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   BFH, 15.11.1995 - X R 102/95   

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https://dejure.org/1995,152
BFH, 15.11.1995 - X R 102/95 (https://dejure.org/1995,152)
BFH, Entscheidung vom 15.11.1995 - X R 102/95 (https://dejure.org/1995,152)
BFH, Entscheidung vom 15. November 1995 - X R 102/95 (https://dejure.org/1995,152)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 10e Abs 2, EStG § 10e Abs 4, EStG § 10e Abs 6, II.WoBauG § 17 Abs 1 S 2
    Ausbau; Umbau; Wohneigentumsförderung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 179, 290
  • BB 1996, 1097
  • BB 1996, 786
  • DB 1996, 1111
  • BStBl II 1998, 92
 
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Wird zitiert von ... (72)Neu Zitiert selbst (9)

  • BFH, 08.03.1995 - X R 74/94

    Erweiterung i. S. des § 10 e Abs. 2 EStG setzt die Schaffung voll auf die

    Auszug aus BFH, 15.11.1995 - X R 102/95
    a) Der Begriff "Ausbau" in § 10e Abs. 2 EStG entspricht dem gleichen Begriff in § 17 Abs. 1 II. WoBauG (Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 8. März 1995 X R 74/94, BFHE 177, 399, m. w. N.).

    Sind sie bereits Eigentümer einer zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung, erhalten sie einen Abzugsbetrag, wenn sie die Wohnung i. S. des § 17 II. WoBauG ausbauen oder erweitern - § 10e Abs. 2 EStG - (BFH-Urteil in BFHE 177, 399, m. w. N.).

    Ausbauten und Erweiterungen i. S. des II. WoBauG liegen nur vor, wenn durch die Baumaßnahmen neuer Wohnraum geschaffen wird (BFHE 177, 399).

  • BFH, 29.06.1993 - IX R 44/89

    Ablösung eines Vorbehaltsnießbrauches nach unentgeltlicher Grundstücksübertragung

    Auszug aus BFH, 15.11.1995 - X R 102/95
    Er hat daher den Einbau eines bisher nicht vorhandenen Badezimmers (Urteile vom 16. Februar 1993 IX R 63/88, BFHE 170, 543, BStBl II 1993, 659, und vom 29. Juni 1993 IX R 44/89, BFH/NV 1994, 460), nicht dagegen die Modernisierung eines um 1900 erbauten Wohn- und Geschäftshauses für 200.000 DM (neue Trennwände, Heizungseinbau, neue Fensterbänke, umfangreiche Arbeiten an Sanitäreinrichtungen) als Ausbau i. S. des § 17 Abs. 1 Satz 2 II. WoBauG beurteilt (Urteil vom 28. April 1992 IX R 130/86, BFHE 168, 147, BStBl II 1992, 823).

    Das ist insbesondere der Fall, wenn verbrauchte Teile ersetzt werden, die für die Nutzungsdauer bestimmend sind, wie z. B. Fundamente, tragende Außen- und Innenwände, Geschoßdecken und die Dachkonstruktion (BFH-Urteile vom 31. März 1992 IX R 175/87, BFHE 168, 109, BStBl II 1992, 808; in BFH/NV 1994, 460, jeweils m. w. N.).

  • BFH, 28.04.1992 - IX R 130/86

    Umbaumaßnahmen als Ausbauten (§ 21 a Abs. 4 S. 5 EStG

    Auszug aus BFH, 15.11.1995 - X R 102/95
    Er hat daher den Einbau eines bisher nicht vorhandenen Badezimmers (Urteile vom 16. Februar 1993 IX R 63/88, BFHE 170, 543, BStBl II 1993, 659, und vom 29. Juni 1993 IX R 44/89, BFH/NV 1994, 460), nicht dagegen die Modernisierung eines um 1900 erbauten Wohn- und Geschäftshauses für 200.000 DM (neue Trennwände, Heizungseinbau, neue Fensterbänke, umfangreiche Arbeiten an Sanitäreinrichtungen) als Ausbau i. S. des § 17 Abs. 1 Satz 2 II. WoBauG beurteilt (Urteil vom 28. April 1992 IX R 130/86, BFHE 168, 147, BStBl II 1992, 823).
  • BVerwG, 27.04.1990 - 8 C 19.88

    Verlust der Eignung für Wohnzwecke im Wohnbauförderungsrecht

    Auszug aus BFH, 15.11.1995 - X R 102/95
    Die Einrichtung von Räumen mit Einzelofenheizung und Kohlebadeöfen genüge den Mindestanforderungen (BVerwG-Urteil vom 27. April 1990 8 C 19.88, Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, 454.4 § 17 II. WoBauG Nr. 3).
  • FG Baden-Württemberg, 15.02.1995 - 12 K 61/92

    Steuerermäßigung für Hausausbau; Gewandelte Wohngewohnheiten; Schaffung neuen

    Auszug aus BFH, 15.11.1995 - X R 102/95
    Das Finanzgericht (FG) - dessen Urteil in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1995, 967 veröffentlicht ist - berücksichtigte einen Abzugsbetrag nach § 10e Abs. 2 EStG sowie Vorkosten in der von den Klägern beantragten Höhe.
  • FG Nürnberg, 19.10.1993 - II 97/93
    Auszug aus BFH, 15.11.1995 - X R 102/95
    Durch Umbaumaßnahmen, durch die aus kleinen Wohnungen größerer familiengerechter Wohnraum geschaffen werde, entstehe zwar kein zusätzlicher Wohnraum, aber es werde bedarfsgerechter Wohnraum neu geschaffen (gl. A. FG Nürnberg, Urteil vom 19. Oktober 1993 II 97/93, EFG 1994, 348).
  • BFH, 31.03.1992 - IX R 175/87

    AfA gem. § 7 Abs. 5 EStG nur für bautechnisch neue Gebäude

    Auszug aus BFH, 15.11.1995 - X R 102/95
    Das ist insbesondere der Fall, wenn verbrauchte Teile ersetzt werden, die für die Nutzungsdauer bestimmend sind, wie z. B. Fundamente, tragende Außen- und Innenwände, Geschoßdecken und die Dachkonstruktion (BFH-Urteile vom 31. März 1992 IX R 175/87, BFHE 168, 109, BStBl II 1992, 808; in BFH/NV 1994, 460, jeweils m. w. N.).
  • BFH, 24.11.1992 - IX R 62/88

    Eigentumswohnung nicht schon durch rechtliche Umwandlung eines bestehenden

    Auszug aus BFH, 15.11.1995 - X R 102/95
    Eine Wohnung ist nur dann i. S. des § 10e Abs. 1 Satz 2 EStG hergestellt worden, wenn sei bautechnisch neu ist (BFH-Urteil vom 24. November 1992 IX R 62/88, BFHE 169, 380, BStBl II 1993, 188 zu § 7 Abs. 5 EStG - Herstellen einer Eigentumswohnung -).
  • BFH, 16.02.1993 - IX R 63/88

    Schaffung eines bisher nicht vorhandenen Badezimmers als Ausbau i. S. des § 21a

    Auszug aus BFH, 15.11.1995 - X R 102/95
    Er hat daher den Einbau eines bisher nicht vorhandenen Badezimmers (Urteile vom 16. Februar 1993 IX R 63/88, BFHE 170, 543, BStBl II 1993, 659, und vom 29. Juni 1993 IX R 44/89, BFH/NV 1994, 460), nicht dagegen die Modernisierung eines um 1900 erbauten Wohn- und Geschäftshauses für 200.000 DM (neue Trennwände, Heizungseinbau, neue Fensterbänke, umfangreiche Arbeiten an Sanitäreinrichtungen) als Ausbau i. S. des § 17 Abs. 1 Satz 2 II. WoBauG beurteilt (Urteil vom 28. April 1992 IX R 130/86, BFHE 168, 147, BStBl II 1992, 823).
  • BFH, 11.09.1996 - X R 46/93

    Eine Wohnung i. S. von § 10 e Abs. 1 Satz 2 EStG wird nicht schon dadurch

    a) Herstellen einer Wohnung bedeutet, daß eine bautechnisch neue, bisher nicht vorhandene Wohnung geschaffen wird (Urteil des Senats vom 15. November 1995 X R 102/95, BFHE 179, 290).

    Das ist insbesondere der Fall, wenn verbrauchte Teile ersetzt werden, die für die Nutzungsdauer bestimmend sind, wie z.B. Fundamente, tragende Außen- und Innenwände, Geschoßdecken und die Dachkonstruktion (BFH-Urteil in BFHE 179, 290, m.w.N.).

    Werden mehrere selbständige Wohnungen in einem Gebäude durch Baumaßnahmen zu einer Wohnung zusammengefaßt, wird daher nach dem Urteil des Senats in BFHE 179, 290 nur dann eine neue Wohnung hergestellt, wenn die Baumaßnahmen einem Neubau gleichkommen.

    a) Der Begriff Ausbau in § 10e Abs. 2 EStG entspricht dem Begriff Ausbau in § 17 Abs. 1 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes --II. WoBauG-- (BFH-Urteil in BFHE 179, 290, m.w.N.).

    Der Senat hat sich in seinem Urteil in BFHE 179, 290 der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts --BVerwG-- (Urteil vom 27. April 1990 8 C 19.88, Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, 454.4, § 17 des II. WoBauG Nr. 3) angeschlossen, nach der Wohnräume nur dann "nicht mehr für Wohnzwecke geeignet" sind, wenn sie sich objektiv nicht mehr zum dauernden Bewohnen eignen, weil die notwendige Mindestausstattung (Heizung, Küche, Bad, Toilette) fehlt.

  • BFH, 15.05.2002 - X R 36/99

    Herstellung einer Wohnung - Vollverschleiß

    a) Herstellen einer Wohnung i.S. des § 10e Abs. 1 Satz 2 EStG bedeutet nach der Rechtsprechung des Senats das Schaffen einer neuen, bisher nicht vorhandenen Wohnung (ständige Rechtsprechung, z.B. Urteile vom 15. November 1995 X R 102/95, BFHE 179, 290, BStBl II 1998, 92; vom 11. September 1996 X R 46/93, BFHE 181, 294, BStBl II 1998, 94; vom 25. August 1999 X R 57/96, BFH/NV 2000, 186).

    Die Altbausubstanz muss so tiefgreifend umgestaltet oder in einem solchen Ausmaß erweitert worden sein, dass die neu eingefügten Gebäudeteile der entstandenen Wohnung das Gepräge geben und die verwendeten Altteile wertmäßig untergeordnet erscheinen (BFH-Urteile in BFHE 179, 290, BStBl II 1998, 92, und in BFHE 181, 294, BStBl II 1998, 94).

    Der Senat hat sich in seinem Urteil in BFHE 179, 290, BStBl II 1998, 92 der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 27. April 1990 8 C 19.88, Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, 454.4, § 17 II.WoBauG Nr. 3) angeschlossen, nach der Wohnräume (nur) dann "nicht mehr für Wohnzwecke geeignet" sind, wenn sie sich objektiv nicht mehr zum dauernden Bewohnen eignen, weil die notwendige Mindestausstattung (Heizung, Küche, Bad, Toilette) fehlt.

  • BFH, 17.12.1997 - X R 54/96

    Voraussetzungen der steuerlichen Begünstigung der Anschaffung eines Hauses -

    Herstellen einer Wohnung bedeutet, daß eine bautechnisch neue, bisher nicht vorhandene Wohnung geschaffen wird (BFH- Urteil vom 15. November 1995 X R 102/95, BFHE 179, 290, m. w. N.).

    Die Altbausubstanz muß so tiefgreifend umgestaltet oder in einem solchen Ausmaß erweitert worden sein, daß die neu eingefügten Gebäudeteile der entstandenen Wohnung das Gepräge geben und die verwendeten Altteile wertmäßig untergeordnet erscheinen (BFH-Urteile in BFHE 179, 290, und vom 11. September 1996 X R 46/93, BFHE 181, 294; gl. A. BMF-Schreiben in BStBl I 1994, 887 Tz. 14, 15).

    Ein nach § 10 e Abs. 2 EStG i. V. m. § 17 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes begünstigter Ausbau liegt allerdings nur vor, wenn die Räume objektiv nicht mehr bewohnbar waren, weil die notwendige Mindestausstattung (Heizung, Küche, Bad, Toilette) fehlte; es genügt nicht, daß die Eignung zu Wohnzwecken infolge Altersabnutzung oder Verwahrlosung entfallen ist (ausführlich BFH- Urteile in BFHE 179, 290, und in BFHE 181, 294, jeweils m. w. N.).

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