Rechtsprechung
   BFH, 11.08.1998 - VII R 118/95   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1998,1881
BFH, 11.08.1998 - VII R 118/95 (https://dejure.org/1998,1881)
BFH, Entscheidung vom 11.08.1998 - VII R 118/95 (https://dejure.org/1998,1881)
BFH, Entscheidung vom 11. August 1998 - VII R 118/95 (https://dejure.org/1998,1881)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1998,1881) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

  • Simons & Moll-Simons

    AO 1977 § 45 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1, § 265; BGB § 1922, § 1967, § 1975; EStG § 15 Abs. 1 Nr. 2, § 16 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3, § 24 Nr. 2; HGB § 145 Abs. 1, § 146 Abs. 1, §... 489, § 492, § 493 Abs. 5, § 506; KO § 14, § 23 Abs. 1; ZPO § 781

  • Wolters Kluwer

    Einkommensteuer - Erbschaft - Nachlaßkonkurs - Güteraustausch - Veräußerungsgewinn - Nachlaßverwaltungskostenschuld - Beschränkung der Erbenhaftung

  • Judicialis

    AO 1977 § 45 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1; ; AO 1977 § ... 265; ; BGB § 1922; ; BGB § 1967; ; BGB § 1975; ; EStG § 15 Abs. 1 Nr. 2; ; EStG § 16 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3; ; EStG § 24 Nr. 2; ; HGB § 145 Abs. 1; ; HGB § 146 Abs. 1; ; HGB § 489; ; HGB § 492; ; HGB § 493 Abs. 5; ; HGB § 506; ; KO § 14; ; KO § 23 Abs. 1; ; ZPO § 781

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Beschränkung der Erbenhaftung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

In Nachschlagewerken

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    KO § 14, BGB § 175, BGB § 1967 Abs 2
    Vollstreckung

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 186, 328
  • BB 1998, 2195
  • BStBl II 1998, 702
  • BStBl II 1998, 705
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (30)Neu Zitiert selbst (9)

  • BFH, 28.04.1992 - VII R 33/91

    Besteuerung von Einkünften des Erblassers nach dessen Tod

    Auszug aus BFH, 11.08.1998 - VII R 118/95
    Das FG habe seine Entscheidung im wesentlichen auf die BFH-Urteile vom 28. April 1992 VII R 33/91 (BFHE 168, 206, BStBl II 1992, 781) und vom 5. Juni 1991 XI R 26/89 (BFHE 164, 546, BStBl II 1991, 820) gestützt, in welchen der BFH für den Fall der angeordneten Nachlaßverwaltung entschieden habe, daß Einkommensteuerbescheide, denen mit Mitteln des Nachlasses erzielte Einkünfte zugrunde lägen, an die Erben zu richten und ihnen bekannt zu geben seien.

    Im Gegensatz zur Nachlaßverwaltung, bei der nach Auffassung von BFHE 168, 206, BStBl II 1992, 781 die Eigenschuld des Erben damit gerechtfertigt werden könne, daß ihm wirtschaftlich auch jede Tilgung der Nachlaßverbindlichkeiten zugute komme, sei der Nachlaßkonkurs von Anfang an auf "Versilberung" der vorhandenen Vermögensgegenstände und auf möglichst gleichmäßige Befriedigung aller Gläubiger angelegt.

    Hierzu rechnet nicht nur die Beteiligung an einer KG (BFHE 168, 206, BStBl II 1992, 781), sondern auch die Beteiligung an einer Partenreederei (§ 489 des Handelsgesetzbuchs --HGB--), bei der ein mehreren Personen gemeinschaftlich zustehendes Schiff zum Erwerb durch die Seeschiffahrt für gemeinschaftliche Rechnung --ohne daß eine Handelsgesellschaft besteht-- verwendet wird (vgl. Karsten Schmidt, Gesellschaftsrecht, 3. Aufl. 1997, § 65 I 1; Dissars/Dissars, Die Partenreederei als Gesellschaftsform in handels- und steuerrechtlicher Hinsicht, Recht der Internationalen Wirtschaft --RIW-- 1997, 754).

    Dort gilt der Grundsatz, daß der Erbe für die Nachlaßverbindlichkeiten grundsätzlich unbeschränkt (§ 1967 BGB), aber beschränkbar haftet (vgl. dazu und zum folgenden BFHE 168, 206, BStBl II 1992, 781).

    Nach der bisherigen Rechtsprechung, die zu Fällen der Nachlaßverwaltung ergangen ist (BFHE 164, 546, BStBl II 1991, 820; BFHE 168, 206, BStBl II 1992, 781), gehört die Einkommensteuer aufgrund von Einkünften, die der Erbe nach dem Tode des Erblassers aus dem Nachlaß erzielt, weder zu den Erblasser- noch zu den Erbfallschulden.

    Zur weiteren Begründung dieser Rechtsfolge hat der erkennende Senat in seinem Urteil in BFHE 168, 206, BStBl II 1992, 781 zur Fallkonstellation der angeordneten Nachlaßverwaltung unter Hinweis auf die Entscheidung des XI. Senats in BFHE 164, 546, BStBl II 1991, 820 ausgeführt, daß eine derart begründete Eigenverbindlichkeit des Erben gegenüber dem FA nicht durch die Anordnung einer Nachlaßverwaltung berührt werde.

    a) In seinem Urteil in BFHE 168, 206, BStBl II 1992, 781 hatte der Senat die Entscheidung, dem Erben eine Berufung auf die beschränkte Erbenhaftung zu versagen, u.a. auch damit begründet, daß dort dem Erben bzw. dem Nachlaßverwalter eine steuerrechtlich relevante Nutzung des Nachlasses zuzurechnen war, da dieser mit seiner geerbten Kommanditbeteiligung im Handelsregister eingetragen war und der Geschäftsbetrieb der KG, wenn auch unter Nachlaßverwaltung, noch vier Jahre nach dem Erbfall fortgeführt worden ist.

  • BFH, 05.06.1991 - XI R 26/89

    Einkommensteuerbescheide sind im Fall der Nachlaßverwaltung an die Erben zu

    Auszug aus BFH, 11.08.1998 - VII R 118/95
    Das FG habe seine Entscheidung im wesentlichen auf die BFH-Urteile vom 28. April 1992 VII R 33/91 (BFHE 168, 206, BStBl II 1992, 781) und vom 5. Juni 1991 XI R 26/89 (BFHE 164, 546, BStBl II 1991, 820) gestützt, in welchen der BFH für den Fall der angeordneten Nachlaßverwaltung entschieden habe, daß Einkommensteuerbescheide, denen mit Mitteln des Nachlasses erzielte Einkünfte zugrunde lägen, an die Erben zu richten und ihnen bekannt zu geben seien.

    Nach feststehender Rechtsprechung des BFH sind einkommensteuerrechtliche Ansprüche des FA, die infolge der Veräußerung eines zum Nachlaß des Erblassers gehörenden Gegenstandes (hier: der Schiffspart) entstehen oder aus Erträgen des Nachlaßvermögens resultieren, gegen den Erben und nicht gegen den Nachlaß zu richten, weil allein der Erbe nach dem Tode des Erblassers den Tatbestand der Einkünfteerzielung verwirklicht, während der Nachlaß als solcher weder Einkommensteuer- noch Körperschaftsteuersubjekt ist (BFHE 164, 546, BStBl II 1991, 820, m.w.N.).

    Mithin ist er auch als Steuerschuldner zutreffender Adressat des entsprechenden Einkommensteuerbescheids im Festsetzungsverfahren (§ 43 Satz 1 AO 1977, § 1 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 EStG, § 122 Abs. 1 Satz 1 AO 1977; s. BFHE 164, 546, BStBl II 1991, 820; zur entsprechenden Handhabung im Falle der Testamentsvollstreckung s. BFH-Beschluß vom 29. November 1995 X B 328/94, BFHE 179, 222, BStBl II 1996, 322).

    Nach der bisherigen Rechtsprechung, die zu Fällen der Nachlaßverwaltung ergangen ist (BFHE 164, 546, BStBl II 1991, 820; BFHE 168, 206, BStBl II 1992, 781), gehört die Einkommensteuer aufgrund von Einkünften, die der Erbe nach dem Tode des Erblassers aus dem Nachlaß erzielt, weder zu den Erblasser- noch zu den Erbfallschulden.

    Zur weiteren Begründung dieser Rechtsfolge hat der erkennende Senat in seinem Urteil in BFHE 168, 206, BStBl II 1992, 781 zur Fallkonstellation der angeordneten Nachlaßverwaltung unter Hinweis auf die Entscheidung des XI. Senats in BFHE 164, 546, BStBl II 1991, 820 ausgeführt, daß eine derart begründete Eigenverbindlichkeit des Erben gegenüber dem FA nicht durch die Anordnung einer Nachlaßverwaltung berührt werde.

    Ähnlich verhielt es sich bei dem der Entscheidung des XI. Senats in BFHE 164, 546, BStBl II 1991, 820 zugrundeliegenden Sachverhalt.

  • BFH, 24.01.1996 - X R 14/94

    Dem Erben nachträglich zugeflossene Rentenzahlungen auch bei Verwendung zur

    Auszug aus BFH, 11.08.1998 - VII R 118/95
    Es handelt sich vielmehr um eine Erbfallschuld in der Form der Nachlaßverwaltungskostenschuld (so Boeker in Hübschmann/Hepp/Spitaler, a.a.O., § 45 AO 1977 Rz. 66 unter Hinweis auf das BFH-Urteil vom 24. Januar 1996 X R 14/94, BFHE 179, 406, BStBl II 1996, 287), für die der Erbe seine Haftung beschränken kann.
  • BFH, 14.02.1978 - VIII R 28/73

    Konkursverfahren - Zwangsversteigerung - Einkommensteuer - Massekosten -

    Auszug aus BFH, 11.08.1998 - VII R 118/95
    Sei das Handeln bzw. das Unterlassen, da keine Anhaltspunkte für ein konkursfreies Handeln des Gemeinschuldners vorlägen, gleichwohl dem Konkursverwalter zuzurechnen, so müsse der BFH entsprechend den Grundsätzen seiner Urteile vom 14. Februar 1978 VIII R 28/73 (BFHE 124, 411, BStBl II 1978, 356) und vom 29. März 1984 IV R 271/83 (BFHE 141, 2, BStBl II 1984, 602) dazu kommen, daß die Steuerforderung lediglich gegenüber dem Konkursverwalter geltend gemacht werden könne und von diesem vorab aus der Konkursmasse zu befriedigen sei.
  • BFH, 29.11.1995 - X B 328/94

    Keine Klagebefugnis des Testamentsvollstreckers gegen an den Erben gerichteten

    Auszug aus BFH, 11.08.1998 - VII R 118/95
    Mithin ist er auch als Steuerschuldner zutreffender Adressat des entsprechenden Einkommensteuerbescheids im Festsetzungsverfahren (§ 43 Satz 1 AO 1977, § 1 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 EStG, § 122 Abs. 1 Satz 1 AO 1977; s. BFHE 164, 546, BStBl II 1991, 820; zur entsprechenden Handhabung im Falle der Testamentsvollstreckung s. BFH-Beschluß vom 29. November 1995 X B 328/94, BFHE 179, 222, BStBl II 1996, 322).
  • BFH, 24.06.1981 - I B 18/81

    Beschränkung der Erbenhaftung - Übergegangene Steuerschulden - Einrede der

    Auszug aus BFH, 11.08.1998 - VII R 118/95
    Die Beschränkung der Erbenhaftung ist vom Erben nicht im Steuerfestsetzungsverfahren oder gegen das Leistungsgebot, sondern erst im Zwangsvollstreckungsverfahren einwendungsweise geltend zu machen (§ 265 AO 1977 i.V.m. § 781 der Zivilprozeßordnung --ZPO--; BFH-Beschluß vom 24. Juni 1981 I B 18/81, BFHE 133, 494, BStBl II 1981, 729).
  • BFH, 29.03.1984 - IV R 271/83

    Konkursverwalter - Veräußerungsgewinne - Einkommensteuerschuld

    Auszug aus BFH, 11.08.1998 - VII R 118/95
    Sei das Handeln bzw. das Unterlassen, da keine Anhaltspunkte für ein konkursfreies Handeln des Gemeinschuldners vorlägen, gleichwohl dem Konkursverwalter zuzurechnen, so müsse der BFH entsprechend den Grundsätzen seiner Urteile vom 14. Februar 1978 VIII R 28/73 (BFHE 124, 411, BStBl II 1978, 356) und vom 29. März 1984 IV R 271/83 (BFHE 141, 2, BStBl II 1984, 602) dazu kommen, daß die Steuerforderung lediglich gegenüber dem Konkursverwalter geltend gemacht werden könne und von diesem vorab aus der Konkursmasse zu befriedigen sei.
  • BFH, 10.07.1980 - IV R 12/80

    Berechnung der Sechsjahresfrist des § 6b EStG bei einer Schiffsveräußerung durch

    Auszug aus BFH, 11.08.1998 - VII R 118/95
    Einkommensteuerrechtlich ist die Partenreederei eine "andere Gesellschaft, bei der der Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) des Betriebs anzusehen ist" i.S. des § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG und weitgehend einer OHG oder KG gleichgestellt (BFH-Urteil vom 10. Juli 1980 IV R 12/80, BFHE 131, 324, BStBl II 1981, 90; s. auch Schmidt, Einkommensteuergesetz, 17. Aufl. 1998, § 15 Rdnr. 374, m.w.N.).
  • BFH, 12.07.1983 - VII R 31/82

    Leistungsgebot in einem Steuerbescheid - Gesamtrechtsnachfolger - Erbe -

    Auszug aus BFH, 11.08.1998 - VII R 118/95
    Das FA darf im Falle der Nachlaßverwaltung oder des Nachlaßkonkurses aus einem gegen den Erben als Gesamtrechtsnachfolger ergangenen vollstreckbaren Steuerbescheid nur in Nachlaßgegenstände und nicht in das Eigenvermögen vollstrecken (Senatsurteil vom 12. Juli 1983 VII R 31/82, BFHE 139, 12, BStBl II 1983, 653).
  • BFH, 04.06.2019 - VII R 16/18

    Keine Beschränkung der Erbenhaftung nach § 2059 Abs. 1 BGB für

    Zu den ersteren zählen u.a. die im Wege der Gesamtrechtsnachfolge (§ 45 Abs. 1 AO, § 1922 BGB) auf den Erben übergegangenen Steuer- und Haftungsschulden des Erblassers (Erblasserschulden), während die zweite Gruppe die aus Anlass des Erbfalls entstandenen Schulden (Erbfallschulden) betrifft, zu denen --neben den im Gesetz genannten Verbindlichkeiten aus Pflichtteilsrechten, Vermächtnissen und Auflagen-- auch die Erbschaftsteuer (§ 9 Abs. 1, § 20 ErbStG) zu rechnen ist (Senatsurteile vom 28.04.1992 - VII R 33/91, BFHE 168, 206, BStBl II 1992, 781, unter 3.b; vom 11.08.1998 - VII R 118/95, BFHE 186, 328, BStBl II 1998, 705, unter II.A.3.b; BFH-Urteil in BFHE 252, 389, BStBl II 2016, 482, Rz 11).
  • FG Köln, 10.04.2013 - 3 K 2990/10

    Keine Beschränkung der Erbenhaftung bei Veräußerungsgewinn durch Kündigung einer

    Soweit der Bundesfinanzhof in seinem Urteil vom 28.04.1992 (VII R 33/91, BStBl II 1992, 781) entschieden habe, dass es sich in entsprechenden Fällen um eine Eigenschuld des Erben handele, so habe er mit seinem Urteil vom 18.08.1998 (VII R 118/95, BStBl II 1998, 705) zu erkennen gegeben, dass er an dieser Rechtsprechung unter Umständen nicht mehr festhalten wolle.

    a) Soweit die Klägerin demgegenüber geltend macht, der BFH selbst habe zuletzt für Fallkonstellationen der im Streitfall vorliegenden Art seine bisherige Rechtsprechung in Zweifel gezogen und eine Neubewertung erwogen (vgl. BFH-Urteil vom 11. August 1998 VII R 118/95, BStBl. II 1998, 705), so folgt hieraus im Streitfall für die Klägerin keine günstigere Entscheidung.

    So hat der BFH in seiner Entscheidung vom 11.08.1998 in BStBl. II 1998, 705 zwar zu bedenken gegeben, dass die Entstehung der Schuld in der Person des Erben nicht zwangsläufig auch zu der Annahme einer eigenen Steuerschuld des Erben nach erbrechtlichen Maßstäben führe.

    Hier könne differenziert werden - so der BFH in BStBl. II 1998, 705 weiter -, wem die Schuld nach materieller Betrachtungsweise zuzurechnen sei.

    Der BFH konnte dies in der genannten Entscheidung in BStBl. II 1998, 705 noch dahingestellt sein lassen.

    Der Senat versteht diese Ausführungen des BFH-Urteil in BStBl. II 1998, 705 dahingehend, dass, --selbst wenn eine materiell-rechtlich geprägte Zurechnung statt des strengen Abstellens auf den rechtlichen Entstehungszeitpunkt der Schuld vorzunehmen ist--, es im Streitfall insoweit auf die den Gewinn auslösenden Rechtshandlung, also die den Veräußerungsgewinn auslösende Kündigung der Kommanditbeteiligung maßgeblich ankommt und nicht darauf, ob der betreffende Veräußerungsgewinn überwiegend vom Erblasser oder vom Erben "erwirtschaftet" worden ist.

    Ein Ausnahmefall wie im BFH-Urteil in BStBl. II 1998, 705, in dem schon der Erblasser den Veräußerungstatbestand in Gang gesetzt hatte, ist vorliegend jedoch nicht gegeben.

    Der Senat lässt die Revision gemäß § 115 Abs. 2 Nr. FGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zu, da der Bundesfinanzhof in der Sache VII R 118/95 (a.a.O.) hat erkennen lassen, dass möglicherweise eine Neubewertung oder ein Neuansatz in Fallkonstellationen der vorliegenden Art geboten ist.

  • VGH Baden-Württemberg, 29.06.2017 - 2 S 1750/15

    Erlöschen von Abgabenrückerstattungsforderungen durch Aufrechnung mit gegen

    Eine Fallkonstellation, wie sie der Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 11.08.1998 (Urteil vom 11.08.1998 - VII R 118/95 -, BFHE 186, 328) zugrunde lag, und die den Bundesfinanzhof veranlasst hat, in einem Einzelfall die einkommensteuerliche Haftung des Erben gemäß § 1975 BGB auf den Nachlass zu beschränken, liegt hier nicht vor.
  • BFH, 10.11.2015 - VII R 35/13

    Beschränkte Erbenhaftung für von einem Nachlassverwalter verursachte

    Auch unter Berücksichtigung des Senatsurteils vom 11. August 1998 VII R 118/95 (BFHE 186, 328, BStBl II 1998, 705) komme im Streitfall keine Ausnahme in Betracht.

    Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs --BFH-- (vgl. Senatsurteil in BFHE 186, 328, BStBl II 1998, 705, m.w.N.) sind einkommensteuerrechtliche Ansprüche des Finanzamts, die infolge der Veräußerung eines zum Nachlass des Erblassers gehörenden Gegenstands entstehen oder aus Erträgen des Nachlassvermögens resultieren, gegen den Erben und nicht gegen den Nachlass zu richten.

    Macht ein Erbe gegenüber einer solchen Steuerschuld im Erhebungsverfahren geltend, sie sei wegen der Anordnung einer Nachlassverwaltung gemäß § 45 Abs. 2 Satz 1 AO i.V.m. § 1975 BGB nur aus dem Nachlass zu begleichen, kann er nicht nur die gegen ihn gerichteten Vollstreckungsakte angreifen (so die Verfahrenskonstellation im Senatsurteil in BFHE 186, 328, BStBl II 1998, 705), sondern auch --wie im Streitfall-- die Steuerschuld (unter Protest) begleichen und anschließend einen Erstattungsanspruch gemäß § 37 Abs. 2 AO geltend machen.

    Die hieran geäußerte Kritik hat der Senat bereits in seinem Urteil in BFHE 186, 328, BStBl II 1998, 705 aufgegriffen und statt der zwangsläufigen Anknüpfung an das steuerrechtliche Eigenschuldkonzept eine erbrechtliche Beurteilung nach materiellen Zurechnungsgesichtspunkten in Erwägung gezogen.

  • BFH, 20.01.2016 - II R 34/14

    Geltendmachung der Erbschaftsteuer im Nachlassinsolvenzverfahren

    a) Die vom Erben als Gesamtrechtsnachfolger aufgrund Erbanfalls nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG i.V.m. § 1922 BGB geschuldete Erbschaftsteuer erfüllt alle Voraussetzungen einer Erbfallschuld, denn sie entsteht allein aus Anlass des Erbfalls und ohne Zutun des Erben (Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 28. April 1992 VII R 33/91, BFHE 168, 206, BStBl II 1992, 781, 3.b, und vom 11. August 1998 VII R 118/95, BFHE 186, 328, BStBl II 1998, 705, II.A.3.b; Beschluss des Oberlandesgerichts --OLG-- Köln vom 7. Mai 2001  2 Wx 6/01, Zeitschrift für Erbrecht und Vermögensnachfolge --ZEV-- 2001, 406; Urteil des OLG Sachsen-Anhalt vom 20. Oktober 2006  10 U 33/06, ZEV 2007, 381; Geck in Kapp/Ebeling, § 10 ErbStG, Rz 173; Gebel in Troll/Gebel/Jülicher, ErbStG, § 20 Rz 50; Drüen in Tipke/ Kruse, Abgabenordnung/Finanzgerichtsordnung, § 45 AO Rz 27; Koenig, AO, 3. Aufl., § 45 Rz 20; Neumann in Beermann/Gosch, AO § 251 Rz 217; Loose in Tipke/Kruse, a.a.O., § 251 AO Rz 137; Palandt/Weidlich, a.a.O., § 1967 Rz 7; Erman/Horn, BGB, 14. Aufl., § 1967 Rz 6; K. Schmidt in K. Schmidt, Insolvenzordnung, 19. Aufl., § 325 Rz 5; Holzer in Kübler/Prütting/ Bork, Insolvenzordnung, § 325 Rz 5; Busch in Graf-Schlicker, Insolvenzordnung, 4. Aufl., § 325 Rz 2; Andres in Andres/ Leithaus, Insolvenzordnung, 3. Aufl., § 325 Rz 3; Hess, Insolvenzrecht, § 325 Rz 9; Roth/Pfeuffer, Praxishandbuch für Nachlassinsolvenzverfahren, S. 166 ff.).
  • FG Münster, 24.09.2019 - 12 K 2262/16

    Beschränkung der Zwangsvollstreckung aus Steuerschulden eines Verstorbenen auf

    Entsprechend der Entscheidung des BFH vom 11.08.1998, VII R 118/95, sei damit eine Beschränkung der Haftung auf den Nachlass gegeben.

    Ebenso hat der BFH unter Anwendung dieser Maßstäbe die Einkommensteuerschuld aus der Veräußerung eines mit weiteren Mitgesellschaftern gehaltenen Motorschiffes nicht als Eigenschuld eingeordnet (BFH, Urteil vom 11.08.1998, VII R 118/95, BFHE 186, 328, BStBl. II 1998, 705).

    aa) Dem Kläger ist zunächst nicht darin zu folgen, dass der hier zur Entscheidung stehende Fall wie der vom BFH im Urteil vom 11.08.1998, VII R 118/95, beurteilte Fall zu behandeln ist.

    Soweit der Kläger damit auf Grund des Vorliegens einer Eigenschuld für Steuerschulden haftet, die auf in den Nachlass fallenden Einkünften beruhen, liegt hierin keine übermäßige Besteuerung, die gegen den Grundsatz der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit verstößt (siehe ausführlich BFH, Urteil vom 11.08.1998, VII R 118/95, BFHE 186, 328, BStBl. II 1998, 705; dem für die zivilrechtliche Betrachtungsweise ausdrücklich folgend BFH, Urteil vom 10.11.2015, VII R 35/13, BFHE 252, 201, BStBl. II 2016, 372; vgl. auch BFH, Beschluss vom 14.07.2016, IX B 142/15, BFH/NV 2016, 1453).

  • LSG Hessen, 13.10.2017 - L 5 R 272/14

    Gesetzliche Rentenversicherung, Erbrecht

    Diese Einwendungen sind durch formlose Erklärung gegenüber der Vollstreckungsbehörde geltend zu machen (vgl. BFH, Urteil vom 11. August 1998, VII R 118/95 - juris Rdnr. 23 m.w.N.), so dass es hierzu insbesondere auch keines Vorbehalts nach § 780 ZPO bedarf.
  • BFH, 17.01.2008 - VI R 45/04

    Aufteilung einer Gesamtschuld nach Tod eines Ehegatten - Einrede der Dürftigkeit

    Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) geht von einer grundsätzlich unbeschränkten, aber auf den Nachlass beschränkbaren Erbenhaftung aus (vgl. z.B. MünchKommBGB/Siegmann, 5. Aufl., Vor § 1967 Rz 2; BFH-Urteil vom 11. August 1998 VII R 118/95, BFHE 186, 328, BStBl II 1998, 705, unter II. A. 3.): Gemäß § 1967 Abs. 1 BGB haftet der Erbe für die Nachlassverbindlichkeiten.
  • FG Rheinland-Pfalz, 14.10.2015 - 2 K 1760/14

    Beschränkung der Erbenhaftung für Einkommensteuerforderungen, die aus der

    Daher sei die Entscheidung des BFH vom 11. August 1998, VII R 118/95 einschlägig.

    Im Prinzip stritten die Beteiligten hier über die Auslegung des Urteils des BFH vom 11. August 1998, VII R 118/95.

    Die Beteiligten gehen auch zu Recht davon aus, dass die hier aufgeworfene Problematik nicht Gegenstand des Einkommensteuerfestsetzungsverfahrens oder des Verfahrens betreffend die gesonderte Feststellung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, sondern allein im Rahmen der Zwangsvollstreckung zu entscheiden ist (BFH, Urteil vom 11. August 1998, VII R 118/95, BStBl II 1998, 705, m.w.N.).

    In Fortentwicklung dieser Rechtsprechung hat der BFH (Urteil vom 11. August 1998, VII R 118/95, BStBl II 1998, 705) eine Haftungsbeschränkung auch in den Fällen vorgesehen, in denen noch der Erblasser durch eine Rechtshandlung einen Geschehensablauf in Gang gesetzt hat, der zwangsläufig, ohne Zutun des Erben oder des Nachlassverwalters/Nachlassinsolvenzverwalters, zur Verwirklichung eines Besteuerungstatbestandes führte, der auch weder vom Erben noch vom Verwalter verhindert oder aufgehalten werden konnte und der weder vom Willen des Erben noch dem des Verwalters getragen war.

  • BFH, 01.07.2003 - VIII R 45/01

    Haftungsbeschränkung nach § 1629a BGB im Steuerrecht

    Da weder § 780 ZPO noch § 785 ZPO entsprechende Anwendung finden (vgl. § 265 AO 1977) und andere Rechtsbehelfe nicht vorgesehen sind, genügt zur Geltendmachung der Einrede eine formlose Erklärung des Vollstreckungsschuldners gegenüber der Vollstreckungsbehörde (BFH-Urteil vom 11. August 1998 VII R 118/95, BFHE 186, 328, BStBl II 1998, 705, unter II.A.3.a der Gründe, m.w.N.).
  • FG Münster, 30.04.2014 - 3 K 1915/12

    Erbschaftsteuer keine Nachlassverbindlichkeit

  • FG Münster, 22.02.2006 - 1 K 3381/04

    Eintritt in die Mitunternehmerstellung des Erblassers, Berücksichtigung der

  • OVG Thüringen, 09.04.2009 - 4 EO 592/05

    Ausbaubeiträge; Haftung des Erben für Abwasserbeitrag; Beitrag; Abwasserbeitrag;

  • OVG Sachsen, 23.05.2012 - 5 A 499/09

    Haftung eines Erben für Abwasserbeiträge nach Eröffnung eines

  • FG Düsseldorf, 24.11.2023 - 3 K 643/21

    Beschränkung der Erbenhaftung bei Nachlassinsolvenz

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 27.02.2001 - 9 B 157/01

    Gebühren keine Erblasserschulden

  • OLG Köln, 07.05.2001 - 2 Wx 6/01

    Notarrecht und Verfahrensrecht; Festsetzung des Geschäftswertes im

  • FG Düsseldorf, 18.03.2015 - 4 K 3087/14

    Nichtigkeit eines Insolvenzforderungen betreffenden Steuerbescheides

  • VGH Bayern, 12.07.2018 - 4 C 18.1135

    Ausschluss der Einrede der beschränkten Erbenhaftung

  • FG Niedersachsen, 07.03.2017 - 13 K 178/15

    Festsetzung einer als Masseverbindlichkeit zu behandelnden Steuer nach Aufhebung

  • BFH, 14.07.2016 - IX B 142/15

    Einkünftefeststellung bei Nachlassinsolvenz - Beschränkung der Erbenhaftung

  • FG Nürnberg, 07.07.2005 - IV 290/01

    Berücksichtigung von Steuerschulden des Erblassers als Nachlassverbindlichkeiten

  • BFH, 18.02.2008 - VII B 155/07

    Haftungsbescheid gegen den Erben - Einrede der Dürftigkeit des Nachlasses -

  • VGH Bayern, 12.07.2018 - 4 C 18.1134

    Gesamtschuldnerische Haftung der Erbengemeinschaft für Abfallgebühren

  • VGH Bayern, 26.07.2018 - 20 C 18.1140

    Niederschlagswassergebühr keine Nachlassverbindlichkeit

  • FG Baden-Württemberg, 16.10.2014 - 6 K 1508/11

    Einkommensteuerbescheid an "unbekannte Erben": Keine Umdeutung der für den

  • FG Niedersachsen, 08.09.2004 - 3 V 359/04

    Voraussetzungen der Aussetzung der Vollziehung eines Erbschaftsteuerbescheides;

  • FG München, 07.10.2008 - 13 K 1680/08

    Leistungsklage - Abrechnungsbescheid als Grundlage für die Verwirklichung der

  • AG Düsseldorf, 29.02.2012 - 291a C 6680/11

    Erbantritt: Schuldet der Erbe weitere Wohngeldzahlungen?

  • FG München, 13.12.2011 - 14 V 2243/11

    Keine AdV für den Erben des Unternehmers bei leichtfertiger Steuerverkürzung und

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht