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   BFH, 04.03.1999 - II R 106/97   

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BFH, 04.03.1999 - II R 106/97 (https://dejure.org/1999,2146)
BFH, Entscheidung vom 04.03.1999 - II R 106/97 (https://dejure.org/1999,2146)
BFH, Entscheidung vom 04. März 1999 - II R 106/97 (https://dejure.org/1999,2146)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Simons & Moll-Simons

    BewG § 79 Abs. 1 und 2

  • Wolters Kluwer

    Ermittlung der Kostenmiete - Mietspiegel - Berücksichtigung außergewöhnlicher Umstände - Kostenfaktor - Mietspiegelwert - Korrektur - Schönheitsreparatur

  • Judicialis

    BewG § 79 Abs. 1; ; BewG § 79 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BewG § 79 Abs. 1, Abs. 2
    Jahresrohmiete i.S. des § 79 BewG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    BewG § 79 Abs 2, BewG § 78 S 2, BewG § 76 Abs 1 Nr 5, BewG § 80, BewG § 22 Abs 1 Nr 1
    Einheitswert; Grundsteuervergünstigung; Grundvermögen; Jahresrohmiete; Mietspiegel; Wegfall; Zweifamilienhaus

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 188, 425
  • BB 1999, 1542
  • BStBl II 1999, 519
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (9)

  • BFH, 10.08.1984 - III R 41/75

    Schätzung der üblichen Miete für eigengenutzten Wohnraum bei im

    Auszug aus BFH, 04.03.1999 - II R 106/97
    Scheitert aber --wie im Streitfall-- eine Schätzung der üblichen Miete im unmittelbaren Vergleich daran, daß nach Art, Lage und Ausstattung vergleichbare vermietete Objekte nicht oder nicht in hinreichender Zahl vorhanden sind, kann nach der ständigen Rechtsprechung des BFH als Hilfsmittel für die Schätzung der üblichen Miete auf die von den FÄ für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich erarbeiteten Mietspiegel zurückgegriffen werden, soweit diese in ihren Aufgliederungen nach Mietpreisregelungen und den anderen gemäß § 79 Abs. 2 Satz 2 BewG maßgebenden Kriterien (insbesondere Baujahr und Ausstattung) den vom Gesetz gestellten Anforderungen für die Schätzung der üblichen Miete entsprechen (BFH-Urteile vom 23. November 1988 II R 2/86, BFH/NV 1989, 626, und vom 10. August 1984 III R 41/75, BFHE 142, 289, BStBl II 1985, 36, mit weiteren Hinweisen).

    Diese Anforderungen sind auch dann erfüllt, wenn wegen Fehlens vermieteter Objekte derselben Grundstücksart oder auch desselben Alters Spiegelmieten für bestimmte Grundstücksgruppen aus den Spiegelmieten für Objekte gleicher oder ähnlicher Art, Lage und Ausstattung anderer Grundstücksarten oder eines anderen Baujahrs abgeleitet wurden (BFH-Urteil in BFHE 142, 289, BStBl II 1985, 36, sowie BFH-Urteil vom 10. August 1984 III R 18/76, BFHE 142, 297, BStBl II 1985, 200).

    Die von der Rechtsprechung bislang nur für Fälle der Einzelbewertung ausdrücklich vorgesehene Möglichkeit des Rückgriffs auf die "Kostenmiete" (vgl. BFH-Urteile vom 11. Oktober 1974 III R 103/73, BFHE 113, 382, BStBl II 1975, 54, und vom 13. Dezember 1974 III R 82/73, BFHE 114, 264, BStBl II 1975, 191, sowie in BFHE 142, 289, BStBl II 1985, 36), besteht grundsätzlich auch für die Aufstellung der Mietspiegel.

    Die Übernahme der "Kostenmiete" erscheint in diesen Fällen als das geeignetste Mittel, eine wenigstens einigermaßen gleichmäßige Bewertung bebauter Grundstücke im Wege des Ertragswertverfahrens zu erreichen (BFH-Urteile in BFHE 113, 382, BStBl II 1975, 54, und in BFHE 142, 289, BStBl II 1985, 36).

    Die Auffassung des FG, die Mietspiegelwerte müßten aus einer ausreichend großen Anzahl von tatsächlich vereinbarten Mieten vergleichbarer Objekte abgeleitet sein, wird hingegen der besonderen Bedeutung, die den Mietspiegeln bei der Hauptfeststellung der Einheitswerte des Grundbesitzes zukommt (vgl. hierzu das BFH-Urteil in BFHE 142, 289, BStBl II 1985, 36), nicht gerecht, weil danach im Ergebnis in diesen Fällen die Bildung und der Ansatz einer Spiegelmiete generell ausgeschlossen wäre und eine --vom FA im Massenverfahren kaum zu bewältigende-- Einzelwertermittlung erfolgen müßte.

  • BFH, 11.10.1974 - III R 103/73

    Bei fehlender Vergleichsmiete kann die Kostenmiete als übliche Miete angesetzt

    Auszug aus BFH, 04.03.1999 - II R 106/97
    Die von der Rechtsprechung bislang nur für Fälle der Einzelbewertung ausdrücklich vorgesehene Möglichkeit des Rückgriffs auf die "Kostenmiete" (vgl. BFH-Urteile vom 11. Oktober 1974 III R 103/73, BFHE 113, 382, BStBl II 1975, 54, und vom 13. Dezember 1974 III R 82/73, BFHE 114, 264, BStBl II 1975, 191, sowie in BFHE 142, 289, BStBl II 1985, 36), besteht grundsätzlich auch für die Aufstellung der Mietspiegel.

    Die Übernahme der "Kostenmiete" erscheint in diesen Fällen als das geeignetste Mittel, eine wenigstens einigermaßen gleichmäßige Bewertung bebauter Grundstücke im Wege des Ertragswertverfahrens zu erreichen (BFH-Urteile in BFHE 113, 382, BStBl II 1975, 54, und in BFHE 142, 289, BStBl II 1985, 36).

    Die Kostenmiete beträgt hier nach dem --mit Ausnahme des zugrunde gelegten Kostenfaktors von 7, 5 v.H.-- nicht zu beanstandenden Ermittlungsverfahren der OFD bei Grundstücks- und Baukosten für Objekte mit guter Ausstattung in Höhe von 660 DM/m² und bei Zugrundelegung eines Kostenfaktors von 7 v.H. (vgl. BFH-Entscheidungen in BFHE 113, 382, BStBl II 1975, 54, und in BFHE 114, 264, BStBl II 1975, 191, sowie die o.g. Entscheidung in BFHE 187, 104, BStBl II 1999, 10) 3,85 DM/m² (660 DM x 7 v.H. = 46, 20 DM; 46, 20 DM : 12 = 3,85 DM/m²).

    Es ist zwar richtig, daß beim Ansatz einer pauschal ermittelten Kostenmiete als übliche Miete ein Zuschlag für Schönheitsreparaturen nicht zu machen ist, weil diese Kosten begrifflich in der Kostenmiete enthalten sind (BFH-Urteile vom 28. Januar 1977 III R 58/76, BFHE 121, 359, BStBl II 1977, 376, und in BFHE 113, 382, BStBl II 1975, 54); soweit der erkennende Senat in seiner Entscheidung in BFHE 187, 104, BStBl II 1999, 10, 12 auf einen Mietspiegelwert, der der pauschal ermittelten Kostenmiete entsprach, einen solchen Zuschlag zugelassen hat, hält er hieran nicht fest.

  • BFH, 18.11.1998 - II R 79/96

    Kostenmiete bei Aufstellung der Mietspiegel

    Auszug aus BFH, 04.03.1999 - II R 106/97
    Scheitert eine solche Wertableitung der üblichen Miete aus tatsächlich gezahlten Mieten anderer Grundstücksgruppen, weil eine bestimmte Gruppe von Grundstücken mit anderen Grundstücksgruppen nicht oder nicht hinreichend vergleichbar ist, und stehen deshalb keine anderen Schätzungsgrundlagen zur Verfügung, darf das FA --wie der Senat in seiner Entscheidung vom 18. November 1998 II R 79/96 (BFHE 187, 104, BStBl II 1999, 10) ausgeführt hat-- bei der Aufstellung der sogenannten Mietspiegel als letztes Hilfsmittel auf eine Rahmenmiete zurückgreifen, die auf der Grundlage durchschnittlicher Grundstücks- und Baukosten aus den regelmäßigen Kapital- und Bewirtschaftungskosten am Bewertungsstichtag hergeleitet wurde ("Kostenmiete").

    Die Kostenmiete beträgt hier nach dem --mit Ausnahme des zugrunde gelegten Kostenfaktors von 7, 5 v.H.-- nicht zu beanstandenden Ermittlungsverfahren der OFD bei Grundstücks- und Baukosten für Objekte mit guter Ausstattung in Höhe von 660 DM/m² und bei Zugrundelegung eines Kostenfaktors von 7 v.H. (vgl. BFH-Entscheidungen in BFHE 113, 382, BStBl II 1975, 54, und in BFHE 114, 264, BStBl II 1975, 191, sowie die o.g. Entscheidung in BFHE 187, 104, BStBl II 1999, 10) 3,85 DM/m² (660 DM x 7 v.H. = 46, 20 DM; 46, 20 DM : 12 = 3,85 DM/m²).

    Es ist zwar richtig, daß beim Ansatz einer pauschal ermittelten Kostenmiete als übliche Miete ein Zuschlag für Schönheitsreparaturen nicht zu machen ist, weil diese Kosten begrifflich in der Kostenmiete enthalten sind (BFH-Urteile vom 28. Januar 1977 III R 58/76, BFHE 121, 359, BStBl II 1977, 376, und in BFHE 113, 382, BStBl II 1975, 54); soweit der erkennende Senat in seiner Entscheidung in BFHE 187, 104, BStBl II 1999, 10, 12 auf einen Mietspiegelwert, der der pauschal ermittelten Kostenmiete entsprach, einen solchen Zuschlag zugelassen hat, hält er hieran nicht fest.

  • BFH, 13.12.1974 - III R 82/73

    Abweichung der üblichen Miete von der vereinbarten Miete um mehr als 20 v. H.

    Auszug aus BFH, 04.03.1999 - II R 106/97
    Die von der Rechtsprechung bislang nur für Fälle der Einzelbewertung ausdrücklich vorgesehene Möglichkeit des Rückgriffs auf die "Kostenmiete" (vgl. BFH-Urteile vom 11. Oktober 1974 III R 103/73, BFHE 113, 382, BStBl II 1975, 54, und vom 13. Dezember 1974 III R 82/73, BFHE 114, 264, BStBl II 1975, 191, sowie in BFHE 142, 289, BStBl II 1985, 36), besteht grundsätzlich auch für die Aufstellung der Mietspiegel.

    Die Kostenmiete beträgt hier nach dem --mit Ausnahme des zugrunde gelegten Kostenfaktors von 7, 5 v.H.-- nicht zu beanstandenden Ermittlungsverfahren der OFD bei Grundstücks- und Baukosten für Objekte mit guter Ausstattung in Höhe von 660 DM/m² und bei Zugrundelegung eines Kostenfaktors von 7 v.H. (vgl. BFH-Entscheidungen in BFHE 113, 382, BStBl II 1975, 54, und in BFHE 114, 264, BStBl II 1975, 191, sowie die o.g. Entscheidung in BFHE 187, 104, BStBl II 1999, 10) 3,85 DM/m² (660 DM x 7 v.H. = 46, 20 DM; 46, 20 DM : 12 = 3,85 DM/m²).

  • BFH, 15.10.1986 - II R 230/81

    Der Wegfall der Grundsteuervergünstigung führt zu einer Änderung der

    Auszug aus BFH, 04.03.1999 - II R 106/97
    Ausgangspunkt für die Wertermittlung im Zuge der hier vorzunehmenden Wertfortschreibung ist, weil tatsächlich für das Objekt gezahlte Mieten i.S. von § 79 Abs. 1 BewG fehlen, die übliche Miete i.S. von § 79 Abs. 2 BewG für freifinanzierten nicht preisgebundenen Wohnraum im Hauptfeststellungszeitpunkt (§ 79 Abs. 5 i.V.m. § 27 BewG; vgl. hierzu Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 15. Oktober 1986 II R 230/81, BFHE 148, 174, BStBl II 1987, 201).
  • BFH, 10.08.1984 - III R 18/76

    Ableitung der üblichen Miete bei steuerbegünstigtem eigengenutzten Wohnraum aus

    Auszug aus BFH, 04.03.1999 - II R 106/97
    Diese Anforderungen sind auch dann erfüllt, wenn wegen Fehlens vermieteter Objekte derselben Grundstücksart oder auch desselben Alters Spiegelmieten für bestimmte Grundstücksgruppen aus den Spiegelmieten für Objekte gleicher oder ähnlicher Art, Lage und Ausstattung anderer Grundstücksarten oder eines anderen Baujahrs abgeleitet wurden (BFH-Urteil in BFHE 142, 289, BStBl II 1985, 36, sowie BFH-Urteil vom 10. August 1984 III R 18/76, BFHE 142, 297, BStBl II 1985, 200).
  • BFH, 23.11.1988 - II R 2/86

    Grundstücksbewertung mittels erzielbarer Mietpreise nach Beendigung der

    Auszug aus BFH, 04.03.1999 - II R 106/97
    Scheitert aber --wie im Streitfall-- eine Schätzung der üblichen Miete im unmittelbaren Vergleich daran, daß nach Art, Lage und Ausstattung vergleichbare vermietete Objekte nicht oder nicht in hinreichender Zahl vorhanden sind, kann nach der ständigen Rechtsprechung des BFH als Hilfsmittel für die Schätzung der üblichen Miete auf die von den FÄ für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich erarbeiteten Mietspiegel zurückgegriffen werden, soweit diese in ihren Aufgliederungen nach Mietpreisregelungen und den anderen gemäß § 79 Abs. 2 Satz 2 BewG maßgebenden Kriterien (insbesondere Baujahr und Ausstattung) den vom Gesetz gestellten Anforderungen für die Schätzung der üblichen Miete entsprechen (BFH-Urteile vom 23. November 1988 II R 2/86, BFH/NV 1989, 626, und vom 10. August 1984 III R 41/75, BFHE 142, 289, BStBl II 1985, 36, mit weiteren Hinweisen).
  • BFH, 28.01.1977 - III R 58/76

    Bei pauschal ermittelter Kostenmiete kommt ein Zuschlag wegen Übernahme der

    Auszug aus BFH, 04.03.1999 - II R 106/97
    Es ist zwar richtig, daß beim Ansatz einer pauschal ermittelten Kostenmiete als übliche Miete ein Zuschlag für Schönheitsreparaturen nicht zu machen ist, weil diese Kosten begrifflich in der Kostenmiete enthalten sind (BFH-Urteile vom 28. Januar 1977 III R 58/76, BFHE 121, 359, BStBl II 1977, 376, und in BFHE 113, 382, BStBl II 1975, 54); soweit der erkennende Senat in seiner Entscheidung in BFHE 187, 104, BStBl II 1999, 10, 12 auf einen Mietspiegelwert, der der pauschal ermittelten Kostenmiete entsprach, einen solchen Zuschlag zugelassen hat, hält er hieran nicht fest.
  • BFH, 23.04.1991 - VIII R 61/87

    Berechnung der Gewerbesteuerrückstellung nach der sog. 9/10-Methode

    Auszug aus BFH, 04.03.1999 - II R 106/97
    Deren nachträglicher Erhöhung steht aus Gründen der Rechtsanwendungsgleichheit die Selbstbindung der Verwaltung entgegen (vgl. hierzu BFH-Urteil vom 23. April 1991 VIII R 61/87, BFHE 164, 422, BStBl II 1991, 752).
  • BVerfG, 10.04.2018 - 1 BvL 11/14

    Vorschriften zur Einheitsbewertung für die Bemessung der Grundsteuer

    Dies geschieht regelmäßig anhand von Mietspiegeln, die von der Finanzverwaltung zum 1. Januar 1964 aufgestellt wurden und in ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs als geeignete Grundlage für die Schätzung der nach § 79 Abs. 2 Satz 2, Abs. 5 BewG maßgeblichen üblichen Miete des Jahres 1964 anerkannt werden (BFHE 188, 425 m.w.N.).
  • BFH, 16.05.2018 - II R 37/14

    Maßgebliche Mieten im Ertragswertverfahren

    Die Heranziehung dieser auf den Hauptfeststellungszeitpunkt 1. Januar 1964 aufgestellten Mietspiegel für die Schätzung der üblichen Miete gemäß § 79 Abs. 2 Satz 2 BewG auf diesen Zeitpunkt ist zulässig, wenn eine Schätzung der üblichen Miete im unmittelbaren Vergleich daran scheitert, dass nach Art, Lage und Ausstattung vergleichbare vermietete Objekte am 1. Januar 1964 nicht oder nicht in hinreichender Zahl vorhanden waren und die Mietspiegel in ihren Aufgliederungen nach Mietpreisregelungen und den anderen gemäß § 79 Abs. 2 Satz 2 BewG maßgebenden Kriterien (insbesondere Baujahr und Ausstattung) den vom Gesetz gestellten Anforderungen für die Schätzung der üblichen Miete entsprechen (BFH-Urteil vom 4. März 1999 II R 106/97, BFHE 188, 425, BStBl II 1999, 519, m.w.N.).
  • BFH, 13.02.2008 - II R 72/06

    Bewertung eines nichtunterkellerten Einfamilienhauses

    Die pauschale Kostenmiete von 5, 35 DM/qm, die unter Bezugnahme auf die Urteile des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 18. November 1998 II R 79/96 (BFHE 187, 104, BStBl II 1999, 10) sowie vom 4. März 1999 II R 106/97 (BFHE 188, 425, BStBl II 1999, 519) ermittelt worden war, lag unter dem Mietspiegelwert des FA für freifinanzierten nicht preisgebundenen Wohnraum.

    Scheitert eine derartige Schätzung daran, dass nach Art, Lage und Ausstattung vergleichbare vermietete Objekte nicht oder nicht in hinreichender Zahl vorhanden sind, und fehlt es auch an der Möglichkeit, die übliche Miete aus den Mieten anderer Grundstücksgruppen abzuleiten, weil eine bestimmte Gruppe von Grundstücken mit anderen Grundstücksgruppen nicht oder nicht hinreichend vergleichbar ist, und stehen deshalb keine anderen Schätzungsgrundlagen zur Verfügung, darf das FA bei der Aufstellung der sog. Mietspiegel als letztes Hilfsmittel auf eine Rahmenmiete zurückgreifen, die auf der Grundlage durchschnittlicher Grundstücks- und Baukosten aus den regelmäßigen Kapital- und Bewirtschaftungskosten hergeleitet wird --sog. Kostenmiete-- (BFH-Urteile in BFHE 187, 104, BStBl II 1999, 10, sowie in BFHE 188, 425, BStBl II 1999, 519).

    Außergewöhnliche Umstände, die im Einzelfall zu einer abweichenden (niedrigeren) Kostenmiete führen --wie z.B. niedrigere Baukosten, günstigere Zinskonditionen oder geringere Unterhaltungskosten--, bleiben unberücksichtigt (so BFH-Urteil in BFHE 188, 425, BStBl II 1999, 519, 521).

  • FG Niedersachsen, 16.11.2006 - 1 K 202/00

    Einheitswertfeststellung eines im Ertragswertverfahren bewerteten Grundstücks;

    Dem ist der BFH in seinen Urteilen vom 18. November 1998 II R 79/96, BFHE 187, 104, BStBl II 1999, 10 und 4. März 1999 II R 106/97, BFHE 188, 425, BStBl II 1999, 519 gefolgt.

    Wie der BFH in seiner Entscheidung vom 4. März 1999 II R 106/97, BFHE 188, 425, BStBl II 1999, 519 erkannt hat, bleiben die Finanzämter an die von ihnen aufgestellten Mietspiegelwerte für freifinanzierten Wohnraum trotz der Mängel dieser Werte gebunden, wenn die Spiegelwerte unter der Kostenmiete liegen.

  • FG Niedersachsen, 06.09.2018 - 1 K 307/16

    Streit um die Bewertung eines Grundstücks im Ertragswertverfahren; Nutzung von

    Scheitert eine derartige Schätzung daran, dass nach Art, Lage und Ausstattung vergleichbare vermietete Objekte nicht oder nicht in hinreichender Zahl vorhanden sind, und fehlt es auch an der Möglichkeit, die übliche Miete aus den Mieten anderer Grundstücksgruppen abzuleiten, weil eine bestimmte Gruppe von Grundstücken mit anderen Grundstücksgruppen nicht oder nicht hinreichend vergleichbar ist, und stehen deshalb keine anderen Schätzungsgrundlagen zur Verfügung, darf das Finanzamt bei der Aufstellung der sog. Mietspiegel als letztes Hilfsmittel auf eine Rahmenmiete zurückgreifen, die auf der Grundlage durchschnittlicher Grundstücks- und Baukosten aus den regelmäßigen Kapital- und Bewirtschaftungskosten hergeleitet wird --sog. Kostenmiete, wobei ein Kostenfaktor von 7 v.H. zugrunde zu legen ist (vgl. BFH-Urteile vom 18. November 1998 II R 79/96, BFHE 187, 104, BStBl II 1999, 10; vom 4. März 1999 II R 106/97, BFHE 188, 425, BStBl II 1999, 519 und vom 13. Februar 2008 II R 72/06, BFH/NV 2008, 1123).

    Außergewöhnliche Umstände, die im Einzelfall zu einer abweichenden (niedrigeren) Kostenmiete führen --wie z.B. niedrigere Baukosten, günstigere Zinskonditionen oder geringere Unterhaltungskosten--, bleiben unberücksichtigt (vgl. BFH-Urteile vom 4. März 1999 II R 106/97, BFHE 188, 425, BStBl II 1999, 519 und vom 13. Februar 2008 II R 72/06, BFH/NV 2008, 1123).

  • FG Niedersachsen, 28.05.2002 - 1 K 39/00

    Fehlerhaft hohe Ansetzung des Einheitswerts eines Grundstücks; Bereinigung der

    Mit Urteil vom 4. März 1999 II R 106/97, BFH NV 1999, 1402, habe der BFH entschieden, dass beim Ansatz einer Kostenmiete kein Zuschlag für Schönheitsreparaturen vorzunehmen sei, weil diese Kosten begrifflich bereits in der Kostenmiete enthalten seien.

    Ferner ist bei einer pauschal ermittelten Kostenmiete kein Zuschlag für Schönheitsreparaturen vorzunehmen, weil diese Kosten begrifflich in der Kostenmiete enthalten sind (BFH-Urteil vom 4. März 1999 II R 106/97, NV 1999, 1402).

  • FG Nürnberg, 02.08.2000 - IV 219/99

    Ausschlußfrist nach § 364b AO bei Veranlagung

    Diese Anforderungen sind auch dann erfüllt, wenn wegen Fehlens vermieteter Objekte derselben Grundstücksart oder auch desselben Alters Spiegelmieten für bestimmte Grundstücksgruppen aus den Spiegelmieten für Objekte gleicher oder ähnlicher Art, Lage und Ausstattung anderer Grundstücksarten oder eines anderen Baujahrs abgeleitet wurden (vgl. BFH-Urteile vom 18.11.1998 II R 79/96, BStBl II 1999, 10 , und vom 4.3.1999 II R 106/97, BStBl II 1999, 519 ).

    Scheitert eine solche Wertabteilung der üblichen Miete aus tatsächlich gezahlten Mieten anderer Grundstücksgruppen, weil eine bestimmte Gruppe von Grundstücken mit anderen Grundstücksgruppen nicht oder nicht hinreichend vergleichbar ist, und stehen deshalb keine andere Schätzungsgrundlagen zur Verfügung, darf das Finanzamt bei der Aufstellung der sog. Mietspiegel als letztes Hilfsmittel auf eine Rahmenmiete zurückgreifen, die auf der Grundlage durchschnittlicher Grundstücks- und Baukosten aus den regelmäßigen Kapital- und Bewirtschaftungskosten am Bewertungsstichtag hergeleitet wurde - Kostenmiete - (vgl. BFH-Urteile in BStBl II 1999, 519 und in BStBl II 1999, 10 ).

  • BFH, 05.08.2004 - II B 159/02

    NZB: Verletzung des rechtlichen Gehörs

    Insbesondere fehlt jede Auseinandersetzung mit der bisherigen Rechtsprechung des BFH (vgl. Urteile vom 18. November 1998 II R 79/96, BFHE 187, 104, BStBl II 1999, 10, und vom 4. März 1999 II R 106/97, BFHE 188, 425, BStBl II 1999, 519).
  • FG Berlin, 09.11.2005 - 2 K 2057/02

    Einheitsbewertung des Grundvermögens - Festsetzung des Grundsteuermessbetrages -

    Dies liege u. a. daran, dass der Bundesfinanzhof -BFH- die vom Beklagten verwendete Zusammenstellung der üblichen Mieten (Rundverfügung EW-Nr. 240, Anl. 7, Amtsblatt -ABl- von Berlin II 1991, 296 ff.) als Mietspiegel gebilligt und damit zu Unrecht der Ermittlung der Einheitswerte nach den tatsächlich gezahlten Mieten unter Fortschreibung von Modernisierungszuschlägen eine Absage erteilt habe (vgl. BFH, Urteil vom 28. Juni 2000 II R 27/98, Sammlung  amtlich  nicht  veröffentlichter  Entscheidungen des BFH, -BFH/NV- 2001, 150; BFH, Urteil vom 4. März 1999 II R 106/97, Bundessteuerblatt -BStBl- II  1999, 519).  Der BFH rechtfertige dies mit den geänderten Verhältnissen und dem daraus folgenden Ansatz von geschätzten Durchschnittsmieten, die den tatsächlichen, wertbeeinflussenden Verhältnissen aber keine Bedeutung zumessen würden.  Tatsächlich hätten sich die tatsächlichen Verhältnisse aber nicht grundlegend geändert.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 24.05.2011 - 14 A 1498/09

    Normaler Rohertrag: Kein Grundsteuererlass

    vgl. BFH, Urteil vom 4. März 1999 II R 106/97 , BFHE 188, 425; Urteil vom 18. November 1998 II R 79/96 , BFHE 187, 104; Urteil vom 13. Dezember 1974 III R 82/73 , BFHE 114, 264; Urteil vom 11. Oktober 1974 - III R 103/73 , BFHE 113, 382.
  • FG Niedersachsen, 21.06.2001 - 1 K 459/96

    Entgegenstehen des Grundsatzes von Treu und Glauben bei bloßem Zeitablauf der

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