Rechtsprechung
   BFH, 18.03.1988 - VI R 90/84   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1988,1030
BFH, 18.03.1988 - VI R 90/84 (https://dejure.org/1988,1030)
BFH, Entscheidung vom 18.03.1988 - VI R 90/84 (https://dejure.org/1988,1030)
BFH, Entscheidung vom 18. März 1988 - VI R 90/84 (https://dejure.org/1988,1030)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1988,1030) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

  • Simons & Moll-Simons

    EStG § 9 Abs. 1 Nr. 5

  • Wolters Kluwer

    Werbungskosten - Doppelte Haushaltsführung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 9 Abs. 1 Nr. 5

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Bei doppelter Haushaltsführung Kosten eines Telefongesprächs anstelle einer Familienheimfahrt abzugsfähig

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 153, 526
  • NJW 1989, 608
  • FamRZ 1988, 1267 (Ls.)
  • BB 1988, 1879
  • DB 1988, 2030
  • BStBl II 1988, 988
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 28.01.1983 - VI R 136/79

    Doppelte Haushaltsführung - Besuchsreise der Ehefrau - Reisekosten -

    Auszug aus BFH, 18.03.1988 - VI R 90/84
    So hat der Senat bisher schon die Kosten einer Besuchsfahrt der Ehefrau als Werbungskosten des auswärts arbeitenden Ehemannes zum Abzug nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG zugelassen, wenn der Ehemann nicht selbst eine steuerlich anzuerkennende Familienheimfahrt hat unternehmen können (z.B. Urteile vom 2. Juli 1971 VI R 35/68, BFHE 103, 333, BStBl II 1972, 67; vom 21. August 1974 VI R 201/72, BFHE 113, 444, BStBl II 1975, 64, und vom 28. Januar 1983 VI R 136/79, BFHE 137, 496, BStBl II 1983, 313).
  • BFH, 02.07.1971 - VI R 35/68

    Doppelte Haushaltsführung - Besuchsfahrt der Ehefrau - Werbungskosten -

    Auszug aus BFH, 18.03.1988 - VI R 90/84
    So hat der Senat bisher schon die Kosten einer Besuchsfahrt der Ehefrau als Werbungskosten des auswärts arbeitenden Ehemannes zum Abzug nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG zugelassen, wenn der Ehemann nicht selbst eine steuerlich anzuerkennende Familienheimfahrt hat unternehmen können (z.B. Urteile vom 2. Juli 1971 VI R 35/68, BFHE 103, 333, BStBl II 1972, 67; vom 21. August 1974 VI R 201/72, BFHE 113, 444, BStBl II 1975, 64, und vom 28. Januar 1983 VI R 136/79, BFHE 137, 496, BStBl II 1983, 313).
  • BFH, 18.02.1966 - VI 219/64

    Abgrenzung der Ausgaben eines Arbeitnehmers für Heimfahrten von den nicht

    Auszug aus BFH, 18.03.1988 - VI R 90/84
    Wie der Senat in seiner Entscheidung vom 18. Februar 1966 VI 219/64 (BFHE 86, 39, BStBl III 1966, 386) ausgeführt hat, ist zu beachten, daß nach Art. 11 Abs. 1 GG alle Bürger im Bundesgebiet Freizügigkeit genießen und daher frei bestimmen können, wo sie wohnen wollen.
  • BFH, 21.08.1974 - VI R 201/72

    Arbeitnehmer - Doppelter Haushalt - Familienheimfahrt - Besuch am Arbeitsort -

    Auszug aus BFH, 18.03.1988 - VI R 90/84
    So hat der Senat bisher schon die Kosten einer Besuchsfahrt der Ehefrau als Werbungskosten des auswärts arbeitenden Ehemannes zum Abzug nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG zugelassen, wenn der Ehemann nicht selbst eine steuerlich anzuerkennende Familienheimfahrt hat unternehmen können (z.B. Urteile vom 2. Juli 1971 VI R 35/68, BFHE 103, 333, BStBl II 1972, 67; vom 21. August 1974 VI R 201/72, BFHE 113, 444, BStBl II 1975, 64, und vom 28. Januar 1983 VI R 136/79, BFHE 137, 496, BStBl II 1983, 313).
  • BFH, 02.09.1977 - VI R 114/76

    Doppelte Haushaltsführung; Voraussetzungen und Umfang für die steuerliche

    Auszug aus BFH, 18.03.1988 - VI R 90/84
    Nichts anderes kann gelten, wenn der auswärts beschäftigte Arbeitnehmer statt einer wöchentlichen Familienheimfahrt telefonisch Kontakt zu seiner Familie aufnimmt; dies muß um so mehr gelten, als der Senat als Voraussetzung für die Anerkennung einer doppelten Haushaltsführung eine maßgebende persönliche Mitwirkung am Familienhaushalt verlangt, die bei längerer Abwesenheit von der Familie auch durch brieflichen oder telefonischen Kontakt bewirkt werden kann (z.B. Urteil vom 2. September 1977 VI R 114/76, BFHE 123, 444, BStBl II 1978, 26).
  • BFH, 05.07.2012 - VI R 50/10

    Kosten für Telefongespräche eines Soldaten der Marine während des Einsatzes auf

    Gemäß dieser gesetzgeberischen Grundentscheidung lässt auch die Rechtsprechung privat veranlasste Aufwendungen wegen der Überlagerung durch berufliche Gründe zum Werbungskostenabzug zu (z.B. BFH-Urteil vom 9. März 1979 VI R 171/77, BFHE 127, 522, BStBl II 1979, 519 zu den besonderen Umständen, die die Berücksichtigung bürgerlicher Kleidung als typische Berufskleidung rechtfertigen; BFH-Urteil vom 28. März 2012 VI R 48/11, BFHE 237, 82 zu den Aufwendungen eines LKW-Fahrers für Dusche, Toilette und Reinigung der Schlafkabine; BFH-Urteil vom 18. März 1988 VI R 90/84, BFHE 153, 526, BStBl II 1988, 988 zu den Kosten für ein Ferngespräch wöchentlich bis zu einer Dauer von 15 Minuten statt einer Familienheimfahrt), obwohl die Befriedigung dieser allgemein menschlichen Bedürfnisse in erster Linie Ausfluss der Lebensführung ist.
  • FG Niedersachsen, 02.09.2009 - 7 K 2/07

    Telefonkosten eines Soldaten während eines Einsatzes auf See als Werbungskosten

    Die von dem Kläger begehrte und bisher nach der Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 18. März 1988, VI R 90/84, BStBl. II 1988, 988, BFHE 153, 526) erfolgte Berücksichtigung von Telefonkosten anstelle von Familienheimfahrten für ein fünfzehnminütiges Gespräch pro Woche als Werbungskosten sei eine spezielle Regelung zur doppelten Haushaltsführung, da insoweit bereits aufgrund der doppelten Haushaltsführung von einer beruflichen Veranlassung dieser Aufwendungen auszugehen sei.

    Nach der in den Lohnsteuerrichtlinien (LStR) übernommenen Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 18. März 1988 a.a.O., ferner Urteil vom 8. November 1996, VI R 48/96, BFH/NV 1997, 472) sind Telefonkosten für ein wöchentliches - typisiert: fünfzehnminütiges - Telefonat anstelle einer durchgeführten Familienheimfahrt im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG als Werbungskosten abziehbar.

  • BFH, 08.11.1996 - VI R 48/96

    Telefonkosten bei doppelter Haushaltsführung

    Das Finanzgericht (FG) gab der Klage statt und führte aus: Soweit der Bundesfinanzhof (BFH) in typisierender Weise in dem Urteil vom 18. März 1988 VI R 90/84 (BFHE 153, 526, BStBl II 1988, 988) anstelle der wöchentlichen Familienheimfahrt in der Regel Aufwendungen für ein fünfzehnminütiges Telefongespräch als notwendige Mehraufwendungen i. S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 1 EStG anerkannt habe, könne dem nicht gefolgt werden.

    Das FA rügt mit seiner Revision eine Divergenz zu dem BFH-Urteil in BFHE 153, 526, BStBl II 1988, 988.

    Nach dem Senatsurteil in BFHE 153, 526, BStBl II 1988, 988 können Kosten für ein Telefongespräch, das im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung in einer Woche geführt wird, in der der auswärts beschäftigte Steuerpflichtige keine Familienheimfahrt durchführt, als Werbungskosten gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 1 EStG abziehbar sein.

  • BFH, 29.06.1993 - VI R 44/89

    Telefonkosten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung

    Ein Einzelnachweis sei grundsätzlich nicht erforderlich, weil erfahrungsgemäß einem in intakter Ehe lebenden Arbeitnehmer derartige Kosten entstünden (Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 18. März 1988 VI R 90/84, BFHE 153, 526, BStBl II 1988, 988).

    Es trägt vor, nach der Entscheidung des BFH in BFHE 153, 526, BStBl II 1988, 988 seien Telefongespräche ins entfernte Ausland wegen der höheren Kosten regelmäßig nachzuweisen.

    Der Senat hat das Vorliegen von notwendigen Mehraufwendungen grundsätzlich bejaht, wenn der Arbeitnehmer anstelle einer wöchentlichen Familienheimfahrt telefonisch mit seiner Familie in Verbindung tritt (Urteil in BFHE 153, 536, BStBl II 1988, 988; vgl. auch Urteil vom 18. März 1988 VI R 122/82, BFH/NV 1989, 92).

  • FG Köln, 05.02.1992 - 4 K 5056/87

    Abziehbarkeit von Aufwendungen für die Einrichtung einer Wohnung als

    Die Frage der Notwendigkeit der Aufwendungen ist losgelöst von subjektiven Vorstellungen des einzelnen Arbeitnehmers zu beantworten (vgl. BFH, Urteil vom 18.03.1988 VI R 90/84, BStBl II 1988, 988, 990, zur Notwendigkeit von aus Anlaß der doppelten Haushaltsführung mit Familienangehörigen geführten Telefongesprächen).
  • FG Niedersachsen, 22.02.1996 - X 86/93

    Telefonkosten als Werbungskosten auch bei Familienheimfahrten; Abzugsfähigkeit

    Das hat zur Konsequenz, daß Aufwendungen für weitere Heimfahrten selbst dann nicht als Werbungskosten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung anerkannt werden können, wenn sie aus dringenden Gründen geboten waren (vgl. BFH-Urteil vom 15.03.1988 VI R 90/84, BStBl II 1988, 988).

    Als notwendig im Sinne des Gesetzes hat der BFH die wöchentliche Kontaktaufnahme durch ein Telefongespräch insoweit akzeptiert, als das Gespräch den Austausch der zur persönlichen Mitwirkung am Familienhaushalt erforderlichen Informationen ermöglicht (vgl. BFH-Urteil vom 18.03.1988 VI R 90/84 a.a.O.).

  • FG Düsseldorf, 17.02.2004 - 17 K 6386/02

    Unterkunftskosten für Zweitwohnung von 94 qm sind keine notwendigen Kosten einer

    Denn die Frage der Notwendigkeit ist nach objektiven Kriterien zu beantworten (BFH-Urt. v. 18.03.1988 VI R 90/84, BStBl II 1988, 988).
  • BFH, 27.10.2015 - I B 27/14

    Abkommensrechtliche Beurteilung von Werbeeinkünften eines Berufssportlers - Zweck

    Danach kann ein Arbeitnehmer dann, wenn er in einer Woche keine Familienheimfahrt durchführt, in der Regel nur die Kosten für ein höchstens fünfzehnminütiges Telefongespräch mit seiner Familie als Werbungskosten geltend machen (BFH-Urteile vom 18. März 1988 VI R 90/84, BFHE 153, 526, BStBl II 1988, 988; vom 8. November 1996 VI R 48/96, BFH/NV 1997, 472).
  • FG Niedersachsen, 23.03.2004 - 15 K 768/00

    Werbungskostenabzug im Zusammenhang mit einer besonderen Auslandsverwendung durch

    Zwar können im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung anstelle der Aufwendungen für eine wöchentliche Familienheimfahrt (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 4 EStG) die Kosten eines bis zu fünfzehnminütigen Telefongesprächs als notwendige Mehraufwendungen abgezogen werden (Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 18. März 1988 VI R 90/84, BStBl. II 1988, 988).
  • FG Niedersachsen, 21.01.2010 - 14 K 281/07

    Verpflegungsmehraufwendungen, Telefonkosten und Reisekosten der Ehefrau zum Hafen

    Zu den notwendigen Mehraufwendungen wegen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung gehören im Regelfall auch die Kosten für ein 15-minütiges Telefongespräch mit Angehörigen, das in einer Woche geführt wird, in der der auswärts beschäftigte Steuerpflichtige keine Familienheimfahrt durchgeführt hat (BFH-Urteil vom 18. März 1988 VI R 90/84, BStBl II 1988, 988).
  • FG Saarland, 30.08.2000 - 1 K 92/00

    1. Fortführung der steuerlichen doppelten Haushaltsführung eines Berufstätigen

  • FG Saarland, 30.08.2000 - 1 K 92/00: 2 K 121/95

    Beibehaltung einer doppelten Haushaltsführung nach der Heirat; Telefonkosten als

  • BFH, 18.03.1988 - VI R 122/82

    Telefonkosten als Mehraufwendungen durch eine doppelte Haushaltsführung im Sinne

  • FG Sachsen, 19.08.2002 - 1 K 1322/00

    Umgekehrte Familienheimfahrten als Werbungskosten; Notwendigkeit der Aufwendungen

  • FG Rheinland-Pfalz, 19.02.1998 - 4 K 2213/96

    Anspruch auf Abänderung eines Einkommensteuerbescheides; Notwendige

  • FG Rheinland-Pfalz, 15.02.1995 - 1 K 1672/94

    Lohnsteuer; berücksichtigungsfähige Unterkunftskosten im Rahmen einer doppelten

  • BFH, 18.03.1988 - VI R 28/87
  • FG Sachsen-Anhalt, 19.08.2002 - 1 K 1322/00

    Umgekehrte Familienheimfahrten als Werbungskosten; Doppelte Haushaltsführung;

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht