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   BFH, 21.09.1995 - IV R 65/94   

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BFH, 21.09.1995 - IV R 65/94 (https://dejure.org/1995,536)
BFH, Entscheidung vom 21.09.1995 - IV R 65/94 (https://dejure.org/1995,536)
BFH, Entscheidung vom 21. September 1995 - IV R 65/94 (https://dejure.org/1995,536)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Papierfundstellen

  • BFHE 179, 62
  • NJW 1996, 1695
  • BB 1996, 91
  • DB 1996, 309
  • BStBl II 1996, 66
 
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Wird zitiert von ... (36)Neu Zitiert selbst (8)

  • BFH, 22.10.1987 - IV R 17/84

    Zu den Voraussetzungen einer verdeckten Mitunternehmerschaft

    Auszug aus BFH, 21.09.1995 - IV R 65/94
    Anhaltspunkte für ein verdecktes Gesellschaftsverhältnis können sich aber aus der Höhe der vereinbarten Gesamtbezüge ergeben, sofern sie für die Leistungen eines Dritten nicht aufzubringen wären und damit unangemessen sind (z. B. Senatsurteile vom 22. Oktober 1987 IV R 17/84, BFHE 151, 163, BStBl II 1988, 62; vom 23. August 1990 IV R 58/89, BFH/NV 1991, 661).

    Demgemäß hat der Senat im umgekehrten Fall die Angemessenheit von Bezügen selbst dann bejaht, wenn diese der Arbeitsleistung entsprachen, nach ihrem Abzug aber nur noch ein geringer verteilbarer Gewinn verblieb (Urteile in BFHE 151, 163, BStBl II 1988, 62; in BFH/NV 1991, 661).

  • BFH, 13.07.1993 - VIII R 50/92

    Mitunternehmer kann nur sein, wer zivilrechtlich Gesellschafter ist oder eine

    Auszug aus BFH, 21.09.1995 - IV R 65/94
    Für die Annahme der Mitunternehmerschaft genügt danach auch ein verdecktes Gesellschaftsverhältnis; ob ein solches Gesellschaftsverhältnis vorliegt, ist unabhängig von der formalen Bezeichnung der zwischen den Beteiligten bestehenden Rechtsbeziehungen nach dem Gesamtbild der Verhältnisse zu beurteilen (ständige Rechtsprechung des BFH, z. B. Urteil vom 13. Juli 1993 VIII R 50/92, BFHE 173, 28, BStBl II 1994, 282 m. w. N.).

    Danach können auch Dienstverträge als solche hinzunehmen sein, selbst wenn der Geschäftsführer neben einem Festgehalt eine gewinnabhängige Tantieme bezieht; das Vergütungsrisiko für die Tantieme wird grundsätzlich als üblich gewertet, da leitenden Angestellten auch sonst gewinnabhängige Bezüge zugestanden werden, um ihr Interesse am Unternehmenserfolg zu stärken (BFH-Urteil in BFHE 173, 28, BStBl II 1994, 282 m. w. N., ständige Rechtsprechung).

  • BFH, 23.08.1990 - IV R 58/89

    Abgrenzung zwischen Mitunternehmerschaft und stiller Gesellschaft

    Auszug aus BFH, 21.09.1995 - IV R 65/94
    Anhaltspunkte für ein verdecktes Gesellschaftsverhältnis können sich aber aus der Höhe der vereinbarten Gesamtbezüge ergeben, sofern sie für die Leistungen eines Dritten nicht aufzubringen wären und damit unangemessen sind (z. B. Senatsurteile vom 22. Oktober 1987 IV R 17/84, BFHE 151, 163, BStBl II 1988, 62; vom 23. August 1990 IV R 58/89, BFH/NV 1991, 661).

    Demgemäß hat der Senat im umgekehrten Fall die Angemessenheit von Bezügen selbst dann bejaht, wenn diese der Arbeitsleistung entsprachen, nach ihrem Abzug aber nur noch ein geringer verteilbarer Gewinn verblieb (Urteile in BFHE 151, 163, BStBl II 1988, 62; in BFH/NV 1991, 661).

  • BFH, 28.01.1982 - IV R 197/79

    Mitunternehmerschaft eines stillen Gesellschafters kann auch ohne Beteiligung am

    Auszug aus BFH, 21.09.1995 - IV R 65/94
    Der BFH hat bereits mehrfach entschieden, daß eine ungewöhnlich hohe Erfolgsbeteiligung eher für ein Gesellschaftsverhältnis spricht (Urteile vom 6. Oktober 1971 I R 215/69, BFHE 103, 572, BStBl II 1972, 187; vom 28. Januar 1982 IV R 197/79, BFHE 135, 297, BStBl II 1982, 389); als ungewöhnlich sind jedenfalls Tantiemeregelungen zu werten, die zur Folge haben, daß stets der überwiegende Teil des Jahresergebnisses dem Geschäftsführer zufließt.
  • BFH, 06.10.1971 - I R 215/69

    Stille Gesellschaft oder partiarisches Arbeitsverhältnis bei Einlagen in Form

    Auszug aus BFH, 21.09.1995 - IV R 65/94
    Der BFH hat bereits mehrfach entschieden, daß eine ungewöhnlich hohe Erfolgsbeteiligung eher für ein Gesellschaftsverhältnis spricht (Urteile vom 6. Oktober 1971 I R 215/69, BFHE 103, 572, BStBl II 1972, 187; vom 28. Januar 1982 IV R 197/79, BFHE 135, 297, BStBl II 1982, 389); als ungewöhnlich sind jedenfalls Tantiemeregelungen zu werten, die zur Folge haben, daß stets der überwiegende Teil des Jahresergebnisses dem Geschäftsführer zufließt.
  • BFH, 25.06.1984 - GrS 4/82

    Zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung der GmbH & Co. KG

    Auszug aus BFH, 21.09.1995 - IV R 65/94
    Mitunternehmer i. S. von § 15 Abs. 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ist, wer als zivilrechtlicher Gesellschafter einer Personengesellschaft, die sowohl Außengesellschaft als auch Innengesellschaft sein kann, oder aufgrund eines wirtschaftlich einem Gesellschaftsverhältnis vergleichbaren Gemeinschaftsverhältnisses Unternehmerrisiko trägt und Unternehmerinitiative entfalten kann (Beschluß des Großen Senats des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 25. Juni 1984 GrS 4/82, BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751).
  • BFH, 15.12.1992 - VIII R 42/90

    Mitunternehmerschaft als atypische stille Gesellschaft

    Auszug aus BFH, 21.09.1995 - IV R 65/94
    In einem solchen Fall ist ein schwach ausgeprägtes Mitunternehmerrisiko hinreichend und folglich eine Beteiligung am Verlust, den stillen Reserven und dem Geschäftswert der KG entbehrlich (vgl. BFH-Urteil vom 15. Dezember 1992 VIII R 42/90, BFHE 170, 345, BStBl II 1994, 702 m. w. N.).
  • BFH, 05.06.1986 - IV R 272/84

    Verdeckte Mitunternehmerschaft - Voraussetzungen

    Auszug aus BFH, 21.09.1995 - IV R 65/94
    Nach dem Senatsurteil vom 5. Juni 1986 IV R 272/84 (BFHE 147, 146, BStBl II 1986, 802), auf das sich das FG in diesem Zusammenhang berufen hat, kann auch berücksichtigt werden, ob ein Vertragsbeteiligter die sonst einem Gesellschafter zustehenden Befugnisse in Anspruch nimmt.
  • BFH, 01.08.1996 - VIII R 12/94

    1. Keine verdeckte Mitunternehmerstellung bei der KG durch bloßen Abschluß eines

    c) Der Kläger ist - entgegen der rechtlichen Auffassung der Vorinstanz - auch nicht Mitunternehmer aufgrund eines zwischen ihm und der KG oder den anderen Gesellschaftern der KG, nämlich der Beigeladenen zu 1, bestehenden verdeckten Gesellschaftsverhältnisse geworden (vgl. dazu BFH-Urteil vom 21. September 1995 IV R 65/94, BFHE 179, 62, BStBl II 1996, 66, 67; BFHE 173, 28, BStBl II 1994, 282, 284, m. w. N.).

    Beide Verträge bieten im übrigen keine Anhaltspunkte für unangemessene, nicht leistungsbezogene Entgelte, die den Charakter als gegenseitige Austauschverträge in Frage stellen könnten (vgl. dazu BFH in BFHE 179, 62, BStBl II 1996, 66, 67; BFHE 173, 28, BStBl II 1994, 282, 284, m. w. N.; BFH-Urteile vom 23. August 1990 IV R 58/89, BFH/NV 1991, 661, 662; vom 9. September 1986 VIII R 198/84, BFHE 147, 463, BStBl II 1987, 28, 30; vom 13. Oktober 1992 VIII R 57/91, BFH/NV 1993, 518, 519; vom 22. Oktober 1987 IV R 17/84, BFHE 151, 163, BStBl II 1988, 62, 64 zur Abgrenzung zwischen partiarischen Rechts- und Gesellschaftsverhältnissen).

    In diesem Sinne ist eine Tantiemevereinbarung als ungewöhnlich zu werten, die bewirkt, daß stets der überwiegende Teil des Jahresgewinnes der KG dem Geschäftsführer zufließt (vgl. auch BFH in BStBl II 1996, 66, 68, m. w. N.).

    Des weiteren kommt der Entstehungsgeschichte des Unternehmens und der Eigenart des Unternehmens indizielle Bedeutung zu, wenn dessen geschäftlicher Erfolg nahezu ausschließlich durch die persönlichen Leistungen des Klägers bestimmt worden sind (vgl. BFH in BStBl II 1996, 66, 68; BFHE 147, 146, BStBl II 1986, 802, 804).

  • BFH, 16.12.1997 - VIII R 32/90

    Verdeckte Mitunternehmerschaft bei Familien-GmbH & Co. KG

    Hat der Geschäftsführer sich nicht wie ein weisungsgebundener Arbeitnehmer verhalten, sondern die Befugnisse eines Gesellschafters in Anspruch genommen, spricht dies dafür, daß die in den Austauschverträgen vereinbarten Leistungen als Beiträge zur Erreichung eines gemeinsamen Gesellschaftszwecks erbracht werden sollen (Urteile vom 21. September 1995 IV R 65/94, BFHE 179, 62, BStBl II 1996, 66; in BFHE 181, 423, 434, BStBl II 1997, 272, m.w.N.).

    Ein schwach ausgeprägtes Unternehmerrisiko ist jedoch im Einzelfall kompensierbar durch eine stark ausgebildete Mitunternehmerinitiative, wie sie dem M als alleinigem Geschäftsführer der Komplementär-GmbH zustand (BFH-Urteile vom 21. September 1995 IV R 65/94, BFHE 179, 62, BStBl II 1996, 66; in BFHE 147, 146, BStBl II 1986, 802, und vom 15. Dezember 1992 VIII R 42/90, BFHE 170, 345, BStBl II 1994, 702).

  • BFH, 28.10.1999 - VIII R 66/97

    Kommanditist nicht immer Mitunternehmer

    Soweit der erkennende Senat in seinem Urteil vom 15. Dezember 1992 VIII R 42/90 (BFHE 170, 345, BStBl II 1994, 702, dort unter I. 2. b der Gründe a.E.) ausgeführt hat, daß für die Beurteilung der Mitunternehmerstellung eines stillen Gesellschafters einer GmbH & Still auch dessen Haftungsrisiko aufgrund seiner Beteiligung am Stammkapital der GmbH von Bedeutung sein könne (offengelassen im Urteil vom 21. September 1995 IV R 65/94, BFHE 179, 62, BStBl II 1996, 66, unter 3. der Gründe), kommt diesem Gesichtspunkt im Streitfall keine Bedeutung zu.

    Gegen diese Wertung --die trotz fehlender Beteiligung des Gesellschafters am Verlust, an den stillen Reserven und am Geschäftswert der Gesellschaft zur Behandlung des Geschäftsführers als atypisch stiller Gesellschafter der GmbH & Co. KG führte-- bestünden so lange keine Bedenken, als die einzige Aufgabe der GmbH in der Geschäftsführung für die KG bestehe und neben die prägende Einflußnahme des Gesellschafters auf das Unternehmen der Personengesellschaft über die Beherrschung der GmbH eine außergewöhnlich hohe Beteiligung am Gewinn der Personengesellschaft aus anderen schuldrechtlichen oder gesellschaftsrechtlichen Rechtsbeziehungen trete (vgl. dazu auch die Senatsurteile in BFHE 163, 336; vom 15. Dezember 1992 VIII R 42/90, BFHE 170, 345, BStBl II 1994, 702 --für GmbH & atypisch Still--, und vom 21. September 1995 IV R 65/94, BFHE 179, 62, BStBl II 1996, 66 --für GmbH & Co. KG--).

  • BFH, 04.11.1997 - VIII R 18/95

    Mitunternehmerschaft bei Gütergemeinschaft nach niederländischem Recht

    Unbeschadet der Vereinbarung eines solchen Arbeitsverhältnisses und seiner zivilrechtlichen Anerkennung sind die Vergütungen der Gesellschafter für die im Dienste der Gesellschaft erbrachten Tätigkeiten nach § 15 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 EStG mit seinem Gewinnanteil zusammenzurechnen (vgl. BFH-Urteil vom 21. September 1995 IV R 65/94, BFHE 179, 62, BStBl II 1996, 66, 68).
  • BFH, 21.04.2009 - II R 26/07

    Keine verdeckte Mitunternehmerschaft bei fehlender Beteiligung am laufenden

    Auch soweit V in der geschäftsführenden Komplementär-GmbH bis zu seinem Tode noch eine Geschäftsführungsbefugnis sowie ein Vetorecht bei solchen Handlungen zustanden, die über den gewöhnlichen Betrieb hinausgingen, ist nichts dafür ersichtlich, dass V über etwaige Bezüge (Festgehalt/Pension/Tantiemen) in unangemessener Höhe Gewinne der KG abgesaugt hätte (vgl. BFH-Urteil vom 21. September 1995 IV R 65/94, BFHE 179, 62, BStBl II 1996, 66).
  • BFH, 15.03.2000 - I R 74/99

    Gewinntantieme als vGA

    Denn ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter würde einem Fremdgeschäftsführer nicht schon deshalb den überwiegenden Teil des Gewinns belassen, weil der Gesellschaft gleichwohl eine angemessene Verzinsung des Eigenkapitals verbleibt (Senatsurteil in BFHE 157, 408, BStBl II 1989, 854, 857; BFH-Urteil vom 21. September 1995 IV R 65/94, BFHE 179, 62, BStBl II 1996, 66, 68).
  • FG Münster, 02.07.2014 - 12 K 2707/10

    Freistellung von Dividenden einer spanischen Komplementär-Kapitalgesellschaft an

    Ausschüttungen der Komplementär-GmbH an den Kommanditisten, dessen GmbH-Anteil seinem Sonderbetriebsvermögen bei der KG zuzurechnen ist, sind bei diesem als Sonderbetriebseinnahmen aus der KG zu qualifizieren, die neben den in § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 EStG ausdrücklich genannten Gewinnanteilen und Sondervergütungen als Teil des gewerblichen Gewinns des Mitunternehmers bei der Kommanditgesellschaft gesondert und einheitlich festzustellen sind (vgl. BFH-Urteile vom 21. September 1995 IV R 65/94, BFHE 179, 62, BStBl II 1996, 66 a. E.; vom 16. Mai 1995 VIII R 18/93, BFHE 178, 52, BStBl. II 1995, 714; Wacker in Schmidt, EStG 33. Aufl. 2014, § 15 Rn. 714 a. E.).
  • BFH, 18.06.1998 - IV R 94/96

    Mitunternehmerschaft bei verdecktem Gesellschaftsverhältnis

    Für die Annahme der Mitunternehmerschaft genügt auch ein verdecktes Gesellschaftsverhältnis; ob ein solches Gesellschaftsverhältnis vorliegt, ist unabhängig von der formalen Bezeichnung der zwischen den Beteiligten bestehenden Rechtsbeziehungen nach dem Gesamtbild der Verhältnisse zu beurteilen (ständige Rechtsprechung des BFH, vgl. z.B. Senatsurteil vom 21. September 1995 IV R 65/94, BFHE 179, 62, BStBl II 1996, 66, m.w.N.).

    Auf eine Beteiligung am Verlust, den stillen Reserven und dem Geschäftswert der Gesellschaft kann es im Einzelfall dann weniger ankommen, wenn andererseits etwa die Möglichkeit zur Entfaltung der Mitunternehmerinitiative besonders stark ausgeprägt ist (vgl. BFH in BFHE 179, 62, BStBl II 1996, 66, m.w.N.).

  • BFH, 27.04.2000 - I R 88/99

    Bemessungsgrundlage

    Denn ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter würde einem Fremdgeschäftsführer nicht schon deshalb den überwiegenden Teil des Gewinns belassen, weil sich für die Gesellschaft gleichwohl eine angemessene Verzinsung des Eigenkapitals ergibt (Senatsurteil vom 28. Juni 1989 I R 89/85, BFHE 157, 408, BStBl II 1989, 854, 857; BFH-Urteil vom 21. September 1995 IV R 65/94, BFHE 179, 62, BStBl II 1996, 66, 68).
  • BFH, 28.10.1999 - VIII R 69/97

    Kommanditgesellschaft - Kommanditist - Laufender Gewinn - Gesamtgewinn -

    Soweit der erkennende Senat in seinem Urteil vom 15. Dezember 1992 VIII R 42/90 (BFHE 170, 345, BStBl II 1994, 702, dort unter I. 2. b der Gründe a.E.) ausgeführt hat, daß für die Beurteilung der Mitunternehmerstellung eines stillen Gesellschafters einer GmbH & Still auch dessen Haftungsrisiko aufgrund seiner Beteiligung am Stammkapital der GmbH von Bedeutung sein könne (offengelassen im Urteil vom 21. September 1995 IV R 65/94, BFHE 179, 62, BStBl II 1996, 66, unter 3. der Gründe), kommt diesem Gesichtspunkt im Streitfall keine Bedeutung zu.

    Gegen diese Wertung --die trotz fehlender Beteiligung des Gesellschafters am Verlust, an den stillen Reserven und am Geschäftswert der Gesellschaft zur Behandlung des Geschäftsführers als atypisch stiller Gesellschafter der GmbH & Co. KG führte-- bestünden so lange keine Bedenken, als die einzige Aufgabe der GmbH in der Geschäftsführung für die KG bestehe und neben die prägende Einflußnahme des Gesellschafters auf das Unternehmen der Personengesellschaft über die Beherrschung der GmbH eine außergewöhnlich hohe Beteiligung am Gewinn der Personengesellschaft aus anderen schuldrechtlichen oder gesellschaftsrechtlichen Rechtsbeziehungen trete (vgl. dazu auch die Senatsurteile in BFHE 163, 336; vom 15. Dezember 1992 VIII R 42/90, BFHE 170, 345, BStBl II 1994, 702 --für GmbH & atypisch Still--, und vom 21. September 1995 IV R 65/94, BFHE 179, 62, BStBl II 1996, 66 --für GmbH & Co. KG--).

  • BFH, 28.10.1999 - VIII R 68/97

    Kommanditgesellschaft - Kommanditist - Laufender Gewinn - Gesamtgewinn -

  • FG Niedersachsen, 30.06.2004 - 12 K 58/97

    Verdecktes Gesellschaftsverhältnis für die Annahme der Mitunternehmerschaft ;

  • BFH, 28.10.1999 - VIII R 67/97

    Kommanditgesellschaft - Kommanditist - Laufender Gewinn - Gesamtgewinn -

  • BFH, 28.10.1999 - VIII R 70/97

    Kommanditgesellschaft - Kommanditist - Laufender Gewinn - Gesamtgewinn -

  • BFH, 15.03.2000 - I R 73/99

    VGA; Tantieme i.H.v. 75 v. H. des Jahresüberschusses

  • BFH, 06.05.1998 - IV B 7/97

    Anforderungen an die Schlüssigkeit des Vortrages das rechtliche Gehör sei

  • FG Schleswig-Holstein, 17.02.2022 - 3 K 42/21

    Teilweise inhaltsgleich mit Urteil des Schleswig-Holsteinischen FG vom 17.02.2022

  • BFH, 01.07.2003 - VIII R 2/03

    Verdeckte Mitunternehmerschaft

  • BFH, 04.11.1997 - VIII R 19/95

    Mitunternehmerschaft bei Gütergemeinschaft nach niederländischem Steuerrecht

  • FG Schleswig-Holstein, 17.02.2022 - 3 K 41/21

    Bestimmung der Mitunternehmereigenschaft - Gesamtbetrachtung aller vertraglichen

  • FG Sachsen, 02.12.2004 - 5 K 76/99

    Verneinung einer atypisch stillen Gesellschaft aufgrund fehlenden

  • FG München, 23.11.2005 - 1 K 170/04

    Zeitpunkt des Beginns einer Mitunternehmerschaft

  • BFH, 07.07.1998 - IV B 62/97

    Kein Mitunternehmerrisiko bei fehlender Gewinnbeteiligung

  • FG München, 17.03.2014 - 7 K 897/10

    Mitunternehmereigenschaft der im Betrieb mitarbeitende Lebensgefährtin

  • BFH, 01.07.1998 - IV B 140/97

    Mitunternehmer: Beurkundung des Gesellschaftsvertrags

  • FG Brandenburg, 14.05.2003 - 2 K 2875/01

    Mitunternehmerstellung des angestellten Ehegattens; gesonderter und einheitlicher

  • FG Hessen, 27.09.1999 - 11 K 121/98

    Streit um das Vorliegen einer atypischen stillen Gesellschaft; Rechtmäßigkeit

  • BFH, 26.05.1999 - VIII B 110/98

    Divergenz

  • FG Baden-Württemberg, 08.04.1999 - 5 K 254/96

    Wirksame Prozessvollmacht; Unterzeichnung durch Geschäftsführer einer

  • FG Baden-Württemberg, 31.07.1997 - 6 K 70/93

    Einkommensteuer; GbR-Gesellschafter als Mitunternehmer

  • BFH, 17.06.1997 - IV B 83/96

    Mitunternehmerschaft allein durch Mitunternehmerinitiative?

  • FG Hamburg, 30.04.2003 - I 48/02

    KStG: Tantiemeversprechen als verdeckte Gewinnausschüttung:

  • FG Saarland, 26.03.2003 - 1 K 275/99

    Finanzamtliche Nachweispflicht für eine zu gewerblichen Einkünften führende

  • FG Hamburg, 02.11.2005 - VII 130/03

    Erfassung von Ausschüttungen als Vergütungen und Hinzurechnung bei dem nach

  • FG Hamburg, 18.08.2004 - V 162/02

    Abgrenzung zwischen Mitunternehmerschaft, Austauschvertrag und Arbeitsverhältnis;

  • FG Niedersachsen, 06.09.1996 - IX 528/90

    Unternehmer i.S.d. Einkommensteuergesetzes (EStG) als Unternehmer i.S.d.

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