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   BFH, 17.10.1991 - IV R 97/89   

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BFH, 17.10.1991 - IV R 97/89 (https://dejure.org/1991,66)
BFH, Entscheidung vom 17.10.1991 - IV R 97/89 (https://dejure.org/1991,66)
BFH, Entscheidung vom 17. Oktober 1991 - IV R 97/89 (https://dejure.org/1991,66)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Simons & Moll-Simons

    AO 1977 § 174 Abs. 4, § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a; EStG § 4 Abs. 4, §§ 15, 16; EStDV § 7 Abs. 1

  • Wolters Kluwer

    Räumlich zusammenhängende Betriebe - Gesonderte Gewinnfeststellung - Betriebsveräußerung - Betriebsaufgabe - Verpachteter Betrieb - Fortbestand des Pachtvertrags - Erbfolge - Betriebsunterbrechung - Schuldrechtlicher Kaufvertrag - Erbersatzanspruch

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

In Nachschlagewerken

Papierfundstellen

  • BFHE 166, 149
  • FamRZ 1992, 1286 (Ls.)
  • BB 1992, 419
  • BB 1992, 904
  • DB 1992, 453
  • BStBl II 1992, 392
 
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Wird zitiert von ... (103)Neu Zitiert selbst (23)

  • BFH, 05.07.1990 - GrS 2/89

    1. Erbfall und Erbauseinandersetzung bilden für die Einkommensbesteuerung keine

    Auszug aus BFH, 17.10.1991 - IV R 97/89
    Gehört zum Nachlaß ein gewerbliches Unternehmen, so wird es nach dem Erbfall von den Miterben betrieben; sie sind seitdem Mitunternehmer i. S. des § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG (Beschluß des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 5. Juli 1990 GrS 2/89, BFHE 161, 332, BStBl II 1990, 837, 842).

    Auch aus dem Beschluß des Großen Senats zur Erbauseinandersetzung vom 5. Juli 1990 GrS 2/89 (BFHE 161, 332, BStBl II 1990, 837) ergibt sich, daß Entstehung und Erfüllung von Erbfallschulden nicht zu Anschaffungskosten beim Verpflichteten und zu Veräußerungserlösen beim Berechtigten führen.

    Demgegenüber stellt sich die Erfüllung von Erbfallschulden auch nach dem Beschluß in BFHE 161, 332, BStBl II 1990, 837 nicht als Erwerbs- und Veräußerungsvorgang, sondern als schlichte Erfüllung einer durch den Erbfall verursachten Verbindlichkeit dar, die die bereits durch den Erbfall verursachte Zuordnung des rechtlichen und wirtschaftlichen Eigentums an den Nachlaßgegenständen nicht berührt.

    Bei einem zum Nachlaß gehörenden Gewerbebetrieb folgt hieraus, daß die Miterben am Gewinn des Betriebs, auch an einem Veräußerungsgewinn, nach dem Verhältnis der Erbteile beteiligt sind (vgl. auch Beschluß in BFHE 161, 332, BStBl II 1990, 837, 842).

  • BFH, 02.04.1987 - IV R 92/85

    Pflichtteilsanspruch - Darlehn - Schuldzinsen - Betriebsausgaben - Betriebliche

    Auszug aus BFH, 17.10.1991 - IV R 97/89
    Dazu wurde u. a. auf die Rechtsprechung verwiesen, nach der ein Vereinbarungsdarlehen in Zusammenhang mit der Ablösung eines Pflichtteilsanspruchs eine betriebliche Verbindlichkeit ist, soweit der Pflichtteilsanspruch aus übergegangenem Betriebsvermögen herrührt (BFH-Urteile vom 2. April 1987 IV R 92/85, BFHE 149, 567, BStBl II 1987, 621, und vom 28. April 1989 III R 4/87, BFHE 156, 497, BStBl II 1989, 618).

    Demgemäß entsteht bei ihm weder ein Veräußerungsgewinn, noch hat der Erbe bzw. der ausgleichspflichtige Ehegatte hieraus Anschaffungskosten für das ausgleichspflichtige Vermögen (Senats-Urteil in BFHE 149, 567, BStBl II 1987, 621).

  • BFH, 03.10.1984 - I R 116/81

    Zur Abgrenzung der Betriebsaufgabe mit anschließender Neueröffnung von der

    Auszug aus BFH, 17.10.1991 - IV R 97/89
    Eine Betriebsunterbrechung, die nicht als Betriebsaufgabe anzusehen ist und deshalb auch nicht zur Aufdeckung der stillen Reserven führt, liegt vor, wenn bei Einstellung der werbenden Tätigkeit die Absicht vorhanden und die Verwirklichung der Absicht nach den äußerlich erkennbaren Umständen wahrscheinlich ist, den Betrieb innerhalb eines überschaubaren Zeitraums in gleichartiger oder ähnlicher Weise wieder aufzunehmen, so daß der stillgelegte und der eröffnete Betrieb als identisch anzusehen sind (BFH-Urteile vom 3. Oktober 1984 I R 116/81, BFHE 142, 381, BStBl II 1985, 131, und vom 24. Juni 1976 IV R 200/72, BFHE 119, 430, BStBl II 1976, 672; vgl. auch Hörger, a. a. O., C Rdnr. 488; Gänger in Hartmann/Böttcher/Nissen/Bordewin, a. a. O., § 16 Rz. 129; Schmidt, a. a. O., § 16 Anm. 34).

    Die Bejahung der wirtschaftlichen Identität zwischen vernichtetem und wieder zu errichtendem Betrieb gehört zu den auf tatsächlichem Gebiet liegenden Feststellungen, an die der BFH als Revisionsgericht mangels zulässiger und begründeter Verfahrensrügen gemäß § 118 Abs. 2 FGO gebunden ist (vgl. Urteil in BFHE 142, 381, BStBl II 1985, 131).

  • BFH, 18.11.1980 - VIII R 194/78

    Überlassung eines Grundstücks - Einkünfte aus Vermietung - Austauschleistung -

    Auszug aus BFH, 17.10.1991 - IV R 97/89
    Gehören zum Nachlaß mehrere Grundstücke, so ist es bei Belegenheit aller Grundstücke im Bezirk desselben Feststellungs-FA aus Zweckmäßigkeitsgründen mindestens zulässig, eine zusammenfassende Feststellung für alle Grundstücke durchzuführen (vgl. BFH-Urteile vom 23. August 1968 VI R 1/67, BFHE 93, 368, BStBl II 1968, 831, und vom 18. November 1980 VIII R 194/78, BFHE 132, 522, BStBl II 1981, 510, 511).

    Im Urteil in BFHE 132, 522, BStBl II 1981, 510, 511 hat der BFH darauf hingewiesen, der Wortlaut des Gesetzes erlaube die Auslegung, daß alle vermieteten Grundstücke einer Gemeinschaft oder Gesellschaft oder jeweils nur das einzelne Grundstück oder wenigstens die wirtschaftlich miteinander verbundenen Grundstücke als Feststellungseinheit behandelt werden.

  • BFH, 25.06.1975 - I R 201/73

    Auflösung der Rücklage für Ersatzbeschaffung bei Betriebsveräußerung erhöht den

    Auszug aus BFH, 17.10.1991 - IV R 97/89
    Zutreffend sind FA und FG davon ausgegangen, daß der Gewinn aus der Auflösung der Rücklage für Ersatzbeschaffung zum tarifbegünstigten Betriebsaufgabegewinn gehört (vgl. BFH-Urteil vom 25. Juni 1975 I R 201/73, BFHE 116, 532, BStBl II 1975, 848).

    Für die Zuordnung des Gewinns aus der Rücklagenauflösung zum begünstigten Betriebsaufgabegewinn ist darauf abzustellen, ob die Aufgabe der Ersatzbeschaffungsabsicht durch die Betriebsaufgabe bedingt ist oder davon unabhängig erfolgte (Urteil in BFHE 116, 532, BStBl II 1975, 848, 850).

  • BFH, 15.10.1987 - IV R 66/86

    Betriebsaufgabe eines verpachteten land- und forstwirtschafltlichen Betriebes

    Auszug aus BFH, 17.10.1991 - IV R 97/89
    Geht ein verpachteter Betrieb unter Fortbestand des Pachtvertrags im Wege der Erbfolge auf einen Dritten über, so tritt dieser hinsichtlich des Wahlrechts, die Betriebsaufgabe zu erklären, in die Rechtsstellung des bisherigen Verpächters ein (Anschluß u. a. an BFH-Urteil vom 15. Oktober 1987 IV R 66/86, BFHE 152, 62, BStBl II 1988, 260).

    Geht ein verpachteter Betrieb unter Fortbestand des Pachtvertrags unentgeltlich im Wege der Erbfolge oder der Schenkung auf einen Dritten über, so führt dieser gemäß § 7 Abs. 1 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV) die Buchwerte des verpachteten Betriebs fort und tritt auch hinsichtlich des Wahlrechts, die Betriebsaufgabe zu erklären, in die Rechtsstellung des bisherigen Verpächters ein (BFH-Urteile vom 3. August 1966 IV 380/62, BFHE 86, 628, BStBl III 1967, 47; vom 10. Dezember 1975 I R 133/73, BFHE 118, 304, BStBl II 1976, 368, und vom 15. Oktober 1987 IV R 66/86, BFHE 152, 62, BStBl II 1988, 260, 261).

  • BFH, 22.01.1991 - VIII R 310/84

    Wertung von durch einen Betrieb veranlassten Schuldzinsen als Betriebsausgaben im

    Auszug aus BFH, 17.10.1991 - IV R 97/89
    Für den Bereich des Zugewinnausgleichs nach § 1378 BGB haben der IX. und der VIII. Senat des BFH inzwischen jedoch angenommen, die Ausgleichsschuld sei durch die Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 EStG) bzw. aus Gewerbebetrieb (§ 15 EStG) veranlaßt, soweit sie durch Vermögen verursacht werde, das der Erzielung dieser Einkünfte diene (BFH-Urteile vom 24. Januar 1989 IX R 111/84, BFHE 156, 131, BStBl II 1989, 706, und vom 22. Januar 1991 VIII R 310/84, BFH/NV 1991, 594).
  • BFH, 28.04.1989 - III R 4/87

    Betriebsausgaben - Schuldzinsen

    Auszug aus BFH, 17.10.1991 - IV R 97/89
    Dazu wurde u. a. auf die Rechtsprechung verwiesen, nach der ein Vereinbarungsdarlehen in Zusammenhang mit der Ablösung eines Pflichtteilsanspruchs eine betriebliche Verbindlichkeit ist, soweit der Pflichtteilsanspruch aus übergegangenem Betriebsvermögen herrührt (BFH-Urteile vom 2. April 1987 IV R 92/85, BFHE 149, 567, BStBl II 1987, 621, und vom 28. April 1989 III R 4/87, BFHE 156, 497, BStBl II 1989, 618).
  • BFH, 24.01.1989 - IX R 111/84

    Schuldzinsen für ein Darlehen zur Tilgung einer Zugewinnausgleichsschuld als

    Auszug aus BFH, 17.10.1991 - IV R 97/89
    Für den Bereich des Zugewinnausgleichs nach § 1378 BGB haben der IX. und der VIII. Senat des BFH inzwischen jedoch angenommen, die Ausgleichsschuld sei durch die Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 EStG) bzw. aus Gewerbebetrieb (§ 15 EStG) veranlaßt, soweit sie durch Vermögen verursacht werde, das der Erzielung dieser Einkünfte diene (BFH-Urteile vom 24. Januar 1989 IX R 111/84, BFHE 156, 131, BStBl II 1989, 706, und vom 22. Januar 1991 VIII R 310/84, BFH/NV 1991, 594).
  • BFH, 22.01.1980 - VIII R 74/77

    Nutzungsrecht - Eigenschaft eines Wirtschaftsguts - Ersparte Aufwendung -

    Auszug aus BFH, 17.10.1991 - IV R 97/89
    Solche Vereinbarungen sind grundsätzlich auch steuerrechtlich anzuerkennen, wenn und soweit sie durch das Gemeinschaftsverhältnis und somit, wenn es sich um einen Nachlaßbetrieb handelt, durch den Betrieb veranlaßt sind, also nicht auf außerbetrieblichen, insbesondere privaten Erwägungen beruhen, die sich als Einkommensverwendung darstellen (vgl. z. B. BFH-Urteile vom 27. Juni 1978 VIII R 168/73, BFHE 125, 532, BStBl II 1978, 674, und vom 22. Januar 1980 VIII R 74/77, BFHE 129, 485, BStBl II 1980, 244).
  • BFH, 05.07.1990 - GrS 4/89

    Bei vorweggenommener Erbfolge sind Gleichstellungsgelder, Abstandszahlungen und

  • BFH, 17.04.1985 - I R 101/81

    Privatschuld - Betriebsschuld - Geerbter Gewerbebetrieb - Aufnahme eines Kredites

  • BFH, 27.06.1978 - VIII R 168/73

    Einkünfte aus Vermietung - Vorschriften über die Gemeinschaft -

  • BFH, 03.08.1966 - IV 380/62
  • BFH, 24.06.1976 - IV R 200/72

    Zur Abgrenzung zwischen tarifbegünstigter Betriebsaufgabe und Betriebsverlegung

  • BFH, 02.05.1984 - VIII R 276/81

    Stille Gesellschaft - Atypische stille Gesellschaft - Sonderbetriebsvermögen -

  • BFH, 16.05.1990 - X R 72/87

    Pensionszusage - Betriebliche Veranlassung - Ehegatten - Mitarbeit durch

  • BFH, 27.02.1985 - I R 235/80

    Betriebsunterbrechung - Betriebsaufgabe - Einstellung der gewerblichen Tätigkeit

  • BFH, 19.12.1972 - VIII R 29/70

    Bildung einer Rücklage für Ersatzbeschaffung bei Sachentschädigung

  • BFH, 10.12.1975 - I R 133/73

    Erblasser - Verpachtung eines Gewerbebetriebes - Übernahme des Betriebes -

  • BFH, 23.08.1968 - VI R 1/67

    Beteiligte - Vermietung verschiedener Häuser - Bezirk eines Finanzamts -

  • BFH, 16.09.1966 - VI 118/65

    Überführung von Wirtschaftsgütern des Umlaufvermögens in ein Privatvermögen bei

  • BFH, 13.10.1972 - I R 213/69

    Grundstückszugänge - Grundstücksabgänge - Zeitpunkt der Buchung -

  • BFH, 30.10.1996 - II R 12/92

    Unterirdische Rohrleitungen als Betriebsstätte

    Auch die ertragsteuerrechtlich (wegen der stillen Reserven) fortbestehende steuerrechtliche Verstrickung stillgelegter Betriebseinrichtungen (vgl. z. B. BFH-Urteil vom 17. Oktober 1991 IV R 97/89, BFHE 166, 149, BStBl II 1992, 392) ist - entgegen der Auffassung des BMF - wegen der eindeutigen Regelung in § 121 Abs. 2 Nr. 3 BewG auf den Bereich des Bewertungsrechts nicht übertragbar.
  • BFH, 26.11.2009 - III R 40/07

    Kundenstamm und Know-how als Geschäftswert, als selbständig übertragbares

    Indem es eine Betriebsunterbrechung wegen zu langer Nutzungsüberlassung - von 1997 bis 2012 - ablehne, widerspreche es den BFH-Urteilen vom 17. Oktober 1991 IV R 97/89 (BFHE 166, 149, BStBl II 1992, 392) und vom 17. April 1997 VIII R 2/95 (BFHE 183, 385, BStBl II 1998, 388), wonach es ausreiche, wenn der Betrieb innerhalb eines überschaubaren Zeitraums wieder aufgenommen werden solle; eine feste zeitliche Höchstgrenze gebe es nach dem BFH-Beschluss vom 24. März 2006 VIII B 98/01 (BFH/NV 2006, 1287) nicht.
  • BFH, 19.05.2005 - IV R 17/02

    Zum Zeitpunkt der Aufstellung einer Aufgabebilanz und Gewinnrealisierung im

    Mit dieser sachlichen Zuordnung zum Aufgabegewinn ist jedoch noch nicht entschieden, zu welchem Zeitpunkt der Gewinn aus der Veräußerung der Gärtnereiflächen verwirklicht wurde (Senatsurteile vom 17. Oktober 1991 IV R 97/89, BFHE 166, 149, BStBl II 1992, 392, 394 re.Sp., und vom 24. August 2000 IV R 42/99, BFHE 193, 107, BStBl II 2003, 67).
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