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   BFH, 15.07.1986 - VII R 178/83   

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https://dejure.org/1986,2571
BFH, 15.07.1986 - VII R 178/83 (https://dejure.org/1986,2571)
BFH, Entscheidung vom 15.07.1986 - VII R 178/83 (https://dejure.org/1986,2571)
BFH, Entscheidung vom 15. Juli 1986 - VII R 178/83 (https://dejure.org/1986,2571)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Simons & Moll-Simons

    AO 1977 § 42; StAnpG § 6 Abs. 1 und 2

  • Wolters Kluwer

    Mißbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten - Zeitpunkt der Entstehung der Steuer - Kraftfahrzeugsteuer - Berlin-Anhänger

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AO (1977) § 42; StAnpG § 6 Abs. 1, 2

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 147, 190
  • BB 1986, 1700
  • BStBl II 1986, 735
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 13.08.1985 - VII R 172/83

    Kraftfahrzeugsteuer - Befreiung - In Berlin zugelassene Anhänger - Mißbrauch

    Auszug aus BFH, 15.07.1986 - VII R 178/83
    Bei einem Mißbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des öffentlichen Rechts entstand die Steuer mit dem Inkrafttreten des § 42 AO 1977, wenn die mißbräuchliche Gestaltung bereits vor diesem Zeitpunkt bestand (Kraftfahrzeugsteuer für das Halten vor dem 1. Januar 1977 zugelassener "Berlin-Anhänger" - Anschluß an BFH-Urteil vom 13. August 1985 VII R 172/83, BFHE 144, 176, BStBl II 1985, 636).

    Wie der Senat entschieden hat (Urteil vom 13. August 1985 VII R 172/83, BFHE 144, 176, 179, BStBl II 1985, 636, 638), war nach dem bis zum 30. April 1978 geltenden Berliner Landesrecht das Halten in Berlin (West) zugelassener Kraftfahrzeuganhänger schlechthin, ohne Rücksicht auf ihren tatsächlichen Standort, von der Kraftfahrzeugsteuer befreit.

    Allerdings entstand gegen den Zulassungsinhaber ein Kraftfahrzeugsteueranspruch nach § 42 der Abgabenordnung (AO 1977) i. V. m. den kraftfahrzeugsteuerrechtlichen Vorschriften, wenn die zur Steuerbefreiung führende "Berlin-Zulassung" rechtsmißbräuchlich, nämlich unter unrichtiger Angabe von Berlin als voraussichtlichem regelmäßigen Standort, erwirkt wurde, dann mit der Folge der örtlichen Zuständigkeit der Finanzbehörde, in deren Bezirk das Fahrzeug bei Beachtung der verkehrsrechtlichen Vorschriften zuzulassen gewesen wäre (BFHE 144, 176, 181, 184, BStBl II 1985, 636, 639, 641).

    Anders verhält es sich für die Zeit ab Inkrafttreten der AO 1977 mit ihrem § 42, der auch den Mißbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des öffentlichen Rechts umfaßt (BFHE 144, 176, 182, BStBl II 1985, 636, 640).

  • BFH, 18.02.1986 - VII R 98/85

    Berlin-Anhänger - Kraftfahrzeugsteuer - Mißbrauch

    Auszug aus BFH, 15.07.1986 - VII R 178/83
    Zur näheren Begründung verweist der Senat auf sein Urteil vom 18. Februar 1986 VII R 98/85 (BFHE 146, 279, BStBl II 1986, 571).
  • BVerfG, 07.07.1964 - 2 BvL 22/63

    Verfassungsmäßigkeit des § 7b Abs. 5 EstG i.d.F. des StÄndG 1958

    Auszug aus BFH, 15.07.1986 - VII R 178/83
    Die Grenzen einer zulässigen unechten Rückwirkung sind jedenfalls dann nicht überschritten, wenn das Vertrauen auf eine bestehende günstige Rechtslage, auf bestimmte steuerliche Vergünstigungen, sachlich nicht gerechtfertigt ist (Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 7. Juli 1964 2 BvL 22 u. 23/63, BVerfGE 18, 135, 144, BStBl I 1964, 539).
  • BFH, 21.11.1989 - VII R 59/87

    Anfall von Kraftfahrzeugsteuer für die Benutzung niederländischer Anhänger nach

    Im übrigen kann sogar der Erlaß rückwirkender belastender Gesetze - um die es hier freilich nicht geht - verfassungsrechtlich zulässig sein, und zwar gerade dann, wenn, was die Klägerin anzunehmen scheint, das geltende Recht unklar und verworren, es also nicht geeignet ist, schutzwürdiges Vertrauen zu begründen (BFH, Urteil vom 10. Juli 1986 IV R 12/81, BFHE 147, 63, 65, BStBl II 1986, 811, mit Rechtsprechungshinweisen; vgl. auch Senat, Urteil vom 15. Juli 1986 VII R 178/83, BFHE 147, 190, 192, BStBl II 1986, 735).

    Für den Senat bindend gemäß § 118 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) sind, da Verfahrensrügen nicht erhoben worden sind, nicht nur die eigentlichen Tatsachenfeststellungen (insbesondere Übernahme der Fahrzeuge durch Fahrer der Klägerin; Miete für unbestimmte Dauer; Disposition über den Einsatz von Y aus), bindend ist vielmehr auch die Würdigung der festgestellten Tatsachen, falls sie nicht gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstößt (vgl. Gräber / Ruban, Finanzgerichtsordnung, 2. Aufl. 1987, § 118 Anm. 40; ständige Rechtsprechung, z. B. für die kraftfahrzeugsteuerrechtlich maßgebende Beurteilung des regelmäßigen Standorts BFHE 147, 190 f.; Senat, Urteil vom 16. Oktober 1986 VII R 144/84, BFH/NV 1987, 329, 331).

  • BFH, 12.08.1986 - VII R 169/83

    Berlin-Anhänger - Vermietung - Kfz-Steuer

    § 42 AO 1977 fordert nicht, daß von einer Gestaltungsmöglichkeit vom 1. Januar 1977 an Gebrauch gemacht wird, sondern läßt, wie der Senat in seinem Urteil vom 15. Juli 1986 VII R 178/83 (BFHE 147, 190, BStBl II 1986, 735) entschieden hat, das "Vorliegen" eines schon früher verwirklichten Gestaltungsmißbrauchs genügen, auch wenn dieser - wie hier - im Zeitpunkt seiner Vornahme noch nicht steuerlich erheblich war.

    Die Grenzen einer - grundsätzlich zulässigen - unechten Rückwirkung sind jedenfalls dann nicht überschritten, wenn das Vertrauen auf eine bestehende günstige Rechtslage, auf bestimmte steuerliche Vergünstigungen, sachlich nicht gerechtfertigt war (Urteil des erkennenden Senats VII R 178/83, mit Nachweisen; vgl. auch Bundesverfassungsgericht, Beschluß vom 23. März 1971 2 BvL 17/69, BVerfGE 30, 392, 402).

  • BFH, 10.07.1990 - VII R 12/88

    Erhöhung der Kraftfahrzeugsteuer für Halter nicht schadstoffarmer PKW

    Hierbei handelt es sich um eine unechte Rückwirkung - Einwirkung auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte für die Zukunft- bzw. Rückanknüpfung, bei der die Rechtsfolgen der Norm von Gegebenheiten aus der Zeit vor ihrer Verkündung abhängen (Senat, Urteile vom 15. Juli 1986 VII R 178/83, BFHE 147, 190, 192, BStBl II 1986, 735, und vom 12. August 1986 VII R 169/83, BFHE 147, 269, 275, BStBl II 1986, 821; Klein/Olbertz, KraftStG, 2. Aufl. 1987, § 9 Anm. 2 - unechte Rückwirkung - anders FG Münster, a.a.O., das eine Fallgestaltung eigener Art annimmt, die jedoch nach den bei unechter Rückwirkung geltenden Grundsätzen zu beurteilen sei).
  • BFH, 16.10.1986 - VII R 144/84

    Voraussetzungen für eine Kraftfahrzeugsteuer-Pflichtigkeit - Mangel der örtlichen

    Das gilt nach der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 15. Juli 1986 VII R 178/83, BFHE 147, 190, BStBl II 1986, 735) auch, wenn die Berlin-Zulassung eines noch nach dem 31. Dezember 1976 gehaltenen Anhängers zuvor zu Unrecht betrieben wurde, jedoch nur für die Kraftfahrzeugbesteuerung vom 1. Januar 1977 an.

    Dies kann zwar der Sitz der Geschäftsleitung sein, doch kann der Einsatzmittelpunkt auch am Ort einer Zweigniederlassung anzunehmen sein (vgl. Full/Möhl/Rüth, Straßenverkehrsrecht, 1980, § 23 StVZO Bem. 9), wenn der Einsatz der Fahrzeuge nicht - wie im Falle des Senatsurteils in BFHE 147, 190, BStBl II 1986, 735, in dem es auch an eigenen Abstellplätzen bei der Berliner Zweigniederlassung fehlte - von der Geschäftsleitung außerhalb Berlins, sondern von der Niederlassung aus bestimmt wird.

  • BFH, 16.10.1986 - VII R 145/84

    Befreiung eines Kraftfahrzeuganhängers von der Kraftfahrzeugsteuer

    Allerdings entstand für das Halten eines in Berlin ohne dortigen regelmäßigen Standort zugelassenen Anhängers gemäß § 42 der Abgabenordnung (AO 1977) in Verbindung mit den kraftfahrzeugsteuerrechtlichen Vorschriften Kraftfahrzeugsteuer in der Person des Zulassungsinhabers; nicht in der Zeit vor Inkrafttreten der AO 1977 - mit § 42 - am 1. Januar 1977 (Senat, Urteil vom 18. Februar 1986 VII R 98/85, BFHE 146, 279, 282, BStBl II 1986, 571, 573), wohl aber für das Halten danach, letzteres auch dann, wenn die mißbräuchliche Gestaltung durch den in Berlin gestellten Zulassungsantrag für einen Anhänger mit tatsächlichem regelmäßigen Standort im übrigen Bundesgebiet bereits vor dem 1. Januar 1977 erfolgt war (Senat, Urteil vom 15. Juli 1986 VII R 178/83, BFHE 147, 190, BStBl II 1986, 735).
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