Rechtsprechung
   BFH, 20.09.1995 - X R 94/92   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1995,214
BFH, 20.09.1995 - X R 94/92 (https://dejure.org/1995,214)
BFH, Entscheidung vom 20.09.1995 - X R 94/92 (https://dejure.org/1995,214)
BFH, Entscheidung vom 20. September 1995 - X R 94/92 (https://dejure.org/1995,214)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1995,214) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

Papierfundstellen

  • BFHE 178, 429
  • BB 1995, 2570
  • BB 1996, 571
  • DB 1996, 121
  • BStBl II 1996, 186
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (61)Neu Zitiert selbst (13)

  • BFH, 21.05.1992 - X R 61/91

    Begünstigung von Wohnungen gem. § 10e EStG

    Auszug aus BFH, 20.09.1995 - X R 94/92
    Für die Inanspruchnahme des § 10 e EStG reicht es nicht aus, daß der die Wohnung Nutzende deren Herstellungskosten getragen hat (Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 21. Mai 1992 X R 61/91, BFHE 168, 261, BStBl II 1992, 944).

    Denn die vor Beginn der erstmaligen Nutzung zu eigenen Wohnzwecken entstandenen Aufwendungen sind nach § 10 e Abs. 6 EStG nur abziehbar, wenn sie unmittelbar mit der Herstellung oder Anschaffung einer Wohnung i. S. des Abs. 1, also einer Wohnung im eigenen Haus oder einer eigenen Eigentumswohnung zusammenhängen (BFH-Urteile in BFHE 168, 261, BStBl II 1992, 944; vom 11. März 1992 X R 113/89, BFHE 167, 396, BStBl II 1992, 886).

    Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf das Senatsurteil in BFHE 168, 261, BStBl II 1992, 944 verwiesen.

    Wirtschaftliches Eigentum ist nach § 39 Abs. 2 Nr. 1 AO 1977 in Verbindung mit der dazu ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung nur dann anzunehmen, wenn nach dem Gesamtbild der Umstände ein anderer als der rechtliche Eigentümer die tatsächliche Herrschaftsgewalt über ein Wirtschaftsgut in der Weise ausüben kann, daß er den zivilrechtlichen Eigentümer im Regelfall für die gewöhnliche Nutzungsdauer ausschließen kann, so daß der Herausgabeanspruch des zivilrechtlichen Eigentümers keine wirtschaftliche Bedeutung mehr hat (z. B. BFH-Urteile in BFHE 168, 261, BStBl II 1992, 944; vom 1. Juni 1994 X R 40/91, BFHE 174, 442, BStBl II 1994, 752; vom 28. Juli 1993 I R 88/92, BFHE 172, 333, BStBl II 1994, 164 jeweils m. w. N.).

    Im Rahmen des § 10 e EStG gilt der zu § 39 AO 1977 von der Rechtsprechung entwickelte Begriff des wirtschaftlichen Eigentums entgegen der Auffassung des FG uneingeschränkt (Senatsurteil in BFHE 168, 261, BStBl II 1992, 944).

    b) Weder das Einverständnis des Eigentümers mit den Baumaßnahmen noch der Anspruch des Bauenden gegen den Grundstückseigentümer auf Ersatz der Aufwendungen hindern den Grundstückseigentümer jedoch an der Einwirkung auf das Grundstück oder lassen dessen Herausgabeanspruch wirtschaftlich wertlos werden (ständige Rechtsprechung z. B. BFH-Urteile in BFHE 168, 261, BStBl II 1992, 944; vom 20. September 1989 X R 140/87, BFHE 158, 361, BStBl II 1990, 368).

    Ein unmittelbarer zeitlicher Zusammenhang liegt jedoch offensichtlich nicht vor, wenn das Eigentum 1 3/4 Jahre nach Bezug der Wohnung erworben wird (vgl. BFH in BFHE 168, 261, BStBl II 1992, 944).

  • BFH, 28.07.1993 - I R 88/92

    Zur Aktivierung von Mietereinbauten als selbständige Wirtschaftsgüter im

    Auszug aus BFH, 20.09.1995 - X R 94/92
    Wirtschaftliches Eigentum ist nach § 39 Abs. 2 Nr. 1 AO 1977 in Verbindung mit der dazu ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung nur dann anzunehmen, wenn nach dem Gesamtbild der Umstände ein anderer als der rechtliche Eigentümer die tatsächliche Herrschaftsgewalt über ein Wirtschaftsgut in der Weise ausüben kann, daß er den zivilrechtlichen Eigentümer im Regelfall für die gewöhnliche Nutzungsdauer ausschließen kann, so daß der Herausgabeanspruch des zivilrechtlichen Eigentümers keine wirtschaftliche Bedeutung mehr hat (z. B. BFH-Urteile in BFHE 168, 261, BStBl II 1992, 944; vom 1. Juni 1994 X R 40/91, BFHE 174, 442, BStBl II 1994, 752; vom 28. Juli 1993 I R 88/92, BFHE 172, 333, BStBl II 1994, 164 jeweils m. w. N.).

    Gegenteiliges läßt sich entgegen der vom FG München (Urteil vom 27. September 1994 16 K 386/93, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 1995, 250) vertretenen Auffassung dem Mietereinbauten betreffenden Urteil des I. Senats des BFH in BFHE 172, 333, BStBl II 1994, 164 nicht entnehmen.

  • BFH, 30.01.1995 - GrS 4/92

    Berücksichtigung des Angehörigen durch die unentgeltliche Nutzungsüberlassung

    Auszug aus BFH, 20.09.1995 - X R 94/92
    Die Entscheidung des Großen Senats vom 30. Januar 1995 GrS 4/92 (BFHE 176, 267, BStBl II 1995, 281) gibt keinen Anlaß, von der bisherigen Auffassung abzuweichen.

    Im übrigen gehen nicht nur der Große Senat im Beschluß in BFHE 176, 267, BStBl II 1995, 281, sondern auch der I. Senat in seiner Stellungnahme zum Vorlagebeschluß davon aus, daß eine vom zivilrechtlichen Eigentum abweichende Zurechnung eines Gebäudes nicht bereits deshalb in Betracht kommt, weil der Steuerpflichtige dessen Herstellungskosten getragen hat und es nutzen darf.

  • BFH, 11.03.1992 - X R 113/89

    Vorkostenabzug für Renovierung vor Eigenbezug (§ 1 O e Abs. 6 EStG )

    Auszug aus BFH, 20.09.1995 - X R 94/92
    Denn die vor Beginn der erstmaligen Nutzung zu eigenen Wohnzwecken entstandenen Aufwendungen sind nach § 10 e Abs. 6 EStG nur abziehbar, wenn sie unmittelbar mit der Herstellung oder Anschaffung einer Wohnung i. S. des Abs. 1, also einer Wohnung im eigenen Haus oder einer eigenen Eigentumswohnung zusammenhängen (BFH-Urteile in BFHE 168, 261, BStBl II 1992, 944; vom 11. März 1992 X R 113/89, BFHE 167, 396, BStBl II 1992, 886).

    Allerdings hat der erkennende Senat bei vor Bezug entstandenen Reparaturkosten und laufenden Grundstücksaufwendungen einen engen zeitlichen Zusammenhang genügen lassen (Urteile in BFHE 167, 396, BStBl II 1992, 886, und vom 24. März 1993 X R 25/91, BFHE 171, 202, BStBl II 1993, 704).

  • BFH, 17.03.1981 - VIII R 149/76

    Zur Frage des Aufteilungsmaßstabs bei teilweiser Befreiung einer allgemein- oder

    Auszug aus BFH, 20.09.1995 - X R 94/92
    "Unmittelbar" bedeutet nach dem allgemeinen Sprachgebrauch "nicht mittelbar", d. h. ohne Zwischenstufe (vgl. BFH-Urteil vom 17. März 1981 VIII R 149/76, BFHE 133, 557, BStBl II 1981, 746).
  • BFH, 22.04.1980 - VIII R 149/75

    Zur Frage der Bauherreneigenschaft

    Auszug aus BFH, 20.09.1995 - X R 94/92
    Nichts anderes ergibt sich aus der - steuerrechtlich grundsätzlich unbeachtlichen (vgl. z. B. BFH-Urteil vom 22. April 1980 VIII R 149/75, BFHE 130, 391, BStBl II 1980, 441) - Rückbeziehung des Übergabevertrages.
  • BFH, 20.09.1989 - X R 140/87

    Schenkweise Übertragung eines bebauten Betriebsgrundstücks unter Vorbehalt eines

    Auszug aus BFH, 20.09.1995 - X R 94/92
    b) Weder das Einverständnis des Eigentümers mit den Baumaßnahmen noch der Anspruch des Bauenden gegen den Grundstückseigentümer auf Ersatz der Aufwendungen hindern den Grundstückseigentümer jedoch an der Einwirkung auf das Grundstück oder lassen dessen Herausgabeanspruch wirtschaftlich wertlos werden (ständige Rechtsprechung z. B. BFH-Urteile in BFHE 168, 261, BStBl II 1992, 944; vom 20. September 1989 X R 140/87, BFHE 158, 361, BStBl II 1990, 368).
  • BFH, 24.03.1993 - X R 25/91

    Abzug von Vorkosten nach § 10e Abs. 6 EStG bei teilentgeltlichem Erwerb

    Auszug aus BFH, 20.09.1995 - X R 94/92
    Allerdings hat der erkennende Senat bei vor Bezug entstandenen Reparaturkosten und laufenden Grundstücksaufwendungen einen engen zeitlichen Zusammenhang genügen lassen (Urteile in BFHE 167, 396, BStBl II 1992, 886, und vom 24. März 1993 X R 25/91, BFHE 171, 202, BStBl II 1993, 704).
  • BFH, 01.06.1994 - X R 40/91

    Auch bei voller Kostentragung Abzugsbetrag nach § 10 e Abs. 1 EStG und

    Auszug aus BFH, 20.09.1995 - X R 94/92
    Wirtschaftliches Eigentum ist nach § 39 Abs. 2 Nr. 1 AO 1977 in Verbindung mit der dazu ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung nur dann anzunehmen, wenn nach dem Gesamtbild der Umstände ein anderer als der rechtliche Eigentümer die tatsächliche Herrschaftsgewalt über ein Wirtschaftsgut in der Weise ausüben kann, daß er den zivilrechtlichen Eigentümer im Regelfall für die gewöhnliche Nutzungsdauer ausschließen kann, so daß der Herausgabeanspruch des zivilrechtlichen Eigentümers keine wirtschaftliche Bedeutung mehr hat (z. B. BFH-Urteile in BFHE 168, 261, BStBl II 1992, 944; vom 1. Juni 1994 X R 40/91, BFHE 174, 442, BStBl II 1994, 752; vom 28. Juli 1993 I R 88/92, BFHE 172, 333, BStBl II 1994, 164 jeweils m. w. N.).
  • BFH, 22.09.1994 - IX R 28/94

    Voraussetzung der Zusammenveranlagung

    Auszug aus BFH, 20.09.1995 - X R 94/92
    Insbesondere bei einander nahestehenden Personen kann wirtschaftliches Eigentum grundsätzlich nur dann angenommen werden, wenn der bürgerlich-rechtliche Eigentümer dem anderen aufgrund eindeutiger Abmachungen eine Stellung eingeräumt hat, aufgrund derer der andere wirtschaftlich wie ein Eigentümer über das Wirtschaftsgut verfügen kann (z. B. BFH-Urteil vom 22. September 1994 IX R 28/94, BFH/NV 1995, 508 m. w. N.).
  • BFH, 13.01.1993 - X R 53/91

    Vorkostenabzug nach § 10e Abs. 6 EStG nur bei entgeltlichem Erwerb der Wohnung

  • BFH, 27.06.1995 - IX R 48/93

    Vorkostenabzug nach § 10 e Abs. 6 EStG - bei einer vor dem 1. 1. 1987

  • FG München, 27.09.1994 - 16 K 386/93
  • BFH, 27.11.1996 - X R 92/92

    Wirtschaftliches Eigentum bei Bauten auf fremdem Grund und Boden, wenn vor

    Diese Rechtsprechung ist durch die Entscheidung des Großen Senats vom 30. Januar 1995 GrS 4/92 (BFHE 176, 267, BStBl II 1995, 281) nicht überholt (vgl. Urteil des Senats vom 20. September 1995 X R 94/92, BFHE 178, 429, BStBl II 1996, 186, Ziff. 2 der Gründe).
  • FG Münster, 26.03.1997 - 12 K 3591/94
    Steht das wirtschaftliche Eigentum dagegen einer anderen Person zu, so ist gemäß § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 AO dieser die Wohnung zuzurechnen (vgl. Bundesfinanzhof (BFH)-Urteile vom 21.05.1992 X R 61/91 , Bundessteuerblatt - BStBl. - II 1992, 944; 20.09.1995 X R 94/92 , DStR 1995, 1956; 27.11.1996 X R 92/92 , DStR 1997, 448).

    Bei Bauten auf fremdem Grund und Boden ist wirtschaftliches Eigentum des das Gebäude Nutzenden nicht schon dann zu bejahen, wenn der bürgerlichrechtliche Eigentümer mit dem Bauvorhaben des Nutzenden einverstanden ist (vgl. BFH-Urteil vom 20.09.1989 X R 140/87 , BStBl. II 1990, 368 m. w. N.) oder wenn der Nutzende die HK getragen hat (BFH X R 61/91; X R 94/92).

    Erforderlich ist vielmehr, daß nach dem Gesamtbild der Umstände - sei es aufgrund vertraglicher Vereinbarung, sei es aus anderen Gründen - der Nutzende die tatsächliche Herrschaftsgewalt über das Gebäude in der Weise ausübt, daß er den bürgerlichrechtlichen Eigentümer auf Dauer, d. h. für die gewöhnliche Nutzungsdauer des Gebäudes, von der Einwirkung auf dieses ausschließen kann (BFH X R 140/87; X R 61/91; X R 94/92; X R 92/92).

    Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn ein Herausgabeanspruch nicht besteht oder der bestehende Herausgabeanspruch keine wirtschaftliche Bedeutung mehr hat (BFH X R 140/87; X R 61/91; X R 94/92; X R 92/92).

    Insbesondere zwischen einander nahestehenden Personen kann wirtschaftliches Eigentum des Nutzenden nur aufgrund eindeutiger Abmachungen mit dem bürgerlichrechtlichem Eigentümer angenommen werden (BFH X R 140/87; X R 61/91; X R 94/92; X R 92/92).

  • BFH, 11.06.1997 - XI R 77/96

    1. Voraussetzungen für die Aktivierung von Mietereinbauten und -umbauten 2.

    Wie der X. Senat aber in dem ausdrücklich in Bezug genommenen Urteil vom 20. September 1995 X R 94/92 (BFHE 178, 429, BStBl II 1996, 189) hervorgehoben hat, sei durch die Entscheidung des Großen Senats in BFHE 176, 267, BStBl II 1995, 281 im Hinblick auf die Anwendung des § 10e EStG keine Änderung eingetreten; denn die Förderung nach § 10e EStG betreffe keine Aufwendungen, die durch die Erzielung von Einkünften veranlaßt seien.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht