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   BFH, 19.08.1999 - IV R 67/98   

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BFH, 19.08.1999 - IV R 67/98 (https://dejure.org/1999,1117)
BFH, Entscheidung vom 19.08.1999 - IV R 67/98 (https://dejure.org/1999,1117)
BFH, Entscheidung vom 19. August 1999 - IV R 67/98 (https://dejure.org/1999,1117)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Simons & Moll-Simons

    AO 1977 § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2; EStG § 18 Abs. 3, § 24 Nr. 2, § 34 Abs. 1 und 2

  • Wolters Kluwer

    Veräußerung eines Gesellschaftsanteils - Leibrente - Sofortversteuerung - Veräußerungsgewinn - Tod des Rentenberechtigten - Steuerliche Rückwirkung

  • Judicialis

    AO 1977 § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2; ; EStG § 18 Abs. 3; ; EStG § 24 Nr. 2; ; EStG § 34 Abs. 1; ; EStG § 34 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 190, 150
  • NJW 2000, 1214
  • BB 2000, 85
  • DB 2000, 185
  • BStBl II 2000, 179
  • NZG 2000, 662
 
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Wird zitiert von ... (31)Neu Zitiert selbst (12)

  • BFH, 19.07.1993 - GrS 2/92

    Nachträgliche Änderungen des Veräußerungspreises für die Veräußerung eines

    Auszug aus BFH, 19.08.1999 - IV R 67/98
    Der Große Senat des BFH hat entschieden, daß es für die Frage, ob einer nachträglichen Änderung des Sachverhalts rückwirkende steuerliche Bedeutung zukommt, allein auf die jeweils einschlägigen materiell-rechtlichen Bestimmungen ankommt (Beschluß vom 19. Juli 1993 GrS 2/92, BFHE 172, 66, BStBl II 1993, 897).

    Der Große Senat hat vielmehr nur solchen später eintretenden Umständen Bedeutung für die Berechnung des Veräußerungsgewinns beigemessen, die sich als Störungen der Abwicklung des Veräußerungsgeschäfts in dem Sinne darstellen, daß der Erwerber seine Verpflichtung zur Zahlung des Kaufpreises nicht erfüllt (Beschluß in BFHE 172, 66, BStBl II 1993, 897, unter C. II. 2. b).

    Auf die Frage, ob der Anspruch auf die Rentenzahlungen zum Betriebsvermögen oder zum Privatvermögen gehört, kommt es damit --worauf auch der Große Senat im Beschluß in BFHE 172, 66, BStBl II 1993, 897 (unter C. II. 4. der Gründe) hingewiesen hat-- nicht mehr an.

  • BFH, 13.11.1997 - IV R 18/97

    Übergangsgewinn bei einer Personengesellschaft

    Auszug aus BFH, 19.08.1999 - IV R 67/98
    Der hierbei infolge der Zurechnung noch nicht beglichener Honorarforderungen entstehende Übergangsgewinn ist, wie der Senat im Urteil vom 13. November 1997 IV R 18/97 (BFHE 184, 518, BStBl II 1998, 290) entschieden hat, dem verstorbenen Gesellschafter und dem Übernehmer entsprechend dem gesellschaftsvertraglichen Gewinnverteilungsschlüssel zuzurechnen.

    Die Versteuerung des Übergangsgewinns zum Normaltarif durch den Veräußerer ließe sich allenfalls durch eine ausdrückliche gesellschaftsvertragliche Regelung des Inhalts vermeiden, daß der für den Ausscheidenden zu ermittelnde Übergangsgewinn dem Übernehmer zustehen soll (vgl. Senatsurteil in BFHE 184, 518, BStBl II 1998, 290 a.E.).

  • BFH, 10.02.1988 - VIII R 334/82

    Unzureichende Substantiierung der Verletzung rechtlichen Gehörs

    Auszug aus BFH, 19.08.1999 - IV R 67/98
    Hat bei einer Klage gegen eine gesonderte und einheitliche Feststellung die dem Klagebegehren entsprechende Beurteilung eines Geschäftsvorfalls zwangsläufige Auswirkungen auf eine andere, rechtlich verselbständigte Besteuerungsgrundlage, so ist diese im Urteil zu ändern, ohne daß damit über das Klagebegehren (§ 96 Abs. 1 Satz 2 Finanzgerichtsordnung --FGO--) hinausgegangen oder, wenn auch diese Besteuerungsgrundlage Gegenstand des Klagebegehrens ist, die Feststellung insoweit aber zum Nachteil des Klägers geändert wird, gegen das Verböserungsverbot verstoßen würde (vgl. BFH-Urteile vom 11. Dezember 1986 IV R 222/84, BFHE 149, 149, BStBl II 1987, 553, unter 5. der Gründe; vom 10. Februar 1988 VIII R 334/82, BFH/NV 1988, 791; vom 7. August 1990 VIII R 257/84, BFH/NV 1991, 507, und vom 12. Dezember 1995 VIII R 59/92, BFHE 179, 335, BStBl II 1996, 219, unter C. II. 2. b der Gründe).
  • BFH, 09.02.1994 - IX R 110/90

    Als dauernde Last zu beurteilende wiederkehrende Leistungen zum Erwerb eines zum

    Auszug aus BFH, 19.08.1999 - IV R 67/98
    In diesem Sinne hat auch der IX. Senat des BFH im Urteil vom 9. Februar 1994 IX R 110/90 (BFHE 175, 212, BStBl II 1995, 47, unter 4. a der Gründe) für die spiegelbildliche Behandlung beim Erwerber angenommen, daß der Tod des Rentenberechtigten kein Ereignis ist, das eine Neuberechnung der Anschaffungskosten erfordert.
  • BFH, 30.01.1974 - IV R 80/70

    Freiberufliche Praxis - Veräußerung - Leibrente - Höchstlaufzeit -

    Auszug aus BFH, 19.08.1999 - IV R 67/98
    a) Das FG hat zutreffend angenommen, daß es sich bei der im Sozietätsvertrag für den Fall des Todes von FT vereinbarten Abfindung um eine abgekürzte Leibrente zugunsten ihres Ehemanns handelt (vgl. Senatsurteil vom 30. Januar 1974 IV R 80/70, BFHE 111, 477, BStBl II 1974, 452).
  • BFH, 09.08.1989 - I R 4/84

    1. Abgrenzung zwischen Betriebsausgaben und Spenden - 2. Verdeckte

    Auszug aus BFH, 19.08.1999 - IV R 67/98
    Zum anderen wäre der Senat am Ansatz eines Übergangsgewinns statt eines Übergangsverlustes auch aufgrund des revisionsrechtlichen Verböserungsverbots gehindert, das es dem Revisionsgericht untersagt, die Rechtsstellung des Revisionsführers, wie sie sich aufgrund des FG-Urteils ergibt, zu seinen Ungunsten zu ändern, wenn --wie im Streitfall-- kein anderer Beteiligter Revision eingelegt hat (vgl. dazu BFH-Urteil vom 9. August 1989 I R 4/84, BFHE 158, 510, BStBl II 1990, 237).
  • BFH, 12.12.1995 - VIII R 59/92

    Vermutung fehlender Gewinnerzielungsabsicht bei Verlustzuweisungsgesellschaften?

    Auszug aus BFH, 19.08.1999 - IV R 67/98
    Hat bei einer Klage gegen eine gesonderte und einheitliche Feststellung die dem Klagebegehren entsprechende Beurteilung eines Geschäftsvorfalls zwangsläufige Auswirkungen auf eine andere, rechtlich verselbständigte Besteuerungsgrundlage, so ist diese im Urteil zu ändern, ohne daß damit über das Klagebegehren (§ 96 Abs. 1 Satz 2 Finanzgerichtsordnung --FGO--) hinausgegangen oder, wenn auch diese Besteuerungsgrundlage Gegenstand des Klagebegehrens ist, die Feststellung insoweit aber zum Nachteil des Klägers geändert wird, gegen das Verböserungsverbot verstoßen würde (vgl. BFH-Urteile vom 11. Dezember 1986 IV R 222/84, BFHE 149, 149, BStBl II 1987, 553, unter 5. der Gründe; vom 10. Februar 1988 VIII R 334/82, BFH/NV 1988, 791; vom 7. August 1990 VIII R 257/84, BFH/NV 1991, 507, und vom 12. Dezember 1995 VIII R 59/92, BFHE 179, 335, BStBl II 1996, 219, unter C. II. 2. b der Gründe).
  • BFH, 03.04.1998 - XI B 62/97

    Übergangsgewinn bei Ausscheiden eines Gesellschafters

    Auszug aus BFH, 19.08.1999 - IV R 67/98
    Der Senat hält an dieser Entscheidung fest (vgl. auch Beschluß des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 3. April 1998 XI B 62/97, BFH/NV 1998, 1351 a.E.).
  • BFH, 11.12.1986 - IV R 222/84

    1. Schein-KG als gewerblich geprägte Personengesellschaft - 2. Zur steurlichen

    Auszug aus BFH, 19.08.1999 - IV R 67/98
    Hat bei einer Klage gegen eine gesonderte und einheitliche Feststellung die dem Klagebegehren entsprechende Beurteilung eines Geschäftsvorfalls zwangsläufige Auswirkungen auf eine andere, rechtlich verselbständigte Besteuerungsgrundlage, so ist diese im Urteil zu ändern, ohne daß damit über das Klagebegehren (§ 96 Abs. 1 Satz 2 Finanzgerichtsordnung --FGO--) hinausgegangen oder, wenn auch diese Besteuerungsgrundlage Gegenstand des Klagebegehrens ist, die Feststellung insoweit aber zum Nachteil des Klägers geändert wird, gegen das Verböserungsverbot verstoßen würde (vgl. BFH-Urteile vom 11. Dezember 1986 IV R 222/84, BFHE 149, 149, BStBl II 1987, 553, unter 5. der Gründe; vom 10. Februar 1988 VIII R 334/82, BFH/NV 1988, 791; vom 7. August 1990 VIII R 257/84, BFH/NV 1991, 507, und vom 12. Dezember 1995 VIII R 59/92, BFHE 179, 335, BStBl II 1996, 219, unter C. II. 2. b der Gründe).
  • FG Hamburg, 14.08.1997 - VI 102/94

    Steuerliche Folgen einer Sozietätsauflösung; Eigenverbrauch bei privater Nutzung

    Auszug aus BFH, 19.08.1999 - IV R 67/98
    Er beantragt, unter Aufhebung des Urteils des FG Hamburg vom 14. August 1997 VI 102/94, soweit es die Verteilung des laufenden Gewinns der Sozietät und die Höhe des Veräußerungsgewinns von FT betrifft, den geänderten Gewinnfeststellungsbescheid für 1984 vom 7. März 1989 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 28. März 1994 (ergänzt um die Feststellung vom 22. Juni 1994) dahin zu ändern, daß der auf FT entfallende Anteil am laufenden Gewinn um den ihr zugerechneten Anteil an den zur Ermittlung des Übergangsgewinns aktivierten Forderungen und halbfertigen Arbeiten von 46 638 DM vermindert wird und der Veräußerungsgewinn dadurch ermäßigt wird, daß als Veräußerungspreis ein Rentenbarwert gemäß der Berechnungsformel im Schreiben des Finanzamts für Prüfungsdienste in Hamburg vom 8. März 1991 für eine abgekürzte Leibrente über einen monatlichen Betrag von 5 023 DM mit einer Laufzeit von fünf Jahren, zwei Monaten und 14 Tagen angesetzt wird, höchstens ein Rentenbarwert von 210 868 DM.
  • BFH, 07.08.1990 - VIII R 257/84

    Steuerliche Behandlung der Auflösung und handelsrechtlichen Vollbeendigung einer

  • LAG Düsseldorf, 11.11.1994 - 17 Sa 1158/94

    Arbeitszeugnis: Verwirkung des Anspruchs

  • BFH, 17.09.2015 - III R 49/13

    Ausscheiden eines Gesellschafters aus einer Freiberuflersozietät gegen

    Ein Übergangsgewinn oder -verlust ist der Klägerin nach dem BFH-Urteil vom 13. September 2001 IV R 13/01 (BFHE 196, 546, BStBl II 2002, 287, unter II.2.) im Zeitpunkt ihres Ausscheidens entsprechend dem gesellschaftsvertraglichen Gewinnverteilungsschlüssel, also zu 20 %, zuzurechnen (vgl. BFH-Urteile vom 13. November 1997 IV R 18/97, BFHE 184, 518, BStBl II 1998, 290, unter 2.; vom 19. August 1999 IV R 67/98, BFHE 190, 150, BStBl II 2000, 179, zur Zurechnung eines Übergangsgewinns beim Ausscheiden eines Gesellschafters aus zweigliedrigen Gesellschaften).
  • BFH, 14.05.2002 - VIII R 8/01

    Veräußerung eines Mitunternehmeranteils gegen gewinnabhängigen Kaufpreis

    Es trägt vor allem dem Umstand Rechnung, dass einerseits die Leibrentenforderung mit ihrem Gegenwartswert zu bewerten ist und damit der Veräußerungsgewinn bereits im Zeitpunkt der Übertragung des wirtschaftlichen Eigentums an den wesentlichen Betriebsgrundlagen verwirklicht wird (BFH-Urteile in BFHE 141, 525, BStBl II 1984, 829; vom 14. Dezember 1988 I R 44/83, BFHE 155, 368, BStBl II 1989, 323), andererseits jedoch der --gemessen an der statistischen Wahrscheinlichkeit-- vorzeitige Tod des (oder der) Rentenberechtigten nicht zu einer (rückwirkenden) Korrektur des Veräußerungsgewinns führt (BFH-Urteil vom 19. August 1999 IV R 67/98, BFHE 190, 150, BStBl II 2000, 179) und deshalb dessen Ansatz mit der Folge verbunden sein kann, dass der Veräußerer Gewinne zu versteuern hat, die er tatsächlich niemals erzielt (dazu BFH-Urteil vom 20. Januar 1971 I R 147/69, BFHE 101, 218, BStBl II 1971, 302).

    Wird jedoch ein Betrieb (oder Mitunternehmeranteil) gegen eine Veräußerungsleibrente veräußert und stirbt der Rentenberechtigte vor Erreichen der statistischen Lebenserwartung, so wird die Vertragsabwicklung nicht gestört, sondern es konkretisiert sich lediglich das vertragsimmanente Wagnis mit der Folge, dass der Veräußerungsgewinn nicht rückwirkend nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO 1977 zu ändern ist; nur so kann verhindert werden, dass die Vorteile der unterschiedlichen Besteuerungsregeln zur Erfassung des Veräußerungsgewinns --tarif- und freibetragsbegünstigte Sofortbesteuerung; Erfassung der zugeflossenen Rentenzahlungen als nachträgliche Betriebseinnahmen-- nicht systemwidrig miteinander kombiniert werden (BFH-Urteil in BFHE 190, 150, BStBl II 2000, 179).

  • BFH, 20.07.2010 - IX R 45/09

    Anteilsveräußerung und Kaufpreisstundung

    So hat der BFH angenommen, dass dann, wenn ein Gesellschaftsanteil gegen abgekürzte Leibrente veräußert wird und sich der Steuerpflichtige für die Sofortversteuerung des Veräußerungsgewinns entscheidet, der Tod des Rentenberechtigten vor dem Ende der Laufzeit der Rente kein Ereignis mit steuerlicher Rückwirkung auf den Zeitpunkt der Veräußerung darstellt (BFH-Urteil vom 19. August 1999 IV R 67/98, BFHE 190, 150, BStBl II 2000, 179).
  • BFH, 17.07.2013 - X R 40/10

    Im Anwendungsbereich des § 18 Abs. 4 UmwStG 1995 Gewerbesteuerpflicht auch bei

    Sie wird daher insoweit nicht erheblich anders behandelt als eine natürliche Person, zu deren Privatvermögen ein im Rahmen einer Betriebsveräußerung begründeter Rentenanspruch gehört, und bei der der Wegfall dieses Anspruchs infolge eines --gemessen an der statistischen Lebenserwartung-- ungewöhnlich frühen Todes nicht zu einer Minderung des bereits nach Maßgabe des statistischen Rentenbarwerts versteuerten Veräußerungsgewinns führt (vgl. dazu BFH-Urteil vom 19. August 1999 IV R 67/98, BFHE 190, 150, BStBl II 2000, 179).

    Lässt er sich auf ein Erlöschen der Rentenzahlungen schon bei seinem Tod ein, so konkretisiert sich durch dieses Ereignis nur das Wagnis, das er als Inhalt des Veräußerungsgeschäfts --in Ausübung seiner Privatautonomie-- akzeptiert hat (vgl. zum Ganzen BFH-Urteil in BFHE 190, 150, BStBl II 2000, 179, unter 2.b; ebenso BFH-Urteil in BFHE 199, 198, BStBl II 2002, 532, unter II.2.c aa bbb).

  • BFH, 03.03.2011 - IV R 45/08

    Ansprüche und Verpflichtungen einer Personenhandelsgesellschaft aus einer von ihr

    Ergibt die nach dieser Entscheidung vorzunehmende Berechnung geringere als Betriebsausgaben abziehbare Beträge, so wird das FG zu beachten haben, dass die Klägerin im Vergleich zum angefochtenen Urteil nicht schlechter gestellt werden darf (vgl. BFH-Urteil vom 19. August 1999 IV R 67/98, BFHE 190, 150, BStBl II 2000, 179).
  • BFH, 16.06.2020 - VIII R 15/17

    Zur Berücksichtigung von beschränkt abziehbaren Aufwendungen für ein häusliches

    Steuerpflichtige, die --wie der Kläger-- ihren Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermitteln, müssen zur Ermittlung des Werts des Betriebsvermögens im Aufgabezeitpunkt zum Betriebsvermögensvergleich gemäß § 4 Abs. 1 EStG übergehen (BFH-Urteil vom 19.08.1999 - IV R 67/98, BFHE 190, 150, BStBl II 2000, 179, unter 1.a; Blümich/Schallmoser, § 16 EStG Rz 569).
  • FG Köln, 14.08.2008 - 15 K 3288/06

    Wahlrecht zwischen der Sofortversteuerung einer Abfindung oder der späteren

    Die Klägerin hat als Erbin lediglich einen schuldrechtlichen Abfindungsanspruch gegen die Gesellschaft erworben, nicht jedoch den Gesellschaftsanteil des Erblassers (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs vom 19.08.1999, IV R 67/98, BStBl II 2000, 179 unter 1.a.; ebenso Wacker in: Schmidt, Einkommensteuergesetz, Kommentar, 27. Aufl. 2007, § 16 Rn. 661 und § 18 Rn. 245).

    Vielmehr konkretisiert sich in einem solchen Fall das vertragsimmanente Wagnis, das vom Veräußerer bewusst als den Veräußerungspreis begrenzender Faktor hingenommen wird (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs vom 19.08.1999, IV R 67/98, BStBl II 2000, 179 unter 2.b. und vom 14.05.2002, VIII R 8/01, BStBl II 2002, 532 unter 2.c.bbb.).

    Diese Abgrenzung findet ihre Grundlage in dem Beschluss des Großen Senats des Bundesfinanzhofs vom 19.07.1993 (Az. GrS 2/92, BStBl II 1993, 897) und im Anschluss in dem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 19.08.1999 (Az. IV R 67/98, BStBl II 2000, 179).

    Insoweit konkretisiert sich nur das Wagnis, das der Zahlungsverpflichtete als Inhalt des Veräußerungsgeschäfts akzeptiert hat (Urteil des Bundesfinanzhofs vom 19.08.1999, IV R 67/98, BStBl II 2000, 179 unter 2.b.; dem folgend das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 14.05.2002, VIII R 8/01, BStBl 2002, 532 unter 2.c.bbb.).

  • BFH, 07.03.2006 - VII R 12/05

    Fiskalerbschaft - Gemeinschaftssteuer - Ertragshoheit - Verwaltungshoheit -

    Das revisionsrechtliche Verböserungsverbot untersagt es dem Revisionsgericht, die Rechtsstellung des Revisionsführers, wie sie sich aufgrund des FG-Urteils ergibt, zu seinen Ungunsten zu ändern, wenn kein anderer Beteiligter Revision eingelegt hat (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 19. August 1999 IV R 67/98, BFHE 190, 150, BStBl II 2000, 179).
  • FG Hamburg, 18.04.2012 - 3 K 89/11

    Realteilung ohne Spitzenausgleich bei Ausscheiden eines Gesellschafters aus einer

    Der hierbei infolge der Zurechnung noch nicht beglichener Honorarforderungen entstehende Übergangsgewinn ist den Gesellschaftern grundsätzlich entsprechend dem gesellschaftsvertraglichen Gewinnverteilungsschlüssel zuzurechnen (BFH-Urteil vom 19.08.1999 IV R 67/98, BFHE 190, 150, BStBl II 2000, 179).
  • BFH, 27.07.2011 - VI R 9/11

    Einkommensteuernachzahlung für Lohneinkünfte während eines Insolvenzverfahrens

    Denn der Senat kann wegen des auch im Revisionsverfahren geltenden Verböserungsverbots die Rechtsposition des FA als Revisionskläger nicht verschlechtern (BFH-Urteil vom 19. August 1999 IV R 67/98, BFHE 190, 150, BStBl II 2000, 179).
  • BFH, 05.11.2019 - X R 12/17

    Zuflussbesteuerung bei Veräußerungszeitrenten

  • BFH, 12.10.2005 - VIII R 66/03

    Grundstücksveräußerung im Zusammenhang mit einer Betriebsaufgabe und späterer

  • BFH, 20.01.2005 - IV R 22/03

    Abfindung eines Pensionsanspruchs anlässlich einer Betriebsaufgabe berührt den

  • FG Düsseldorf, 25.08.2005 - 15 K 2016/03

    Wahlrecht zur Zuflussbesteuerung im Falle einer Betriebsveräußerung gegen

  • BFH, 31.08.2006 - IV R 53/04

    Erhöhung eines Betriebsaufgabegewinns durch Zahlungen auf Grund einer

  • BFH, 26.04.2018 - III R 12/17

    Änderung von Antrags- und Wahlrechten

  • BFH, 29.03.2007 - XI B 56/06

    Veräußerungsgewinn; Kaufpreiszahlung in Raten; Versteuerung

  • BFH, 11.11.2010 - IV R 17/08

    Vorruhestandsbeihilfe des Freistaates Sachsen: Kein Wahlrecht zur

  • BFH, 15.06.2010 - X R 36/08

    Veräußerung eines Betriebs gegen Kaufpreisraten - Verpächterwahlrecht - Annahme

  • BFH, 17.12.2008 - III R 22/05

    Übernahme von Versorgungsverpflichtungen einer KG durch deren Gesellschafter

  • FG Hamburg, 16.04.2010 - 5 K 114/08

    Vermietungseinkünfte eines geschlossenen Immobilienfonds in den Niederlanden

  • BFH, 04.07.2012 - II R 56/11

    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 04. 07. 2012 II R 15/11 - Vom

  • FG München, 16.03.2017 - 10 K 2391/16

    Wahlrecht zur nachgelagerten Besteuerung von Veräußerungsrenten

  • BFH, 06.12.2005 - XI B 13/05

    Steuerneutrale Realteilung in Einzelwirtschaftsgüter

  • FG München, 15.02.2005 - 2 K 5070/03

    Wegfall der Pensionsverpflichtung aufgrund des Todes des Berechtigten als

  • FG Sachsen, 19.03.2008 - 4 K 2152/04

    Nach Ausscheiden eines Gesellschafters aus einer landwirtschaftlicher GbR in

  • FG Niedersachsen, 06.03.2007 - 13 K 362/04

    Bestehen einer steuerpflichtigen Entnahme bei Überführung einer Milchquote auf

  • FG Sachsen, 23.03.2011 - 5 K 1231/07

    Bei Ausscheiden eines Gesellschafters aus einer zweigliedrigen

  • FG Baden-Württemberg, 28.04.2010 - 3 K 5794/08

    Anschaffungskosten einer GmbH-Beteiligung bei Gewährung einer Leibrente

  • FG Köln, 22.10.2012 - 7 K 2576/08

    Nachgelagerte Besteuerung bei Veräußerung eines MU-Anteils

  • FG München, 06.10.2009 - 13 K 1819/06

    Erledigungserklärung im finanzgerichtlichen Verfahren

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