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   BFH, 24.05.1989 - V R 127/84   

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https://dejure.org/1989,2235
BFH, 24.05.1989 - V R 127/84 (https://dejure.org/1989,2235)
BFH, Entscheidung vom 24.05.1989 - V R 127/84 (https://dejure.org/1989,2235)
BFH, Entscheidung vom 24. Mai 1989 - V R 127/84 (https://dejure.org/1989,2235)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Simons & Moll-Simons

    UStG 1973 § 4 Nr. 23

  • Wolters Kluwer

    Hotelunternehmer - Hotelgäste - Arbeitnehmer - Kost und Logis - Befreiungsvorschrift - Aufnahme zu Ausbildungszwecken

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    UStG (1973) § 4 Nr. 23

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Hotelunternehmen, das ausschließlich Jugendliche beschäftigt - Unterbringung in Hotelräumen - Sinn der Steuerfreiheit nach § 4 Nr. 28 UStG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 157, 464
  • BB 1989, 1972
  • DB 1989, 2156
  • BStBl II 1989, 912
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 26.07.1979 - V B 15/79

    Keine Steuerbefreiung für Kantinenpächter einer berufsbildenden Einrichtung

    Auszug aus BFH, 24.05.1989 - V R 127/84
    Wie zudem der Senat im Beschluß vom 26. Juli 1979 V B 15/79 (BFHE 128, 421, BStBl II 1979, 721) ausgeführt hat, begünstigt die Vorschrift diejenigen Unternehmer, die nicht schon von den Befreiungsvorschriften des § 4 Nr. 18, 21, 24 und 25 UStG 1967/73 erfaßt werden, aber ebenfalls im Bereich der Jugendarbeit tätig werden - nämlich durch die Aufnahme von Jugendlichen zu Erziehungs-, Ausbildungs- oder Fortbildungszwecken bei sich -.

    Diese Tätigkeit muß nicht der alleinige Gegenstand der begünstigten Unternehmer sein (wie in BFHE 128, 421, BStBl II 1979, 721 im Hinblick auf nur diesen in Betracht kommenden Fall vorausgesetzt wurde), sie muß auch nicht den Haupt-Gegenstand des Unternehmens bilden, muß aber zum Bereich der unternehmerischen Betätigung gehören.

  • BFH, 25.10.1973 - V R 38/72

    Ordnungsgemäße Begründung - Revision - Umfang - Inhalt - Wörtliche Wiedergabe -

    Auszug aus BFH, 24.05.1989 - V R 127/84
    Das FA setzt sich in seiner Revisionsbegründung hinreichend mit den Gründen des angefochtenen Urteils auseinander (Beschluß des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 25. Oktober 1973 V R 38/72, BFHE 110, 324, BStBl II 1974, 13).
  • BFH, 12.02.2009 - V R 47/07

    Umsatzsteuer bei entgeltlicher Schülerverpflegung durch einen privaten

    Die Befreiungsvorschrift soll Einrichtungen im Bereich der Jugenderziehung und Ausbildung zugute kommen und ist dadurch gekennzeichnet, dass Jugendliche zu Erziehungs-, Ausbildungs- oder Fortbildungszwecken bei sich aufgenommen werden und im Rahmen dieses Unternehmens aufgrund der Aufnahme Leistungen der Beherbergung, Beköstigung und Naturalleistungen anfallen (vgl. BFH-Urteile vom 30. Juli 2008 V R 66/06, BFHE 223, 381, BFH/NV 2009, 516; vom 24. Mai 1989 V R 127/84, BFHE 157, 464, BStBl II 1989, 912).
  • BFH, 30.07.2008 - V R 66/06

    Steuerbefreiung im Bereich der Jugenderziehung

    Sie sollte die bereits bestehende Umsatzsteuerbegünstigung dahingehend erweitern, dass diese auch Schullandheimen und anderen mit Schul- und Erziehungsmaßnahmen in Zusammenhang stehenden Einrichtungen und damit umfassend Einrichtungen im Bereich der Jugenderziehung und -ausbildung zugute kommen (vgl. BFH-Urteil vom 24. Mai 1989 V R 127/84, BFHE 157, 464, BStBl II 1989, 912; Eckhardt/ Weiß, Umsatzsteuergesetz, § 4 Nr. 23 Rz 1; Knopp, Deutsche-Steuer-Zeitung/Ausgabe A 1952, 310).
  • FG München, 04.03.1999 - 14 K 4866/96
    Der BFH beziehe sich in seinem Urteil vom 24. Mai 1989 V R 127/84 (BStBl II 1989, 912) auf seinen Beschluß in BStBl II 1979, 721, wonach § 4 Nr. 23 UStG diejenigen Unternehmer begünstige, die nicht schon von § 4 Nrn. 18, 21, 24 und 25 UStG erfaßt würden, aber ebenfalls im Bereich der Jugendarbeit tätig seien.

    Der Senat schließt sich der erstgenannten Auffassung unter Bezugnahme auf die BFH-Urteile vom 24. Mai 1989 V R 127/84 (BStBl II 1989, 912) und vom 26. April 1990 V R 55/85 (BFH/NV 1992, 845) an, wonach die Steuerbefreiung umfassend Einrichtungen im Bereich der Jugenderziehung und -ausbildung zugute kommen und deshalb diejenigen Unternehmer begünstigen soll, die nicht schon von den Befreiungsvorschriften des § 4 Nrn. 18, 21, 24 und 25 UStG ... erfaßt werden, aber ebenfalls im Bereich der Jugendarbeit tätig werden.

    Das BFH-Urteil in BStBl II 1989, 912 betrifft zwar einen anderen Sachverhalt, weil darin der Hotelunternehmer selbst - anders als im Streitfall (vgl. unten) - Ausbildungszwecke verwirklicht hatte.

  • BFH, 28.09.2000 - V R 26/99

    Steuerbefreiung für Beherbergung von Jugendlichen

    a) Die Befreiungsvorschrift geht auf § 4 Nr. 13 UStG 1951 zurück und soll Einrichtungen im Bereich der Jugenderziehung und -ausbildung zugute kommen (vgl. Bundesfinanzhof --BFH--, Urteil vom 24. Mai 1989 V R 127/84, BFHE 157, 464, BStBl II 1989, 912).
  • FG Niedersachsen, 01.03.2007 - 16 K 30/05

    Anspruch eines Unternehmers auf Steuerbefreiung bzgl. von ihm organisierter

    Der Begriff der "Aufnahme" im Sinne des § 4 Nr. 23 UStG ist in Rechtsprechung und Literatur nicht eindeutig bestimmt (vgl. BFH, Urteil vom 24.05.1989 V R 127/84, BFHE 157, 464, BStBl II 1989, 912; Urteil vom 26.04.1990 V R 55/85, StRK UStG 1980 § 4 Nr. 23 R.1, UR 1991, 54; Urteil vom 28.09.2000 V R 26/99, BFHE 192, 360, BStBl II 2001, 691).
  • FG Düsseldorf, 26.06.1997 - 5 K 6652/93

    Steuerfreiheit von Umsätzen aus Vortragstätigkeiten; Freiberuflicher Dozent als

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  • BFH, 14.03.1991 - V R 73/86

    Vorsteuerabzug trotz Verwendung steuerfreier Umsätze im Sinne eines negativen

    Dieser Ausgangspunkt entspricht der Rechtsprechung des Senats (vgl. BFHE 158, 144, BStBl II 1989, 912; vgl. dazu Wagner, Umsatzsteuer-Rundschau 1990, 40).
  • FG München, 13.07.2000 - 14 K 3516/98

    Steuerfreiheit nach § 4 Nr. 23 UStG für den Verkauf von Speisen und Getränken

    Der Gesetzeswortlaut verlangt nicht, daß der Begünstigte die Jugendlichen zur Beköstigung bei sich aufgenommen hat oder daß die Beköstigung Gegenstand des Betreuungsverhältnisses ist (vgl. zu letzterem BFH-Urteil vom 24. Mai 1989 V R 127/84 BStBl II 1989, 912 ; Birkenfeld, Umsatzsteuer-Handbuch, II Rz. 546).
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