 246).
  • BGH, 07.06.1984 - I ZB 3/84

    Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der

    Auszug aus BFH, 27.02.1986 - IV R 72/85
    Mit der Übernahme (Bestätigung) des Mandats hat der erstinstanzliche Anwalt diese Pflicht erfüllt; bleibt die Bestätigung aus, hat der erstinstanzliche Anwalt innerhalb der Rechtsmittelfrist durch geeignete Maßnahmen (z. B. Fristenkontrolle, Rückfragen) die Mandatsübernahme und die Einlegung des Rechtsmittels sicherzustellen (Urteile in BGHZ 50, 82; NJW 1975, 1125; VersR 1976, 939; BGH-Beschlüsse vom 8. Juni 1982 VI ZB 3/82, VersR 1982, 1192; vom 30. November 1983 IV b ZB 110/83, VersR 1984, 166, und vom 7. Juni 1984 I ZB 3/84, VersR 1984, 788, für die Fälle der schriftlichen Auftragserteilung, und BGH-Beschluß vom 12. Juli 1979 VII ZB 7/79, VersR 1979, 1124, zu den gesteigerten Anforderungen bei telefonischer Auftragserteilung).
  • BGH, 12.07.1979 - VII ZB 7/79

    Wiedereinsetzung - Fristbeginn - Berufung - Telefonischer Auftrag - Kontrolle -

    Auszug aus BFH, 27.02.1986 - IV R 72/85
    Mit der Übernahme (Bestätigung) des Mandats hat der erstinstanzliche Anwalt diese Pflicht erfüllt; bleibt die Bestätigung aus, hat der erstinstanzliche Anwalt innerhalb der Rechtsmittelfrist durch geeignete Maßnahmen (z. B. Fristenkontrolle, Rückfragen) die Mandatsübernahme und die Einlegung des Rechtsmittels sicherzustellen (Urteile in BGHZ 50, 82; NJW 1975, 1125; VersR 1976, 939; BGH-Beschlüsse vom 8. Juni 1982 VI ZB 3/82, VersR 1982, 1192; vom 30. November 1983 IV b ZB 110/83, VersR 1984, 166, und vom 7. Juni 1984 I ZB 3/84, VersR 1984, 788, für die Fälle der schriftlichen Auftragserteilung, und BGH-Beschluß vom 12. Juli 1979 VII ZB 7/79, VersR 1979, 1124, zu den gesteigerten Anforderungen bei telefonischer Auftragserteilung).
  • BGH, 19.09.1979 - V ZB 13/79

    Auftrag für Berufung - Fristende - Kontrolle

  • BGH, 29.10.1973 - NotZ 4/73

    Zustellung an den Verfahrensbevollmächtigten eines Beteiligten im FGG -Verfahren

  • BGH, 30.11.1978 - III ZR 139/78

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsfrist -

  • BGH, 30.11.1983 - IVb ZB 110/83

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumnis der Berufungsfrist -

  • BGH, 07.11.1979 - IV ZB 144/79

    Verschulden des erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten an der Versäumung der

  • BFH, 03.02.2004 - VII R 30/02

    Steuerbescheid - Wann muss Finanzamt an Bevollmächtigte zustellen?

    b) Hat sich --wie im Streitfall-- für das Verfahren ein Bevollmächtigter bestellt, ohne eine Vollmacht vorzulegen (ausführlich zum Begriff der Bestellung als Bevollmächtigter siehe BFH-Urteil vom 27. Februar 1986 IV R 72/85, BFHE 146, 206, BStBl II 1986, 547), stellt es § 8 Abs. 1 Satz 1 VwZG nach allgemeiner Auffassung in das Ermessen der Behörde, ob sie ein Schriftstück bzw. den Verwaltungsakt dem Steuerpflichtigen, d.h. dem von dem Verwaltungsakt Betroffenen (Adressaten) oder seinem Bevollmächtigten zustellt.

    So hat der BFH entschieden, das FA dürfe dann, wenn ein steuerlicher Berater ohne Vorlage einer schriftlichen Vollmacht im Namen und Auftrag eines Mandanten einen Rechtsbehelf eingelegt habe und für das FA kein Anlass bestehe, an der Bestellung des Bevollmächtigten und dem daraus zu schließenden mutmaßlichen Interesse des Steuerpflichtigen an der Bekanntgabe/Zustellung von Verwaltungsakten an den Vertreter zu zweifeln, die Rechtsbehelfsentscheidung an den Vertreter bekannt geben (BFH-Urteil in BFHE 146, 206, BStBl II 1986, 547); andererseits müsse es einen Verwaltungsakt an den Steuerpflichtigen selbst zustellen, wenn sich aus dem Auftreten des Beraters nicht eindeutig seine Bestellung zum Bevollmächtigten für das Verfahren und das daraus folgende mutmaßliche Interesse an einer Zustellung der Rechtsbehelfsentscheidung an den Berater ergebe (in BFHE 152, 1, BStBl II 1988, 242).

  • BVerwG, 20.01.2017 - 8 B 23.16

    Anscheinsvollmacht; Empfangsvollmacht; Vertretungsanzeige; Verwirkung

    Zwar hat der Bundesfinanzhof in seiner Entscheidung vom 27. Februar 1986 - IV R 72/85 - (BFHE 146, 206 ), die das Verwaltungsgericht zur Begründung seiner Rechtsansicht zitiert, ausgeführt, es genüge für die Annahme einer Empfangsvollmacht, dass sich jemand unangefochten zum Bevollmächtigten bestellt habe, auch wenn seine Vollmacht möglicherweise (insoweit) nicht wirksam sei (vgl. BFH, Beschluss vom 25. August 2004 - IV B 180-183/03 - NVwZ-RR 2005, 72 ).
  • BFH, 25.01.1994 - VIII R 45/92

    1. Keine Umdeutung einer wegen Formmangels unwirksamen Zustellung in eine

    d) Der erkennende Senat schließt sich aus folgenden Erwägungen der ganz überwiegenden Meinung an: Soweit bereits kraft Gesetzes eine Zustellung vorgeschrieben wird, hat die Rechtsprechung die Verweisung in § 122 Abs. 5 Satz 2 AO 1977 auf das VwZG als abschließende Regelung beurteilt und einen Rückgriff auf allgemeine Vorschriften der AO 1977 (§ 80, § 122 Abs. 1 bis 4) abgelehnt (BFH-Urteile vom 19. Juni 1991 I R 77/89, BFHE 165, 5, BStBl II 1991, 826; vom 29. Juli 1987 I R 367, 379/83, BFHE 152, 1, BStBl II 1988, 242; vom 27. Februar 1986 IV R 72/85, BFHE 146, 206, BStBl II 1986, 547).
  • BFH, 07.12.1995 - III R 12/91

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Bestimmung der von einem Steuerberater

    Für die Bestimmung der von einem Steuerberater zur Wahrung der Klagefrist aufzuwendenden Sorgfalt können die von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) entwickelten Anforderungen an die Sorgfaltspflichten eines Anwalts bei Rechtsmittelfristen herangezogen werden (vgl. u. a. BFH-Urteile vom 27. Februar 1986 IV R 72/85, BFHE 146, 213, BStBl II 1986, 547, und vom 11. März 1988 V R 49/86, BFHE 152, 423, BStBl II 1988, 546).

    Denn die Prozeßvertretung durch Rechtsanwälte und die Beratung durch Steuerberater sind zivilrechtlich demselben Vertragstypus zuzuordnen (BFH-Urteil in BFHE 146, 206, 213, BStBl II 1986, 547).

    Die Pflicht des bisherigen Bevollmächtigten, den Postzugang bei dem neuen Bevollmächtigten zu kontrollieren, entfällt ferner, wenn der Mandant diesem das Mandat selbst erteilt hat (BFH-Urteil in BFHE 146, 206, 213, BStBl II 1986, 547) oder wenn nach Mandatsübernahme lediglich weitere, für die Fristwahrung notwendige Informationen übersandt werden sollen (BFH-Urteil in BFHE 152, 423, BStBl II 1988, 546).

  • BFH, 11.03.1988 - V R 49/86

    Finanzgerichtsverfahren - Wiedereinsetzung

    Diese Grundsätze hat der Bundesfinanzhof (BFH) für die Fälle übernommen, in denen die Prozeßführung vor dem FG nicht von dem allgemein mit der Wahrnehmung der steuerrechtlichen Interessen des Steuerpflichtigen beauftragten Steuerberater, sondern von einem anderen Berufsvertreter wahrgenommen wird (Urteile vom 19. September 1985 V R 29/80, BFH/NV 1986, 472, und vom 27. Februar 1986 IV R 72/85, BFHE 146, 206, BStBl II 1986, 547, m.w.N. zur Rechtsprechung des BGH).

    In diesem Fall genügt es, daß der Steuerberater das Schreiben rechtzeitig zur Post gibt; eine Nachfragepflicht in bezug auf den Postzugang beim beauftragten Prozeßbevollmächtigten besteht nicht (Urteil in BFHE 146, 206, BStBl II 1986, 547, unter 3 c der Urteilsgründe; siehe auch BGH-Beschluß vom 29. März 1982 II ZB 2/82, Versicherungsrecht - VersR - 1982, 655; zur Sorgfaltspflicht bei der Ermittlung und Weitergabe der Angaben über das Zustellungsdatum vgl. im übrigen BGH-Beschluß in NJW 1985, 1709, AnwBl 1985, 519).

    Der IV. Senat des BFH hat im Urteil in BFHE 146, 206, BStBl II 1986, 547 zwar dahinstehen lassen, welche Pflichten dem in einem Beratungsverhältnis stehenden Steuerberater obliegen, der selbst einem Anwalt den Auftrag zur Prozeßvertretung in einem finanzgerichtlichen Verfahren überträgt.

  • BFH, 10.03.1988 - IV R 218/85

    Zur Rechtswirkung einer Vollmacht bei fehlender Bezeichnung des Bevollmächtigten

    c) Eine wirksame Prozeßvollmacht liegt ferner dann vor, wenn sich ein Rechtsanwalt in der von ihm unterzeichneten Klage- oder Klagebegründungsschrift zum Prozeßbevollmächtigten bestellt (§ 89 ZPO; vgl. BFH-Urteil vom 27. Februar 1986 IV R 72/85, BFHE 146, 206, BStBl II 1986, 547) und daran angeheftet eine vom Kläger eigenhändig unterzeichnete Blankovollmacht einreicht, die sich auf den Rechtsstreit bezieht.

    Mit dem von ihm unterzeichneten Schriftsatz vom 30. Januar 1985, bei Gericht eingegangen am 5. Februar 1985, hat sich aber der jetzige Prozeßbevollmächtigte zum alleinigen Prozeßbevollmächtigten des Klägers bestellt (BFH-Urteil in BFHE 146, 206, BStBl II 1986, 547), die Klage begründet und die vom Kläger unterzeichnete, auf den 14. Dezember 1984 datierte Blankovollmacht des Klägers vorgelegt.

  • BFH, 28.03.2000 - VIII R 6/99

    Vollbeendete PersG; Beteiligtenfähigkeit im gerichtlichen Verfahren

    Nach § 366 Satz 2 i.V.m. § 122 Abs. 1 Satz 3 AO 1977 konnte die Einspruchsentscheidung aber auch ohne den Nachweis einer schriftlichen Vollmacht wirksam gegenüber dem Steuerberater B, der den Einspruch für die Klägerin eingelegt hatte, als Bevollmächtigtem bekannt gegeben werden (vgl. u.a. Klein/Brockmeyer, Abgabenordnung, 6. Aufl., § 122 Anm. 3; Koch/Scholtz, Abgabenordnung, 5. Aufl., § 80 Rz. 6, § 122 Rz. 22; Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 16. Aufl., § 122 AO Tz. 42, 43, § 80 Tz. 4; vgl. auch --für die Zustellung nach § 8 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungszustellungsgesetzes-- BFH-Urteil vom 27. Februar 1986 IV R 72/85, BFHE 146, 206, BStBl II 1986, 547; BFH-Beschluss vom 18. Januar 1995 I B 181/93, BFH/NV 1995, 852).
  • BFH, 27.02.1986 - IV S 18/85

    Festsetzung von Gewerbesteuermeßbeträgen

    Der Senat kommt bei der im Aussetzungsverfahren gebotenen summarischen Prüfung zu dem Ergebnis, daß im Hinblick auf das am heutigen Tage in der Hauptsache IV R 72/85 ergangene Urteil des erkennenden Senats (BFHE 146, 206, BStBl II 1986, 547) ernstlich mit einer Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Steuerbescheide nicht gerechnet werden kann.

    Wie in Abschn. 4 der Entscheidungsgründe des Urteils IV R 72/85 (BFHE 146, 206, BStBl II 1986, 547) ausgeführt ist, beruht der Wiedereinsetzungsantrag der Klägerin im Kern auf dem Vorbringen, daß die Einspruchsentscheidungen bei Eingang in die Kanzlei infolge Büroversehens - mit anderen Vorgängen der Klägerin verhakt - in einen der vier Leitzordner (Vorgänge, die Klägerin betreffend) gelegt worden seien und dieses Büroversehen erst am 24. August 1984 durch den zuständigen Bearbeiter, den Rechtsanwalt D, aufgedeckt worden sei.

    Anmerkung: Die Entscheidung knüpft in sachverhaltsmäßiger Hinsicht an das Urteil vom 27.2.1986 IV R 73/85 (BFHE 146, 206, BStBl II 1986, 547) an.

  • FG Hamburg, 17.01.2014 - 4 K 21/13

    Verfahrensrecht: Wirksamkeit der Bekanntgabe einer Einspruchsentscheidung durch

    Insoweit reicht es nach dem oben Ausgeführten, dass für den Beklagten kein Anlass bestand, an der Bestellung des Bevollmächtigten und dem daraus zu schließenden mutmaßlichen Interesse des Klägers an der Bekanntgabe/Zustellung von Verwaltungsakten an seine Vertreter zu zweifeln (vgl. BFH, Urteil vom 27.02.1986, IV R 72/85).

    So hat der BFH entschieden, das FA dürfe dann, wenn ein steuerlicher Berater ohne Vorlage einer schriftlichen Vollmacht im Namen und Auftrag eines Mandanten einen Rechtsbehelf eingelegt habe und für das FA kein Anlass bestehe, an der Bestellung des Bevollmächtigten und dem daraus zu schließenden mutmaßlichen Interesse des Steuerpflichtigen an der Bekanntgabe/Zustellung von Verwaltungsakten an den Vertreter zu zweifeln, die Rechtsbehelfsentscheidung an den Vertreter bekannt geben (BFH-Urteil vom 27.02.1986, IV R 72/85, BFHE 146, 206, BStBl II 1986, 547); andererseits müsse es einen Verwaltungsakt an den Steuerpflichtigen selbst zustellen, wenn sich aus dem Auftreten des Beraters nicht eindeutig seine Bestellung zum Bevollmächtigten für das Verfahren und das daraus folgende mutmaßliche Interesse an einer Zustellung der Rechtsbehelfsentscheidung an den Berater ergebe (BFH-Urteil vom 29.07.1987, I R 367/83 u.a., BFHE 152, 1, BStBl II 1988, 242).

  • BFH, 17.09.1992 - IV R 78/90

    Rechtzeitigkeit des Eingangs eines Einspruchs gegen festgelegte Steuerbescheide -

    Der Senat hat mit Entscheidung vom 27. Februar 1986 IV R 72/85 (BFHE 146, 206, BStBl II 1986, 547) die Vorentscheidung aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückverwiesen.

    Darauf hat der Senat bereits im ersten Rechtsgang ausdrücklich hingewiesen (vgl. BFH in BFHE 146, 206, BStBl II 1986, 547, 549 unter 1. e) Abs. 2).

  • BFH, 25.08.2004 - VI B 180/03

    Verfahrensverstoß: unterbliebene Ladung des Prozessbevollmächtigten

  • BFH, 18.01.1995 - I B 181/93

    Zustellung einer Rechtsbehelfsentscheidung

  • FG Münster, 28.06.2005 - 2 K 3890/01

    Höhe der Zinsen gem. § 237 AO bei Aussetzung der Vollziehung

  • FG Saarland, 19.08.2002 - 1 K 288/02

    Bekanntgabepflicht einer Einspruchsentscheidung an einen Bevollmächtigten /

  • FG Köln, 15.12.2009 - 12 K 3102/09

    Steuerberater muss an Klagefrist erinnern

  • BFH, 27.06.2008 - III B 116/07

    Wiedereinsetzung: Sorgfaltspflichten bei Mandatsübergang

  • FG München, 31.07.1997 - 11 K 742/97

    Gemeinsame Veranlagung von Eheleuten zur Einkommensteuer; Abziehbarkeit von

  • BFH, 23.10.2008 - XI B 27/08

    Vertreterpflichten eines sich selbst vertretenden Rechtsanwalts - Abgrenzung der

  • BFH, 25.08.2004 - VI B 181/03

    Voraussetzungen einer ordnungsgemäßen Vertretung im Prozess; Voraussetzungen der

  • BFH, 25.08.2004 - VI B 182/03

    Voraussetzungen einer ordnungsgemäßen Vertretung im Prozess; Voraussetzungen der

  • FG Hamburg, 22.08.2006 - 5 K 199/05

    Abgabenordnung/Verwaltungszustellungsgesetz: Fristbeginn und Wiedereinsetzung bei

  • BFH, 25.08.2004 - VI B 183/03

    Voraussetzungen einer ordnungsgemäßen Vertretung im Prozess; Voraussetzungen der

  • BFH, 28.01.2003 - X B 84/02

    Mehrere Prozessbevollmächtigte; Beginn der Rechtsmittelfrist

  • BFH, 14.12.1989 - III R 49/89

    Missachtung eines selbständigen Angriffsmittels oder Verteidigungsmittels als

  • BFH, 29.07.1987 - I R 367/83

    Steuerbescheid - Einspruchsentscheidung - Fehlende schriftliche Vollmacht -

  • BFH, 01.10.1992 - IV R 96/91

    Minderung des Betriebsgewinns durch Aufwendungen für die Bewirtung von Personen

  • BFH, 01.04.2003 - IV B 138/01

    NZB: Beschwerdefrist, Wiedereinsetzung

  • BFH, 13.07.1998 - V B 23/98

    Umsatzsteuer - Haftung - Prozeßbevollmächtigter - Beschwerdefrist -

  • BFH, 29.10.2001 - III B 72/01

    Rechtsmittel - Zulassungsgrund - Darlegungsmangel

  • BFH, 28.01.1991 - IX B 46/90

    Beginn einer neuer Rechtsmittelfrist durch spätere Zustellung eines Urteils an

  • BFH, 29.07.1987 - I R 379/83

    Steuerbescheid - Einspruchsentscheidung - Fehlende schriftliche Vollmacht -

  • FG Niedersachsen, 10.02.2000 - 11 K 27/98

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Defekt des gerichtlichen Faxgerätes;

  • FG München, 03.11.1999 - 1 K 1794/98

    Beschränkung der rückwirkenden Kindergeldgewährung durch § 66 Abs.3 EStG a.F.

  • FG Rheinland-Pfalz, 09.05.2000 - 2 K 1049/99

    Wirksame Bekanntgabe von Steuerbescheiden an Steuerberater

  • FG München, 17.11.1997 - 7 K 2398/97

    Voraussetzungen der Nichtigkeit einer Einspruchsentscheidung; Wirksame

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