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   BFH, 05.02.1992 - I R 9/90   

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https://dejure.org/1992,1875
BFH, 05.02.1992 - I R 9/90 (https://dejure.org/1992,1875)
BFH, Entscheidung vom 05.02.1992 - I R 9/90 (https://dejure.org/1992,1875)
BFH, Entscheidung vom 05. Februar 1992 - I R 9/90 (https://dejure.org/1992,1875)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Simons & Moll-Simons

    EStG § 34 c Abs. 1; EStDV § 68 b

  • Wolters Kluwer

    Ausländische Steuer - Festsetzung - Anmeldung durch privaten Arbeitgeber - Anrechnung der Steuer - Ausländischer Steuerbescheid - Bescheinigung des Anmeldenden

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStDV § 68b; EStG § 34c Abs. 1, 2
    Begriff der "Festsetzung" der ausländischen Steuer (§ 34c Abs. 1 EStG )

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Anrechnung ausländischer Quellensteuern - Nachweis der Festsetzung - Bescheinigung des Anmeldenden kann als Nachweis genügen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

In Nachschlagewerken

Papierfundstellen

  • BFHE 167, 109
  • BB 1992, 1127
  • DB 1992, 1763
  • BStBl II 1992, 607
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (1)

  • BFH, 05.10.1977 - I R 250/75

    Freistellung nach DBA-Liberia von Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit an

    Auszug aus BFH, 05.02.1992 - I R 9/90
    Schiffe auf hoher See gelten völkerrechtlich als schwimmende Teile des Staates, dessen Flagge sie führen (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 5. Oktober 1977 I R 250/75, BFHE 123, 341, BStBl II 1978, 50, m. w. N.).
  • BFH, 02.03.2016 - I R 73/14

    Abzug ausländischer Steuern in Missbrauchsfällen

    Gemäß dem Zweck des § 34c EStG, die Doppelbesteuerung im juristischen Sinne zu vermeiden, muss der inländische Steuerpflichtige identisch mit derjenigen Person sein, die im Ausland --hinsichtlich desselben Steuerobjekts-- zu einer der inländischen Steuer vergleichbaren Steuer herangezogen wird (vgl. z.B. Senatsurteil vom 5. Februar 1992 I R 9/90, BFHE 167, 109, BStBl II 1992, 607; Kuhn in Herrmann/Heuer/Raupach, § 34c EStG Rz 61 und 115; Prokisch in Kirchhof/Söhn/ Mellinghoff, EStG, § 34c Rz B 19 ff.; Lüdicke in Flick/ Wassermeyer/Baumhoff/Schönfeld, Außensteuerrecht, § 34c EStG Rz 129 und 303).
  • FG Baden-Württemberg, 05.06.2008 - 3 K 56/07

    Keine Anrechnung der auf Einkünfte eines deutschen Grenzgängers erhobenen

    Die dort von seinem Lohn durch seinen Arbeitgeber, die Y-AG, einbehaltene und abgeführte Quellensteuer (vgl. in diesem Zusammenhang: BFH-Urteil vom 5. Februar 1992 I R 9/90, BStBl II 1992, 607) ist nach den zweifelsfreien Angaben der Eidgenössischen Steuerverwaltung (Hinweis auf das Schreiben des Finanzdepartementes des Kantons Basel-Stadt vom 27. Dezember 2002) eine der deutschen Einkommensteuer entsprechende Steuer (BFH-Urteil in BStBl II 1992, 607), die keinem Ermäßigungsanspruch mehr unterliegt (Hinweis auf: BFH-Urteil vom 1. April 2003 I R 39/02, BStBl II 2003, 869 zu II.1.; Urteile des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 28. Juli 1993 IX 756/88, rechtskräftig, EFG 1994, 106; des Finanzgerichts München vom 22. Juni 2006 15 K 857/03, rechtskräftig, EFG 2006, 1910; vgl. im übrigen die für die Streitjahre nicht zur Anwendung kommende Fassung des § 34c Abs. 1 Satz 1 EStG in der Gestalt des Jahressteuergesetzes 2007 vom 13. Dezember 2006, BGBl. 2006, 2878, BStBl I 2007, 40; Gosch in: Kirchhof [Hrsg.] EStG KompaktKommentar, Einkommensteuergesetz, 8. Aufl., 2008 - im folgenden Kirchhof/Autor- § 34c Rn. 30, mit umfangreichen Nachweisen), weil eine Rückerstattung wegen Verjährung nicht mehr erfolgen kann.

    Soweit im Streitfall an die Eidgenössische Steuerverwaltung durch die Arbeitgeberin des Klägers Quellensteuer abgeführt wurde (Hinweis in diesem Zusammenhang: BFH-Beschluss vom 26. August 1993 I B 87/93, BFH/NV 1994, 175; BFH-Urteil in BStBl II 1992, 607) für dessen Tätigkeit in der Schweiz, demzufolge für einen in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Grenzgänger, ist dies nicht in Übereinstimmung mit dem DBASchweiz geschehen, weil die hieraus erzielten Einkünfte -wie der erkennende Senat in seinem Urteil 3 K 1/02 für die Beteiligten bindend festgestellt hat- nur der Besteuerung in der Bundesrepublik Deutschland unterliegen und demzufolge nicht in der Schweiz besteuert werden dürfen.

    Da die Vorschrift des § 34c Abs. 3 EStG zum Abschnitt "Steuerermäßigungen" gehört, ist die Zahlung (und ggf. auch Festsetzung -vgl. BFH-Beschluss in BStBl II 1992, 607, in BFH/NV 1994, 175) der Steuer und der Umstand, dass die gezahlte Steuer keinem Ermäßigungsanspruch mehr unterliegt, Bestandteil der Steuerfestsetzung (BFH-Urteil vom 19. März 1996 VIII R 15/94, BStBl II 312, zu II. 4.).

  • BFH, 16.03.2022 - I R 10/18

    Zufluss von Betriebseinnahmen bei Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG;

    Es könnten somit allenfalls Betriebseinnahmen im Sinne eines abgekürzten Zahlungsweges vorliegen, d.h. wenn ein Dritter die Steuer für Rechnung des Steuerpflichtigen nicht nur anmeldet, sondern auch abführt (vgl. auch Senatsurteil vom 05.02.1992 - I R 9/90, BFHE 167, 109, BStBl II 1992, 607, unter II.1.c).

    Hat ein zum Quellensteuerabzug Verpflichteter die Steuer nicht abgeführt, kann die Steuer nicht angerechnet werden (Ismer in Vogel/Lehner, DBA, 7. Aufl., Art. 23 Rz 131; vgl. auch Senatsurteil in BFHE 167, 109, BStBl II 1992, 607, unter II.1.c).

  • BFH, 26.08.1993 - I B 87/93

    Anrechnung ausländischer Steuern

    Das FG ist nicht von dem Urteil des Senats vom 5. Februar 1992 I R 9/90 (BFHE 167, 109, BStBl II 1992, 607) abgewichen.

    Der erkennende Senat hat in BFHE 167, 109, BStBl II 1992, 607 lediglich entschieden, daß der Nachweis einer Steuerfestsetzung dann nicht gefordert werden kann, wenn eine solche gar nicht durchgeführt wurde.

    Da von den Klägern letztlich keinerlei Zahlungsnachweis vorgelegt wurde, kommt eine entscheidungserhebliche Abweichung von BFHE 167, 109, BStBl II 1992, 607 nicht in Betracht.

  • BFH, 09.11.2011 - VIII R 18/08

    Ertragsbescheinigungen ausländischer Investmentgesellschaften kein rückwirkendes

    Allerdings steht der Finanzbehörde ein Prüfungsrecht über die Echtheit und Wahrheit von Urkunden zu (vgl. zu § 34c EStG BFH-Urteil vom 5. Februar 1992 I R 9/90, BFHE 167, 109, BStBl II 1992, 607).
  • FG Baden-Württemberg, 05.06.2008 - 3 K 147/07

    Nicht der Ansässigkeitsort des Arbeitgebers, sondern der Tätigkeitsort des

    Eine Anrechnung der --von einem privaten Unternehmen (der A-AG) angemeldeten (BFH-Urteil vom 5. Februar 1992 I R 9/92, BStBl II 1992, 607)-- Schweizerischen (Z-ischen) Quellensteuer, die die Schweiz auf die Einkünfte erhoben hat, die die Klägerin durch ihre Tätigkeit in der Schweiz erzielte, auf die Einkommensteuer, ist nicht auf der Grundlage von Art. 24 Abs. 1 Nr. 2 DBA-Schweiz 1971/1989 gerechtfertigt.

    b) Die in der Schweiz einbehaltene Abzugssteuer ist eine solche vom Einkommen (BFH-Urteil in BStBl II 1992, 607), die keinem Ermäßigungsanspruch unterliegt (Hinweis auf die Mitteilung der Finanzdirektion des Kantons Z/CH vom 15. Mai 2008).

  • FG Düsseldorf, 28.09.2007 - 18 K 638/06

    Steuerliche Berücksichtigung von Verpflegungsmehraufwand eines Marinesoldaten

    Der Bundesfinanzhof hat mehrfach entschieden, dass Schiffe auf hoher See völkerrechtlich als "schwimmender Gebietsteil" des Landes anzusehen sind, dessen Flagge sie führen(Urteile vom 05.10.1977 I R 250/75, BFHE 123, 341, BStBl. II 1978, 50, 51 m.w.N.;vom 12.11.1986 I R 38/83, BFHE 148, 289, BStBl. II 1987, 377;vom 05.02.1992 I R 9/90, BFHE 167, 109, BStBl. II 1992, 607;vom 27.11.1992 VI R 95/90, BFH/NV 1993, 365;vom 07.05.1993 VI R 98/92, BFH/NV 1994, 91;vom 19.03.1997 I R 37/96, BFH/NV 1997, 666).
  • FG Köln, 22.06.2001 - 2 K 92/99

    Ort der Geschäftsleitung bei Schiffsfracht- und Fuhrunternehmen

    Etwas anderes gilt aber, wenn sich das Schiff in den Hoheitsgewässern eines anderen Staates befindet (vgl. BFH-Urteil vom 05. Februar 1992 I R 9/90, BStBl II 1992, 607).
  • FG Brandenburg, 20.11.2002 - 4 K 411/02

    Erträgnisaufstellung des depotführenden inländischen Kreditinstituts als Nachweis

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  • FG Niedersachsen, 21.01.2010 - 14 K 281/07

    Verpflegungsmehraufwendungen, Telefonkosten und Reisekosten der Ehefrau zum Hafen

    Der Bundesfinanzhof hat bereits mehrfach entschieden, dass Schiffe auf hoher See völkerrechtlich als schwimmender Gebietsteil des Landes anzusehen sind, dessen Flagge sie führen, und dass dies auch für die steuerrechtliche Einordnung einer Tätigkeit auf einem Seeschiff maßgebend ist (BFH-Urteil vom 5. Februar 1992 I R 9/90, BStBl II 1992, 607; BFH-Urteil vom 12. November 1986 I R 38/83, BStBl II 1987, 377; BFH-Urteil vom 5. Oktober 1977 I R 250/75.
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