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   BFH, 06.07.1995 - IV R 79/94   

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https://dejure.org/1995,284
BFH, 06.07.1995 - IV R 79/94 (https://dejure.org/1995,284)
BFH, Entscheidung vom 06.07.1995 - IV R 79/94 (https://dejure.org/1995,284)
BFH, Entscheidung vom 06. Juli 1995 - IV R 79/94 (https://dejure.org/1995,284)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Simons & Moll-Simons

    EStG § 4 Abs. 4, § 15 Abs. 1 Nr. 2; HGB § 122, §§ 230 ff

  • Wolters Kluwer

    Unterbeteiligung - Stille Reserven - Firmenwert

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Kinder als atypisch oder typisch stille Gesellschafter in Unterbeteiligung - Abgrenzungskriterien - Steuerliche Anerkennungsvoraussetzungen - Keine Umdeutung eines vereinbarten stillen Gesellschaftsverhältnisses in partiarisches Darlehen - Keine Rückwirkung ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 178, 180
  • NJW 1996, 414
  • BB 1995, 2258
  • BB 1996, 670
  • DB 1995, 2454
  • BStBl II 1996, 269
 
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Wird zitiert von ... (47)Neu Zitiert selbst (16)

  • BFH, 21.02.1991 - IV R 35/89

    Anerkennung typisch stiller Unterbeteiligungen naher Angehöriger am Anteil des

    Auszug aus BFH, 06.07.1995 - IV R 79/94
    Dabei gelten die auch sonst bei Gesellschaftsverträgen zwischen nahen Angehörigen maßgebenden Rechtsgrundsätze, d. h. der Vertrag muß zivilrechtlich wirksam sein, inhaltlich dem zwischen Fremden Üblichen entsprechen und so auch durchgeführt werden (Senatsurteil vom 21. Februar 1991 IV R 35/89, BFHE 164, 238, BStBl II 1995, 449).

    Der Senat hat bereits früher hervorgehoben, daß die Unterbeteiligung eine bürgerlich-rechtliche Innengesellschaft ist, die der stillen Gesellschaft nahesteht (Urteil in BFHE 164, 238; vgl. auch Urteil in BFHE 174, 219, BStBl II 1994, 635).

    Die Auszahlung der Gewinnanteile kann allerdings durch Abschluß eines Darlehensvertrags über den entnehmbaren, aber tatsächlich nicht entnommenen Gewinnanteil ersetzt werden (BFH-Urteile vom 18. Oktober 1989 I R 203/84, BFHE 158, 421, BStBl II 1990, 68, und in BFHE 164, 238, BStBl II 1995, 449).

    Hiervon ist auch der Senat bereits im Urteil in BFHE 164, 238, BStBl II 1995, 449 ausgegangen.

    Die vertragliche Regelung schließt weitere Informationsrechte des Unterbeteiligten ausdrücklich aus; dadurch unterscheidet der Streitfall sich auch vom Falle des Urteils in BFHE 164, 238, BStBl II 1995, 449, in dem vereinbart war, daß der Hauptbeteiligte auf Verlangen des Unterbeteiligten weitere Auskünfte zu erteilen hatte.

  • BFH, 09.10.1986 - IV R 259/84

    Steuerliche Behandlung von Gewinnanteilen eines Kommanditisten - Voraussetzungen

    Auszug aus BFH, 06.07.1995 - IV R 79/94
    Kündigungsklauseln, die es dem Berechtigten ermöglichen, den nahen Angehörigen jederzeit ohne Angabe von Gründen aus der Gesellschaft hinauszukündigen, sind von der Rechtsprechung seit jeher in dem Sinne gewertet worden, daß der nahe Angehörige nicht als Mitunternehmer anzusehen ist (vgl. z. B. BFH-Urteile vom 29. April 1981 IV R 131/78, BFHE 133, 392, BStBl II 1981, 663; vom 15. Oktober 1981 IV R 52/79, BFHE 135, 179, BStBl II 1982, 342), und zwar auch dann, wenn das Kündigungsrecht erstmals nach Ablauf einer längeren Zeit ausgeübt werden kann (vgl. Senatsurteil vom 9. Oktober 1986 IV R 259/84, BFH/NV 1987, 567), und unbeschadet des Umstandes, daß die Hinauskündigungsklausel in der vertraglich vereinbarten Formel möglicherweise zivilrechtlich unwirksam ist (Urteil in BFHE 133, 392, BStBl II 1981, 663).

    Ein Gesellschaftsvertrag, der für einen Kommanditisten ungewöhnliche Beschränkungen enthält, von einem typischen stillen Gesellschafter aber hingenommen würde, kann steuerrechtlich als Grundlage einer so zu wertenden Geschäftsbeziehung angesehen werden (Senatsurteile in BFHE 133, 392, BStBl II 1981, 663, und in BFH/NV 1987, 567).

    Dies setzt aber voraus, daß dem Gesellschafter wenigstens annäherungsweise die Rechte zustehen, die einem stillen Gesellschafter nach den §§ 230 ff. des Handelsgesetzbuches (HGB) zukommen (Senatsurteile vom 8. August 1974 IV R 101/73, BFHE 113, 361, BStBl II 1975, 34, und BFH/NV 1987, 567, 568).

    Der Senat hat deshalb bereits im Urteil in BFH/NV 1987, 567 entschieden, bei einer so weitgehenden Beschränkung der Gewinnrechte könne eine (typische) stille Gesellschaft steuerrechtlich nicht anerkannt werden.

  • BGH, 11.07.1968 - II ZR 179/66

    Unterbeteiligung an OHG-Anteil

    Auszug aus BFH, 06.07.1995 - IV R 79/94
    Nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 11. Juli 1968 II ZR 179/66 (BGHZ 50, 316, 323 ff.) ergeben sich die Informationspflichten des Hauptgesellschafters aus einer entsprechenden Anwendung des § 338 Abs. 1 HGB (jetzt § 233 Abs. 1 HGB).

    Die Mitteilung nur des Gewinnanteils des Unterbeteiligten und einer Zusammenstellung der Beträge, mit denen das Konto des Unterbeteiligten zu belasten ist, reicht nach dem Urteil in BGHZ 50, 316 zur Erfüllung der gesetzlichen Informationspflicht des Unterbeteiligten nicht aus.

    Damit ist die Lage gegeben, die sich nach dem Urteil in BGHZ 50, 316 nicht als Erfüllung der gesetzlichen Auskunftsrechte des Unterbeteiligten darstellt.

  • BFH, 06.04.1979 - I R 116/77

    Zur steuerlichen Anerkennung einer Mitunternehmerschaft von Kindern (Enkeln) an

    Auszug aus BFH, 06.07.1995 - IV R 79/94
    f) Die Kläger machen geltend, nach der Rechtsprechung des BFH sei bei Würdigung des Gesamtbildes in Grenzfällen auch der Umstand der Heranziehung der Kinder an das elterliche Unternehmen von Bedeutung (BFH-Urteil vom 6. April 1979 I R 116/77, BFHE 128, 202, BStBl II 1979, 620).

    Im Falle des Urteils in BFHE 128, 202, BStBl II 1979, 620 war eine Buchwertklausel dieser Art nicht vereinbart worden.

  • BFH, 29.04.1981 - IV R 131/78

    Zur Frage der Mitunternehmerschaft von Kommanditisten, die ohne weiteres zum

    Auszug aus BFH, 06.07.1995 - IV R 79/94
    Kündigungsklauseln, die es dem Berechtigten ermöglichen, den nahen Angehörigen jederzeit ohne Angabe von Gründen aus der Gesellschaft hinauszukündigen, sind von der Rechtsprechung seit jeher in dem Sinne gewertet worden, daß der nahe Angehörige nicht als Mitunternehmer anzusehen ist (vgl. z. B. BFH-Urteile vom 29. April 1981 IV R 131/78, BFHE 133, 392, BStBl II 1981, 663; vom 15. Oktober 1981 IV R 52/79, BFHE 135, 179, BStBl II 1982, 342), und zwar auch dann, wenn das Kündigungsrecht erstmals nach Ablauf einer längeren Zeit ausgeübt werden kann (vgl. Senatsurteil vom 9. Oktober 1986 IV R 259/84, BFH/NV 1987, 567), und unbeschadet des Umstandes, daß die Hinauskündigungsklausel in der vertraglich vereinbarten Formel möglicherweise zivilrechtlich unwirksam ist (Urteil in BFHE 133, 392, BStBl II 1981, 663).

    Ein Gesellschaftsvertrag, der für einen Kommanditisten ungewöhnliche Beschränkungen enthält, von einem typischen stillen Gesellschafter aber hingenommen würde, kann steuerrechtlich als Grundlage einer so zu wertenden Geschäftsbeziehung angesehen werden (Senatsurteile in BFHE 133, 392, BStBl II 1981, 663, und in BFH/NV 1987, 567).

  • BFH, 08.08.1974 - IV R 101/73

    Gewinnbeteiligung - Stille Beteiligung - Familienbetrieb - Handelsgewerbe -

    Auszug aus BFH, 06.07.1995 - IV R 79/94
    Dies setzt aber voraus, daß dem Gesellschafter wenigstens annäherungsweise die Rechte zustehen, die einem stillen Gesellschafter nach den §§ 230 ff. des Handelsgesetzbuches (HGB) zukommen (Senatsurteile vom 8. August 1974 IV R 101/73, BFHE 113, 361, BStBl II 1975, 34, und BFH/NV 1987, 567, 568).

    Mit einer solchen Beschränkung seiner Gewinnrechte würde sich ein fremder Dritter, der die Unterbeteiligung gegen Erbringung einer entsprechenden Einlage erworben hätte (vgl. hierzu Urteile in BFHE 113, 361, BStBl II 1975, 34, und in BFHE 115, 232, BStBl II 1975, 569), nicht ohne besondere Veranlassung einverstanden geben.

  • BFH, 27.01.1994 - IV R 114/91

    Zur steuerlichen Anerkennung einer Rückfallklausel bei einer schenkweise

    Auszug aus BFH, 06.07.1995 - IV R 79/94
    Als andere Gesellschaft im Sinne der Vorschrift kommt auch die Unterbeteiligung am Gesellschaftsanteil des Gesellschafters und Mitunternehmers einer Personengesellschaft in Betracht, und zwar auch dann, wenn, wie im Streitfall, Haupt- und Unterbeteiligter nahe Angehörige sind und der Hauptbeteiligte dem Unterbeteiligten die Unterbeteiligung geschenkt hat (vgl. z. B. Senatsurteil vom 27. Januar 1994 IV R 114/91, BFHE 174, 219, BStBl II 1994, 635).

    Der Senat hat bereits früher hervorgehoben, daß die Unterbeteiligung eine bürgerlich-rechtliche Innengesellschaft ist, die der stillen Gesellschaft nahesteht (Urteil in BFHE 164, 238; vgl. auch Urteil in BFHE 174, 219, BStBl II 1994, 635).

  • BFH, 20.02.1975 - IV R 62/74

    Gesellschaftsvertrag zwischen Familienangehörigen - Schenkung - Typische stille

    Auszug aus BFH, 06.07.1995 - IV R 79/94
    Doch muß der stille Gesellschafter entsprechend der Regelung in § 232 Abs. 1 HGB die Auszahlung seines Gewinnanteils verlangen können (BFH-Urteil vom 20. Februar 1975 IV R 62/74, BFHE 115, 232, BStBl II 1975, 569).

    Mit einer solchen Beschränkung seiner Gewinnrechte würde sich ein fremder Dritter, der die Unterbeteiligung gegen Erbringung einer entsprechenden Einlage erworben hätte (vgl. hierzu Urteile in BFHE 113, 361, BStBl II 1975, 34, und in BFHE 115, 232, BStBl II 1975, 569), nicht ohne besondere Veranlassung einverstanden geben.

  • BFH, 24.07.1986 - IV R 103/83

    Zur Prüfung der Angemessenheit der Gewinnverteilung bei als

    Auszug aus BFH, 06.07.1995 - IV R 79/94
    Für Gestaltungen dieser Art kann auch nicht aus dem Senatsurteil vom 24. Juli 1986 IV R 103/83 (BFHE 147, 495, BStBl II 1986, 54) gefolgert werden, die Buchwertklausel lasse die Mitunternehmerstellung des Unterbeteiligten unberührt.
  • BFH, 18.10.1989 - I R 203/84

    Zur tatsächlichen Durchführung eines Vertrages über eine stille Beteiligung

    Auszug aus BFH, 06.07.1995 - IV R 79/94
    Die Auszahlung der Gewinnanteile kann allerdings durch Abschluß eines Darlehensvertrags über den entnehmbaren, aber tatsächlich nicht entnommenen Gewinnanteil ersetzt werden (BFH-Urteile vom 18. Oktober 1989 I R 203/84, BFHE 158, 421, BStBl II 1990, 68, und in BFHE 164, 238, BStBl II 1995, 449).
  • BFH, 21.10.1992 - X R 99/88

    Gewinnanteile der eigenen Kinder bei Ausschluss einer Verlustbeteiligung nicht

  • BFH, 12.02.1992 - X R 121/88

    Nicht abziehbare Zuwendungen durch Zuwendungen an Kinder (§ 12 Nr. 2 EStG )

  • BFH, 10.04.1984 - VIII R 134/81

    Schenkung mit anschließendem Darlehen oder Schenkungsversprechen.

  • BFH, 15.10.1981 - IV R 52/79

    Zur Bedeutung einer etwaigen Abfindung für die Frage der Mitunternehmerschaft von

  • BFH, 27.05.1993 - IV R 1/92

    Zur Beteiligung des stillen Gesellschafters am laufenden Gewinn und an den

  • BFH, 23.06.1976 - I R 178/74

    Mitunternehmerschaft zwischen Vater und minderjährigen Kindern bei Vorbehalt der

  • BFH, 14.05.2002 - VIII R 8/01

    Veräußerung eines Mitunternehmeranteils gegen gewinnabhängigen Kaufpreis

    Einer einheitlichen und gesonderten Feststellung des aufzuteilenden Gewinnanteils steht entgegen, dass S mit dem Erwerber kein (Innen-)Gesellschaftsverhältnis begründete und demgemäß auch nicht am Kommanditanteil des Erwerbers --vergleichbar einer atypischen Unterbeteiligung (vgl. hierzu z.B. BFH-Urteil vom 6. Juli 1995 IV R 79/94, BFHE 178, 180, BStBl II 1996, 269)-- mitunternehmerisch beteiligt war; vielmehr stand ihm als Entgelt für die Übertragung der Gesellschaftsrechte lediglich ein prozentualer Anteil an den vom Erwerber erzielten gewerblichen Einkünften zu (zur zivilrechtlichen Bestimmtheit gewinn- oder umsatzabhängiger Kaufpreise vgl. Staudinger, Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, 13. Aufl., 1995, § 433 BGB Rz. 72; Urteil des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 11. März 1964 VIII ZR 221/62, Warneyer, Rechtsprechung des BGH in Zivilsachen, 1964, S. 182, Nr. 88).
  • BFH, 01.09.2011 - II R 67/09

    Unentgeltlich erworbener Nießbrauch an einem Anteil an einer Personengesellschaft

    Zum anderen handelt es sich nach der jetzigen Verwaltungsauffassung (Erlasse des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen vom 23. März 2009  34 - S 3811 - 035 - 11256/09, DStR 2009, 908, und des Finanzministeriums Baden-Württemberg vom 9. April 2009  3 - S 3806/51, Der Betrieb 2009, 878) sowohl bei einer atypisch stillen Beteiligung als auch bei einer atypisch stillen Unterbeteiligung um erbschaftsteuer- bzw. schenkungsteuerrechtlich begünstigtes Vermögen gemäß § 13a Abs. 4 Nr. 1 ErbStG sowie § 13b Abs. 1 Nr. 2 ErbStG n.F., da in beiden Fällen ertragsteuerrechtlich eine Mitunternehmerschaft vorliegt (zum Vorliegen einer Mitunternehmerschaft in solchen Fällen vgl. BFH-Urteile vom 12. November 1985 VIII R 364/83, BFHE 145, 408, BStBl II 1986, 311; vom 27. Januar 1994 IV R 114/91, BFHE 174, 219, BStBl II 1994, 635; vom 10. August 1994 I R 133/93, BFHE 175, 357, BStBl II 1995, 171; vom 6. Juli 1995 IV R 79/94, BFHE 178, 180, BStBl II 1996, 269; vom 16. Januar 2008 II R 10/06, BFHE 220, 513, BStBl II 2008, 631, unter II.1., und in BFH/NV 2010, 2056; BFH-Beschlüsse vom 27. Juli 2009 IV B 124/08, BFH/NV 2009, 1981, und vom 21. Januar 2010 IV B 128/08, BFH/NV 2010, 1425).
  • BFH, 17.12.1996 - IX R 30/94

    Unterbeteiligter an einer Personengesellschaft erzielt keine Einkünfte aus

    Unterbeteiligungen an Personengesellschaften mit Einkünften aus Gewerbebetrieb werden der Besteuerung zugrunde gelegt, wenn der Unterbeteiligte ein Mitunternehmerrisiko trägt und Mitunternehmerinitiative entfalten kann (zuletzt BFH-Urteil vom 6. Juli 1995 IV R 79/94, BFHE 178, 180, BStBl II 1996, 269).

    Auch die Grundsätze, die die höchstrichterliche Rechtsprechung zur Unternehmerinitiative von Unterbeteiligten entwickelt hat (vgl. dazu zuletzt BFH-Urteil in BFHE 178, 180, BStBl II 1996, 269), sind auf Personengesellschaften mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung nicht anwendbar.

    Daß die Bestimmungen des Unterbeteiligungsvertrages insoweit nach den Streitjahren abgeändert worden sind, ist für die Streitjahre einkommensteuerrechtlich nicht von Bedeutung (vgl. BFH-Urteil in BFHE 178, 180, BStBl II 1996, 269 in Abschn. 2 e).

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