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   BFH, 25.05.1999 - VIII R 59/97   

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BFH, 25.05.1999 - VIII R 59/97 (https://dejure.org/1999,587)
BFH, Entscheidung vom 25.05.1999 - VIII R 59/97 (https://dejure.org/1999,587)
BFH, Entscheidung vom 25. Mai 1999 - VIII R 59/97 (https://dejure.org/1999,587)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Simons & Moll-Simons

    EStG §§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1, 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2

  • Wolters Kluwer

    Rückgewähr von vGA - Einlage des Gesellschafters - Schuldung von Zinsen - Veranlassungszusammenhang

  • Judicialis

    EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1; ; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 1, § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 2
    Schuldzinsen für Rückgewähr einer vGA

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 9 Abs 1 S 3 Nr 1, EStG § 20 Abs 2 Nr 1
    Einkünfte aus Kapitalvermögen; Einlage; Gesellschafter-Geschäftsführer; Rückzahlung; Schuldzinsen; Verdeckte Gewinnausschüttung; Zinsen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 188, 569
  • NJW 1999, 2990
  • BB 1999, 1698
  • BB 1999, 1743
  • DB 1999, 1680
  • BStBl II 2001, 226
  • NZG 2000, 324
 
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Wird zitiert von ... (24)Neu Zitiert selbst (35)

  • BFH, 10.10.1995 - VIII R 56/91

    Verzugszinsen als Werbungsko

    Auszug aus BFH, 25.05.1999 - VIII R 59/97
    In seinem Urteil in BFHE 174, 24, BStBl II 1994, 561 konnte der erkennende Senat offenlassen, ob am Institut der negativen Einnahme weiterhin festzuhalten ist, nachdem die neuere Rechtsprechung den Werbungskostenbegriff durch Betonung des Veranlassungsprinzips weitgehend demjenigen der Betriebsausgaben angenähert hat (ebenso Urteil vom 10. Oktober 1995 VIII R 56/91, BFH/NV 1996, 304).

    Hieran fehlt es im Streitfall bereits deshalb, weil der Kläger die der P-GmbH geschuldeten Zinsen weder von dieser erhalten hat noch seine Verpflichtung zur Zinszahlung gemäß § 17 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrags daran gebunden war, daß er die in den Jahren 1985 bis 1988 erhaltenen Vorteile (vGA) zur Erzielung von Einnahmen nutzte (Senatsurteil in BFH/NV 1996, 304, m.w.N.).

    Dieser Beurteilung steht nicht entgegen, daß im Falle der Gewährung eines Darlehens (Kredits) der steuerrechtliche Zurechnungszusammenhang nach dem tatsächlichen Verwendungszweck der kreditierten Mittel zu bestimmen ist (BFH in BFHE 161, 290, BStBl II 1990, 817 zu Abschn. C. II. 2.; in BFH/NV 1996, 304, 306; zum Begriff der Schuldzinsen vgl. BFH-Entscheidung vom 9. Februar 1994 IX R 110/90, BFHE 175, 212, BStBl II 1995, 47, sowie Schmidt/Drenseck, a.a.O., § 9 Rz. 91).

  • BFH, 18.02.1997 - VIII R 54/95

    Widerstreitende Steuerfestsetzung bei geänderter Beurteilung der

    Auszug aus BFH, 25.05.1999 - VIII R 59/97
    Hiernach sind beispielsweise Schuldzinsen, die für die Finanzierung der Anschaffungskosten einer GmbH-Beteiligung anfallen, als Werbungskosten zu berücksichtigen, wenn und solange die Beteiligung in der Absicht gehalten wird, positive Einkünfte zu erzielen; gleiches gilt, wenn die Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter ein verzinsliches Darlehen zur Teilnahme an der Erhöhung ihres Stammkapitals gewährt (BFH-Entscheidung vom 18. Februar 1997 VIII R 54/95, BFHE 183, 6, BStBl II 1997, 647, m.w.N.).

    Ebenso ist zu entscheiden, wenn --wie gleichfalls bereits in Abschn. II. 2. b aa der Gründe dargelegt-- die Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter ein Darlehen gewährt, damit dieser an einer Stammkapitalerhöhung teilnehmen kann (BFH in BFHE 183, 6, BStBl II 1997, 647).

  • BFH, 09.06.1997 - GrS 1/94

    Personengesellschaften - Verzicht des Gesellschafters auf Forderungen gegenüber

    Auszug aus BFH, 25.05.1999 - VIII R 59/97
    aa) Bestimmend hierfür sind zum einen die Erwägungen des I. Senats, nach denen der Rückgewähranspruch sein auslösendes Moment in der durch das Gesellschaftsverhältnis veranlaßten Vorteilszuwendung (vGA) findet; hinzu kommt, daß nach dem Beschluß des Großen Senats des BFH vom 9. Juni 1997 GrS 1/94 (BFHE 183, 187, BStBl II 1998, 307) die Vorschrift des § 4 Abs. 1 Satz 1 EStG über den Ansatz von Einlagen auch anzuwenden ist, wenn --wie im Verhältnis von Gesellschafter und Kapitalgesellschaft-- Einlegender und Empfänger der Einlage verschiedene Rechtsträger sind (vgl. hierzu auch Beschluß vom 26. Oktober 1987 GrS 2/86, BFHE 151, 523, BStBl II 1988, 348, 354; Urteil vom 11. Februar 1998 I R 89/97, BFHE 186, 25, BStBl II 1998, 691).

    Nur diese einheitliche Betrachtung stellt zudem sicher, daß nicht --entgegen dem Zweck der Einlageregelung-- infolge des gewinnmindernden Ansatzes der Einlage bei der Kapitalgesellschaft die vom Gesellschafter erzielten Einkünfte bei diesem nicht der Besteuerung unterliegen (vgl. hierzu auch BFH-Beschluß in BFHE 183, 187, BStBl II 1998, 307 zu Abschn. C. I. 4.).

  • BFH, 03.08.1993 - VIII R 82/91

    Zur Abgrenzung zwischen Einlagen und negativen Einnahmen sowie Werbungskosten bei

    Auszug aus BFH, 25.05.1999 - VIII R 59/97
    c) Mit Urteil vom 3. August 1993 VIII R 82/91 (BFHE 174, 24, BStBl II 1994, 561) hat der erkennende Senat zwar entschieden, daß die Rückzahlung einer vGA auch aus der Sicht des Gesellschafters mit einer Einlage in das Vermögen der Kapitalgesellschaft verbunden sei, wenn die Rückgewähr weder auf einer rechtlichen noch auf einer tatsächlichen Verpflichtung des Gesellschafters beruhe.

    In seinem Urteil in BFHE 174, 24, BStBl II 1994, 561 konnte der erkennende Senat offenlassen, ob am Institut der negativen Einnahme weiterhin festzuhalten ist, nachdem die neuere Rechtsprechung den Werbungskostenbegriff durch Betonung des Veranlassungsprinzips weitgehend demjenigen der Betriebsausgaben angenähert hat (ebenso Urteil vom 10. Oktober 1995 VIII R 56/91, BFH/NV 1996, 304).

  • BFH, 29.04.1987 - I R 176/83

    Schmiergeldzahlungen von Warenlieferanten an Gesellschafter-Geschäftsführer einer

    Auszug aus BFH, 25.05.1999 - VIII R 59/97
    Diese Beurteilung steht im Einklang mit der Rechtsprechung des I. Senats, der in seinem --gleichfalls zu einer Satzungsklausel ergangenen-- Urteil vom 29. Mai 1996 I R 118/93 (BFHE 180, 405, BStBl II 1997, 92) entschieden hat, daß der Rückgewähranspruch weder der Annahme einer (vorherigen) vGA i.S. von § 8 Abs. 3 Satz 2 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) noch einer anderen Ausschüttung i.S. von § 27 Abs. 3 Satz 2 KStG entgegenstehe (vgl. auch Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 29. April 1987 I R 176/83, BFHE 150, 337, BStBl II 1987, 733; vom 13. September 1989 I R 41/86, BFHE 158, 338, BStBl II 1989, 1029).

    In seinem Urteil in BFHE 180, 405, BStBl II 1997, 92 (m.w.N.) hat er hierzu ausgeführt, daß die Bestimmungen der §§ 8 Abs. 1 KStG, 4 Abs. 1 Satz 1 EStG zur Berücksichtigung von Einlagen deshalb einen erfolgswirksamen Ansatz des Rückgewähranspruchs in der Steuerbilanz der Kapitalgesellschaft ausschließen, weil er durch die Erfüllung der Verbindlichkeit entstehe, die als vGA (i.S. von § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG) zu beurteilen sei, und deshalb (notwendigerweise) die nämliche --im Gesellschaftsverhältnis wurzelnde-- Veranlassung haben müsse; demgemäß sei der Anspruch steuerrechtlich als Einlage zu behandeln und im Zeitpunkt seiner Erfüllung im EK 04 der Gliederungsrechnung zu erfassen (vgl. auch BFHE 150, 337, BStBl II 1987, 733 zu Abschn. II. 4.: Rückforderung als "contrarius actus" der vGA; zur Verfassungsmäßigkeit s. Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 8. Dezember 1992 1 BvR 326/89, Betriebs-Berater --BB-- 1993, 1409).

  • BFH, 04.07.1990 - GrS 2/88

    Kontokorrentverbindlichkeit; Auszahlungen; Überweisungen; Betriebliche

    Auszug aus BFH, 25.05.1999 - VIII R 59/97
    aa) Wie der Große Senat des BFH in seinem Beschluß vom 4. Juli 1990 GrS 2-3/88 (BFHE 161, 290, BStBl II 1990, 817) im einzelnen dargelegt hat, sind Aufwendungen dann als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abziehbar, wenn --entsprechend dem Veranlassungsprinzip-- das sie auslösende Moment bei wertender Betrachtung der einkommensteuerrechtlich relevanten Erwerbssphäre zuzuweisen ist (vgl. auch § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 EStG).

    Dieser Beurteilung steht nicht entgegen, daß im Falle der Gewährung eines Darlehens (Kredits) der steuerrechtliche Zurechnungszusammenhang nach dem tatsächlichen Verwendungszweck der kreditierten Mittel zu bestimmen ist (BFH in BFHE 161, 290, BStBl II 1990, 817 zu Abschn. C. II. 2.; in BFH/NV 1996, 304, 306; zum Begriff der Schuldzinsen vgl. BFH-Entscheidung vom 9. Februar 1994 IX R 110/90, BFHE 175, 212, BStBl II 1995, 47, sowie Schmidt/Drenseck, a.a.O., § 9 Rz. 91).

  • BFH, 29.05.1996 - I R 118/93

    Zum Anspruch auf Rückgewähr von verdeckter Gewinnausschüttung

    Auszug aus BFH, 25.05.1999 - VIII R 59/97
    Diese Beurteilung steht im Einklang mit der Rechtsprechung des I. Senats, der in seinem --gleichfalls zu einer Satzungsklausel ergangenen-- Urteil vom 29. Mai 1996 I R 118/93 (BFHE 180, 405, BStBl II 1997, 92) entschieden hat, daß der Rückgewähranspruch weder der Annahme einer (vorherigen) vGA i.S. von § 8 Abs. 3 Satz 2 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) noch einer anderen Ausschüttung i.S. von § 27 Abs. 3 Satz 2 KStG entgegenstehe (vgl. auch Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 29. April 1987 I R 176/83, BFHE 150, 337, BStBl II 1987, 733; vom 13. September 1989 I R 41/86, BFHE 158, 338, BStBl II 1989, 1029).

    In seinem Urteil in BFHE 180, 405, BStBl II 1997, 92 (m.w.N.) hat er hierzu ausgeführt, daß die Bestimmungen der §§ 8 Abs. 1 KStG, 4 Abs. 1 Satz 1 EStG zur Berücksichtigung von Einlagen deshalb einen erfolgswirksamen Ansatz des Rückgewähranspruchs in der Steuerbilanz der Kapitalgesellschaft ausschließen, weil er durch die Erfüllung der Verbindlichkeit entstehe, die als vGA (i.S. von § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG) zu beurteilen sei, und deshalb (notwendigerweise) die nämliche --im Gesellschaftsverhältnis wurzelnde-- Veranlassung haben müsse; demgemäß sei der Anspruch steuerrechtlich als Einlage zu behandeln und im Zeitpunkt seiner Erfüllung im EK 04 der Gliederungsrechnung zu erfassen (vgl. auch BFHE 150, 337, BStBl II 1987, 733 zu Abschn. II. 4.: Rückforderung als "contrarius actus" der vGA; zur Verfassungsmäßigkeit s. Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 8. Dezember 1992 1 BvR 326/89, Betriebs-Berater --BB-- 1993, 1409).

  • BFH, 26.01.1999 - VIII R 32/96

    Nachträgliche AK; Verluste aus eigenkapitalersetzenden Bürgschaften

    Auszug aus BFH, 25.05.1999 - VIII R 59/97
    Diese Rechtsprechung beruht zum einen darauf, daß --im Einklang mit den allgemeinen Grundsätzen des Anschaffungskostenbegriffs (vgl. § 255 Abs. 3 des Handelsgesetzbuches)-- auch im Bereich der Überschußeinkünfte zwischen den Anschaffungskosten des der Einkunftserzielung dienenden Wirtschaftsguts sowie den hierdurch veranlaßten Finanzierungskosten zu unterscheiden ist (zu § 17 EStG vgl. Senatsbeschluß vom 27. November 1995 VIII B 16/95, BFH/NV 1996, 406; Urteil vom 26. Januar 1999 VIII R 32/96, nicht veröffentlicht); zum anderen liegt ihr --was die Vorinstanz außer acht gelassen hat-- die Erwägung zugrunde, daß zwar die Kosten der Finanzierung der Beteiligung gleich den Anschaffungskosten ihre Veranlassung im Gesellschaftsverhältnis finden, hierdurch aber der Werbungskostenabzug für die dem Steuerpflichtigen entstandenen Schuldzinsen deshalb nicht ausgeschlossen wird, weil die gesellschaftsrechtliche Beteiligung zugleich die Quelle zur Erzielung von Einkünften aus Kapitalvermögen bildet (vgl. zu beidem Senatsurteil vom 8. Dezember 1992 VIII R 99/90, BFH/NV 1993, 654 zu Abschn. 2.).
  • BFH, 14.08.1985 - I R 149/81

    GmbH - Gründung - Bargründung - Abweichung von Gesellschaftsvertrag - Einbringung

    Auszug aus BFH, 25.05.1999 - VIII R 59/97
    Sie wird vielmehr auch von der Rechtsprechung des I. Senats des BFH geteilt, nach der die Nichteinforderung einer Einlage in Höhe des entgehenden Zinsaufwands dann zu einer vGA i.S. von § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG führt, wenn die Kapitalgesellschaft den Anspruch kennt und davon absieht, Zinsen entstehen zu lassen (Urteil vom 13. November 1996 I R 126/95, BFHE 182, 358; vgl. auch Urteil des FG Niedersachen vom 12. Oktober 1989 VI 474/87, GmbH-Rundschau 1990, 580; zur Abgrenzung s. BFH-Urteile vom 29. Mai 1968 I 200/65, BFHE 93, 414, BStBl II 1969, 11; vom 14. August 1985 I R 149/81, BFHE 144, 548, BStBl II 1986, 86).
  • BFH, 29.05.1968 - I 200/65

    Unterlassen der Einforderung eines noch ausstehenden Teiles der Stammeinlage der

    Auszug aus BFH, 25.05.1999 - VIII R 59/97
    Sie wird vielmehr auch von der Rechtsprechung des I. Senats des BFH geteilt, nach der die Nichteinforderung einer Einlage in Höhe des entgehenden Zinsaufwands dann zu einer vGA i.S. von § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG führt, wenn die Kapitalgesellschaft den Anspruch kennt und davon absieht, Zinsen entstehen zu lassen (Urteil vom 13. November 1996 I R 126/95, BFHE 182, 358; vgl. auch Urteil des FG Niedersachen vom 12. Oktober 1989 VI 474/87, GmbH-Rundschau 1990, 580; zur Abgrenzung s. BFH-Urteile vom 29. Mai 1968 I 200/65, BFHE 93, 414, BStBl II 1969, 11; vom 14. August 1985 I R 149/81, BFHE 144, 548, BStBl II 1986, 86).
  • BFH, 13.11.1996 - I R 126/95

    Begleichung von Zahlungsansprüchen - Grundsatz ordnungsgemäßer Bilanzierung

  • BFH, 27.11.1995 - VIII B 16/95

    Bürgschaftsinanspruchnahme und Refinanzierungszinsen bei GmbH-Beteiligung

  • BFH, 06.03.1997 - IV R 47/95

    1. Zinsabfluß im Zeitpunkt der Soll-Buchung auf dem Kontokorrentkonto, solange

  • FG Niedersachsen, 12.10.1989 - VI 474/87

    Körperschaftsteuer; Nichtverzinsung von nicht eingezahltem Stammkapital

  • BFH, 21.07.1981 - VIII R 154/76

    Schuldzinsen für mit Kredit erworbene Aktien sind in vollem Umfang

  • BFH, 08.12.1992 - VIII R 99/90

    Werbungskosten durch Bürgschaft zugunsten des Arbeitgebers

  • BFH, 08.10.1985 - VIII R 234/84

    Zum Abzug von Schuldzinsen für einen zum Erwerb einer wesentlichen Beteiligung i.

  • BFH, 14.07.1998 - VIII B 38/98

    Schadenersatz und vGA

  • BVerfG, 08.12.1992 - 1 BvR 326/89

    Begründungsumfang bei Nichtannahme der Revision im finanzgerichtlichen Verfahren

  • BFH, 08.10.1985 - VIII R 284/83

    Zur Abgrenzung zwischen Kreditgewährung und verdeckter Gewinnausschüttung bei

  • BFH, 04.07.1990 - GrS 1/89

    Vorauszahlungen und Bauunternehmerkonkurs

  • BFH, 13.12.1963 - VI 22/61 S

    Einoprdnung von zurückgezahlten Zinsen als negative Einnahmen aus Kapitalvermögen

  • BFH, 29.07.1997 - VIII R 57/94

    Forderungsverzicht als verdeckte Einlage

  • BFH, 13.09.1989 - I R 41/86

    Voraussetzungen einer verdeckten Gewinnausschüttung; Rückforderungsanspruch gem.

  • BFH, 16.05.1990 - I R 96/88

    Zur Verlustübernahme bei steuerlich nicht anerkannter Organschaft und nach

  • BFH, 17.02.1993 - I R 21/92

    Einkommensteuerveranlagung von Vorabgewinnausschüttungen einer GmbH

  • BFH, 04.06.1991 - X R 136/87

    Steuerliche Behandlungen von Aufwendungen bei Erbbaurecht

  • BFH, 26.01.1977 - I R 101/75

    Organträger dürfen steuerrechtlich keine Rückstellung für drohende Verluste aus

  • BFH, 30.07.1997 - I R 11/96

    Zufluß von Gewinnausschüttungen bei Rückgewähranspruch

  • BFH, 09.02.1994 - IX R 110/90

    Als dauernde Last zu beurteilende wiederkehrende Leistungen zum Erwerb eines zum

  • BFH, 06.03.1979 - VIII R 26/78

    Feststellung der Jahresbilanz - Gewinnausschüttung - Rückzahlung der

  • BFH, 11.02.1998 - I R 89/97

    Verdeckte Einlage einer wesentlichen Beteiligung

  • BFH, 19.01.1977 - I R 188/74

    Rückzahlung von Dividenden - Keine Verpflichtung - Negative Erträge aus

  • BFH, 10.11.1998 - VIII R 6/96

    Krisenbestimmtes Darlehen eines GmbH-Gesellschafters

  • BFH, 26.10.1987 - GrS 2/86

    Zur unentgeltlichen Überlassung von Nutzungsvorteilen

  • BFH, 29.08.2000 - VIII R 7/99

    Rückzahlung einer offenen Gewinnausschüttung

    Die Rückzahlung führt hingegen nicht zu negativen Einnahmen des Gesellschafters bei den Einkünften aus Kapitalvermögen (Fortführung des BFH-Urteils vom 25. Mai 1999 VIII R 59/97, BFHE 188, 569).

    bb) In seiner jüngeren Rechtsprechung hat der BFH jedoch die Eignung des Merkmals der rechtlichen oder tatsächlichen Verpflichtung für die steuerliche Behandlung der Rückzahlung eines Gewinnanteils in Zweifel gezogen; er hat aber die Frage, ob die Rechtsprechung des I. Senats des BFH, die die Sicht der Kapitalgesellschaft betrifft, auch für die steuerliche Behandlung beim Gesellschafter maßgeblich ist, ausdrücklich offen gelassen (vgl. BFH-Urteile vom 3. August 1993 VIII R 82/91, BFHE 174, 24, BStBl II 1994, 561, unter II. 2. a, cc und dd der Gründe; vom 25. Mai 1999 VIII R 59/97, BFHE 188, 569, unter II. 1. c und d der Gründe; in BFHE 190, 103).

    Eine derartige Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis besteht nicht nur bei einer auf einer Satzungsklausel beruhenden Rückzahlung einer vGA (vgl. BFH-Urteil in BFHE 188, 569, unter II. 1. d, aa der Gründe), sondern auch --wie im Streitfall-- bei der Rückzahlung eines offen ausgeschütteten Gewinnanteils an eine GmbH, um deren Erstattungsanspruch nach § 31 Abs. 1 GmbHG zu erfüllen.

    aaa) Das Tatbestandsmerkmal, das die Einlage in eine Kapitalgesellschaft nach § 4 Abs. 1 Satz 1 EStG kennzeichnet, ist die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasste Zuführung eines bilanzierungsfähigen Vermögensvorteils durch einen Gesellschafter (vgl. BFH-Urteile in BFHE 188, 569, unter II. 1. d, aa der Gründe; vom 15. Oktober 1997 I R 80/96, BFH/NV 1998, 624, unter 1. der Gründe, m.w.N.).

    Der erkennende Senat hat in seiner Entscheidung in BFHE 188, 569, unter II. 1. d, aa der Gründe, ausgeführt, dass dieses Merkmal aus der Sicht der Kapitalgesellschaft ebenso wie aus der Sicht des Kapitalgesellschafters --dem "Steuerpflichtigen" i.S. von § 4 Abs. 1 Satz 5 EStG-- der gleichen Beurteilung unterliegt.

    Demgegenüber kommt es --entgegen der von Döllerer (Deutsches Steuerrecht --DStR-- 1989, 331, 334) vertretenen Auffassung-- nicht darauf an, ob sich durch die Rückzahlung der Wert der Beteiligung erhöht hat (vgl. hierzu die Ausführungen im BFH-Urteil in BFHE 188, 569, unter II. 1. d, bb der Gründe).

    Denn ließe man auf der Ebene des Gesellschafters die steuerliche Berücksichtigung der Rückzahlung als negative Einnahme (oder Werbungskosten) und damit die "Neutralisierung" der im Ausschüttungsjahr gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 EStG erfolgten Besteuerung des Gewinnanteils zu, könnte die Kapitalgesellschaft den bei ihr --auf Grund der steuerlichen Behandlung als Einlage-- im EK 04 gemäß § 30 Abs. 2 Nr. 4 KStG zu erfassenden Zugang nunmehr nach § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 KStG, § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG steuerfrei an ihren Gesellschafter ausschütten (vgl. Wassermeyer in Kirchhof/Söhn, Einkommensteuergesetz, § 20 Rdnr. C 96; BFH-Urteil in BFHE 188, 569, unter II. 1. d, aa der Gründe, jeweils zur Rückzahlung von vGA).

  • BFH, 07.08.2002 - I R 2/02

    VGA: Rückdeckung einer Pensionszusage

    Die Versicherungen dienen unabhängig davon, aus welchem Grunde sie abgeschlossen wurden, als Finanzierungsmaßnahme (vgl. auch Oberfinanzdirektion --OFD-- Kiel, Verfügung vom 25. September 2000, GmbHR 2000, 1171 zur Finanzierung einer vGA mittels Fremdkapital und zu der entsprechenden steuerlichen Behandlung der Zinsen), ggf. (auch) als Quelle zur Erzielung eigener Einkünfte der Kapitalgesellschaft (vgl. § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG i.V.m. § 8 Abs. 1 KStG; vgl. auch BFH-Urteil vom 25. Mai 1999 VIII R 59/97, BFHE 188, 569, BStBl II 2001, 226 zu Schuldzinsen).
  • BFH, 25.05.2004 - VIII R 4/01

    Verdeckte Gewinnausschüttung durch überhöhte Preisnachlässe eines

    Von diesem Grundsatz geht auch der erkennende Senat aus (vgl. --zu Ansprüchen aus §§ 30, 31 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung --GmbHG-- und etwaigen weiteren Anspruchsgrundlagen-- Beschluss vom 8. Mai 2000 VIII B 78/99, BFH/NV 2000, 1201, und --für Ansprüche auf Grund einer Satzungsklausel und aus § 31 GmbHG-- Urteile vom 25. Mai 1999 VIII R 59/97, BFHE 188, 569, BStBl II 2001, 226, und vom 29. August 2000 VIII R 7/99, BFHE 192, 554, BStBl II 2001, 173).
  • BFH, 14.07.2009 - VIII R 10/07

    Rückgewähr einer verdeckten Gewinnausschüttung - Vertrauensschutz bei Änderung

    Die für die Annahme einer Einlage erforderliche Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis besteht bei einer auf einer Satzungsklausel beruhenden Rückzahlung einer vGA (BFH- Urteil vom 25. Mai 1999 VIII R 59/97, BFHE 188, 569, BStBl II 2001, 226) und bei einer Rückzahlungsverpflichtung nach § 31 GmbHG (BFH-Urteil in BFHE 192, 554, BStBl II 2001, 173).

    Die Rückzahlung ist die Kehrseite der vGA und wie diese durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst (vgl. BFH-Urteil in BFHE 188, 569, BStBl II 2001, 226, zur Rückgewähr aufgrund einer Satzungsklausel).

    Der endgültige Bruch mit der früheren Rechtsprechung ist erst mit den BFH-Urteilen in BFHE 188, 569, BStBl II 2001, 226 (Rückgewähr einer vGA aufgrund Satzungsklausel) und in BFHE 192, 554, BStBl II 2001, 173 (Rückgewähr einer vGA gemäß § 31 GmbHG) in den Jahren 1999 und 2000 vollzogen worden.

    Der Änderungsbescheid aus dem Jahr 1997 wurde also nachträglich durch die BFH-Urteile in BFHE 188, 569, BStBl II 2001, 226 und in BFHE 192, 554, BStBl II 2001, 173 legitimiert.

  • BFH, 15.05.2008 - IV R 25/07

    Einziehung fremder Gelder aufgrund einer Inkassovollmacht - Abredewidrige

    e) Die Ansicht des Senats, die offensichtlich auch vom III. Senat des BFH geteilt wird (vgl. Urteil in BFHE 208, 162, BStBl II 2005, 277, unter II.2.b der Gründe), steht schließlich nicht im Widerspruch zum Urteil des BFH vom 25. Mai 1999 VIII R 59/97 (BFHE 188, 569, BStBl II 2001, 226), nach dem Zinsen für die Zeit zwischen der Erlangung (Zufluss) einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) und der (ggf. nur wertmäßigen) Rückgewähr des erhaltenen Vorteils an die Kapitalgesellschaft als Werbungskosten des Gesellschafters bei den Einkünften aus Kapitalvermögen zu berücksichtigen sind (zustimmend Kempermann, Finanz-Rundschau --FR-- 1999, 950).

    Da ihm der entsprechende Vermögenswert "wie eigene Mittel" zur Verfügung stehe, habe er --so der VIII. Senat-- nicht Zinsen für einen von der Kapitalgesellschaft erhaltenen Kredit, sondern Zinsen dafür zu entrichten, dass er seine Einlageverpflichtung nicht bereits im Zeitpunkt ihres Entstehens (Erhalt der vGA) erfüllt habe (vgl. BFH-Urteil in BFHE 188, 569, BStBl II 2001, 226, unter II.2.b bb der Gründe).

    Sie ist jedenfalls bereits deshalb auf den Streitfall nicht übertragbar, weil die von der Klägerin (OHG) eingezogenen Versicherungsbeiträge nicht ihren betrieblichen Gewinn erhöht haben und damit der Klägerin auch nicht im Sinne des Urteils in BFHE 188, 569, BStBl II 2001, 226 "wie eigene Mittel" zur Verfügung gestanden haben, sondern --wie erläutert-- entweder in das wirtschaftliche Eigentum der Versicherungsgesellschaften gefallen sind oder in Verbindung mit der Herausgabeverpflichtung bei der Klägerin als durchlaufende Posten zu behandeln waren.

  • FG Düsseldorf, 22.02.2007 - 15 K 4856/04

    Steuerliche Behandlung der Schadensersatzforderung einer Kapitalgesellschaft

    Mit ihrer Klage tragen die Kläger vor, in den BFH-Urteilen vom 25.05.1999 VIII R 59/97, BFHE 188, 569, BStBl II 2001, 226 und 29.08.2000 VIII R 7/99, BFHE 192, 554, BStBl II 2001, 173 sei über die Rückgewähr einer verdeckten Gewinnausschüttung auf Grund einer entsprechenden Satzungsklausel und die Rückzahlung einer offenen Gewinnausschüttung nach § 31 Abs. 1 GmbH-Gesetz entschieden worden.

    Die in den Beschlüssen des BFH in BFHE 186, 379, BB 1998, 1982 und vom 09.03.2000 VIII B 113/99, juris zum Ausdruck kommende Unterscheidung zwischen Rückgewähransprüchen und Schadensersatzansprüchen sei auch durch die Urteile in BFHE 188, 569, BStBl II 2001, 226 und BFHE 192, 554, BStBl II 2001, 173 nicht überholt.

    Denn erst aufgrund des am 25.05.1999 ergangenen Urteils in BFHE 188, 569, BStBl II 2001, 226 sei der Beklagte zu dem Ergebnis gekommen, die Rückzahlung der Anwalts- und Gerichtskosten sei als verdeckte Einlage zu werten.

    Diese Beurteilung steht im Einklang mit der Rechtsprechung des BFH, der in ständiger Rechtsprechung (vgl. zuletzt Urteil in BFHE 188, 569, BStBl II 2001, 226) entschieden hat, dass ein Rückgewähranspruch der Annahme einer vorherigen vGA i.S. von § 8 Abs. 3 Satz 2 Körperschaftsteuergesetz -KStG - nicht entgegensteht.

    Entschieden hat dies der BFH bislang nur in Bezug auf im Gesellschaftsvertrag vereinbarte oder kraft Gesetz bestehende Rückgewähransprüche (§§ 30, 31 GmbHG) (vgl. Beschluss des BFH vom 9. März 2000, VIII B 113/99, juris m. w. N.; Urteile des BFH in BFHE 192, 554, BStBl II 2001, 173 und BFHE 188, 569, BStBl II 2001, 226).

  • BFH, 21.01.2004 - VIII R 2/02

    GmbH-Gesellschafter: Berücksichtigung eines Auflösungsverlusts als Schuldzinsen

    Die von den Klägern geforderte "Umqualifizierung" der als Werbungskosten nicht mehr berücksichtigungsfähigen Zinsaufwendungen in nachträgliche Anschaffungskosten mit dem Ziel, die Zinsen als "Beteiligungsaufwendungen" im Rahmen des § 17 EStG abzugsfähig zu machen, ist nach dieser Rechtsprechung aus rechtssystematischen Gründen ausgeschlossen (vgl. auch Senatsurteil vom 25. Mai 1999 VIII R 59/97, BFHE 188, 569, BStBl II 2001, 226, unter II.2.b cc der Gründe).
  • BFH, 26.01.2000 - IX R 87/95

    Bestechungsgelder als sonstige Einkünfte eines Arbeitnehmers

    Der Senat kann offen lassen, ob am Institut der negativen Einnahme weiterhin festzuhalten ist, nachdem die neuere Rechtsprechung den Werbungskostenbegriff --über den final formulierten Wortlaut des § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG hinaus-- durch Betonung des Veranlassungsprinzips weitgehend demjenigen der Betriebsausgaben angenähert hat (ebenso z.B. BFH-Urteil vom 25. Mai 1999 VIII R 59/97, BFHE 188, 569, unter II. 2. b., m.w.N.; vgl. auch Senatsbeschluss vom 11. August 1987 IX B 41/86, BFH/NV 1988, 232; HHR/Prinz, § 9 EStG Anm. 80, m.w.N.).
  • BFH, 08.05.2000 - VIII B 78/99

    Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache; nachträgliche AK für GmbH-Anteil durch

    Jedenfalls seit Ergehen des bei Ablauf der Beschwerdefrist noch nicht publizierten Senatsurteils vom 25. Mai 1999 VIII R 59/97 (BFHE 188, 569) sind die vom FA für grundsätzlich bedeutsam gehaltenen Rechtsfragen, nämlich ob "die Übernahme von Steuerschulden aufgrund einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA), die aufgrund massiver Steuerverkürzungen dem Anteilseigner zugerechnet wurden, zu nachträglichen Anschaffungskosten des GmbH-Anteils bei dem Anteilseigner (führt)", ob "diese Übernahme als Rückführung einer vGA gemäß §§ 30, 31 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG) einzuordnen (ist)" und ob "der Anspruch auf Rückgewähr der vGA trotz des dolosen Fehlverhaltens des Anteilseigners unmittelbar aus seinem Gesellschaftsverhältnis veranlasst (ist)", nicht mehr klärungsbedürftig.

    84 v.H. an der C-GmbH beteiligt war, als vGA i.S. von § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) zuzurechnen waren und diese vGA auch nicht durch die Rückgewähr- und Wertersatzansprüche der GmbH gegen den Kläger aus dem Gesellschaftsvertrag, aus §§ 30, 31 GmbHG und etwaigen weiteren Anspruchsgrundlagen ausgeschlossen wurden (vgl. auch Senatsurteil in BFHE 188, 569; ferner auch --für die Ebene der Gesellschaft, betreffend vGA i.S. von § 8 Abs. 3 Satz 2 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG)-- BFH-Urteile vom 29. Mai 1996 I R 118/93, BFHE 180, 405, BStBl II 1997, 92; vom 29. April 1987 I R 176/83, BFHE 150, 337, BStBl II 1987, 733; vom 13. September 1989 I R 41/86, BFHE 158, 338, BStBl II 1989, 1029).

    Diesen Erwägungen hat sich der beschließende Senat im Urteil in BFHE 188, 569 jedenfalls für den auch hier in Rede stehenden Fall der Satzungsklausel mit ausführlicher Begründung angeschlossen.

  • LG Köln, 10.12.2019 - 116 KLs 6/18

    Freiheitsstrafen nach Korruption in Flüchtlingsheimen

    Soweit die Angeklagten einen Teil der zugeflossenen Mittel in die Gesellschaften einlegten, d.h. die - insbesondere durch Schwarzlohnzahlungen - ins Minus geratene Kasse füllten, liegt eine verdeckte Einlage vor, die Einkünfte nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG nicht rückgängig macht (BFH, Urteil vom 25. Mai 1999 - VIII R 59/97 -, juris, Rn. 11 ff.; BFH, Urteil vom 29. August 2000 - VIII R 7/99 -, juris, Rn. 14).

    Werden sie dem Unternehmen zur Verfügung gestellt, liegt daher in jedem der Fälle ein Zufluss und eine verdeckte Einlage, die sich nicht auf die Einkünfte nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG auswirkt, vor (BFH, Urteil vom 25. Mai 1999 - VIII R 59/97 -, juris, Rn. 11 ff.; BFH, Urteil vom 29. August 2000 - VIII R 7/99 -, juris, Rn. 14) vor.

  • FG Brandenburg, 05.06.2002 - 2 K 2992/00

    Rechtsbehelfsfrist bei Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens über das

  • BFH, 06.03.2003 - XI R 52/01

    Inanspruchnahme des Gesellschafters einer vermögenslosen GmbH für deren

  • BFH, 12.10.1999 - VIII R 46/98

    Berücksichtigung von Zahlungen nach Auflösung der GmbH

  • FG Düsseldorf, 21.06.2000 - 7 K 3185/97

    Beteiligung an Kapitalgesellschaft; Fahrtaufwendungen; Anschaffungskosten;

  • BFH, 20.06.2000 - VIII R 37/99

    WK bei Kapitalvermögen; Darlehensvermittlungsgebühren

  • BFH, 09.03.2000 - VIII B 113/99

    Tatsächliche Verständigung - Alleingesellschafter-Geschäftsführer - Verdeckte

  • FG Baden-Württemberg, 11.04.2003 - 9 K 380/99

    Rückzahlung einer Entschädigung; Zulässigkeit einer Klage des Ehemannes auf

  • FG München, 21.12.2000 - 10 K 5234/97

    Darlehensgewährung der Gesellschafter einer Besitz-GbR an die Betriebs-GmbH als

  • BFH, 02.08.2005 - VIII B 226/03

    Verfahrensmangel - verspäteter Eingang des Urteils auf der Geschäftsstelle

  • OLG Dresden, 09.12.2003 - 2 U 1530/03

    GmbH-Satzungsklausel betreffend die Erstattungspflicht der Gesellschafter bei

  • BFH, 13.10.1999 - I B 164/98

    VGA auch bei Rückforderungsanspruch

  • FG Nürnberg, 25.07.2007 - III 237/05

    Rechtmäßigkeit der Höhe des Verlustabzugs bei einer Einkommensteuerfestsetzung;

  • FG Köln, 09.11.2006 - 10 K 1006/03

    Negative Einnahmen aus Kapitalvermögen

  • FG Rheinland-Pfalz, 24.11.2003 - 5 K 1229/00

    Entnahme bei Übertragung von GmbH-Anteilen zum Nennwert

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