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   BFH, 22.07.1999 - V R 51/98   

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https://dejure.org/1999,2232
BFH, 22.07.1999 - V R 51/98 (https://dejure.org/1999,2232)
BFH, Entscheidung vom 22.07.1999 - V R 51/98 (https://dejure.org/1999,2232)
BFH, Entscheidung vom 22. Juli 1999 - V R 51/98 (https://dejure.org/1999,2232)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    UStG (1993) § 20 Abs. 1 S. 1 Nr. 3
    Umsatzsteuer bei Steuerberatungs-GmbH

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Ist-Besteuerung nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UStG für Steuerberatungs-GmbH nicht möglich

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    UStG 1993 § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3
    Steuerberatungs-GmbH - Kein Freiberufler - Keine Berechnung der Umsatzsteuer nach vereinnahmten Entgelten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • RA Kotz (Kurzinformation)

    Ist-Umsatzbesteuerung

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Istversteuerung
    Freiberufler

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    UStG § 20 Abs 1 S 1 Nr 3 J: 1993, EStG § 18 Abs 1 Nr 1, FGO § 102
    Ermessen; Freiberufliche Tätigkeit; Ist-Besteuerung; Juristische Person

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 189, 211
  • BB 1999, 1966
  • DB 1999, 2296
  • BStBl II 1999, 630
  • NZG 1999, 1185
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (1)

  • BFH, 04.03.1998 - XI R 53/96

    Steuerbefreiung einer Zahnarzt-GmbH

    Auszug aus BFH, 22.07.1999 - V R 51/98
    Dem entsprechen die Grundsätze des Urteils des Bundesfinanzhofs vom 4. März 1998 XI R 53/96 (BFHE 185, 305).
  • BFH, 02.12.2015 - V R 25/13

    Organschaft mit Tochterpersonengesellschaft - teleologische Extension

    Denn deren Anwendungsbereich beruht nicht auf "einer allein rechtsformbezogenen Differenzierung", sondern hängt nach § 20 Satz 1 UStG maßgebend davon ab, ob die Unternehmen Bücher führen (BVerfG-Beschluss in UR 2013, 468, unter III.3. zum Senatsurteil in BFHE 231, 260, BStBl II 2013, 590, unter II.3.b cc 4., in Abgrenzung zum BFH-Urteil vom 22. Juli 1999 V R 51/98, BFHE 189, 211, BStBl II 1999, 630).
  • FG Düsseldorf, 23.04.2008 - 5 K 1105/05

    Keine Berechnung der Umsatzsteuer nach vereinnahmten Entgelten bei einer

    Die diesbezügliche Neuregelung des Steuerberatungsgesetzes habe der Bundesfinanzhof BFH in seinem Urteil vom 22.07.1999 (V R 51/98, Bundessteuerblatt -BStBl- II 1999, 630), auf das der Beklagte seine Auffassung stütze, nicht berücksichtigen können.

    § 20 Abs. 1 Nr. 3 UStG ist auf Steuerberatungsgesellschaften, die wie die Klägerin die Rechtsform einer GmbH haben, damit nicht anwendbar (BFH, Urteil vom 22.07.1999, V R 51/98, BStBl II 1999, 630).

    Denn § 20 Abs. 1 Nr. 3 UStG knüpft an die fehlende Bilanzierungspflicht an und soll lediglich eine Erleichterung für diejenigen bringen, die ihren Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermitteln dürfen (Reiß in: Reiß/Kraeusel/Langer, UStG, § 20 Rz. 16; BFH, Urteil vom 22.7.1999, V R 51/98, BStBl II 1999, 630).

    Der BFH verweist in seinem Urteil vom 22.07.1999 (a. a. O.) zutreffend auf die Entstehungsgeschichte der Vorschrift des § 20 Abs. 1 Nr. 3 UStG:.

    § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UStG ist zwar auch dann tatbestandsmäßig erfüllt, wenn der Freiberufler freiwillig seinen Gewinn durch Bestandsvergleich ermittelt und damit auch die "Solleinnahmen" aufzeichnet; trotzdem sollte dem Freiberufler nur deshalb die Möglichkeit der Ist-Versteuerung eingeräumt werden, weil er nicht gezwungen ist, seinen Gewinn durch Bestandsvergleich zu ermitteln, sondern ihn auch durch Einnahmen-Ausgaben-Überschußrechnung ermitteln kann (vgl. hierzu BFH, Urteil vom 22.07.1999 a. a. O.).

    Dies ist durch die Vorschriften des § 12 UStG und der Steuerberatergebührenverordnung sichergestellt (so zutreffend BFH, Urteil vom 22.07.1999, a. a. O.).

    Dem entsprechen, worauf auch der BFH in seinem Urteil vom 22.07.1999 (a. a. O.) hinweist, z. B. die Grundsätze des Urteils des BFH vom 4. März 1998, XI R 53/96, BStBl II 2000, 13.

    Diese Vergünstigung knüpft nicht an den Charakter der Umsätze (freiberuflich oder gewerblich) bzw. die Rechtsform des leistenden Unternehmers an, sondern an den Umstand, dass Freiberufler ihren Gewinn durch Einnahmen-Ausgaben-Überschußrechnung ermitteln dürfen; sie ist nur verfahrensrechtlicher Art (vgl. hierzu BFH, Urteil vom 22.07.1999, a. a. O.).

  • FG München, 09.07.2008 - 3 K 1150/05

    Keine Istversteuerung bei einer Steuerberatungs-GmbH

    Dies habe auch der Bundesfinanzhof (BFH) in seinem Urteil vom 22. Juli 1999 V R 51/98 (BFH/NV 1999, 1712) bestätigt.

    Dies decke sich mit dem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 22. Juli 1999 V R 51/98.

    Das Finanzamt geht dabei, Bezug nehmend auf das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 22. Juli 1999 V R 51/98 (BFH/NV 1999, 1712), zutreffend von der Rechtswidrigkeit des Gestattungsbescheides vom 17. Mai 2004 aus, weil § 20 Abs. 1 Nr. 3 UStG die Versteuerung nach vereinnahmten Entgelten nicht für eine (gewerblich tätige) Steuerberatungs-GmbH zulässt.

    Denn rechtsformneutral wird eine Steuerberatungsleistung eines Steuerberaters oder einer Steuerberatungs-GmbH in gleicher Höhe mit Umsatzsteuer belastet (s. auch BFH in BFH/NV 1999, 1712).

    Zweck der Regelung des § 20 Abs. 1 Nr. 3 UStG ist es, dem Freiberufler nur deshalb die Möglichkeit der Istversteuerung einzuräumen, weil er nicht gezwungen werden soll, allein für umsatzsteuerliche Zwecke seinen Gewinn zusätzlich durch Bestandsvergleich zu ermitteln und so die Solleinnahmen aufzuzeichnen (BFH in BFH/NV 1999, 1712).

    Weder lässt sich insoweit ein gesetzgeberischer Handlungsbedarf feststellen, noch lässt sich der Entstehungsgeschichte der Vorschrift eine entsprechende Absicht entnehmen (vgl. dazu BFH in BFH/NV 1999, 1712; Wagner in Sölch/Ringleb, Umsatzsteuer, § 20, Rdz. 72).

    Denn der fachkundigen Klägerin war - unbestritten - zum Zeitpunkt der Antragstellung im Mai 2004 die Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 22. Juli 1999 V R 51/98 und damit die Rechtswidrigkeit der vom Finanzamt erteilten Gestattung bekannt.

  • BFH, 22.07.2010 - V R 4/09

    Anwendung des § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UStG auf buchführungspflichtige

    Dementsprechend ist § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UStG nicht anwendbar, wenn der Unternehmer (auch) in Bezug auf die in der Vorschrift genannten Umsätze buchführungspflichtig ist, wie im Streitfall die Klägerin als GmbH nach § 13 Abs. 3 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung i.V.m. §§ 6 Abs. 1, 238 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs (Einschränkung des Senatsurteils vom 22. Juli 1999 V R 51/98, BFHE 189, 211, BStBl II 1999, 630, wonach eine juristische Person allgemein nicht zur Steuerberechnung nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UStG berechtigt ist).
  • BVerfG, 20.03.2013 - 1 BvR 3063/10

    Nichtannahmebeschluss: Versagung der "Ist-Besteuerung" (Umsatzbesteuerung nach

    Dabei wich er in der Begründung von der des Finanzgerichts und seiner eigenen früheren Rechtsprechung ab (vgl. BFH, Urteil vom 22. Juli 1999 - V R 51/98 -, BFHE 189, 211).

    Soweit das Finanzgericht im angegriffenen Urteil noch auf das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 22. Juli 1999 - V R 51/98 - (BFHE 189, 211) rekurriert hat, bedarf dies in Anbetracht der neueren, nicht mehr rechtsformbezogen differenzierenden Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs keiner verfassungsrechtlichen Überprüfung mehr.

  • BFH, 14.07.2015 - XI B 41/15

    Umsatzsteuer als Verbrauchsteuer i.S. des Unionsrechts und der Abgabeordnung

    So nehmen bereits die BFH-Urteile vom 24. Juni 1992 V R 130/89 (BFH/NV 1993, 201, unter II.3.c), vom 10. Dezember 1998 V R 58/97 (BFH/NV 1999, 987, unter II.1.), vom 22. Juli 1999 V R 51/98 (BFHE 189, 211, BStBl II 1999, 630, unter II.) und vom 29. November 2001 IV R 65/00 (BFHE 197, 228, BStBl II 2002, 149, unter 4.) sowie der BFH-Beschluss vom 19. Juni 2002 V B 113/01 (BFH/NV 2002, 1353, unter II.2.b) auf den Verbrauchsteuercharakter der Umsatzsteuer Bezug.
  • BFH, 22.07.2010 - V R 36/08

    Anwendung des § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UStG auf buchführungspflichtige

    Dementsprechend ist § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UStG nicht anwendbar, wenn der Unternehmer (auch) in Bezug auf die in der Vorschrift genannten Umsätze buchführungspflichtig ist, wie im Streitfall die Klägerin als GmbH nach § 13 Abs. 3 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung i.V.m. §§ 6 Abs. 1, 238 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs (Einschränkung des Senatsurteils vom 22. Juli 1999 V R 51/98, BFHE 189, 211, BStBl II 1999, 630, wonach eine juristische Person allgemein nicht zur Steuerberechnung nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UStG berechtigt ist).
  • FG Berlin, 18.08.1999 - 7 B 7190/99
    Der Antragsgegner verfügte am 19. Mai 1999 das Ruhen des Verfahrens im Hinblick auf das beim Bundesfinanzhof -;BFH-; anhängige Verfahren V R 51/98.

    Zur Begründung bezieht sich die Antragstellerin auf das Urteil des Thüringer Finanzgerichts -;FG-; vom 20. Mai 1998 III 269/97 (Entscheidungen der FG -;EFG-; 1998, 1371, Revision anhängig unter dem Az. V R 51/98).

  • FG München, 13.06.2007 - 3 K 689/05

    Anwendbarkeit der Durchschnittssatzbesteuerung für landwirtschaftliche und

    Diese Vergünstigung ist nur verfahrensrechtlicher Art (vgl. hierzu auch BFH-Urteil vom 22. Juli 1999 V R 51/98, BStBl II 1999, 630).
  • FG Berlin, 22.06.1999 - 7 K 7091/97
    Einen freien Beruf im Bereich der steuerberatenden Tätigkeit üben entgegen der Auffassung des Thüringer Finanzgerichts (Urteil vom 20. Mai 1998 III 269/97 - Rev. eingelegt [BFH V R 51/98] in Entscheidungen der Finanzgerichte -;EFG-; 1998, 1371) nur Steuerberater und Steuerbevollmächtigte, nicht aber Steuerberatungs-GmbH's aus.
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