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   BFH, 18.05.1990 - VI R 67/88   

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BFH, 18.05.1990 - VI R 67/88 (https://dejure.org/1990,993)
BFH, Entscheidung vom 18.05.1990 - VI R 67/88 (https://dejure.org/1990,993)
BFH, Entscheidung vom 18. Mai 1990 - VI R 67/88 (https://dejure.org/1990,993)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Simons & Moll-Simons

    EStG 1986 § 9 Abs. 1 Satz 1; LStDV 1984 § 5 Abs. 7, § 6 Satz 2; LStR 1984 Abschn. 25 Abs. 6 Nr. 3, Abschn. 27 Abs. 1; LStR 1990 Abschn. 39 Abs. 3 Nr. 2

  • Wolters Kluwer

    Verpflegungsmehraufwand - Pauschbeträge - Doppelte Haushaltsführung - Dienstreise - Gemeinschaftsverpflegung - Unentgeltliches Essen - Selbstverpflegung - Wahlrecht - Nachweis eines Mehraufwandes - Haushaltsersparnis

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 161, 61
  • BB 1990, 1967
  • BB 1990, 2100
  • DB 1990, 2150
  • BStBl II 1990, 909
  • BStBl II 1990, 99
 
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Wird zitiert von ... (24)Neu Zitiert selbst (10)

  • BFH, 25.10.1985 - VI R 15/81

    Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwand und Kilometersätze der LStR bei

    Auszug aus BFH, 18.05.1990 - VI R 67/88
    Der Bundesfinanzhof (BFH) habe im Urteil vom 25. Oktober 1985 VI R 15/81 (BFHE 145, 181, BStBl II 1986, 200) als Beispiel für eine offensichtlich unzutreffende Besteuerung gerade den Fall der Gemeinschaftsverpflegung angeführt.

    Bei Prüfung der Frage, ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, ist ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. BFH-Urteil in BFHE 135, 515, BStBl II 1982, 500 sowie in BFHE 145, 181, BStBl II 1986, 200).

    Er läßt sich dabei von der Erwägung leiten, daß jeder beruflich veranlaßte Mehraufwand an Verpflegung mangels leicht feststellbarer und nachprüfbarer objektiver Umstände nur griffweise geschätzt werden kann und muß (BFH-Urteile in BFHE 134, 139, BStBl II 1982, 24, und in BFHE 145, 181, BStBl II 1986, 200).

    Soweit der Senat in den Urteilen in BFHE 135, 515, BStBl II 1982, 500 und in BFHE 145, 181, BStBl II 1986, 200 betont hat, die Anwendung der Pauschsätze für Verpflegungsmehraufwendungen müsse entfallen, wenn offensichtlich sei, daß dem Steuerpflichtigen, wie etwa bei Teilnahme an einer Gemeinschaftsverpflegung, keine oder nahezu keine Aufwendungen für die Verpflegung entstanden sind, hat der Senat dies in dem Sinne gemeint, wie es der vorgenannten Anweisung in Abschn. 39 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 LStR 1990 entspricht.

  • BFH, 23.04.1982 - VI R 30/80

    Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen sind auch bei eintägigen

    Auszug aus BFH, 18.05.1990 - VI R 67/88
    Nach ständiger Rechtsprechung des Senats sind aber Verpflegungsmehraufwendungen insoweit als Werbungskosten anzuerkennen, als sie ganz überwiegend oder ausschließlich beruflich, insbesondere durch eine Dienstreise oder eine doppelte Haushaltsführung, veranlaßt sind (vgl. z.B. Urteile vom 14. August 1981 VI R 115/78, BFHE 134, 139, BStBl II 1982, 24, und vom 23. April 1982 VI R 30/80, BFHE 135, 515, BStBl II 1982, 500).

    Bei Prüfung der Frage, ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, ist ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. BFH-Urteil in BFHE 135, 515, BStBl II 1982, 500 sowie in BFHE 145, 181, BStBl II 1986, 200).

    Soweit der Senat in den Urteilen in BFHE 135, 515, BStBl II 1982, 500 und in BFHE 145, 181, BStBl II 1986, 200 betont hat, die Anwendung der Pauschsätze für Verpflegungsmehraufwendungen müsse entfallen, wenn offensichtlich sei, daß dem Steuerpflichtigen, wie etwa bei Teilnahme an einer Gemeinschaftsverpflegung, keine oder nahezu keine Aufwendungen für die Verpflegung entstanden sind, hat der Senat dies in dem Sinne gemeint, wie es der vorgenannten Anweisung in Abschn. 39 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 LStR 1990 entspricht.

  • BFH, 14.08.1981 - VI R 115/78

    Mehraufwendung - Einzelnachweis - Dienstgang - Unzutreffende Besteuerung

    Auszug aus BFH, 18.05.1990 - VI R 67/88
    Nach ständiger Rechtsprechung des Senats sind aber Verpflegungsmehraufwendungen insoweit als Werbungskosten anzuerkennen, als sie ganz überwiegend oder ausschließlich beruflich, insbesondere durch eine Dienstreise oder eine doppelte Haushaltsführung, veranlaßt sind (vgl. z.B. Urteile vom 14. August 1981 VI R 115/78, BFHE 134, 139, BStBl II 1982, 24, und vom 23. April 1982 VI R 30/80, BFHE 135, 515, BStBl II 1982, 500).

    Er läßt sich dabei von der Erwägung leiten, daß jeder beruflich veranlaßte Mehraufwand an Verpflegung mangels leicht feststellbarer und nachprüfbarer objektiver Umstände nur griffweise geschätzt werden kann und muß (BFH-Urteile in BFHE 134, 139, BStBl II 1982, 24, und in BFHE 145, 181, BStBl II 1986, 200).

  • BFH, 28.11.1980 - VI R 193/77

    Aufwendungen eines Arbeitnehmers anläßlich seiner ehrenamtlichen

    Auszug aus BFH, 18.05.1990 - VI R 67/88
    Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit sind nach ständiger Rechtsprechung des Senats über den Wortlaut des § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG hinaus alle Aufwendungen, die durch den Beruf veranlaßt sind (Urteil vom 28. November 1980 VI R 193/77, BFHE 132, 431, BStBl II 1981, 368).
  • BFH, 10.12.1971 - VI R 180/71

    Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes - Dienstreisen - Beträge nach

    Auszug aus BFH, 18.05.1990 - VI R 67/88
    Ihre Nichtanwendung muß mithin angesichts ihres Zwecks auf Ausnahmefälle beschränkt bleiben (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 10. Dezember 1971 VI R 180/71, BFHE 104, 241, BStBl II 1972, 257).
  • FG Baden-Württemberg, 24.06.1987 - II K 292/84
    Auszug aus BFH, 18.05.1990 - VI R 67/88
    Sie entsprach auch der Ansicht des FG Rheinland-Pfalz im Urteil vom 22. September 1986 5 K 109/86 (EFG 1987, 113), des FG Münster im Urteil vom 7. Mai 1987 IV 2759/85 E (EFG 1988, 17) und des FG Baden-Württemberg, Außensenate Freiburg, im Urteil vom 24. Juni 1987 II K 292/84 (EFG 1987, 618).
  • FG Rheinland-Pfalz, 22.09.1986 - 5 K 109/86
    Auszug aus BFH, 18.05.1990 - VI R 67/88
    Sie entsprach auch der Ansicht des FG Rheinland-Pfalz im Urteil vom 22. September 1986 5 K 109/86 (EFG 1987, 113), des FG Münster im Urteil vom 7. Mai 1987 IV 2759/85 E (EFG 1988, 17) und des FG Baden-Württemberg, Außensenate Freiburg, im Urteil vom 24. Juni 1987 II K 292/84 (EFG 1987, 618).
  • FG Niedersachsen, 03.09.1986 - IX 62/85
    Auszug aus BFH, 18.05.1990 - VI R 67/88
    Der Senat folgt insoweit nicht der teilweise von der Verwaltung und den FG vertretenen Auffassung, es genüge für die Inanspruchnahme der vollen Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwand, wenn der Steuerpflichtige nachweise, daß er aus gesundheitlichen Gründen oder aus besonderem dienstlichen Anlaß, wie z.B. Abwesenheit, an einer kostenlosen Gemeinschaftsverpflegung nicht teilgenommen habe (vgl. z.B. Erlaß des Finanzministers des Landes Rheinland-Pfalz vom 10. November 1986, a.a.O.; FG Berlin, Urteil vom 23. Februar 1979 III 496/76, EFG 1979, 490; Niedersächsisches FG, Urteil vom 3. September 1986 IX 62/85, EFG 1987, 74).
  • FG Berlin, 23.02.1979 - III 496/76
    Auszug aus BFH, 18.05.1990 - VI R 67/88
    Der Senat folgt insoweit nicht der teilweise von der Verwaltung und den FG vertretenen Auffassung, es genüge für die Inanspruchnahme der vollen Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwand, wenn der Steuerpflichtige nachweise, daß er aus gesundheitlichen Gründen oder aus besonderem dienstlichen Anlaß, wie z.B. Abwesenheit, an einer kostenlosen Gemeinschaftsverpflegung nicht teilgenommen habe (vgl. z.B. Erlaß des Finanzministers des Landes Rheinland-Pfalz vom 10. November 1986, a.a.O.; FG Berlin, Urteil vom 23. Februar 1979 III 496/76, EFG 1979, 490; Niedersächsisches FG, Urteil vom 3. September 1986 IX 62/85, EFG 1987, 74).
  • FG Münster, 07.05.1987 - IV 2759/85
    Auszug aus BFH, 18.05.1990 - VI R 67/88
    Sie entsprach auch der Ansicht des FG Rheinland-Pfalz im Urteil vom 22. September 1986 5 K 109/86 (EFG 1987, 113), des FG Münster im Urteil vom 7. Mai 1987 IV 2759/85 E (EFG 1988, 17) und des FG Baden-Württemberg, Außensenate Freiburg, im Urteil vom 24. Juni 1987 II K 292/84 (EFG 1987, 618).
  • BFH, 07.07.2020 - VI R 16/18

    Kürzung der Verpflegungspauschalen auch bei Nichteinnahme zur Verfügung

    Das Zurverfügungstellen einer Mahlzeit durch den Arbeitgeber (oder auf dessen Veranlassung durch einen Dritten) i.S. von § 9 Abs. 4a Satz 8 EStG erfordert nicht, dass der Arbeitnehmer die Mahlzeit auch tatsächlich einnimmt (ebenso BMF-Schreiben vom 24.10.2014, BStBl I 2014, 1412, Rz 75; Fuhrmann in Korn, § 9 EStG Rz 336; Köhler in Bordewin/Brandt, § 9 EStG Rz 1420; ähnlich bereits Senatsurteile vom 18.05.1990 - VI R 67/88, BFHE 161, 61, BStBl II 1990, 909, und vom 14.09.1993 - VI R 40/93, zur anteiligen Kürzung der in den Lohnsteuer-Richtlinien genannten Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwand beim Angebot zur Teilnahme an einer Gemeinschaftsverpflegung).
  • BFH, 06.12.1991 - VI R 28/91

    Kürzung der Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwand beim Angebot von

    Die Revision hat jedenfalls deshalb Erfolg, weil nicht auszuschließen ist, daß die Vorentscheidung von dem inzwischen ergangenen Urteil des Senats vom 18. Mai 1990 VI R 67/88 (BFHE 161, 61, BStBl 1990, 909) abweicht und auf dieser Abweichung beruht.

    Nach dem Urteil des Senats in BFHE 161, 61, BStBl II 1990, 909 sind jedoch die in den LStR genannten Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwand zu kürzen, wenn einem Steuerpflichtigen bei Dienstreisen Gemeinschaftsverpflegung ganz oder teilweise unentgeltlich angeboten wird.

    Dies würde nach der Entscheidung des Senats in BFHE 161, 61, BStBl II 1990, 909 i. V. m. Abschn. 25 Abs. 6 Nr. 3 Buchst. c LStR dazu führen, daß der volle Pauschbetrag entsprechend zu mindern wäre.

    Die Sache ist an das FG zurückzuverweisen, damit es entsprechend den Ausführungen des Senats im Urteil in BFHE 161, 61, BStBl II 1990, 909 prüft, ob und inwieweit die Pauschalen wegen Verpflegungsmehraufwand nach den LStR wegen ganz oder teilweiser unentgeltlicher Gemeinschaftsverpflegung zu mindern sind.

  • BFH, 10.10.1994 - VI R 2/92

    Zum Werbungskostenabzug der Aufwendungen für Zwischenheimfahrten bei einer

    Gemäß Abschn. 27 Abs. 5, Abs. 6 Nr. 4 a i. V. m. Abs. 1 Nr. 3 a LStR 1984 und nach dem BFH-Urteil vom 18. Mai 1990 VI R 67/88 (BFHE 161, 61, BStBl II 1990, 909) stehe dem Kläger für die jeweils ersten zwei Wochen (hier jeweils 10 Kasernentage) der Lehrgänge in E und P der Abzug eines Verpflegungsmehraufwandes von täglich 12, 25 DM (25 v. H. von 35 DM zuzüglich 3, 50 DM Entgelt für die Gemeinschaftsverpflegung) und damit insgesamt von 245 DM zu.
  • FG Niedersachsen, 17.04.1996 - XI 479/94

    Höhe des Verpflegungsmehraufwands bei möglicher Teilnahme an einer verbilligten

    Sie sind der Ansicht, daß die von dem FA unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesfinanzhofes (BFH) vom 18. Mai 1990 VI R 67/88 (Bundessteuerblatt II 1990, 909) vorgenommene Kürzung der Pauschbeträge auf 25 v. H. der in den Lohnsteuerrichtlinien vorgesehenen Beträge zu Unrecht erfolgt sei.

    Da es der Finanzverwaltung und den Steuergerichten in der Regel unmöglich ist, hinreichend zu klären, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang der Steuerpflichtige die Gemeinschaftsverpflegung tatsächlich genutzt hat, genügt es für die Inanspruchnahme der vollen Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwand auch nicht, daß er geltend macht, aus besonderen Gründen - z.B. dienstlich bedingter Abwesenheit vom Beschäftigungsort - an einer kostenlosen Gemeinschaftsverpflegung nicht teilgenommen zu haben (BFH-Urteil in BStBl II 1990, 909, 912).

    Denn es kann nicht davon ausgegangen werden, daß der Richtliniengeber mit dem gekürzten Pauschbetrag auch die teilweise Entgeltlichkeit der dargebotenen Verpflegung mit abgegolten hat (BFH-Urteil in BStBl II 1990, 909, 912 f.),.

  • BFH, 19.09.1997 - VI R 97/96

    Berücksichtigung von Verpflegungsmehraufwendungen wegen einer aus beruflichen

    Zur Begründung seiner Revision macht das FA Divergenz zu den Urteilen des Bundesfinanzhofs vom 18. Mai 1990 VI R 67/88 (BFHE 161, 61, BStBl II 1990, 909) und VI R 4/90 (BFH/NV 1991, 150) geltend.

    Nach der Rechtsprechung des Senats (Urteil in BFHE 161, 61, BStBl II 1990, 909) stehen einem Steuerpflichtigen in der Regel nur 25 v. H. der in der LStR genannten Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwand zu, wenn ihm bei einer doppelten Haushaltsführung oder einer Dienstreise Frühstück, Mittag- und Abendessen ganz oder teilweise unentgeltlich angeboten werden.

    Für einen derartigen Sachverhalt hat der Senat in dem Urteil in BFHE 161, 61, BStBl II 1990, 909, 912 darauf verwiesen, daß es dem Steuerpflichtigen offenstehe, seine tatsächlich entstandenen Mehraufwendungen im einzelnen nachzuweisen.

  • BFH, 18.05.1990 - VI R 4/90

    Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen beim Werbungskostenabzug

    Der Senat verweist insoweit auf sein Urteil vom 18. Mai 1990 VI R 67/88, BFHE 161, 61, BStBl II 1990, 909.

    Gemäß den Ausführungen des Senats in dem genannten Urteil vom 18. Mai 1990 VI R 67/88 ist dieser gekürzte Pauschbetrag zu erhöhen um die tatsächlich geleisteten Aufwendungen des Steuerpflichtigen für die Gemeinschaftsverpflegung und zu mindern um entsprechende Erstattungsbeträge des Arbeitgebers, wobei der Ansatz einer Haushaltsersparnis insoweit zu unterbleiben hat.

    Diese Zurechnung ist entsprechend dem Urteil des Senats vom 18. Mai 1990 VI R 67/88 aber nur gerechtfertigt, wenn der Kläger einen solchen Eigenbeitrag auch tatsächlich entrichtet hat.

  • BFH, 18.05.1990 - VI R 180/88

    Bei einem Soldaten kann ein auswärtiger Lehrgang für die ersten drei Monate als

    Da der Kläger während dieser Zeit an der Gemeinschaftsverpflegung teilgenommen hat, stehen ihm entsprechend dem Urteil des Senats vom 18. Mai 1990 VI R 67/88 (BFHE 161, 61, BStBl II 1990, 909) auf das im einzelnen Bezug genommen wird, nach Abschn. 25 Abs. 6 Nr. 3 Buchst. c LStR 1984 nur 25 v.H. des für den Kläger entsprechend seinem Jahresbruttoarbeitslohn von 28.285 DM maßgebenden Werbungskostenpauschbetrags von arbeitstäglich 44 DM (Schreiben des Bundesministers der Finanzen - BMF - vom 13. November 1985 IV B 6-S 2353 - 108/85, BStBl I 1985, 646), mithin also ein gekürzter Pauschbetrag für Verpflegungsmehraufwand von arbeitstäglich 11 DM zu.

    Entsprechend dem vorgenannten Urteil des Senats vom 18. Mai 1990 VI R 67/88 muß das FG diesen gekürzten Pauschbetrag um Aufwendungen des Klägers für die Gemeinschaftsverpflegung erhöhen und ggf. um entsprechende Erstattungen des Arbeitgebers mindern.

  • BFH, 07.05.1993 - VI R 39/90

    Steuerliche Einordnung von mit mehreren Einkunftsarten im Zusammenhang stehenden

    Wenn der Kläger, der nach seinen Bekundungen in der mündlichen Verhandlung während dieses Aufenthalts in einfachen Verhältnissen gelebt und übernachtet hat, andererseits - wie den Steuerakten entnommen werden kann - für Verpflegungs- und Übernachtungsaufwendungen Pauschbeträge angesetzt hat, wird das FG zudem zu prüfen haben, ob deren Anwendung im Streitfall zu einer offensichtlich unzutreffenden Besteuerung führen würde (BFH-Urteile vom 11.Mai 1990 VI R 140/86, BFHE 160, 546 [BFH 11.05.1990 - VI R 140/86], BStBl II 1990, 777, und vom 18. Mai 1990 VI R 67/88, BFHE 161, 61, BStBl II 1990, 909).
  • BFH, 12.01.1996 - VI R 29/95

    Anerkennung von Mehraufwendungen für Verpflegung

    Der Senat hat diese Regelung für eine zutreffende Konkretisierung des § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG für den Fall gehalten, daß der Arbeitnehmer während einer mehrtägigen Dienstreise die Möglichkeit hatte, an einer Gemeinschaftsverpflegung teilzunehmen (Urteil vom 18. Mai 1990 VI R 67/88, BFHE 161, 61, BStBl II 1990, 909, 912, linke Spalte, 5. Absatz).

    Allerdings hatte der Senat für das Kalenderjahr 1986 und für den Fall der unentgeltlichen Gewährung von Gemeinschaftsverpflegung entschieden, daß das im Rahmen der Gemeinschaftsverpflegung für die Hauptmahlzeiten entrichtete Entgelt neben dem gekürzten Pauschbetrag als Werbungskosten gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG abgezogen werden konnte (BFHE 161, 61, BStBl II 1990, 909, 912, Nr. 4 der Entscheidungsgründe).

  • BFH, 18.05.1990 - VI R 63/86

    Verpflegungsmehraufwendungen wegen doppelter Haushaltsführung als Werbungskosten

    Der Senat nimmt insoweit Bezug auf sein Urteil vom 18. Mai 1990 VI R 67/88, BFHE 161, 61, BStBl II 1990, 909.
  • FG Thüringen, 28.01.1998 - I 76/98

    Werbungskosten im Rahmen eines doppelten Haushaltsführung; Beruflich bedingte

  • BFH, 09.06.1993 - I B 13/93

    Abgrenzung von Aufwendungen für private Lebensführung und berufsbedingter

  • BFH, 24.04.1992 - VI R 137/89

    Abzugsbeschränkungen für Zwischenheimfahrten mit dem eigenen PKW

  • BFH, 03.08.1990 - VI R 31/88

    Steuerrechtlicher Umgang mit der Gestellung einer Gemeinschaftsverpflegung und

  • BFH, 25.09.1992 - VI R 70/90

    Steuermindernde Berücksichtigung von Aufwendungen für Verpflegung

  • FG Hamburg, 12.01.1995 - I 147/93

    Fiktive Aufwendungen für Gemeinschaftsverpflegung als Werbungskosten

  • BFH, 29.06.1993 - VI R 3/89
  • BFH, 24.10.1991 - VI R 65/90

    Mehraufwendungen für Verpflegung und Übernachtung anläßlich von Klassenfahrten

  • BFH, 24.10.1991 - VI R 61/90
  • BFH, 22.06.1990 - VI R 58/87

    Abzugsfähigkeit von Unfallkosten, die auf dem Weg zur Arbeit entstanden sind

  • BFH, 14.09.1990 - VI R 42/90
  • BFH, 31.08.1990 - VI R 173/87
  • BFH, 18.05.1990 - VI R 53/89
  • FG Mecklenburg-Vorpommern, 27.09.1995 - I 200/93
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