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   BFH, 21.01.1999 - VII B 214/98   

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BFH, 21.01.1999 - VII B 214/98 (https://dejure.org/1999,1501)
BFH, Entscheidung vom 21.01.1999 - VII B 214/98 (https://dejure.org/1999,1501)
BFH, Entscheidung vom 21. Januar 1999 - VII B 214/98 (https://dejure.org/1999,1501)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Simons & Moll-Simons

    StBerG § 36 Abs. 1 Nr. 1; FGO § 114 Abs. 1 Satz 2

  • Wolters Kluwer

    Abschluß der Universitätsstudiums - Relevanter Zeitpunkt - Prüfungsentscheidung - Zulassung zur Steuerberaterprüfung - Einstweilige Anordnung

  • Judicialis

    StBerG § 36 Abs. 1 Nr. 1; ; FGO § 114 Abs. 1 Satz 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StBerG § 36 Abs. 1 Nr. 1; FGO § 114 Abs. 1 S. 2
    Steuerberaterprüfung: Praktische Tätigkeit nach dem Studium

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 187, 170
  • NJW 1999, 2136 (Ls.)
  • NJW-RR 1999, 783
  • BB 1999, 410
  • DB 1999, 515
  • BStBl II 1999, 141
 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (10)

  • BFH, 20.09.1988 - VII B 129/88

    Steuerberaterprüfung - Vorläufige Zulassung - Einstweilige Anordnung

    Auszug aus BFH, 21.01.1999 - VII B 214/98
    Zur Begründung dieser Entscheidung führt das FG aus, nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs --BFH-- (Hinweis auf den Beschluß vom 20. September 1988 VII B 129/88 (BFHE 154, 31, BStBl II 1988, 956)-- komme eine im Wege der einstweiligen Anordnung zu verfügende Teilnahme an der Steuerberaterprüfung nur höchst ausnahmsweise in Betracht.

    Eine Regelungsanordnung, durch die die Verpflichtung ausgesprochen wird, einen Bewerber vorläufig zur Steuerberaterprüfung zuzulassen, darf nach der durch die Beschlüsse des Senats vom 9. Dezember 1969 VII B 127/69 (BFHE 97, 575, BStBl II 1970, 222) und vom 21. Februar 1984 VII B 78/83 (BFHE 140, 163, BStBl II 1984, 449) begründeten und in dem Beschluß des Senats in BFHE 154, 31, BStBl II 1988, 956 unter erneuter eingehender Erörterung der Rechtslage ausdrücklich bestätigten Rechtsprechung des Senats grundsätzlich nicht ergehen, weil sie das Ergebnis des Hauptsacheprozesses in unzulässiger Weise vorwegnehmen würde.

    Denn der Bewerber erreiche, so hat der Senat in dem Beschluß in BFHE 154, 31, BStBl II 1988, 956 ausgeführt, mit der "vorläufigen" Prüfungszulassung endgültig und irreparabel das Ziel des Hauptprozesses, nämlich die Zulassung zur Prüfung.

    Eine solche Regelungsanordnung hat die bisherige Rechtsprechung des Senats nur ausnahmsweise unter erschwerten Voraussetzungen dann für zulässig gehalten, wenn der Anordnungsgrund eine "besondere Intensität" hat, weil die wirtschaftliche oder persönliche Existenz des Antragstellers unmittelbar bedroht, der Erlaß der begehrten einstweiligen Anordnung also unumgänglich ist (Senatsbeschluß in BFHE 154, 31, BStBl II 1988, 956).

    Er muß also nicht einmal den ungewissen Zeitpunkt abwarten, zu dem über die von ihm erhobene Klage entschieden worden ist (so der Streitfall in dem Beschluß des Senats in BFHE 154, 31, BStBl II 1988, 956), sondern lediglich eine Verzögerung des Erwerbs seiner zusätzlichen beruflichen Qualifikation um ein Jahr hinnehmen.

  • BFH, 09.06.1988 - VII R 129/87

    Rechtfertigung der Verteilung von Kosten für ein Verfahren vor Ergehen einer

    Auszug aus BFH, 21.01.1999 - VII B 214/98
    Deshalb ist die von dem Senat in seinem (Kosten-)Beschluß vom 9. Juni 1988 VII R 129/87 (BFH/NV 1990, 122) offengelassene Frage, ob ein Studium mit der letzten vom Prüfling zu erbringenden Prüfungsleistung und damit unter Umständen vor Ergehen einer Prüfungsentscheidung "abgeschlossen" ist, bei der in diesem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes vorzunehmenden vorläufigen Prüfung zu verneinen.

    Jedenfalls besteht nicht die für den Erlaß einer einstweiligen Anordnung, welche --wie hier-- die Hauptsache "vorwegnimmt", erforderliche hohe Wahrscheinlichkeit für die Richtigkeit der Auffassung, es komme nicht auf den Zeitpunkt des Ergehens der Prüfungsentscheidung --der in der Regel mit demjenigen einer am Ende der Prüfung stehenden mündlichen Prüfung zusammenfallen wird--, sondern auf den Zeitpunkt an, zu dem der Prüfling seine --von der Prüfungsbehörde noch nicht bewerteten-- Prüfungsarbeiten abgeliefert bzw. die vorgeschriebenen mündlichen Prüfungsleistungen erbracht hat (so indes das Urteil des FG Düsseldorf in EFG 1988, 137 in dem dem Beschluß in BFH/NV 1990, 122 zugrundeliegenden Verfahren).

    Eine andere Auslegung kommt um so weniger in Betracht, als sonst bei der Zulassung zur Steuerberaterprüfung von dem FinMin anhand der jeweils einschlägigen Prüfungsordnung beurteilt werden müßte, wann der Bewerber die für ein Bestehen der Prüfung notwendigen Leistungen erbracht hatte und welche Gestaltungsmöglichkeiten ihm hinsichtlich der Prüfung eingeräumt waren; die Entscheidung über den erfolgreichen Abschluß der Universitätsausbildung würde damit von der dafür zuständigen Behörde in einer Weise auf die Zulassungsbehörde verlagert, die Sinn und Zweck des § 36 Abs. 1 Nr. 1 StBerG ungeachtet dessen nicht entspricht, daß die Zulassungsbehörde bei der ihr abverlangten Entscheidung möglicherweise auf die Unterstützung der Prüfungsbehörde setzen bzw. eine von dieser dem Bewerber formlos erteilte Bescheinigung oder unter Umständen ein den wirklichen Gegebenheiten zuwider rückdatiertes Prüfungszeugnis (vgl. den Sachverhalt des Beschlusses in BFH/NV 1990, 122) zugrunde legen könnte.

  • BVerfG, 25.07.1996 - 1 BvR 638/96

    Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die

    Auszug aus BFH, 21.01.1999 - VII B 214/98
    Diese strengen Voraussetzungen zu bejahen hat der erkennende Senat in der eben angeführten Entscheidung für Fälle in Betracht gezogen, in denen der Bewerber ohne Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes auf Dauer oder jedenfalls für längere Zeit von der Teilnahme an der Steuerberaterprüfung ausgeschlossen sein würde (vgl. auch Beschluß des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 25. Juli 1996 1 BvR 638/96, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht --NVwZ-- 1997, 479, wonach sich besondere Erfordernisse an die Effektivität des Rechtsschutzes jedenfalls dann ergeben, wenn die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes zu einer erheblichen Ausbildungsverzögerung führe).

    Allerdings hat das BVerfG, etwa in den Entscheidungen vom 25. Oktober 1988 2 BvR 745/88 (BVerfGE 79, 69) und in NVwZ 1997, 479, ungeachtet des sog. Verbots der Vorwegnahme der Hauptsache dem in Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG verankerten Anspruch des Bürgers auf eine tatsächlich und rechtlich wirksame Kontrolle die Verpflichtung der Gerichte entnommen, bei ihrer Entscheidungsfindung diejenigen Folgen zu erwägen, die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes für den Bürger verbunden sind und die das Interesse an einer vorläufigen Regelung zurückzustellen um so weniger gestatteten, je schwerer die sich daraus ergebenden Belastungen wögen und je geringer die Wahrscheinlichkeit sei, daß sie im Falle des Obsiegens in der Hauptsache rückgängig gemacht werden können (Beschluß in NVwZ 1997, 479); drohe bei Versagung einstweiligen Rechtsschutzes eine erhebliche Verletzung der Grundrechte, die durch die Hauptsacheentscheidung nicht mehr beseitigt werden kann, so sei einstweiliger Rechtsschutz zu gewähren, es sei denn, daß ausnahmsweise überwiegende, besonders gewichtige Gründe entgegenstehen (BVerfG-Beschluß vom 25. Januar 1995 2 BvR 2689/94, 2 BvR 52/95, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 1995, 950).

  • BFH, 22.02.1978 - VII R 86/77

    Unterrichtserteilung - Tätigkeit auf dem Gebiet des Steuerwesens - Praktische

    Auszug aus BFH, 21.01.1999 - VII B 214/98
    Die Überlegung des FG, schon vor dem Abschluß der Prüfung besitze der Bewerber die Kenntnisse und Fähigkeiten, die er nach dem Sinn des § 36 Abs. 1 Nr. 1 StBerG während seiner beruflichen Tätigkeit anwenden und dadurch vertiefen und festigen soll (vgl. Urteil des Senats vom 22. Februar 1978 VII R 86/77, BFHE 124, 474, BStBl II 1978, 393), rechtfertigt eine solche die klare Regelung des Gesetzes, das auf den Abschluß abstellt, mißachtende Auslegung nicht.
  • BFH, 09.02.1965 - VII 284/64
    Auszug aus BFH, 21.01.1999 - VII B 214/98
    Die praktische Tätigkeit muß sich also an eine Ausbildung anschließen; eine bereits während des Universitätsstudiums aufgenommene praktische Tätigkeit ist auf die Drei-Jahres-Frist nicht anzurechnen (Urteil des Senats vom 9. Februar 1965 VII 284/64, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 1965, 290).
  • BVerfG, 25.10.1988 - 2 BvR 745/88

    Eidespflicht

    Auszug aus BFH, 21.01.1999 - VII B 214/98
    Allerdings hat das BVerfG, etwa in den Entscheidungen vom 25. Oktober 1988 2 BvR 745/88 (BVerfGE 79, 69) und in NVwZ 1997, 479, ungeachtet des sog. Verbots der Vorwegnahme der Hauptsache dem in Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG verankerten Anspruch des Bürgers auf eine tatsächlich und rechtlich wirksame Kontrolle die Verpflichtung der Gerichte entnommen, bei ihrer Entscheidungsfindung diejenigen Folgen zu erwägen, die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes für den Bürger verbunden sind und die das Interesse an einer vorläufigen Regelung zurückzustellen um so weniger gestatteten, je schwerer die sich daraus ergebenden Belastungen wögen und je geringer die Wahrscheinlichkeit sei, daß sie im Falle des Obsiegens in der Hauptsache rückgängig gemacht werden können (Beschluß in NVwZ 1997, 479); drohe bei Versagung einstweiligen Rechtsschutzes eine erhebliche Verletzung der Grundrechte, die durch die Hauptsacheentscheidung nicht mehr beseitigt werden kann, so sei einstweiliger Rechtsschutz zu gewähren, es sei denn, daß ausnahmsweise überwiegende, besonders gewichtige Gründe entgegenstehen (BVerfG-Beschluß vom 25. Januar 1995 2 BvR 2689/94, 2 BvR 52/95, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 1995, 950).
  • BFH, 09.12.1969 - VII B 127/69

    Steuergerichte - Einstweilige Anordnung - Steuerbevollmächtigtenprüfung -

    Auszug aus BFH, 21.01.1999 - VII B 214/98
    Eine Regelungsanordnung, durch die die Verpflichtung ausgesprochen wird, einen Bewerber vorläufig zur Steuerberaterprüfung zuzulassen, darf nach der durch die Beschlüsse des Senats vom 9. Dezember 1969 VII B 127/69 (BFHE 97, 575, BStBl II 1970, 222) und vom 21. Februar 1984 VII B 78/83 (BFHE 140, 163, BStBl II 1984, 449) begründeten und in dem Beschluß des Senats in BFHE 154, 31, BStBl II 1988, 956 unter erneuter eingehender Erörterung der Rechtslage ausdrücklich bestätigten Rechtsprechung des Senats grundsätzlich nicht ergehen, weil sie das Ergebnis des Hauptsacheprozesses in unzulässiger Weise vorwegnehmen würde.
  • BVerfG, 25.01.1995 - 2 BvR 2689/94

    BananenmarktVO und einstweiliger Rechtsschutz - Art. 14, 19 Abs. 4 GG, § 123

    Auszug aus BFH, 21.01.1999 - VII B 214/98
    Allerdings hat das BVerfG, etwa in den Entscheidungen vom 25. Oktober 1988 2 BvR 745/88 (BVerfGE 79, 69) und in NVwZ 1997, 479, ungeachtet des sog. Verbots der Vorwegnahme der Hauptsache dem in Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG verankerten Anspruch des Bürgers auf eine tatsächlich und rechtlich wirksame Kontrolle die Verpflichtung der Gerichte entnommen, bei ihrer Entscheidungsfindung diejenigen Folgen zu erwägen, die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes für den Bürger verbunden sind und die das Interesse an einer vorläufigen Regelung zurückzustellen um so weniger gestatteten, je schwerer die sich daraus ergebenden Belastungen wögen und je geringer die Wahrscheinlichkeit sei, daß sie im Falle des Obsiegens in der Hauptsache rückgängig gemacht werden können (Beschluß in NVwZ 1997, 479); drohe bei Versagung einstweiligen Rechtsschutzes eine erhebliche Verletzung der Grundrechte, die durch die Hauptsacheentscheidung nicht mehr beseitigt werden kann, so sei einstweiliger Rechtsschutz zu gewähren, es sei denn, daß ausnahmsweise überwiegende, besonders gewichtige Gründe entgegenstehen (BVerfG-Beschluß vom 25. Januar 1995 2 BvR 2689/94, 2 BvR 52/95, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 1995, 950).
  • BFH, 21.02.1984 - VII B 78/83

    Zulassung zur Steuerberaterprüfung - Entlassung aus dem Beamtenverhältnis -

    Auszug aus BFH, 21.01.1999 - VII B 214/98
    Eine Regelungsanordnung, durch die die Verpflichtung ausgesprochen wird, einen Bewerber vorläufig zur Steuerberaterprüfung zuzulassen, darf nach der durch die Beschlüsse des Senats vom 9. Dezember 1969 VII B 127/69 (BFHE 97, 575, BStBl II 1970, 222) und vom 21. Februar 1984 VII B 78/83 (BFHE 140, 163, BStBl II 1984, 449) begründeten und in dem Beschluß des Senats in BFHE 154, 31, BStBl II 1988, 956 unter erneuter eingehender Erörterung der Rechtslage ausdrücklich bestätigten Rechtsprechung des Senats grundsätzlich nicht ergehen, weil sie das Ergebnis des Hauptsacheprozesses in unzulässiger Weise vorwegnehmen würde.
  • FG Berlin, 09.10.1995 - III 326/95
    Auszug aus BFH, 21.01.1999 - VII B 214/98
    Der erkennende Senat braucht indes nicht abschließend zu entscheiden, ob im vorliegenden Fall dem Erlaß einer einstweiligen Anordnung das Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache entgegensteht und das Vorliegen eines Anordnungsgrunds verneint werden kann, obwohl dem Antragsteller in diesem Fall droht, sein angebliches Recht auf Teilnahme an der Steuerberaterprüfung 1998 endgültig nicht durchsetzen zu können, und die davon ausgehenden Folgen irreversibel sind und auch anderweit kaum ausgeglichen werden könnten (vgl. die Zulässigkeit einer einstweiligen Anordnung auf Zulassung zur Prüfung offenbar grundsätzlich bejahend Jank in Finkelnburg/Jank, a.a.O., Rdnr. 1209, sowie FG Berlin, Beschluß vom 9. Oktober 1995 III 326/95, Der Steuerberater 1996, 358, mit zustimmender Anmerkung Szarka).
  • BFH, 24.05.2000 - VI R 143/99

    Die Berufsausbildung endet bereits vor Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses, wenn

    Ein Universitätsstudium ist regelmäßig erst in dem Zeitpunkt abgeschlossen, in dem eine nach dem einschlägigen Prüfungsrecht zur Feststellung des Studienerfolges vorgesehene Prüfungsentscheidung ergangen ist (vgl. BFH-Beschluss vom 21. Januar 1999 VII B 214/98, BFHE 187, 170, BStBl II 1999, 141).
  • BFH, 27.01.2016 - VII B 119/15

    Keine Anerkennung eines ausländischen Insolvenzverfahrens bei

    Sie müssen so schwerwiegend sein, dass sie eine einstweilige Anordnung unabweisbar machen (Senatsbeschlüsse vom 7. Januar 1999 VII B 170/98, BFH/NV 1999, 818, m.w.N., und vom 21. Januar 1999 VII B 214/98, BFHE 187, 170, BStBl II 1999, 141).
  • BFH, 21.11.2006 - VII R 39/06

    Berufspraktische Tätigkeit vor Ergehen der Prüfungsentscheidung

    Nach dem Beschluss des Senats vom 21. Januar 1999 VII B 214/98 (BFHE 187, 170, BStBl II 1999, 141) sei ein Universitätsstudium erst in dem Zeitpunkt abgeschlossen, in dem die Prüfungsentscheidung ergangen ist; das sei hier nicht der 31. August 2005, sondern erst der 28. Februar 2006 gewesen.

    Der erkennende Senat hat daraus in seinem Beschluss in BFHE 187, 170, BStBl II 1999, 141 gefolgert, dass sich die praktische Tätigkeit an die Ausbildung, das Hochschulstudium, anschließen müsse und eine bereits während des Hochschulstudiums aufgenommene praktische Tätigkeit auf die Zeit der Tätigkeit, die das Gesetz vor Eintritt in die Steuerberaterprüfung verlangt, nicht angerechnet werden könne.

  • BVerfG, 12.03.1999 - 1 BvR 355/99

    Keine Verletzung von GG Art 12 Abs 1 durch Nichtzulassung zur

    gegen den Beschluß des Bundesfinanzhofs vom 21. Januar 1999 - VII B 214/98 -.
  • FG Mecklenburg-Vorpommern, 18.10.2018 - 3 K 65/17

    Kein Kindergeld bei Abbruch des Studiums

    Ergänzend wird auf die ständige höchstrichterliche Rechtsprechung verwiesen, wonach die Berufsausbildung eines Kindes spätestens mit der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses ende (BFH-Urteil v. 24. Mai 2000 VI R 143/99, BStBl II 2000, 473; BFH-Beschluss vom 21. Januar 1999, VII B 214/98 in Juris).

    Ein Universitätsstudium ist regelmäßig erst in dem Zeitpunkt abgeschlossen, in dem eine nach dem einschlägigen Prüfungsrecht zur Feststellung des Studienerfolges vorgesehene Prüfungsentscheidung ergangen ist (vgl. BFH-Beschluss vom 21. Januar 1999 VII B 214/98, BStBl II 1999, 141).Ein Hochschulstudium endet spätestens mit der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses, kann aber auch bereits zuvor mit Erbringung aller Prüfungsleistungen beendet sein.

  • BFH, 12.05.2000 - VI R 143/99

    Kindergeld: Ende der Berufsausbildung

    Ein Universitätsstudium ist regelmäßig erst in dem Zeitpunkt abgeschlossen, in dem eine nach dem einschlägigen Prüfungsrecht zur Feststellung des Studienerfolges vorgesehene Prüfungsentscheidung ergangen ist (vgl. BFH-Beschluss vom 21. Januar 1999 VII B 214/98, BFHE 187, 170, BStBl II 1999, 141).
  • FG München, 26.07.2006 - 4 K 2198/06

    Zur Berechnung der 2-Jahresfrist nach § 36 Abs. 1 Nr. 1 , Abs. 2 StBerG

    Zwar gelte nach dem Beschluss des BFH vom 21. Januar 1999, VII B 214/98 BStBl II 1999, 141 ein Studium dann als beendet i.S.d. § 36 StBerG , wenn das in der Prüfungsordnung vorgesehene Prüfungsverfahren abgeschlossen sei, was regelmäßig erst mit Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses der Fall sei.
  • FG Saarland, 20.08.2002 - 2 K 249/01

    Voraussetzungen für die Zulassung zur Steuerberaterprüfung; maßgeblicher

    Nach der Rechtsprechung des BFH (Beschluss vom 21. Januar 1999 VII B 214/98, NJW-RR 1999, 783) sei dieses Datum maßgeblich.

    In den Fällen, in denen es durch eine Prüfung beendet wird, in der der Studienerfolg festgestellt werden soll, wird überwiegend angenommen, dass es nicht auf die Erbringung der letzten Prüfungsleistung ankommt, sondern auf den Abschluss des in der Prüfungsordnung vorgesehenen Prüfungsverfahrens (BFH, Beschluss vom 21. Januar 1999 VII B 214/98, BStBl. II 1999, 141; vgl. auch Carlier/Peter, StBerG, 3. Aufl., § 36, Rdnr. 11; Gehre, StBerG, 3. Aufl. 1995, § 36, Rdnr. 7; dagegen FG Düsseldorf, Urteil vom 19. Oktober 1987 II 30/87 StB, EFG 1988, 137; FG Baden-Württemberg - Außensenate Stuttgart -, Urteil vom 16. November 1998 4 K 220/98, EFG 1999, 250: maßgeblich sei die Erbringung der letzten Prüfungsleistung).

  • FG Baden-Württemberg, 19.07.2002 - 11 V 34/01

    Befreiung von der Steuerberaterprüfung für im Rahmen der Altersteilzeit

    Sie dürfen grundsätzlich nicht ergehen, wenn sie das Ergebnis des Hauptsacheverfahrens in unzulässiger Weise vorwegnehmen (vgl. zum Antrag auf vorläufige Zulassung zur Steuerberaterprüfung Beschluss des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 21. Januar 1999, VII B 214/98, Bundessteuerblatt -BStBl- II 1999, 141).

    Danach ist eine Regelungsanordnung, die das Ziel des Hauptsacheverfahrens vorwegnimmt, ausnahmsweise zulässig, wenn der Anordnungsgrund eine besondere Intensität hat, weil die wirtschaftliche oder persönliche Existenz des Antragstellers bedroht ist (BFH-Beschluss vom 21. Januar 1999, VII B 214/98, a.a.O.) bzw. wenn bei einer Versagung des einstweiligen Rechtsschutzes eine erhebliche Verletzung von Grundrechten droht, die durch die Hauptsacheentscheidung nicht mehr beseitigt werden kann - es sei denn, dass ausnahmsweise überwiegende, besonders gewichtige Gründe entgegenstehen (BVerfG-Beschluss vom 25. Januar 1995, 2 BvR 2689/94, 2 BvR 52/95, Neue Juristische Wochenschrift -NJW- 1995, 950 ).

  • FG Mecklenburg-Vorpommern, 05.03.2003 - 1 K 235/01

    Kindergeld; Promotionsarbeitsverhältnis keine Berufsausbildung

    Dabei ist ein Universitätsstudium regelmäßig erst in dem Zeitpunkt abgeschlossen, in dem eine nach dem einschlägigen Prüfungsrecht zur Feststellung des Studienerfolges vorgesehene Prüfungsentscheidung ergangen ist (Beschluss des BFH vom 21. Januar 1999 VII B 214/98, BStBl II 1999, 141 ).
  • FG Thüringen, 02.11.2021 - 2 V 361/21
  • FG Thüringen, 07.10.2010 - 4 K 637/09

    Ermittlung des Jahresgrenzbetrags bei Exmatrikulation und Aufnahme einer

  • FG Düsseldorf, 15.11.2007 - 14 K 2543/07

    Berücksichtigung der Zeiten eines berufsbegleitenden neben einer Erwerbstätigkeit

  • FG Niedersachsen, 27.06.2001 - 9 K 685/97

    Kindergeld und Beendigung der universitären Ausbildung

  • FG München, 30.06.2004 - 9 K 3780/03

    Die Rechtssprechung, wonach Kinder, die einer Vollzeiterwerbstätigkeit nachgehen,

  • FG Hamburg, 11.06.2001 - IV 129/01

    Erteilung einer Erlaubnis zum Bezug von Strom zu ermäßigtem Steuersatz im Wege

  • FG Münster, 24.03.1999 - 10 K 5674/98
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