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   BFH, 09.07.1992 - XI R 5/91   

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https://dejure.org/1992,271
BFH, 09.07.1992 - XI R 5/91 (https://dejure.org/1992,271)
BFH, Entscheidung vom 09.07.1992 - XI R 5/91 (https://dejure.org/1992,271)
BFH, Entscheidung vom 09. Juli 1992 - XI R 5/91 (https://dejure.org/1992,271)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Simons & Moll-Simons

    EStG §§ 34 Abs. 1, Abs. 2, 24 Nr. 1 a, § 34 Abs. 3

  • Wolters Kluwer

    Pensionsanspruch

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 34 Abs. 1, Abs. 2, § 24 Nr. 1a, § 34 Abs. 3
    Tarifbegünstigung bei Umwandlung von Pensionsansprüchen in Abfindung

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Entschädigungsbegriff nach § 24 Nr. 1 EStG - Umwandlung eines Pensionsanspruchs in Kapitalabfindung - Schädliches freiwilliges Mitwirken - Vergünstigung für mehrjährige Bezüge anwendbar?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

In Nachschlagewerken

Papierfundstellen

  • BFHE 168, 338
  • BB 1992, 1845
  • DB 1993, 256
  • DB 1993, 257
  • BStBl II 1993, 27
 
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Wird zitiert von ... (54)Neu Zitiert selbst (12)

  • BFH, 24.10.1990 - X R 161/88

    Streikunterstützungen unterliegen nicht der Einkommensteuer (Änderung der

    Auszug aus BFH, 09.07.1992 - XI R 5/91
    Ist dies der Fall, muß der Steuerpflichtige bei Aufgabe seiner Rechte aber unter erheblichem wirtschaftlichen, rechtlichen oder tatsächlichen Druck gehandelt haben; keinesfalls darf er das schadenstiftende Ereignis, im Streitfall die Aufgabe einer vertraglich gesicherten Position, aus eigenem Antrieb herbeigeführt haben (BFH-Urteil vom 5. Februar 1987 IV R 121/83, BFH/NV 1987, 571; vom 21. Juni 1990 X R 45/86, BFH/NV 1991, 88, und vom 21. Juni 1990 X R 46/86, BFHE 161, 370, BStBl II 1990, 1020; vom 24. Oktober 1990 X R 161/88, BFHE 162, 329, BStBl II 1991, 337, und vom 18. September 1991 XI R 8/90, BFHE 165, 285, BStBl II 1992, 34).

    Da die Vorinstanz von einer anderen Rechtsauffassung ausgegangen ist, hat das FG - von seinem Standpunkt aus zu Recht - keine Feststellungen dahingehend getroffen, ob der Kläger bei der Abänderung des Versorgungsvertrages am 21. Oktober 1985 einem erheblichen Druck rechtlicher, wirtschaftlicher oder tatsächlicher Natur ausgesetzt war (vgl. BFH-Urteil in BFHE 162, 329, BStBl II 1991, 337).

  • BFH, 02.04.1976 - VI R 67/74

    Vereinbarung der Beendigung des Arbeitsverhältnisses - Langjährige Tätigkeit -

    Auszug aus BFH, 09.07.1992 - XI R 5/91
    An dieser, von der Rechtsprechung des BFH (z. B. Urteil vom 2. April 1976 VI R 67/74, BFHE 119, 141, BStBl II 1976, 490, m. w. N.) entwickelten Begriffsbestimmung hält der Senat fest, da keine überzeugenden Gründe gegeben sind, entgegen dem Wortlaut und der Gestaltung des § 24 EStG alle objektiven wirtschaftlichen Nachteile, für die Ersatz gewährt wird, der Vorschrift zu unterstellen.
  • BFH, 21.06.1990 - X R 45/86

    Besteuerung von Übergangsgeldern

    Auszug aus BFH, 09.07.1992 - XI R 5/91
    Ist dies der Fall, muß der Steuerpflichtige bei Aufgabe seiner Rechte aber unter erheblichem wirtschaftlichen, rechtlichen oder tatsächlichen Druck gehandelt haben; keinesfalls darf er das schadenstiftende Ereignis, im Streitfall die Aufgabe einer vertraglich gesicherten Position, aus eigenem Antrieb herbeigeführt haben (BFH-Urteil vom 5. Februar 1987 IV R 121/83, BFH/NV 1987, 571; vom 21. Juni 1990 X R 45/86, BFH/NV 1991, 88, und vom 21. Juni 1990 X R 46/86, BFHE 161, 370, BStBl II 1990, 1020; vom 24. Oktober 1990 X R 161/88, BFHE 162, 329, BStBl II 1991, 337, und vom 18. September 1991 XI R 8/90, BFHE 165, 285, BStBl II 1992, 34).
  • BFH, 27.02.1991 - XI R 8/87

    Bei Abschluß oder während des Arbeitsverhältnisses vereinbarte Abfindung für den

    Auszug aus BFH, 09.07.1992 - XI R 5/91
    Im vorliegenden Fall haben die Vertragsparteien des Versorgungsvertrages, der Kläger und die GmbH, im Vertrag vom 21. Oktober 1985 den bisherigen Anspruch des Klägers aus dem Versorgungsvertrag auf monatliche Zahlungen ab Invalidität oder Vollendung des 65. Lebensjahres in einen Anspruch auf Kapitalabfindung umgewandelt und damit eine neue Rechtsgrundlage geschaffen (Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 16. April 1980 VI R 86/77, BFHE 130, 168, BStBl II 1980, 393, und vom 27. Februar 1991 XI R 8/87, BFHE 164, 243, BStBl II 1991, 703; Littmann/Bitz/Meincke, Das Einkommensteuerrecht, § 24 EStG Anm. 42).
  • BFH, 05.02.1987 - IV R 121/83

    Entstehen eines steuerbegünstigten Veräußerungsgewinns bei Veräußerung eines

    Auszug aus BFH, 09.07.1992 - XI R 5/91
    Ist dies der Fall, muß der Steuerpflichtige bei Aufgabe seiner Rechte aber unter erheblichem wirtschaftlichen, rechtlichen oder tatsächlichen Druck gehandelt haben; keinesfalls darf er das schadenstiftende Ereignis, im Streitfall die Aufgabe einer vertraglich gesicherten Position, aus eigenem Antrieb herbeigeführt haben (BFH-Urteil vom 5. Februar 1987 IV R 121/83, BFH/NV 1987, 571; vom 21. Juni 1990 X R 45/86, BFH/NV 1991, 88, und vom 21. Juni 1990 X R 46/86, BFHE 161, 370, BStBl II 1990, 1020; vom 24. Oktober 1990 X R 161/88, BFHE 162, 329, BStBl II 1991, 337, und vom 18. September 1991 XI R 8/90, BFHE 165, 285, BStBl II 1992, 34).
  • BFH, 18.09.1991 - XI R 8/90

    Bei zeitlich befristeten Dienstverträgen ist das Übergangsgeld nach § 62 Abs. 1

    Auszug aus BFH, 09.07.1992 - XI R 5/91
    Ist dies der Fall, muß der Steuerpflichtige bei Aufgabe seiner Rechte aber unter erheblichem wirtschaftlichen, rechtlichen oder tatsächlichen Druck gehandelt haben; keinesfalls darf er das schadenstiftende Ereignis, im Streitfall die Aufgabe einer vertraglich gesicherten Position, aus eigenem Antrieb herbeigeführt haben (BFH-Urteil vom 5. Februar 1987 IV R 121/83, BFH/NV 1987, 571; vom 21. Juni 1990 X R 45/86, BFH/NV 1991, 88, und vom 21. Juni 1990 X R 46/86, BFHE 161, 370, BStBl II 1990, 1020; vom 24. Oktober 1990 X R 161/88, BFHE 162, 329, BStBl II 1991, 337, und vom 18. September 1991 XI R 8/90, BFHE 165, 285, BStBl II 1992, 34).
  • BFH, 13.02.1987 - VI R 230/83

    Im Arbeitsvertrag für Wettbewerbsenthaltung nach Vertragsbeendigung zugesagte

    Auszug aus BFH, 09.07.1992 - XI R 5/91
    Die beiden ersten Alternativen des § 24 Nr. 1 EStG sind in der Weise voneinander abzugrenzen, daß der Buchst. b Entschädigungen erfaßt, die als Gegenleistung für den Verzicht auf eine mögliche Einkunftserzielung gezahlt werden (BFH-Urteil vom 13. Februar 1987 VI R 230/83, BFHE 149, 182, BStBl II 1987, 386).
  • BFH, 11.12.1970 - VI R 218/66

    GmbH - Gesellschafter - Vorschlag des Gesellschafter-Geschäftsführers -

    Auszug aus BFH, 09.07.1992 - XI R 5/91
    Sollte sich dabei herausstellen, daß der Kläger der Änderung des Versorgungsvertrages aus freiem Willensentschluß zugestimmt hat, wird darüber zu entscheiden sein, ob eine Verteilung der Abfindungsleistung nach § 34 Abs. 3 EStG in Frage kommt (BFH-Urteil vom 11. Dezember 1970 VI R 218/66, BFHE 101, 98, BStBl II 1971, 266).
  • BFH, 20.07.1978 - IV R 43/74

    Entschädigung i. S. des § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG möglich bei Mitwirkung des

    Auszug aus BFH, 09.07.1992 - XI R 5/91
    Nach der neueren Rechtsprechung des BFH kann eine Entschädigung i. S. von § 24 Nr. 1 a EStG zwar auch dann vorliegen, wenn der Steuerpflichtige bei dem zum Einnahmeausfall führenden Ereignis selbst mitgewirkt hat (ständige Rechtsprechung, z. B. BFH-Urteile vom 20. Juli 1978 IV R 43/74, BFHE 125, 271, BStBl II 1979, 9; vom 27. Juli 1978 IV R 153/77, BFHE 126, 165, BStBl II 1979, 69).
  • BFH, 16.04.1980 - VI R 86/77

    Zur Frage der Entschädigung i. S. des § 24 Nr. 1 Buchstabe a EStG i. V. m. § 34

    Auszug aus BFH, 09.07.1992 - XI R 5/91
    Im vorliegenden Fall haben die Vertragsparteien des Versorgungsvertrages, der Kläger und die GmbH, im Vertrag vom 21. Oktober 1985 den bisherigen Anspruch des Klägers aus dem Versorgungsvertrag auf monatliche Zahlungen ab Invalidität oder Vollendung des 65. Lebensjahres in einen Anspruch auf Kapitalabfindung umgewandelt und damit eine neue Rechtsgrundlage geschaffen (Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 16. April 1980 VI R 86/77, BFHE 130, 168, BStBl II 1980, 393, und vom 27. Februar 1991 XI R 8/87, BFHE 164, 243, BStBl II 1991, 703; Littmann/Bitz/Meincke, Das Einkommensteuerrecht, § 24 EStG Anm. 42).
  • BFH, 27.07.1978 - IV R 153/77

    Abfindung an Bauunternehmer wegen Nichtdurchführung eines Bauvorhabens ist keine

  • BFH, 21.06.1990 - X R 46/86

    Pensionsabfindung regelmäßig keine Entschädigung i. S. des § 24 Nr. 1 Buchst. a

  • FG Köln, 13.12.1999 - 1 K 5469/97

    Entschädigung auch bei einvernehmlicher Umstrukturierung ohne

    Begrifflich setzt die Entschädigung nach der Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 09.07.1992 XI R 5/91, BStBl. II 1993, 27) voraus, daß die Leistung (Zahlung) sich nicht als Erfüllung einer vertraglichen Verpflichtung darstellt, sondern als eine Leistung, die zur Erfüllung eines an die Stelle des ursprünglich vorhandenen und später entfallenden Anspruches getreten ist.

    Damit war für einen Teil der vom Erblasser zu beanspruchenden laufenden und zukünftig erwirtschafteten Geschäftsbeteiligung zivilrechtlich eine neue Rechtsgrundlage geschaffen (BFH vom 09.07.1992, a.a.O., m.w.N.).

    Keinesfalls darf er das schadenstiftende Ereignis, im Streitfall die Aufgabe einer vertraglich gesicherten Position, aus eigenem Antrieb herbeigeführt haben (BFH vom 09.07.1992, a.a.O., m.w.N.).

    Nach der Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 09.07.1992, a.a.O., m.w.N.) erfaßt die in Buchst. b) genannte Alternative "Entschädigungen, die als Gegenleistung für den Verzicht auf eine mögliche Einkunftserzielung gezahlt werden" (Aufgabe oder Nichtausübung einer Tätigkeit: Aufgabe einer Gewinnbeteiligung oder der Anwartschaft auf eine solche).

  • FG Düsseldorf, 18.03.2002 - 17 K 4226/99

    GmbH: Verzicht auf Pensionsansprüche bei Liquidation

    Der Begriff der Entschädigung i.S.d. § 24 Nr. 1 EStG, der im Gesetz nicht umschrieben ist, setzt nach der Rechtsprechung zunächst voraus, dass die Leistung als Ersatz an die Stelle eines ursprünglich vorhandenen und später entfallenen Anspruchs getreten ist; dies kann auch durch Schaffung einer neuen Rechtsgrundlage in Gestalt einer Vertragsänderung geschehen (BFH-Urteile vom 27.02.1991 XI R 8/87, Bundessteuerblatt -BStBl- II 1991, 703; vom 09.07.1992 XI R 5/91, BStBl II 1993, 27 und vom 25.08.1993 XI R 7/93, BStBl II 1994, 185).

    Im Streitfall haben Klägerin und C-GmbH den bereits fälligen Anspruch der Klägerin auf monatliche Pensionszahlungen in einen Anspruch auf Kapitalabfindung umgewandelt und damit eine neue Rechtsgrundlage geschaffen (BFH-Urteil vom 09.07.1992 XI R 5/91, a.a.O.).

    Er darf das schadenstiftende Ereignis nicht aus eigenem Antrieb herbeigeführt haben (BFH-Urteile vom 24.10.1990 X R 161/88, BStBl II 1991, 337, vom 09.07.1992 XI R 5/91, a.a.O. und vom 28.07.1993 XI R 4/93, BFH/NV 1994, 165).

    Da außerordentliche Einkünfte gemäß § 34 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 24 Nr. 1 a EStG vorliegen, kann dahinstehen, ob die Zahlung eine Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit i.S.d. § 34 Abs. 3 EStG (a. F.) darstellt (vgl. BFH-Urteil vom 09.07.1992 XI R 5/91, a.a.O.; Schmidt, EStG, 12. Aufl., § 34 Rz. 19 a. E.; Urteil des FG Düsseldorf vom 13.04.2000 14 K 4677/96 H (L), a.a.O.; Urteil des FG des Saarlands vom 08.02.1994 1 K 265/92, a.a.O.).

  • BFH, 28.07.1993 - XI R 4/93

    Ablösung einer Versorgungszusage (§§ 24 , 34 EStG )

    Der Abschluß einer Vereinbarung über die Abfindung von Ansprüchen aus einer Pensionsanwartschaft werde als eine neue Rechtsgrundlage angesehen (Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 9. Juli 1992 XI R 5/91, BFHE 168, 338, BStBl II 1993, 27).

    Aus der Sicht des FA unterscheide sich der Streitfall insoweit von dem im Urteil in BFHE 168, 338, BStBl II 1993, 27 zugrunde liegenden Sachverhalt, so daß sich eine Zurückverweisung erübrige.

    Begrifflich setzt eine Entschädigung voraus, daß die Leistung als Ersatz an die Stelle eines ursprünglich vorhandenen und später entfallenden Anspruchs getreten ist; dies kann auch durch Schaffung einer neuen Rechtsgrundlage in Gestalt einer Vertragsänderung geschehen (vgl. BFH-Urteile in BFHE 164, 243, BStBl II 1991, 703, und in BFHE 168, 338, BStBl II 1993, 27).

    Ist dies der Fall, muß der Steuerpflichtige bei Aufgabe seiner Rechte aber unter erheblichem rechtlichen, wirtschaftlichen oder tatsächlichen Druck gestanden und darf das schadenstiftende Ereignis nicht aus eigenem Antrieb herbeigeführt haben (vgl. BFH-Urteile in BFHE 162, 329, BStBl II 1991, 337, und in BFHE 168, 338, BStBl II 1993, 27).

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