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   BFH, 29.08.1991 - V R 87/86   

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BFH, 29.08.1991 - V R 87/86 (https://dejure.org/1991,885)
BFH, Entscheidung vom 29.08.1991 - V R 87/86 (https://dejure.org/1991,885)
BFH, Entscheidung vom 29. August 1991 - V R 87/86 (https://dejure.org/1991,885)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Simons & Moll-Simons

    UStG 1980 § 4 Nr. 9 Buchst. a

  • Wolters Kluwer

    Besteuerungsgegenstand - Ausgeführte Leistung - Art der Ausführung - Gegenstand der Leistung - Beteiligte - Leistender - Leistungsempfänger - Entgeltlichkeit - Steuerfreier Grundstücksumsatz

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    UStG (1980) § 4 Nr. 9 lit. a, § 10 Abs. 1 S. 1, 2

Papierfundstellen

  • BFHE 166, 185
  • BB 1992, 1267
  • BB 1992, 346
  • DB 1992, 459
  • BStBl II 1992, 206
 
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Wird zitiert von ... (25)Neu Zitiert selbst (8)

  • BFH, 03.03.1988 - V R 183/83

    Ermäßigter Steuersatz - Leistung - Verbundene Leistung - Einheitlichkeit der

    Auszug aus BFH, 29.08.1991 - V R 87/86
    Im übrigen wird der Grundsatz der selbständigen Beurteilung jedes Umsatzes, d. h. der einzelnen Leistung, im Umsatzsteuerrecht nicht mehr durchbrochen (vgl. auch BFH-Urteil vom 3. März 1988 V R 183/83, BFHE 153, 90, BStBl II 1989, 205, unter II. 1., 2.).

    Die Beurteilung, ob eine einheitliche Leistung oder eine Nebenleistung vorliegt, ist nach umsatzsteuerrechtlichen Grundsätzen (vgl. dazu z. B. BFH in BFHE 153, 90, BStBl II 1989, 205, unter II. 1. und 2., jeweils m. w. N.) durchzuführen.

    Umsatzsteuerrechtlich reicht unter diesen Umständen zur Annahme einer einheitlichen Leistung nicht aus, daß mehrere Leistungen einem einheitlichen wirtschaftlichen Zweck dienen oder daß sie nur rechtsgeschäftlich verbunden worden sind (vgl. BFH in BFHE 153, 90, BStBl II 1989, 205).

  • BFH, 13.03.1987 - V R 33/79

    1. Rechtsanwaltssozietät oder einzelner Rechtsanwalt als Leistender bei

    Auszug aus BFH, 29.08.1991 - V R 87/86
    Soweit der jeweilige Erwerber Bauleistungen zur Herstellung von Wohngebäuden, Garagen und Außenanlagen nicht von der Klägerin, sondern von Bauhandwerkern beanspruchen konnte und in Anspruch genommen hat, haben die im eigenen Namen handelnden Bauhandwerker Umsätze in Form von Werklieferungen (§ 3 Abs. 4 Satz 2 UStG 1980) durch Errichtung von Wohngebäuden, Garagen und Außenanlagen an die jeweiligen Erwerber ausgeführt (vgl. zur Bestimmung des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 13. März 1987 V R 33/79, BFHE 149, 313, BStBl II 1987, 524, unter II. 1.; vom 24. September 1987 V R 152/78, BFHE 151, 90, BStBl II 1988, 29, unter II 1. b).
  • BFH, 18.12.1980 - V B 24/80

    Ernstlich zweifelhaft, ob an der Rechtsprechung zur Behandlung von

    Auszug aus BFH, 29.08.1991 - V R 87/86
    Umsatzsteuerrechtlich umfaßt der Umsatz nach dem Grundsatz der Einheitlichkeit der Leistung weitere Leistungen nur, wenn sie mit dem Leistungsgegenstand so abgestimmt sind, daß sie in ihm aufgehen und ihre Selbständigkeit verlieren (vgl. dazu BFH-Beschluß vom 18. Dezember 1980 V B 24/80, BFHE 132, 147, BStBl II 1981, 197, unter 1.).
  • BFH, 12.12.1985 - V R 15/80

    Die Lieferungen von Lehr- und Lernmaterial durch Schulen und andere

    Auszug aus BFH, 29.08.1991 - V R 87/86
    Entsprechend werden Nebenleistungen, das sind Leistungen, die im Vergleich zur Hauptleistung nebensächlich sind, sie wirtschaftlich ergänzen, abrunden und üblicherweise zusammen mit der Hauptleistung ausgeführt werden (vgl. z. B. BFH-Urteil vom 12. Dezember 1985 V R 15/80, BFHE 146, 181, BStBl II 1986, 499, unter 2.), umsatzsteuerrechtlich nicht selbständig, sondern ebenso wie die Hauptleistung beurteilt.
  • BFH, 07.02.1991 - V R 53/85

    Werklieferung eines schlüsselfertigen Ferienhauses durch einen Unternehmer, der

    Auszug aus BFH, 29.08.1991 - V R 87/86
    Der Senat hat in dem Urteil vom 7. Februar 1991 V R 53/85 (BFHE 164, 482, BStBl II 1991, 737) entschieden, daß von Bauhandwerkern im eigenen Namen gegenüber einem Bauherrn ausgeführte Werklieferungen grundsätzlich nicht mit Umsätzen eines anderen Unternehmers (Grundstückslieferers oder Initiators eines Bauvorhabens) "gebündelt" werden dürfen und damit nicht nach § 4 Nr. 9 Buchst. a UStG umsatzsteuerfrei sind.
  • BFH, 30.10.1986 - V B 44/86

    Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, daß im Rahmen eines Bauherrenmodells von

    Auszug aus BFH, 29.08.1991 - V R 87/86
    Besteuerungsgegenstand (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG 1980) ist umsatzsteuerrechtlich grundsätzlich die ausgeführte einzelne Leistung (BFH-Beschluß vom 30. Oktober 1986 V B 44/86, BFHE 148, 80, BStBl II 1987, 145, m. w. N.).
  • BFH, 24.09.1987 - V R 152/78

    Aufsteller als leistender Unternehmer bei Aufstellung von Geldspielgeräten in

    Auszug aus BFH, 29.08.1991 - V R 87/86
    Soweit der jeweilige Erwerber Bauleistungen zur Herstellung von Wohngebäuden, Garagen und Außenanlagen nicht von der Klägerin, sondern von Bauhandwerkern beanspruchen konnte und in Anspruch genommen hat, haben die im eigenen Namen handelnden Bauhandwerker Umsätze in Form von Werklieferungen (§ 3 Abs. 4 Satz 2 UStG 1980) durch Errichtung von Wohngebäuden, Garagen und Außenanlagen an die jeweiligen Erwerber ausgeführt (vgl. zur Bestimmung des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 13. März 1987 V R 33/79, BFHE 149, 313, BStBl II 1987, 524, unter II. 1.; vom 24. September 1987 V R 152/78, BFHE 151, 90, BStBl II 1988, 29, unter II 1. b).
  • BFH, 07.05.1981 - V R 47/76

    Kostenlose Beförderung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber ist nicht

    Auszug aus BFH, 29.08.1991 - V R 87/86
    Sie wird bestimmt durch die Art ihrer Ausführung (Lieferung oder sonstige Leistung), den Gegenstand, auf den die Ausführung gerichtet ist (z. B. Lieferung eines erschlossenen unbebauten Grundstücks), durch die Beteiligten (Leistender, Leistungsempfänger) und durch ihre Entgeltlichkeit (im Sinne einer Entgeltserwartung - vgl. dazu BFH-Urteil vom 7. Mai 1981 V R 47/76, BFHE 133, 133, BStBl II 1981, 495 -), nicht aber durch den Umfang einer Bemessungsgrundlage.
  • BFH, 24.01.2008 - V R 42/05

    Umsatzsteuerbefreite Lieferung von Gebäuden oder Gebäudeteilen vor dem Erstbezug

    b) Der zu beurteilende Sachverhalt ist zunächst umsatzsteuerrechtlich zu erfassen und erst danach grunderwerbsteuerrechtlich zu würdigen (Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 15. Oktober 1992 V R 17/89, BFH/NV 1994, 198; vom 10. September 1992 V R 99/88, BFHE 169, 255, BStBl II 1993, 316; vom 29. August 1991 V R 87/86, BFHE 166, 185, BStBl II 1992, 206; vom 7. Februar 1991 V R 53/85, BFHE 164, 482, BStBl II 1991, 737; vgl. BFH-Beschluss vom 20. Juni 1994 V B 12/94, BFH/NV 1995, 456).
  • BFH, 03.09.2008 - XI R 54/07

    Entgeltlicher Verzicht auf das an einem Grundstück eingeräumte Ankaufsrecht kein

    Sie wird bestimmt durch die Art ihrer Ausführung, den Gegenstand, auf den die Ausführung gerichtet ist, durch die Beteiligten (Leistender, Leistungsempfänger) und durch ihre Entgeltlichkeit (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 29. August 1991 V R 87/86, BFHE 166, 185, BStBl II 1992, 206).

    bb) Dementsprechend hat der BFH entschieden, dass die von Bauhandwerkern im eigenen Namen gegenüber einem Bauherrn ausgeführten Werklieferungen grundsätzlich nicht mit Umsätzen eines anderen Unternehmers (des Grundstückslieferers oder des Initiators eines Bauvorhabens) "gebündelt" werden dürfen und damit nicht nach § 4 Nr. 9 Buchst. a UStG steuerfrei sind (vgl. BFH-Urteil in BFHE 166, 185, BStBl II 1992, 206).

  • BFH, 10.09.1992 - V R 99/88

    Steuerfreiheit von Baubetreuungsleistungen (§ 4 Nr. 9 lit. a UStG (1980)

    Vielmehr entspricht es der einschlägigen Rechtsprechung des Senats (Beschluß vom 30. Oktober 1986 V B 44/86, BFHE 148, 80, BStBl II 1987, 145; Urteile vom 7. Februar 1991 V R 53/85, BFHE 164, 482, BStBl II 1991, 737; vom 29. August 1991 V R 87/86, BFHE 166, 185, BStBl II 1992, 206), daß über die Steuerbefreiung eines "Umsatzes" nach umsatzsteuerrechtlichen Grundsätzen zu entscheiden ist.
  • BSG, 20.07.1994 - 12 RK 54/93

    Künstlersozialabgabe; Bemessung; Materialkosten

    Ob die im UStG zu durchlaufenden Posten getroffene Regelung die Definition des Entgelts lediglich dahin klarstellt, daß Besteuerungsgegenstand die ausgeführte Leistung ist, so wie sie durch die Art ihrer Ausführung, den Gegenstand, auf den die Ausführung gerichtet ist, und durch die Beteiligten (Leistender, Leistungsempfänger) bestimmt wird (hierzu BFHE 166, 185), oder ob sie eine eigenständige Regelung enthält, die in das KSVG nicht übernommen wurde (so Finke/Brachmann/Nordhausen, KSVG , 2. Auflage, § 25 RdNr. 27), bedarf hier keiner Entscheidung.
  • FG Berlin, 21.07.1998 - 5121/97
    Weiter sind Nebenleistungen, d. h. Leistungen, die im Vergleich zur Hauptleistung nebensächlich sind, sie wirtschaftlich ergänzen, abrunden und üblicherweise zusammen mit der Hauptleistung ausgeführt werden, der Hauptleistung zuzurechnen (vgl. BFH, Urteil vom 29. August 1991 - V R 87/86 - BStBl 1992 II, S. 206, mit weiteren Nachweisen).

    Danach sind Architektenleistungen des Grundstücksveräußerers bzw. von diesem besorgte Architektenleistungen bislang als selbständige, neben die Grundstückslieferung tretende Leistung beurteilt worden, weil deren Übernahme bzw. Besorgung eine von der Grundstücksübertragung zu unterscheidende sonstige Leistung darstelle und zumindest teilweise nach der Lieferung des unbebauten Grundstücks ausgeführt werde (Urteile des BFH vom 29. August 1991, a. a. O. und vom 15. Oktober 1992 - V R 17/89 -;, Sammlung der amtlich nicht veröffentlichten Entscheidungen des BFH -;BFH/NV-;, 1994, S. 198).

    (Urteil vom 29. August 1991, a. a. O.); auch Leistungen, die der Unternehmer für das Grundstück selbst in Anspruch genommen hat und die wirtschaftlich lediglich als Berechnungsgrundlage für den Kaufpreis in einem Grundstückskaufvertrag besonders ausgewiesen sind (z. B. Vermessungskosten), sollen der Grundstückslieferung zuzuordnen sein (Urteil vom 15. Oktober 1992, a. a. O.).

    Bezogen auf die Lieferung beider Grundstücke mögen Bestandteile, der als Teilentgelt für die Überlassung der technischen Leistungen bzw. der bauvorbereitenden Leistungen und Maßnahmen ausgewiesenen Beträge als durchlaufende Posten nach § 10 Abs. 1 Satz 4 UStG zu beurteilen seien (siehe dazu Urteil vom 29. August 1991, a. a. O.), insbesondere die Gebühren für die "überlassenen" Baugenehmigungen, Honorar des Prüfingenieurs, Gebühren für die Abriß- und Baumfällungsgenehmigung sowie die Grundwasser- und Baugrundauskunft der Senatsverwaltung für Umweltschutz.

  • BFH, 01.07.2004 - V R 64/02

    USt: Zweckverband - Umwandlung Militärflughafen in Gewerbepark

    Der Bundesfinanzhof (BFH) habe mit Urteil vom 29. August 1991 V R 87/86 (BFHE 166, 185, BStBl II 1992, 206) entschieden, dass Erschließungsleistungen (Haus- und Kanalanschlüsse) in einer geschuldeten Lieferung des erschlossenen Grundstücks aufgingen.

    Das vom Kläger in diesem Zusammenhang herangezogene Urteil des BFH in BFHE 166, 185, BStBl II 1992, 206 besagt für den Streitfall nichts: Im Urteil V R 87/86 ging es um die Frage, ob der Grundstücksveräußerer neben der (damals steuerfreien) Grundstückslieferung noch andere steuerpflichtige Leistungen erbracht hat; im Streitfall geht es um die Frage, inwieweit der Grundstücksveräußerer Leistungen bezogen hat, die für die Grundstückslieferung verwendet wurden.

  • BFH, 24.02.2000 - V R 89/98

    Umsatzsteuerbefreiung für Grundstückslieferungen

    Nach Auffassung der Klägerin unterscheidet sich dieser Fall insoweit von den bisher durch den Bundesfinanzhof (BFH) beurteilten sog. Erwerbermodellen (Urteile vom 29. August 1991 V R 87/86, BFHE 166, 185, BStBl II 1992, 206, und vom 15. Oktober 1992 V R 17/89, BFH/NV 1994, 198).
  • FG Hamburg, 29.05.2007 - 6 K 200/05

    Umsatzsteuer: Umsatzsteuerrechtliche Beurteilung von mit einer

    Eine "Bündelung" ist umsatzsatzsteuerrechtlich nur von Leistungen desselben Unternehmers und nur nach den Gründsätzen der Einheitlichkeit der Leistung und von Haupt- und Nebenleistung zulässig (vgl. BFH-Urteile vom 07.02.1991 V R 53/85, BFHE 164, 482, BStBl II 1991, 737; vom 29.08.1991 V R 87/86, BFHE 166, 185, BStBl II 1992, 206 m.w.N.).

    Nach dem Grundsatz der Einheitlichkeit der Leistung umfasst der Umsatz weitere Leistungen nur, wenn sie mit dem Leistungsgegenstand so abgestimmt sind, dass sie in ihm aufgehen und ihre Selbstständigkeit verlieren (vgl. BFH-Urteil vom 29.08.1991 V R 87/86, BFHE 166, 185, BStBl II 1992, 206 m.w.N.).

  • BFH, 07.03.1995 - XI R 72/93

    Leistungsaustausch bei Gewährung einer Werbeprämie für die Vermittlung eines

    Er ergänzte weder die Zeitschriftenbelieferung als Nebenleistung noch wird er üblicherweise mit ihr zusammen ausgeführt (BFH-Urteil vom 29. August 1991 V R 87/86, BFHE 166, 185, BStBl II 1992, 206).
  • BFH, 24.06.1992 - V R 60/88

    Umsatzsteuerfreie Leistung (§ 4 Nr. 9 lit. a UStG

    Steuerbarkeit nach Grunderwerbsteuerrecht reicht aus; Steuerpflicht ist nicht erforderlich (Senatsurteil vom 29. August 1991 V R 87/86, BFHE 166, 185, BStBl II 1992, 206, unter II. 2. a).

    Die Bereitschaft des Klägers, seine unternehmerische Tätigkeit einzuschränken, ist nach dem festgestellten Sachverhalt eine Leistung, die nach dem Grundsatz der Einheitlichkeit der Leistung in der Grundstücksübertragung aufgeht und ihre Selbständigkeit verliert (vgl. Senatsurteil in BFHE 166, 185, BStBl II 1992, 206, unter II. 2.).

  • BFH, 07.07.2005 - V B 150/04

    Besteuerungsgegenstand bei Grundstücksumsätzen

  • BFH, 15.10.1992 - V R 17/89

    Erbringen weiterer Leistungen neben der Grundstückslieferung durch den Initiator

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 29.04.2022 - 14 B 403/22

    Festsetzung und Vollstreckung von Säumniszuschlägen für jeden angefangenen Monat

  • FG Münster, 24.05.2005 - 15 K 3850/03

    Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 9a UStG

  • OLG Düsseldorf, 14.10.2008 - 23 U 158/07

    Haftung des Steuerberaters wegen unrichtiger Beratung hinsichtlich der bei

  • BFH, 29.09.2000 - V B 16/00

    Vielzahl von Leistungen; einheitliche Leistung oder Einzelleistungen?

  • FG Baden-Württemberg, 20.04.2009 - 10 K 355/09

    Keine einheitliche Leistung von steuerlichen Beratungsverträgen im Zusammenhang

  • BFH, 29.10.1997 - V B 86/97

    Unterrichtsleistung privater Schulen

  • BFH, 24.02.2000 - V S 8/99

    Umfang einer steuerfreien Grundstückslieferung; AdV

  • FG Schleswig-Holstein, 17.12.1997 - IV 919/97

    Einbauküchen kein wesentlicher Gebäudebestandteil

  • FG München, 02.02.2011 - 3 K 1504/08

    Keine Entgeltsminderung bei Verrechnung einer Werbeprämie

  • FG Münster, 13.07.2004 - 5 K 521/00

    Umsatzsteuerfreiheit von im Rahmen einer Organschaft erbrachten Bauleistungen

  • FG Sachsen, 21.08.2001 - 2 K 404/97

    Umsatzsteuerpflicht eines auf Bauträgerleistungen entfallenden Kaufpreisanteils ;

  • FG Hamburg, 10.03.1999 - II 340/97

    Vorliegen ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen

  • FG Sachsen-Anhalt, 21.08.2001 - 2 K 404/97

    Umsatzsteuerpflicht von Bauträgerleistungen; Umsatzsteuer 1993

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