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   BFH, 04.08.1994 - VI R 94/93   

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BFH, 04.08.1994 - VI R 94/93 (https://dejure.org/1994,1666)
BFH, Entscheidung vom 04.08.1994 - VI R 94/93 (https://dejure.org/1994,1666)
BFH, Entscheidung vom 04. August 1994 - VI R 94/93 (https://dejure.org/1994,1666)
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Volltextveröffentlichungen (4)

In Nachschlagewerken

Papierfundstellen

  • BFHE 175, 276
  • BB 1994, 2268
  • DB 1995, 122
  • BStBl II 1994, 944
 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 25.06.1984 - GrS 4/82

    Zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung der GmbH & Co. KG

    Auszug aus BFH, 04.08.1994 - VI R 94/93
    Die danach entscheidungserhebliche Absicht der Gewinnerzielung (Überschußerzielung) ist eine innere Tatsache, die nur anhand äußerlicher Merkmale beurteilt werden kann (vgl. dazu Beschluß des Großen Senats des BFH vom 25. Juni 1984 GrS 4/82, BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751, 767).

    Umgekehrt ist von dem Fehlen einer Überschußerzielungsabsicht dann auszugehen, wenn die Einnahmen in Geld oder Geldeswert lediglich dazu dienen, in pauschalierender Weise die tatsächlichen Selbstkosten zu decken (vgl. BFH in BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751, 765, unter IV 2. a der Entscheidungsgründe).

  • BFH, 23.10.1992 - VI R 59/91

    Lohnsteuerpflicht von Sportvereinen für Amateurspieler

    Auszug aus BFH, 04.08.1994 - VI R 94/93
    Vor diesem rechtlichen Hintergrund hat der Senat in dem Urteil vom 23. Oktober 1992 VI R 59/91 (BFHE 170, 48, BStBl II 1993, 303), das Amateurfußballspieler betrifft, eine Überschußerzielungsabsicht und keine steuerlich irrelevante sog. Liebhaberei für den Fall angenommen, daß Sportler im Zusammenhang mit ihrer Betätigung Zahlungen erhalten, die nicht nur ganz unwesentlich höher sind als die ihnen entstandenen Aufwendungen.

    Der in dem Urteil in BFHE 170, 48, BStBl II 1993, 303 für Amateurfußballspieler aufgestellte Maßstab für die Abgrenzung der steuerlich unerheblichen Sphäre zu der steuerlich bedeutsamen Einkunftserzielung aus nichtselbständiger Arbeit gilt auch für die steuerliche Beurteilung der Tätigkeit ehrenamtlicher Helfer des Deutschen Roten Kreuzes oder anderer karitativer Einrichtungen.

  • BFH, 14.06.1985 - VI R 150/82

    Abgrenzung selbständige und nichtselbständige Tätigkeit; gelegentlich

    Auszug aus BFH, 04.08.1994 - VI R 94/93
    Denn sie seien nach dem Gesamtbild der Verhältnisse unter Berücksichtigung der vom Bundesfinanzhof (BFH) in dem Urteil vom 14. Juni 1985 VI R 150-152/82 (BFHE 144, 225, BStBl II 1985, 661) als entscheidungserheblich bezeichneten Kriterien jedenfalls nicht als Arbeitnehmer des Klägers anzusehen.

    Die Sanitätshelfer sind nach dem Gesamtbild der Verhältnisse (vgl. BFH in BFHE 144, 225, BStBl II 1985, 661, 663) als Arbeitnehmer des Klägers anzusehen, wenn sie ihre Beschäftigung mit Überschußerzielungsabsicht ausgeübt haben.

  • BFH, 21.07.1989 - VI R 157/87

    Das an einen Teilzeitbeschäftigten gezahlte Weihnachtsgeld ist für die Prüfung

    Auszug aus BFH, 04.08.1994 - VI R 94/93
    Es kommt insbesondere nicht darauf an, ob der Freibetrag in Höhe von 2.400 DM nach § 3 Nr. 26 EStG auch im Rahmen der Pauschalierung nach § 40 a EStG zu berücksichtigen wäre (so ausdrücklich BTDrucks 8/3688, S. 16) oder ob eine Berücksichtigung des Freibetrags nach § 3 Nr. 26 EStG bei der Pauschalierung nach § 40 a EStG ebenso ausscheiden würde wie ein Abzug des Werbungskostenpauschbetrags sowie des ehemaligen Arbeitnehmer- und Weihnachtsfreibetrags (vgl. dazu BFH-Urteil vom 21. Juli 1989 VI R 157/87, BFHE 157, 431, BStBl II 1989, 1032).
  • BFH, 08.07.1993 - VI R 78/91

    Aufspaltung eines Arbeitsverhältnisses unzulässig (§ 40 a EStG )

    Auszug aus BFH, 04.08.1994 - VI R 94/93
    Dabei wird zu entscheiden sein, ob - wie das FA meint - bei den hauptberuflich beim Kläger beschäftigten Sanitätshelfern ein einheitliches Beschäftigungsverhältnis anzunehmen ist (vgl. dazu Erlaß des Finanzministers Nordrhein-Westfalen vom 26. April 1990 S 2355 - 3 - V B 3, Deutsches Steuerrecht 1990, 388), so daß eine Berechnung der Lohnsteuer nach § 40 a EStG nicht möglich wäre (vgl. dazu BFH-Urteile vom 27. Juli 1990 VI R 20/89, BFHE 161, 149, BStBl II 1990, 931; vom 8. Juli 1993 VI R 78/91, BFH/NV 1994, 22).
  • BFH, 27.07.1990 - VI R 20/89

    Betriebliche Versorgungsbezüge sind für die Pauschalierung der Lohnsteuer für den

    Auszug aus BFH, 04.08.1994 - VI R 94/93
    Dabei wird zu entscheiden sein, ob - wie das FA meint - bei den hauptberuflich beim Kläger beschäftigten Sanitätshelfern ein einheitliches Beschäftigungsverhältnis anzunehmen ist (vgl. dazu Erlaß des Finanzministers Nordrhein-Westfalen vom 26. April 1990 S 2355 - 3 - V B 3, Deutsches Steuerrecht 1990, 388), so daß eine Berechnung der Lohnsteuer nach § 40 a EStG nicht möglich wäre (vgl. dazu BFH-Urteile vom 27. Juli 1990 VI R 20/89, BFHE 161, 149, BStBl II 1990, 931; vom 8. Juli 1993 VI R 78/91, BFH/NV 1994, 22).
  • BFH, 20.12.2017 - III R 23/15

    Abzug der Aufwendungen eines nebenberuflich als Sporttrainer tätigen

    Vor diesem rechtlichen Hintergrund hat der BFH im Urteil vom 23. Oktober 1992 VI R 59/91 (BFHE 170, 48, BStBl II 1993, 303, Amateurfußballspieler) eine steuerlich irrelevante Liebhaberei für den Fall angenommen, dass Sportler im Zusammenhang mit ihrer Betätigung lediglich Zahlungen erhalten, die geringer oder nur ganz unwesentlich höher sind als die ihnen entstandenen Aufwendungen (ähnlich BFH-Urteile vom 4. August 1994 VI R 94/93, BFHE 175, 276, BStBl II 1994, 944, Rotkreuzhelfer, und vom 9. April 2014 X R 40/11, BFH/NV 2014, 1359, Gewichtheber).
  • BFH, 20.11.2018 - VIII R 17/16

    BFH stärkt Ehrenamt: Verluste aus nebenberuflicher Tätigkeit als Übungsleiter

    Vor diesem rechtlichen Hintergrund hat der BFH im Urteil vom 23. Oktober 1992 VI R 59/91 (BFHE 170, 48, BStBl II 1993, 303, betreffend Amateurfußballspieler) eine steuerlich irrelevante Liebhaberei für den Fall angenommen, dass Sportler im Zusammenhang mit ihrer Betätigung lediglich Zahlungen erhalten, die geringer oder nur ganz unwesentlich höher sind als die ihnen entstandenen Aufwendungen (ähnlich BFH-Urteile vom 4. August 1994 VI R 94/93, BFHE 175, 276, BStBl II 1994, 944, betreffend Rotkreuzhelfer, und vom 9. April 2014 X R 40/11, BFH/NV 2014, 1359, betreffend Gewichtheber).
  • BSG, 21.07.2021 - B 14 AS 29/20 R

    Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II

    Auf die im Einkommensteuerrecht maßgebliche Frage, ob die Einkünfte mit Gewinnerzielungsabsicht erzielt werden (grundlegend zu dem Erfordernis einer Gewinnerzielungsabsicht BFH vom 25.6.1984 - GrS 4/82 - BFHE 141, 405, 433 mwN; BFH vom 20.12.2017 - III R 23/15 - BFHE 260, 271, 273 f; BFH vom 20.11.2018 - VIII R 17/16 - BFHE 263, 185, 189 f; vgl ferner BFH vom 4.8.1994 - VI R 94/93 - BFHE 175, 276, 277 f) , kommt es im Rahmen des § 11b Abs. 2 Satz 3 SGB II hingegen nicht an.
  • FG Rheinland-Pfalz, 18.07.2014 - 1 K 2552/11

    Fußballschiedsrichter sind nicht gewerbesteuerpflichtig

    Davon abgesehen steht d as Fehlen von Ansprüchen auf Urlaub, Lohnfortzahlung, Überstundenvergütung und sonstige Sozialleistungen der Annahme eines Arbeitsverhältnisses nicht in jedem Fall entgegen (vgl. zu Sanitätshelfern: BFH, Urteil vom 4. August 1994 VI R 94/93, BFHE 175, 276, BStBl II 1994, 944).
  • BFH, 13.06.2013 - III B 156/12

    Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung im Zusammenhang mit

    Die Klägerin setzt sich insoweit nicht mit der einschlägigen BFH-Rechtsprechung auseinander, wonach es für die Frage, ob eine steuerrechtlich erhebliche Überschusserzielungsabsicht vorliegt oder nicht, keinen Unterschied machen kann, ob der Beschäftigung primär zum eigenen Vergnügen oder aber aus altruistischen, karitativen Erwägungen nachgegangen wird (BFH-Urteil vom 4. August 1994 VI R 94/93, BFHE 175, 276, BStBl II 1994, 944).

    In diesem Zusammenhang hat der BFH zum einen darauf hingewiesen, dass solche Differenzierungen bei der steuerlichen Erfassung von Überschüssen nach der gesellschaftlichen Wertigkeit der jeweiligen Tätigkeiten dem Gesetzgeber vorbehalten sind (BFH-Urteil in BFHE 175, 276, BStBl II 1994, 944).

    Zum anderen trat der BFH der Auffassung, wonach eine subjektive Gewinnerzielungsabsicht erst bei einem angemessenen Stundenlohn angenommen werden könne, auch mit dem Argument entgegen, dass diese Sichtweise Grauzonen für steuerfreie Nebeneinnahmen eröffnen könne, weil ehrenamtliche Nebentätigkeiten dann unter Umständen im wirtschaftlichen Nettoergebnis besser bezahlt würden als eine des Gelderwerbs wegen verrichtete Arbeit (BFH-Urteil in BFHE 175, 276, BStBl II 1994, 944).

  • FG Thüringen, 12.02.2014 - 3 K 926/13

    Kein Übungsleiterfreibetrag für das für die Erstellung von Lehrbriefen von einer

    Ausbilder, Übungsleiter und Erzieher haben miteinander gemeinsam, dass sie auf andere Menschen durch persönlichen Kontakt Einfluss nehmen, um auf diese Weise geistige und leibliche Fähigkeiten zu entwickeln und zu fördern (vgl. BFH-Urteile vom 23. Januar 1986 IV R 24/84, a.a.O., vom 04. August 1994 VI R 94/93, BFHE 175, 276, BStBl 1994, 944; vgl. auch von Beckerath in, Kirchhof, Kompaktkommentar zum EStG, 8. Aufl., 2008, § 3 EStG, Rn. 73; Bergkemper, in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG-Kommentar, § 3 Nr. 26 EStG, Anm. 5; Erhard, in Blümich, EStG-Kommentar, § 3 EStG, Rz. 15).
  • BFH, 24.08.1995 - IV R 60/94

    Gewerblich tätige EDV-Berater sind nicht nur Anwendersoftwareentwickler und

    Sein Aufgabengebiet war zudem als anspruchsvoll anzusehen, so daß nicht die Ableistung einer bestimmten Arbeitszeit, sondern der Arbeitserfolg im Vordergrund stand (vgl. BFH-Urteil vom 4. August 1994 VI R 94/93, BFHE 175, 276, BStBl II 1994, 944).
  • BSG, 24.03.2022 - B 10 EG 1/20 R

    Elterngeld - Tätigkeit für die Entwicklungshilfe - Bemessungsgrundlage -

    Diese ist unabhängig von den (inneren) Motiven für die Beschäftigung dann anzunehmen, wenn daraus in der Regel Überschüsse erzielt und nicht lediglich (in pauschalierter Weise) die tatsächlichen Selbstkosten abgedeckt werden (BFH Urteil vom 20.11.2018 - VIII R 17/16 - juris RdNr 28; BFH Urteil vom 4.8.1994 - VI R 94/93 - juris RdNr 10, jeweils mwN) .
  • FG Baden-Württemberg, 24.04.2007 - 4 K 200/04

    In einer Gaststätte auftretende Musiker als Arbeitnehmer des Gastwirts

    Ergänzend trägt er vor, bei der Abwägung zwischen selbständiger und unselbständiger Tätigkeit sei in Fällen, in denen die Leistung nicht arbeitstäglich erbracht werde, von den typischen Konditionen bei einer Aushilfstätigkeit auszugehen und nicht von denjenigen einer Dauertätigkeit (Urteil des BFH vom 04. August 1994 VI R 94/93, BStBl II 1994, 944).

    Auch das Fehlen von Ansprüchen auf Urlaub, Lohnfortzahlung, Überstundenvergütung und sonstige Sozialleistungen steht der Annahme eines Aushilfsarbeitsverhältnisses nicht entgegen (Urteil des BFH vom 04. August 1994 VI R 94/93, a.a.O.).

  • FG Nürnberg, 15.04.2015 - 5 K 1723/12

    Einkünfte als Turnierrichter im Pferdedressur- und Springreiten sind nicht

    Ausbilder, Übungsleiter und Erzieher haben miteinander gemeinsam, dass sie auf andere Menschen durch persönlichen Kontakt Einfluss nehmen, um auf diese Weise geistige und leibliche Fähigkeiten zu entwickeln und zu fördern (vgl. BFH-Urteile vom 23.01.1986 IV R 24/84, BFHE 146, 63, BStBl II 1986, 398; vom 04.08.1994 VI R 94/93, BFHE 175, 276, BStBl II 1994, 944; Bergkemper, in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG-Kommentar, § 3 Nr. 26 EStG, Anm. 5).
  • VG Sigmaringen, 14.12.2011 - 1 K 482/11

    Ausbildungsförderung: Taschengeld für Freiwilligendienst ("weltwärts"-Programm)

  • BFH, 22.09.1995 - VI R 13/93

    Beim Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG muß es sich um eine dem

  • BFH, 14.04.2011 - VIII B 110/10

    Aufwandsentschädigungen und Sitzungsgelder kommunaler Mandatsträger als Einkünfte

  • BFH, 01.06.2004 - XI B 117/02

    Nebenberufliche Geschäftsführung einer gemeinnützigen Stiftung

  • FG Hessen, 29.11.2017 - 4 K 1709/15

    § 18 EStG, § 1 LStDV

  • FG Köln, 06.08.2002 - 2 K 4523/01

    Jurastudium eines Postbeamten des gehobenen Dienstes und Entrichtung einer

  • FG Brandenburg, 17.05.2001 - 6 K 331/00

    Lohnsteuerpflicht der an Deichläufer während des Oderhochwassers 1997 gezahlten

  • VG Gelsenkirchen, 29.08.2012 - 15 K 438/11

    Freiwilligendienst; Ruanda; nichtselbständige Arbeit; Einkommen; Einkünfte;

  • FG Rheinland-Pfalz, 30.08.2002 - 6 K 3175/99

    Aufwendungen im Zusammenhang mit einer Diplomarbeit

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