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   BFH, 24.03.1993 - X R 55/91   

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BFH, 24.03.1993 - X R 55/91 (https://dejure.org/1993,333)
BFH, Entscheidung vom 24.03.1993 - X R 55/91 (https://dejure.org/1993,333)
BFH, Entscheidung vom 24. März 1993 - X R 55/91 (https://dejure.org/1993,333)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse

  • Evers OK-Vertriebsrecht(Abodienst) (Leitsatz)

    Zufluss von Provisionen auf Stornoreservekonto, Stornoreserve, Rechtsnatur

In Nachschlagewerken

Papierfundstellen

  • BFHE 171, 191
  • BB 1993, 1207
  • DB 1993, 1955
  • BStBl II 1993, 499
 
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Wird zitiert von ... (54)Neu Zitiert selbst (8)

  • BFH, 09.04.1968 - IV 267/64

    Zeitpunkt des Zuflusses einer bereits verdienten Provision eines

    Auszug aus BFH, 24.03.1993 - X R 55/91
    Bereits verdiente und fällige Provisionen sind einem Versicherungsvertreter, der seinen Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelt, auch dann mit der Gutschrift in den Büchern des Versicherungsunternehmens i. S. von § 11 Abs. 1 Satz 1 EStG zugeflossen, wenn die Provisionen auf einem Kautionskonto zur Sicherung von Gegenforderungen des Versicherungsunternehmens gutgeschrieben werden (Anschluß an BFH-Urteil vom 9. April 1968 IV 267/64, BFHE 92, 221, BStBl II 1968, 525).

    Nach einer Außenprüfung vertrat der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 9. April 1968 IV 267/64 (BFHE 92, 221, BStBl II 1968, 525) die Auffassung, auch diese Beträge seien zugeflossen.

    Diese Auffassung ist unter dem Gesichtspunkt berechtigt, daß ein Steuerpflichtiger, dem auf Grund seiner Leistungen eine bereits fällige Vergütung zusteht, auch möglichst zeitnah zur Einkommensteuer aus dieser Vergütung herangezogen wird (BFHE 92, 221, BStBl II 1968, 525, mit Nachweisen der Rechtsprechung).

    Zu einem Sachverhalt, der mit dem hier zu beurteilenden in den wesentlichen Punkten vergleichbar ist, hat der BFH in BFHE 92, 221, BStBl II 1968, 525 entschieden: Die Provisionsanteile habe der Steuerpflichtige, ein Versicherungsvertreter, bereits im Zeitpunkt der Gutschriften verdient; sie seien auch fällig gewesen.

    Der erkennende Senat schließt sich der Rechtsauffassung des IV. Senats in BFHE 92, 221, BStBl II 1968, 525 an.

    Wie die Entscheidung in BFHE 92, 221, 223, BStBl II 1968, 525 hervorhebt, legt der Umstand, daß die auf dem Kautionskonto angesammelten Beträge verzinst werden, die Annahme nahe, der Kläger habe ihm zumindest wirtschaftlich gehörendes Kapital der Versicherungsgesellschaft entgeltlich zur Nutzung überlassen.

    Diese Entscheidung wendet ausdrücklich die u. a. im Urteil in BFHE 92, 221, BStBl II 1968, 525 aufgestellten Grundsätze an.

    In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, daß im Falle des BFH-Urteils in BFHE 92, 221, BStBl II 1968, 525 der dort vereinbarte Höchstbetrag von 5.000 DM in unmittelbarem zeitlichen Anschluß an den Abschluß des Vertretervertrages aufgestockt worden ist.

  • BFH, 14.05.1982 - VI R 124/77

    Noch kein Zufluß (Arbeitslohn) bei Gutschrift von Gewinnbeteiligungen mangels

    Auszug aus BFH, 24.03.1993 - X R 55/91
    In diesem Zusammenhang hat die Rechtsprechung darauf abgestellt, ob die Schuldumschaffung im Interesse des Schuldners oder des Gläubigers liegt: Das (subjektive) Interesse deutet - als Indiz für den Regelfall (BFH-Urteil vom 14. Mai 1982 VI R 124/77, BFHE 135, 542, 549, BStBl II 1982, 469) - darauf hin, wer (objektiv) die wirtschaftliche Verfügungsmacht besitzt.

    Bleibt die Schuld im Interesse des Schuldners bestehen, liegt wirtschaftlich gesehen trotz Novation lediglich eine Stundung der ursprünglichen Schuld vor; dem Gläubiger, dem eher an einer Auszahlung gelegen wäre, ist nichts zugeflossen; hieran ändert eine vereinbarte Verzinsung nichts, in der allenfalls ein Ersatz für sonst anfallende Verzugszinsen gesehen werden kann (BFHE 140, 542, 546, BStBl II 1984, 480; BFHE 135, 542, 548, BStBl II 1982, 469).

    Das BFH-Urteil in BFHE 140, 542, 546, BStBl II 1984, 480 erwähnt als Beispiel hierfür, daß der Gläubiger "von sich aus eine Anlage im Betrieb des Schuldners sucht" und - auch vorab - verfügt, daß der Betrag als Darlehen stehenbleibt (BFHE 135, 542, 549 f., BStBl II 1982, 469).

    cc) Der Sachverhalt, der dem BFH-Urteil in BFHE 135, 542, BStBl II 1982, 469 zugrunde gelegen hat, ist mit dem hier zu beurteilenden nicht zu vergleichen.

  • BFH, 14.02.1984 - VIII R 221/80

    Zur Frage des Zuflusses nicht ausgezahlter Zinszahlungsschulden einer GmbH an

    Auszug aus BFH, 24.03.1993 - X R 55/91
    Eine Gutschrift bewirkt ein Zufließen im Rechtssinne, wenn mit ihr nicht nur eine Schuldverpflichtung buchmäßig festgehalten wird, sondern wenn sie darüber hinaus zum Ausdruck bringt, daß der Betrag dem Berechtigten von nun an zur Verwendung zur Verfügung steht (BFH-Urteile vom 21. Juli 1976 I R 147/74, BFHE 120, 173, 177, BStBl II 1977, 46, und vom 14. Februar 1984 VIII R 221/80, BFHE 140, 542, 545, BStBl II 1984, 480).

    Bleibt die Schuld im Interesse des Schuldners bestehen, liegt wirtschaftlich gesehen trotz Novation lediglich eine Stundung der ursprünglichen Schuld vor; dem Gläubiger, dem eher an einer Auszahlung gelegen wäre, ist nichts zugeflossen; hieran ändert eine vereinbarte Verzinsung nichts, in der allenfalls ein Ersatz für sonst anfallende Verzugszinsen gesehen werden kann (BFHE 140, 542, 546, BStBl II 1984, 480; BFHE 135, 542, 548, BStBl II 1982, 469).

    Das BFH-Urteil in BFHE 140, 542, 546, BStBl II 1984, 480 erwähnt als Beispiel hierfür, daß der Gläubiger "von sich aus eine Anlage im Betrieb des Schuldners sucht" und - auch vorab - verfügt, daß der Betrag als Darlehen stehenbleibt (BFHE 135, 542, 549 f., BStBl II 1982, 469).

  • BFH, 13.01.1989 - VI R 51/85

    Der Verlust einer dem Arbeitgeber zur Erlangung des Arbeitsplatzes geleisteten

    Auszug aus BFH, 24.03.1993 - X R 55/91
    Erst der Verlust der Kaution führt zu Betriebsausgaben (vgl. - zum Werbungskostenabzug bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit - BFH-Urteil vom 13. Januar 1989 VI R 51/85, BFHE 156, 95, BStBl II 1989, 382; vgl. ferner - zu Mietkautionen - Schmidt/Drenseck, Einkommensteuergesetz, 11. Aufl., 1992, § 21 Anm. 13).
  • BFH, 21.10.1981 - I R 230/78

    Zum Zeitpunkt des Zuflusses der Gewinnausschüttung einer GmbH

    Auszug aus BFH, 24.03.1993 - X R 55/91
    Auch das BFH-Urteil vom 21. Oktober 1981 I R 230/78 (BFHE 134, 315, BStBl II 1982, 139) geht davon aus, daß die Fälligkeit der Schuld als Beweisanzeichen für den Übergang der wirtschaftlichen Verfügungsmacht von Bedeutung ist.
  • BFH, 22.11.1974 - VI R 138/72

    Zurückzuerstattende Kirchensteuer mindert die als Sonderausgabe in Betracht

    Auszug aus BFH, 24.03.1993 - X R 55/91
    Wird eine Schuld durch Verrechnung getilgt, ist der Tilgungsbetrag im Zeitpunkt der Verrechnung i. S. des § 11 Abs. 1 EStG zugeflossen (BFH-Urteil vom 22. November 1974 VI R 138/72, BFHE 114, 346, 348, BStBl II 1975, 350, ständige Rechtsprechung).
  • BFH, 21.07.1976 - I R 147/74

    Zur Frage, wann Gutschriften einer Genossenschaft auf Geschäftsguthaben der

    Auszug aus BFH, 24.03.1993 - X R 55/91
    Eine Gutschrift bewirkt ein Zufließen im Rechtssinne, wenn mit ihr nicht nur eine Schuldverpflichtung buchmäßig festgehalten wird, sondern wenn sie darüber hinaus zum Ausdruck bringt, daß der Betrag dem Berechtigten von nun an zur Verwendung zur Verfügung steht (BFH-Urteile vom 21. Juli 1976 I R 147/74, BFHE 120, 173, 177, BStBl II 1977, 46, und vom 14. Februar 1984 VIII R 221/80, BFHE 140, 542, 545, BStBl II 1984, 480).
  • RFH, 20.05.1931 - VI A 717/31
    Auszug aus BFH, 24.03.1993 - X R 55/91
    In den vergleichbaren Fällen der Urteile des Reichsfinanzhofs (RFH) vom 31. Oktober 1928 VI A 750/28 (RStBl 1929, 36) und vom 20. Mai 1931 VI A 717/31 (RFHE 28, 336) hätten zusätzliche - aber nicht unerläßliche - Umstände vorgelegen, aufgrund derer die Sache so anzusehen gewesen sei, als habe der Steuerpflichtige die ihm zugeflossenen Beträge bei der Bank zu gleichen Bedingungen festgelegt.
  • BFH, 09.06.1997 - GrS 1/94

    Personengesellschaften - Verzicht des Gesellschafters auf Forderungen gegenüber

    Ebenso kann eine Gutschrift in den Büchern der Kapitalgesellschaft darauf schließen lassen, daß der gutgeschriebene Betrag dem Gesellschafter zur eigenen Verwendung zur Verfügung steht und ihm damit zugeflossen ist (BFH-Urteile in BFHE 140, 542, BStBl II 1984, 480 unter 2. a; vom 24. März 1993 X R 55/91, BFHE 171, 191, BStBl II 1993, 499).
  • BFH, 22.02.2018 - VI R 17/16

    Gehaltsumwandlung für vorzeitigen Ruhestand führt nicht zu Lohnzufluss

    Eine entsprechende Vereinbarung wirkt als Vorausverfügung auf die Zeitpunkte der späteren Lohnverwendung fort (s. BFH-Urteile in BFHE 92, 221, BStBl II 1968, 525; vom 24. März 1993 X R 55/91, BFHE 171, 191, BStBl II 1993, 499, und in BFH/NV 2011, 592).
  • BFH, 22.07.1997 - VIII R 57/95

    Kapitaleinkünfte beim Schneeballsystem

    In dieser Schuldumschaffung (Novation) kann eine Verfügung des Gläubigers über seine bisherige Forderung liegen, die einkommensteuerrechtlich so zu werten ist, als ob der Schuldner die Altschuld durch tatsächliche Zahlung beglichen hätte (= Zufluß beim Gläubiger) und der Gläubiger den vereinnahmten Betrag infolge des neu geschaffenen Verpflichtungsgrundes dem Schuldner sofort wieder zur Verfügung gestellt hätte (= Wiederabfluß des Geldbetrages beim Gläubiger; vgl. z. B. BFH-Urteile in BFHE 140, 542, BStBl II 1984, 480, unter 2. c der Gründe; vom 24. März 1993 X R 55/91, BFHE 171, 191, BStBl II 1993, 499, unter 3. c aa der Gründe).

    Von einem Zufluß der Altforderung i. S. von § 11 Abs. 1 EStG kann in derartigen Fällen der Schuldumschaffung nach der Rechtsprechung des BFH allerdings nur dann ausgegangen werden, wenn sich die Novation als Folge der Ausübung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht des Gläubigers (Steuerpflichtigen) über den Gegenstand der Altforderung darstellt, also auf einem freien Entschluß des Gläubigers beruht (vgl. z. B. BFH-Urteile vom 17. Juli 1984 VIII R 69/84, BFHE 142, 215, BStBl II 1986, 48, unter 2. d der Gründe; in BFHE 171, 191, BStBl II 1993, 499, unter 3. c, aa der Gründe).

    Lag sie im alleinigen oder überwiegenden Interesse des Gläubigers, indiziert dies dessen Verfügungsmacht über den Gegenstand der Altforderung (vgl. z. B. BFH-Urteile vom 14. Mai 1982 VI R 124/77, BFHE 135, 542, BStBl II 1982, 469, unter III. 2. c, dd der Gründe; in BFHE 171, 191, BStBl II 1993, 499, unter 3. c, aa der Gründe).

    Die zu diesen Zeitpunkten von ihm getroffene Wahl zur Novation wirkte als "Vorausverfügung" auf die Zeitpunkte der späteren Wiederanlagen fort (vgl. auch BFH-Urteile vom 9. April 1968 IV 267/64, BFHE 92, 221, BStBl II 1968, 525, 526, li. Sp., und in BFHE 171, 191, BStBl II 1993, 499, unter 2. und 3. der Gründe).

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