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   BFH, 24.07.1986 - IV R 309/84   

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BFH, 24.07.1986 - IV R 309/84 (https://dejure.org/1986,1106)
BFH, Entscheidung vom 24.07.1986 - IV R 309/84 (https://dejure.org/1986,1106)
BFH, Entscheidung vom 24. Juli 1986 - IV R 309/84 (https://dejure.org/1986,1106)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Simons & Moll-Simons

    EStG § 11 Abs. 1 Satz 2

  • Wolters Kluwer

    Gewinn eines Arztes - Gewinnermittlung durch Überschußrechnung - Abschlagszahlung der Kassenärztlichen Vereinigung - Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 11 Abs. 1 S. 2

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Anfang Januar zugeflossene Abschlagszahlungen der Kassenärztlichen Vereinigung für Dezember des Vorjahres sind nach § 11 Abs. 1 Satz 2 EStG beim Arzt dem Vorjahr zuzurechnen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

In Nachschlagewerken

Papierfundstellen

  • BFHE 147, 419
  • BB 1986, 2315
  • BStBl II 1987, 16
 
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Wird zitiert von ... (24)Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 10.12.1985 - VIII R 15/83

    Anteilsmäßiger Zufluß von Einnahmen bei allen Gesamtgläubigern in dem Zeitpunkt,

    Auszug aus BFH, 24.07.1986 - IV R 309/84
    Deshalb hat der BFH den Ausdruck wiederkehrende Einnahmen ganz allgemein so verstanden, daß diese Einnahmen ihrer Natur nach wiederkehren müssen (Urteile vom 3. Juni 1975 VIII R 47/70, BFHE 116, 147, BStBl II 1975, 696, und vom 10. Dezember 1985 VIII R 15/83, BFHE 145, 538, BStBl II 1986, 342).

    Es handelt sich somit um Zahlungen, die aufgrund von bestehenden Rechtsverhältnissen wiederkehrend zu leisten sind (vgl. Schmidt/Heinicke, Einkommensteuergesetz, 5. Aufl., § 11 Anm. 4; ebenso zuletzt BFHE 145, 438, BStBl II 1986, 342).

    Als kurze Zeit in diesem Sinne ist nach ständiger Rechtsprechung des BFH in der Regel ein Zeitraum bis zu zehn Tagen anzusehen (vgl. Urteile vom 13. März 1964 VI 152/63, Steuerrechtsprechung in Karteiform - StRK - Einkommensteuergesetz bis 1975, § 11 Rechtsspruch 50; vom 9. Mai 1974 VI R 161/72, BFHE 112, 373, BStBl II 1974, 547, und BFHE 145, 538, BStBl II 1986, 342).

  • BFH, 10.10.1957 - IV 98/56 U

    Beurteilung von vierteljährlichen Abschlusszahlungen als wiederkehrende Einnahmen

    Auszug aus BFH, 24.07.1986 - IV R 309/84
    Anders als nach dem im Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 10. Oktober 1957 IV 98/56 U (BFHE 66, 52, BStBl III 1958, 23) zu beurteilenden Sachverhalt seien im Streitfall bestimmte Fälligkeiten für die Abschlagszahlungen vorgesehen; denn nach § 10 Abs. 2 des Honorarverteilungsmaßstabs der Kassenärztlichen Vereinigung Niedersachsen (HVM-Niedersachsen) seien die monatlichen Abschlagszahlungen stets wenige Tage nach Ablauf des Monats zu zahlen.

    Das Urteil in BFHE 66, 52, BStBl III 1958, 23 sei über die Beurteilung vierteljährlicher Abschlußzahlungen hinaus für alle Honorarleistungen der Kassenärztlichen Vereinigung maßgebend.

    Die Leistungen seien nicht als wiederkehrende Einnahmen anzusehen, weil sie auf öffentlich-rechtlichen Ansprüchen beruhten, für die nach dem Urteil in BFHE 66, 52, BStBl III 1958, 23 keine festen Fälligkeits- und Zuflußzeitpunkte bestünden.

  • BFH, 09.05.1974 - VI R 161/72

    Zur Zuordnung von kurz nach Ende des Kalenderjahres geleisteten Ausgaben

    Auszug aus BFH, 24.07.1986 - IV R 309/84
    Als kurze Zeit in diesem Sinne ist nach ständiger Rechtsprechung des BFH in der Regel ein Zeitraum bis zu zehn Tagen anzusehen (vgl. Urteile vom 13. März 1964 VI 152/63, Steuerrechtsprechung in Karteiform - StRK - Einkommensteuergesetz bis 1975, § 11 Rechtsspruch 50; vom 9. Mai 1974 VI R 161/72, BFHE 112, 373, BStBl II 1974, 547, und BFHE 145, 538, BStBl II 1986, 342).

    In diesem Sinne versteht der Senat auch die Ausführungen des BFH in BFHE 112, 373, BStBl II 1974, 547.

  • BFH, 29.04.1982 - IV R 95/79

    Vorschußweise geleistete Honorare sind auch zugeflossen, wenn im Zeitpunkt der

    Auszug aus BFH, 24.07.1986 - IV R 309/84
    Insoweit ist die Bezeichnung der Abschlagszahlungen als "gegebenenfalls zurückzahlungspflichtige" Leistungen in § 10 Abs. 2 HVM-Niedersachsen unschädlich, denn Einnahmen sind nach der Rechtsprechung des Senats auch dann zugeflossen, wenn im Zeitpunkt des Zuflusses noch nicht zweifelsfrei feststeht, ob sie dem Empfänger endgültig verbleiben (BFH-Urteil vom 29. April 1982 IV R 95/79, BFHE 136, 94, BStBl II 1982, 593).
  • BFH, 03.06.1975 - VIII R 47/70

    Jahresbeginn - Gutgebrachte Zinsen auf Spareinlagen - Spareinlage - Sparbuch -

    Auszug aus BFH, 24.07.1986 - IV R 309/84
    Deshalb hat der BFH den Ausdruck wiederkehrende Einnahmen ganz allgemein so verstanden, daß diese Einnahmen ihrer Natur nach wiederkehren müssen (Urteile vom 3. Juni 1975 VIII R 47/70, BFHE 116, 147, BStBl II 1975, 696, und vom 10. Dezember 1985 VIII R 15/83, BFHE 145, 538, BStBl II 1986, 342).
  • BGH, 10.07.1986 - III ZR 133/85

    Ratenkredit - §§ 138 Abs. 1, 812 BGB, § 197 BGB <Fassung bis 31.12.01>,

    Auszug aus BFH, 24.07.1986 - IV R 309/84
    Mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) zum Begriff der wiederkehrenden Leistungen in § 197 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) ist für Leistungen dieser Art charakteristisch, daß der Anspruch des Zahlungsempfängers von vornherein und seiner Natur nach auf Zahlungen gerichtet ist, die nicht einmal, sondern in regelmäßiger Wiederkehr zu erbringen sind (BGH-Urteil vom 10. Juli 1986 III ZR 133/85, Zeitschrift für Wirtschaftsrecht und Insolvenzpraxis - ZiP - 1986, 1037, 1040).
  • BFH, 30.01.1975 - IV R 190/71

    Einnahmezufluß - Kalenderjahr - Herausgabeanspruch - Pfändung - Überweisung -

    Auszug aus BFH, 24.07.1986 - IV R 309/84
    Auch konnte der Kläger zu diesem Zeitpunkt bereits über die Einnahmen wirtschaftlich verfügen (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 30. Januar 1975 IV R 190/71, BFHE 115, 559, BStBl II 1975, 776).
  • BFH, 06.07.1995 - IV R 63/94

    Resthonorarzahlung einer Kassenärztlichen Vereinigung für das dritte Quartal

    Rechnet eine Kassenzahnärztliche Vereinigung die Resthonorare der Zahnärzte für ein Quartal jeweils zum Ende des nächsten Quartals ab und zahlt sie diese anschließend entsprechend aus, ist die Anfang Januar des folgenden Jahres für das dritte Quartal eines Kalenderjahres erbrachte Abschlußzahlung als regelmäßig wiederkehrende Einnahme dem abgelaufenen Kalenderjahr zuzurechnen (Anschluß an Senatsurteil vom 24. Juli 1986 IV R 309/84, BFHE 147, 419, BStBl II 1987, 16).

    Das hat der erkennende Senat in seiner grundlegenden Entscheidung vom 24. Juli 1986 IV R 309/84 (BFHE 147, 419, BStBl II 1987, 16) für monatliche Abschlagszahlungen einer Kassenärztlichen Vereinigung an Ärzte ausdrücklich entschieden.

    Soweit der Bundesfinanzhof - BFH - im Urteil vom 30. August 1957 VI 114/56 U (BFHE 66, 51, BStBl III 1958, 22) noch darauf abgestellt hatte, daß für die vierteljährlichen Abschlußzahlungen der Kassenärztlichen Vereinigungen nach öffentlichem Recht kein fester Zahlungs- und Fälligkeitstermin vorgesehen sei, ist dieser Gesichtspunkt durch das Senatsurteil in BFHE 147, 419, BStBl II 1987, 16 überholt.

    Hiervon ist der BFH in seinem Urteil vom 9. Mai 1974 VI R 161/72 (BFHE 112, 373, BStBl II 1974, 547) und in BFHE 147, 419, BStBl II 1987, 16 ausgegangen.

    Im Streitfall wäre zudem zu berücksichtigen, daß das FA es bereits nach dem Ergehen des Senatsurteils in BFHE 147, 419, BStBl II 1987, 16 in der Hand hatte, die bereits ergangenen Bescheide entsprechend zu ändern.

  • BFH, 01.08.2007 - XI R 48/05

    Umsatzsteuer-Vorauszahlung als regelmäßig wiederkehrende Ausgabe -

    Nachdem die Zahlungen der Kassenärztlichen Vereinigungen (KV) als regelmäßig wiederkehrende Einnahmen zu erfassen seien (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 24. Juli 1986 IV R 309/84, BFHE 147, 419, BStBl II 1987, 16), müsse dasselbe für die Umsatzsteuer-Vorauszahlungen gelten.

    In dem Urteil in BFHE 147, 419, BStBl II 1987, 16 kam der IV. Senat hingegen zu dem Ergebnis, dass bei der Gewinnermittlung eines Arztes durch Überschussrechnung (§ 4 Abs. 3 EStG) die jeweils für Dezember des Vorjahres Anfang Januar des Folgejahres zu leistenden Abschlagszahlungen der KV gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 EStG als regelmäßig wiederkehrende Einnahmen des Arztes dem vorangegangenen Kalenderjahr zuzurechnen seien.

    Der BFH hat sich dieser zivilrechtlichen Begriffsbestimmung auch für die Anwendung von § 11 EStG angeschlossen (Urteil in BFHE 147, 419, BStBl II 1987, 16).

  • BFH, 16.02.2022 - X R 2/21

    Fälligkeitserfordernis bei regelmäßig wiederkehrenden Einnahmen und Ausgaben

    Diesen Grundsätzen schloss sich zunächst der IV. Senat in seinen Entscheidungen vom 24.07.1986 - IV R 309/84 (BFHE 147, 419, BStBl II 1987, 16, unter 2.c) und vom 06.07.1995 - IV R 63/94 (BFHE 178, 326, BStBl II 1996, 266, unter 2.c) an, hob in der letztgenannten Entscheidung aber hervor, es komme nicht darauf an, dass der Fälligkeitszeitpunkt auch im Jahr der wirtschaftlichen Zugehörigkeit liege (dort unter 2.b; ebenso BFH-Urteil vom 23.09.1999 - IV R 1/99, BFHE 190, 335, BStBl II 2000, 121, unter 1.b).

    Die Finanzverwaltung geht unter Bezugnahme auf das BFH-Urteil in BFHE 147, 419, BStBl II 1987, 16 ebenfalls davon aus, dass regelmäßig wiederkehrende Einnahmen und Ausgaben nur dann unter die Regelung des § 11 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 1 Satz 2 EStG fallen, wenn diese neben der Zahlung auch innerhalb des Zehn-Tages-Zeitraums um die Jahreswende fällig geworden sind (Einkommensteuer-Handbuch H 11 zu § 11 EStG).

  • BFH, 06.07.1995 - IV R 72/94

    Resthonorarzahlung einer Kassenärztlichen Vereinigung

    Dem hielt das FA entgegen, nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 24. Juli 1986 IV R 309/84 (BFHE 147, 419, BStBl II 1987, 16) hänge die Zuordnung vom Bestehen einer rechtlichen Verpflichtung zur Auszahlung der monatlichen Abschlagszahlung spätestens zum 10. Januar des Folgejahres ab.

    Das hat der erkennende Senat in seiner grundlegenden Entscheidung in BFHE 147, 419, BStBl II 1987, 16 für monatliche Abschlagszahlungen einer Kassenärztlichen Vereinigung an Ärzte ausdrücklich entschieden.

    Soweit der BFH im Urteil vom 30. August 1957 VI 114/56 U (BFHE 66, 51, BStBl III 1958, 22) noch darauf abgestellt hatte, daß für die vierteljährlichen Abschlußzahlungen der Kassenärztlichen Vereinigungen nach öffentlichem Recht kein fester Zahlungs- und Fälligkeitstermin vorgesehen sei, ist dieser Gesichtspunkt durch das Senatsurteil in BFHE 147, 419, BStBl II 1987, 16 überholt.

    Hiervon ist der BFH in seinem Urteil vom 9. Mai 1974 VI R 161/72 (BFHE 112, 373, BStBl II 1974, 547) und in BFHE 147, 419, BStBl II 1987, 16 ausgegangen.

    Im Streitfall wäre zudem zu berücksichtigen, daß das FA es schon nach dem Ergehen des Senatsurteils in BFHE 147, 419, BStBl II 1987, 16 in der Hand hatte, die Abschlußzahlung für das dritte Quartal richtig zuzuordnen und bereits ergangene Bescheide entsprechend zu ändern.

  • BSG, 17.02.2011 - B 10 KG 5/09 R

    Kindergeld - Kind - Berufsausbildung - Einkünfte - Bezüge - Grenzbetrag -

    Darüber hinaus werden dadurch - soweit wie möglich - Zweifel ausgeschlossen, zu denen der Zufluss von Einnahmen um den Jahreswechsel Anlass geben könnte (vgl BFHE 147, 419, 421).

    Dabei reicht es auch aus, wenn die Zahlung kurze Zeit vor dem Beginn oder kurze Zeit nach dem Ende des Kalenderjahres zu erbringen ist, für das sie bestimmt ist (vgl BFHE 116, 147; BFHE 147, 419, 422; BFHE 178, 326, 329; Drenseck in Schmidt, EStG, 29. Aufl 2010, § 11 RdNr 22; Dürr, aaO, RdNr 45; Trzaskalik, aaO, RdNr B 88) .

    Soweit diese Festlegung in einigen Entscheidungen mit dem Zusatz "in der Regel" versehen worden ist (vgl BFHE 112, 373; BFHE 145, 538, 540; BFHE 147, 419, 422) , s ollte dadurch - wie der BFH klargestellt hat (BFH/NV 2003, 169) - keine Erweiterung der genannten Höchstgrenze unter Berufung auf besondere Verhältnisse des Einzelfalls zugelassen werden (ebenso Seiler, aaO, RdNr 40).

  • BFH, 11.04.2013 - III R 35/11

    Kindergeldrechtliche Erfassung monatlich wiederkehrender Einkünfte und Bezüge im

    Der Gesetzeszweck dieser Vorschrift, Zufälligkeiten bei der zeitlichen Erfassung wiederkehrender Leistungen zu vermeiden (z.B. BFH-Urteil vom 24. Juli 1986 IV R 309/84, BFHE 147, 419, BStBl II 1987, 16), rechtfertigt auch deren Heranziehung bei monatlich wiederkehrenden --im Rahmen der Vergleichsrechnung anzusetzenden-- Einkünften und Bezügen.

    Allerdings misst der Senat hierbei dem Erfordernis, dass die Leistung auch während dieser kurzen Zeit --wie sonst bei § 11 Abs. 1 Satz 2 EStG vorausgesetzt (BFH-Urteil in BFHE 147, 419, BStBl II 1987, 16)-- fällig sein muss, keine Bedeutung bei, und zwar deshalb, weil für die Beurteilung der Frage, ob einem behinderten Kind ausreichende finanzielle Mittel zur Verfügung gestanden haben, nicht auf die Fälligkeit einer Zahlung, sondern vielmehr darauf abzustellen ist, ob tatsächlich entsprechende finanzielle Mittel zeitnah vorhanden waren.

  • BFH, 23.09.1999 - IV R 1/99

    Einnahmen-Überschuss-Rechnung: Zufluss von Pachtzinsen

    Das Senatsurteil vom 24. Juli 1986 IV R 309/84 (BFHE 147, 419, BStBl II 1987, 16) stelle allein auf die wirtschaftliche Zugehörigkeit der Einnahmen zu einem bestimmten Kalenderjahr ab, berücksichtige aber zu Unrecht nicht die Fälligkeit.

    b) Nach der grundlegenden Entscheidung des erkennenden Senats in BFHE 147, 419, BStBl II 1987, 16 kommt es für die wirtschaftliche Zuordnung der wiederkehrenden Einnahmen nicht darauf an, ob sie noch in dem Kalenderjahr fällig geworden sind, für das sie geleistet worden sind.

  • BFH, 06.03.1997 - IV R 47/95

    1. Zinsabfluß im Zeitpunkt der Soll-Buchung auf dem Kontokorrentkonto, solange

  • FG Baden-Württemberg, 17.01.2008 - 6 K 2192/07

    Zum Verhältnis Abflussprinzip und Entfernungspauschale

  • BFH, 27.06.2018 - X R 2/17

    Berücksichtigung einer Umsatzsteuervorauszahlung, die innerhalb des

  • BFH, 25.05.1992 - VI R 85/90

    Aufwendungen bei Betriebsveranstaltungen als steuerpflichtiger Arbeitslohn

  • FG München, 15.10.2020 - 15 K 2604/19

    § 11 Abs. 2 Satz 2 ESt5 Fälligkeit kurze Zeit vor Beginn des Kalenderjahres

  • FG Niedersachsen, 24.02.2012 - 3 K 468/11

    Berücksichtigung einer gezahlten Umsatzsteuervorauszahlung als Betriebsausgabe

  • BFH, 06.11.2002 - X B 30/02

    Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen, Zufluss

  • FG Sachsen, 30.11.2016 - 2 K 1277/16

    Maßgebliches Jahr für eine umsatzsteuerliche Berücksichtigung einer

  • FG Sachsen, 15.01.2020 - 5 K 1578/19

    Berücksichtigen der eingegangenen Umsatzsteuer-Vorauszahlung bei Ermittlung der

  • FG Köln, 24.09.2015 - 15 K 3676/13

    Haftung des Arbeitgebers für die Lohnsteuer hinsichtlich des Einbehalts und der

  • FG Münster, 17.08.2010 - 1 K 1821/07

    Beitragszahlung als regelmäßig wiederkehrende Ausgabe

  • BFH, 26.06.2003 - IV R 41/01

    Katalogberuf i.S.d. § 18 EStG; Datenschutzbeauftragter

  • FG Niedersachsen, 19.06.1998 - XIII 525/94

    Beurteilung der wirtschaftlichen Zugehörigkeit einer Einnahme zu einem bestimmten

  • FG Niedersachsen, 07.12.2000 - 14 K 651/96

    Gewerbliche Tätigkeit eines Datenschutzbeauftragten

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