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   BFH, 18.05.1990 - VI R 180/88   

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BFH, 18.05.1990 - VI R 180/88 (https://dejure.org/1990,887)
BFH, Entscheidung vom 18.05.1990 - VI R 180/88 (https://dejure.org/1990,887)
BFH, Entscheidung vom 18. Mai 1990 - VI R 180/88 (https://dejure.org/1990,887)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Simons & Moll-Simons

    EStG 1986 § 9 Abs. 1 Satz 1, Satz 3 Nr. 4; LStR 1984 Abschn. 25 Abs. 2, 3, Abs. 6 Buchst. c, Abschn. 27 Abs. 5 und 6 Nr. 4

  • Wolters Kluwer

    Werbungskosten - Verpflegungsmehrkosten - Lediger Soldat - Abkommandierung - Auswärtiger Lehrgang - Dienstreise - Urlaubszeiten - Wöchentliche Heimfahrt

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Auswärtstätigkeit bei Ledigen - Anwendung von Dienstreisegrundsätzen bei Vorhandensein einer regelmäßigen Arbeitsstätte

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 161, 365
  • BB 1990, 2036
  • BB 1990, 2318
  • DB 1991, 25
  • BStBl II 1990, 863
 
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (10)

  • BFH, 09.06.1988 - VI R 85/85

    Arbeitnehmer - Ort der Familienwohnung - Zweite Wohnung - Aufwendungen für

    Auszug aus BFH, 18.05.1990 - VI R 180/88
    Für die restliche Lehrgangsdauer kann der ledige Soldat wählen, ob er neben den Kosten für wöchentliche Heimfahrten die von ihm einzeln nachzuweisenden Verpflegungsmehrkosten nach Abschn. 27 Abs. 6 Nr. 4 Buchst. b LStR 1984 oder sämtliche Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Lehrgangsort nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG geltend machen will (Anschluß an BFH-Urteil vom 9. Juni 1988 VI R 85/85, BFHE 154, 59, BStBl II 1988, 990).

    Entsprechend dem Urteil des Senats vom 9. Juni 1988 VI R 85/85 (BFHE 154, 59, BStBl II 1988, 990) kann der Steuerpflichtige jedoch wählen, ob er statt der Kosten für eine wöchentliche Heimfahrt und für Verpflegungsmehraufwendungen nach Abschn. 27 Abs. 6 Nr. 4 Buchst. b LStR 1984 Aufwendungen für sämtliche Fahrten zwischen seiner Wohnung und dem am 24. Juli 1986 zur regelmäßigen Arbeitsstätte gewordenen Lehrgangsort B nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG 1986 geltend machen will.

  • BFH, 18.05.1990 - VI R 67/88

    Zur Anwendung der Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen bei einer

    Auszug aus BFH, 18.05.1990 - VI R 180/88
    Da der Kläger während dieser Zeit an der Gemeinschaftsverpflegung teilgenommen hat, stehen ihm entsprechend dem Urteil des Senats vom 18. Mai 1990 VI R 67/88 (BFHE 161, 61, BStBl II 1990, 909) auf das im einzelnen Bezug genommen wird, nach Abschn. 25 Abs. 6 Nr. 3 Buchst. c LStR 1984 nur 25 v.H. des für den Kläger entsprechend seinem Jahresbruttoarbeitslohn von 28.285 DM maßgebenden Werbungskostenpauschbetrags von arbeitstäglich 44 DM (Schreiben des Bundesministers der Finanzen - BMF - vom 13. November 1985 IV B 6-S 2353 - 108/85, BStBl I 1985, 646), mithin also ein gekürzter Pauschbetrag für Verpflegungsmehraufwand von arbeitstäglich 11 DM zu.

    Entsprechend dem vorgenannten Urteil des Senats vom 18. Mai 1990 VI R 67/88 muß das FG diesen gekürzten Pauschbetrag um Aufwendungen des Klägers für die Gemeinschaftsverpflegung erhöhen und ggf. um entsprechende Erstattungen des Arbeitgebers mindern.

  • BFH, 04.05.1990 - VI R 156/86

    Bei Finanzanwärtern können außerhalb des Ausbildungsfinanzamts verbrachte

    Auszug aus BFH, 18.05.1990 - VI R 180/88
    Bei Abkommandierung eines ledigen Soldaten zu einem auswärtigen Lehrgang für rund viereinhalb Monate können Verpflegungsmehrkosten für die ersten drei Monate nach Dienstreisegrundsätzen als Werbungskosten berücksichtigt werden (Anschluß an das Urteil des Senats vom 4. Mai 1990 VI R 156/86, BFHE 160, 538, BStBl II 1990, 861).

    Werden Dienste an unterschiedlichen Tätigkeitsstellen erbracht, so ist nach dem zur Urteil des Senats vom 4. Mai 1990 VI R 156/86 (BFHE 160, 538, BStBl II 1990, 861), auf das im einzelnen Bezug genommen wird, eine Dienstreise anzunehmen, wenn der vorübergehend aufgesuchten eine regelmäßige Arbeitsstätte gegenübersteht, die der erstgenannten gegenüber als dauerhafter Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit erscheint.

  • BFH, 28.11.1980 - VI R 193/77

    Aufwendungen eines Arbeitnehmers anläßlich seiner ehrenamtlichen

    Auszug aus BFH, 18.05.1990 - VI R 180/88
    Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit sind nach ständiger Rechtsprechung des Senats über den Wortlaut des § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG 1986 hinaus alle Aufwendungen, die durch den Beruf veranlaßt sind (vgl. z.B. Urteil vom 28. November 1980 VI R 193/77, BFHE 132, 431, BStBl II 1981, 368).
  • BFH, 09.12.1988 - VI R 199/84

    1. Der gesetzliche Kilometer-Pauschbetrag gilt nicht für Fahrten mit dem eigenen

    Auszug aus BFH, 18.05.1990 - VI R 180/88
    Danach muß eine von der tatsächlichen Arbeitsstätte abweichende regelmäßige Arbeitsstätte vorhanden sein bzw. es darf der neue Einsatzort nicht seinerseits zur alleinigen oder weiteren regelmäßigen Arbeitsstätte geworden sein (BFH-Urteil vom 9. Dezember 1988 VI R 199/84, BFHE 155, 362, BStBl II 1989, 296).
  • BFH, 23.04.1982 - VI R 30/80

    Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen sind auch bei eintägigen

    Auszug aus BFH, 18.05.1990 - VI R 180/88
    Nach dem in Abschn. 25 Abs. 6 Nr. 3 Buchst. e, bb LStR 1984 zitierten Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 23. April 1982 VI R 30/80 (BFHE 135, 515, BStBl II 1982, 500) sei die Nichtanwendung der Pauschsätze für Verpflegungsmehraufwendungen gerechtfertigt, wenn dem Steuerpflichtigen bei Teilnahme an einer Gemeinschaftsverpflegung nahezu keine Aufwendungen entstanden seien.
  • BFH, 14.08.1981 - VI R 115/78

    Mehraufwendung - Einzelnachweis - Dienstgang - Unzutreffende Besteuerung

    Auszug aus BFH, 18.05.1990 - VI R 180/88
    Nach ständiger Rechtsprechung des Senats sind aber Verpflegungsmehraufwendungen insoweit als Werbungskosten anzuerkennen, als sie ganz überwiegend oder ausschließlich beruflich, insbesondere durch eine Dienstreise oder eine doppelte Haushaltsführung, veranlaßt sind (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 14. August 1981 VI R 115/78, BFHE 134, 139, BStBl II 1982, 24).
  • BFH, 15.11.1982 - VI R 102/79

    Doppelte Haushaltsführung - Verpflegungsmehraufwendung - Unverheirateter

    Auszug aus BFH, 18.05.1990 - VI R 180/88
    Bezüglich der restlichen Lehrgangszeit vom 24. Juli bis 4. September 1986 stehen dem ledigen Kläger nach Abschn. 27 Abs. 5 Nr. 2 Buchst. a i.V.m. Abs. 6 Nr. 4 Buchst. b LStR 1984 bei Beibehaltung seines Lebensmittelpunktes am bisherigen Wohnort Mehraufwendungen für Verpflegung als Werbungskosten nur insoweit zu, als diese nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht worden sind (vgl. BFH-Urteil vom 15. November 1982 VI R 102/79, BFHE 137, 167, BStBl II 1983, 177).
  • BFH, 03.10.1985 - VI R 129/82

    1. Gleisbauzug der Deutschen Bundesbahn als (zweite) Wohnung i. S. der doppelten

    Auszug aus BFH, 18.05.1990 - VI R 180/88
    a) Eine Dienstreise liegt vor, wenn ein Arbeitnehmer aus dienstlichen Gründen in einer Entfernung von mindestens 15 km von seiner regelmäßigen Arbeitsstätte vorübergehend tätig wird (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 3. Oktober 1985 VI R 129/82, BFHE 145, 513, BStBl II 1986, 369).
  • FG Rheinland-Pfalz, 22.09.1986 - 5 K 109/86
    Auszug aus BFH, 18.05.1990 - VI R 180/88
    Ob der ermäßigte Pauschbetrag um den tatsächlich gezahlten eigenen Kostenanteil erhöht sowie um Kostenerstattungen und eine Haushaltsersparnis zu kürzen sei (vgl. Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 22. September 1986 5 K 109/86, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 1987, 113), brauche im Streitfall nicht entschieden zu werden, da der Kläger mit 7, 80 DM täglich den Abzug eines Werbungskostenbetrages begehre, der unterhalb von 25 v.H. des maßgebenden Pauschbetrages bleibe.
  • BFH, 10.07.2008 - VI R 21/07

    Betriebliche Einrichtung eines Kunden des Arbeitgebers keine regelmäßige

    Der Bundesfinanzhof (BFH) habe die Dreimonatsregelung bestätigt (Urteile vom 18. Mai 1990 VI R 180/88, BFHE 161, 365, BStBl II 1990, 863; vom 19. Juli 1996 VI R 38/93, BFHE 181, 161, BStBl II 1997, 95).
  • BFH, 10.10.1994 - VI R 2/92

    Zum Werbungskostenabzug der Aufwendungen für Zwischenheimfahrten bei einer

    Für die Folgezeit scheide der Abzug eines Verpflegungsmehraufwandes aus, da der Kläger einen solchen nicht nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht habe (BFH-Urteil vom 18. Mai 1990 VI R 180/88, BFHE 161, 365, BStBl II 1990, 863).

    Für diese Steuerpflichtigen kann es günstiger sein, die Aufwendungen für sämtliche Fahrten zwischen Arbeitsstätte und Familienwohnung geltend zu machen (s. auch BFH-Urteil in BFHE 161, 365, BStBl II 1990, 863).

    Dieser Zeitpunkt tritt bei typisierender Betrachtung nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteil in BFHE 161, 365, BStBl II 1990, 863) mit Ablauf von drei Monaten ein.

  • BFH, 19.07.1996 - VI R 38/93

    Eine vorübergehende Rückkehr in den Betrieb führt nicht zu einer Verlängerung der

    a) Das FG ist zutreffend davon ausgegangen, daß der Kläger mit seiner Teilnahme an dem beruflichen Lehrgang eine Dienstreise durchgeführt hat (vgl. BFH-Urteil vom 18. Mai 1990 VI R 180/88, BFHE 161, 365, BStBl II 1990, 863; Abschn. 25 Abs. 2 Satz 1 LStR 1987) und daß die einzelnen Ausbildungsabschnitte nicht jeweils eigene Dienstreisen bildeten.

    Dies ist von der Rechtsprechung bestätigt worden (vgl. BFH-Urteil in BFHE 161, 365, BStBl II 1990, 863, sowie Urteil vom 10. Oktober 1994 VI R 2/92, BFHE 175, 553, BStBl II 1995, 137).

    Der BFH hat die Richtlinienregelung als zutreffend erachtet, wonach die Unterbrechung einer auswärtigen Tätigkeit am selben Ort durch Urlaub weder dazu führt, daß sich der Dreimonatszeitraum um die Dauer des Urlaubs verlängert, noch dazu, daß die Dreimonatsfrist an diesem Ort nach Beendigung des Urlaubs neu zu laufen beginnt (Urteil in BFHE 161, 365, BStBl II 1990, 863).

  • BFH, 18.05.2004 - VI R 70/98

    Reisekosten von Architekten bei Langzeitbaustellen

    Der erkennende Senat hat die Dreimonatsregelung u.a. in seinen Urteilen vom 18. Mai 1990 VI R 180/88 (BFHE 161, 365, BStBl II 1990, 863), in BFHE 175, 553, BStBl II 1995, 137 und vom 19. Juli 1996 VI R 38/93 (BFHE 181, 161, BStBl II 1997, 95) im Grundsatz bestätigt.
  • FG Hessen, 24.02.2005 - 1 K 882/02

    Doppelte Haushaltsführung nach Rückkehr aus dem Erziehungsurlaub an den

    b) In der Rechtsprechung des BFH ist die Richtlinienregelung als zutreffend erachtet worden, wonach die Unterbrechung einer Auswärtstätigkeit am selben Ort durch Urlaub weder dazu führt, dass sich der Dreimonatszeitraum um die Dauer des Urlaubs verlängert, noch dazu, dass die Dreimonatsfrist an diesem Ort nach Beendigung des Urlaubs neu zu laufen beginnt (Urteil vom 18.05.1990 VI R 180/88, BStBl II 1990, 863).
  • FG Hessen, 28.09.2005 - 1 K 1313/05

    Fahrtkosten zur Fortbildungsstätte im Rahmen einer mehrjährigen

    Dieser hatte bisher lediglich über Sachverhalte zu entscheiden, in denen die Fortbildungsmaßnahme die volle Arbeitszeit des Steuerpflichtigen in Anspruch nahm und neben der Fortbildungsstätte keine weitere Arbeitsstätte mehr bestand (vgl. Urteile des BFH vom 23. März 1979 VI R 14/78, BStBl II 1979, 521 - Sparkassenschule; vom 4. Mai 1990 VI R 93/86, BStBl II 1990, 859 - Steueranwärter; vom 18. Mai 1990 VI R 180/88, BStBl II 1990, 863 - Soldat, und vom 19. Juli 1996 VI R 38/93, BStBl II 1997, 95 - Vollzeitunterricht).
  • BFH, 18.05.1990 - VI R 63/86

    Verpflegungsmehraufwendungen wegen doppelter Haushaltsführung als Werbungskosten

    Gemäß dem Urteil des Senats vom 18. Mai 1990 VI R 180/88 BFHE 161, 365, BStBl II 1990, 863 können für die ersten drei Monate der beiden Lehrgänge die Voraussetzungen für die Annahme von Dienstreisen gegeben sein.

    August 1982 keinen doppelten Haushalt i. S. des § 9 Abs. 1 Nr. 5 EStG geführt haben, so kann er nach dem vorgenannten Urteil des Senats vom 18. Mai 1990 VI R 180/88 bei Annahme einer Dienstreise für die ersten drei Monate des Lehrgangs in S für die restliche Lehrgangszeit vom .

  • FG Münster, 27.08.2002 - 1 K 5930/01

    Fahrtkosten zu einer neben der Arbeitsstätte länger als 3 Monate besuchten

    Anhaltspunkt für die Bejahung eines solchen Mittelpunktes kann neben der Dauer der dort abgeleisteten Dienste und dem Umstand, dass an diesen Ort immer wieder zurückgekehrt wird, die mit den Vorstellungen der Beteiligten übereinstimmende Verkehrsanschauung sein (BFH-Urteile vom 4.5.1990 VI R 93/86, BStBl. II 1990, 859 und VI R 156/86, BStBl. II 1990, 861; vom 18.5.1990 VI R 180/88, BStBl. II 1990, 863 und vom 10.10.1994 VI R 2/92, BStBl. II 1995, 137).

    Denn dieser hatte bisher - soweit ersichtlich - nur über Sachverhalte zu entscheiden, in denen die Fortbildung die volle Arbeitszeit in Anspruch nahm und neben der Fortbildungsstätte keine regelmäßige Arbeitsstätte mehr bestand (BFH-Urteil vom 23.3.1979 VI R 14/78, BStBl. II 1979, 521: Sparkassenschule; BFH-Urteil vom 4.5.1990 VI R 93/86, BStBl. II 1990, 859: Steueranwärter; BFH-Urteil vom 4.5.1990 VI R 156/86, BStBl. II 1990, 861: Finanzanwärter; BFH-Urteil vom 18.5.1990 VI R 180/88, BStBl. II 1990, 863: Soldat; BFH-Urteil vom 10.10.1994 VI R 2/92, BStBl. II 1995, 137: Zeitsoldat; BFH-Urteil vom 19.7.1996 VI R 38/93, BStBl. II 1997, 95: Vollzeit-Lehrgang, der allerdings zwei Mal für je knapp zwei Wochen unterbrochen wurde; ebenso Niedersächsisches FG, Urteil vom 28.6.2000 7 K 487/99, Juris).

  • FG Mecklenburg-Vorpommern, 15.07.2009 - 3 K 46/09

    Seenotrettungskreuzer ist keine regelmäßige Arbeitsstätte eines

    Die Erfüllung eines einzelnen Fahrtauftrages berührt die vom Arbeitgeber verfügte Weisung zur vorübergehenden auswärtigen Tätigkeit auf dem Seenotrettungskreuzer deshalb nicht (vgl. BFH-Urteil vom 18. Mai 1990, VI R 180/88, BFHE 161, 365, BStBl II 1990, 863).

    Ihnen liegt der Gedanke zugrunde, dass die auswärtige Tätigkeitsstätte für den Steuerpflichtigen auch während dieser vorübergehenden Unterbrechungen der Tätigkeit als Arbeitsstätte maßgebend ist (vgl. BFHE 161, 365, BStBl II 1990, 863).

  • FG Münster, 27.08.2003 - 1 K 5930/01

    Ausgestaltung der einkommenssteuerrechtlichen Qualifizierung von Fahrten zu einer

    Anhaltspunkt für die Bejahung eines solchen Mittelpunktes kann neben der Dauer der dort abgeleisteten Dienste und dem Umstand, dass an diesen Ort immer wieder zurückgekehrt wird, die mit den Vorstellungen der Beteiligten übereinstimmende Verkehrsanschauung sein (BFH-Urteile vom 4.5.1990 VI R 93/86, BStBl. II 1990, 859 und VI R 156/86, BStBl. II 1990, 861; vom 18.5.1990 VI R 180/88, BStBl. II 1990, 863 und vom 10.10.1994 VI R 2/92, BStBl. II 1995, 137).

    Denn dieser hatte bisher - soweit ersichtlich - nur über Sachverhalte zu entscheiden, in denen die Fortbildung die volle Arbeitszeit in Anspruch nahm und neben der Fortbildungsstätte keine regelmäßige Arbeitsstätte mehr bestand (BFH-Urteil vom 23.3.1979 VI R 14/78, BStBl. II 1979, 521: Sparkassenschule; BFH-Urteil vom 4.5.1990 VI R 93/86, BStBl. II 1990, 859: Steueranwärter; BFH-Urteil vom 4.5.1990 VI R 156/86, BStBl. II 1990, 861: Finanzanwärter; BFH-Urteil vom 18.5.1990 VI R 180/88, BStBl. II 1990, 863: Soldat; BFH-Urteil vom 10.10.1994 VI R 2/92, BStBl. II 1995, 137: Zeitsoldat; BFH-Urteil vom 19.7.1996 VI R 38/93, BStBl. II 1997, 95: Vollzeit-Lehrgang, der allerdings zwei Mal für je knapp zwei Wochen unterbrochen wurde; ebenso Niedersächsisches FG, Urteil vom 28.6.2000 7 K 487/99, Juris).

  • FG Düsseldorf, 12.02.2008 - 13 K 2370/07

    Fahrten zur Arbeitstätte nach drei Monaten keine Dienstreise

  • FG Münster, 06.05.2003 - 6 K 2663/02

    Verpflegungsmehraufwendungen

  • FG Rheinland-Pfalz, 13.09.2006 - 3 K 1343/05

    Steuerliche Abgrenzung von Dienstreisen gegenüber Fahrten zwischen Wohnung und

  • FG Hessen, 20.02.2005 - 1 K 882/02

    Doppelte Haushaltsführung; Unterbrechung; Verpflegungsmehraufwand;

  • FG Baden-Württemberg, 17.03.1998 - 1 K 92/94

    Annahme einer vorübergehenden Auswärtstätigkeit bei einer für fünf Jahre

  • BFH, 18.05.1990 - VI R 4/90

    Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen beim Werbungskostenabzug

  • BFH, 08.11.1991 - VI R 183/87

    Berücksichtigung von Werbungskosten bei Abordnung eines ledigen Soldaten zu einem

  • FG München, 15.04.2005 - 15 K 919/04

    Doppelte Haushaltsführung; Dienstreise

  • BFH, 22.11.1991 - VI R 16/91

    Lohnsteuer; Dienstreisen beim Besuch einer Sparkassenschule

  • BFH, 18.05.1990 - VI R 53/89
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