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   BFH, 18.07.2000 - VII R 101/98   

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BFH, 18.07.2000 - VII R 101/98 (https://dejure.org/2000,1992)
BFH, Entscheidung vom 18.07.2000 - VII R 101/98 (https://dejure.org/2000,1992)
BFH, Entscheidung vom 18. Juli 2000 - VII R 101/98 (https://dejure.org/2000,1992)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer

    Verhältnismäßigkeitsgrundsatz - Forderungspfändung - Berücksichtigung des Interesses des Vollstreckungsschuldners - Steuergeheimnis

  • Judicialis

    AO 1977 § 30 Abs. 1; ; AO 1977 § 30 Abs. 4; ; AO 1977 § 260; ; AO 1977 § 282; ; AO 1977 § 309; ; AO 1977 § 314

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AO (1977) § 30 Abs. 1, 4, §§ 260, 282, 309, 314
    Steuergeheimnis bei Forderungspfändung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    AO 1977 § 30 Abs 4 Nr 5
    Drittschuldner; Einziehungsverfügung; Pfändungsverfügung; Steuergeheimnis

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 192, 232
  • NVwZ-RR 2001, 629
  • BB 2000, 2404
  • DB 2001, 79
  • BStBl II 2001, 5
 
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Wird zitiert von ... (29)Neu Zitiert selbst (9)

  • BFH, 08.02.1983 - VII R 93/76

    Angabe des Schuldgrundes - Pfändungsverfügung - Zahlungsverpflichtung -

    Auszug aus BFH, 18.07.2000 - VII R 101/98
    Es besteht mithin eine für das Pfandrecht wesentliche Beziehung zwischen der gepfändeten Forderung und einer (bestimmten) Forderung des Pfändungsgläubigers (vgl. auch Urteil des erkennenden Senats vom 8. Februar 1983 VII R 93/76, BFHE 137, 557, BStBl II 1983, 435).

    Die Angabe ist Bestandteil des Regelungsinhalts der Pfändungsverfügung, nicht nur der Begründung dieser Verfügung (Senatsurteil in BFHE 137, 557, BStBl II 1983, 435).

    Dass in der Pfändungsverfügung der Zusammenhang zwischen den beizutreibenden Beträgen und der Pfändungsmaßnahme herzustellen ist, hat seine Berechtigung nicht nur darin, dass es dem Pfändungsschuldner ermöglicht werden soll, sogleich bei der Pfändung festzustellen, wegen welcher Zahlungsverpflichtung die Pfändung vorgenommen wird, um unberechtigte Pfändungen abwehren zu können (Senatsurteil in BFHE 137, 557, BStBl II 1983, 435).

    Es braucht hier nicht erörtert zu werden, ob das Fehlen der Angabe des Schuldgrundes, ggf. in der in § 309 Abs. 2 Satz 2 AO 1977 zugelassenen modifizierten und vereinfachten Form, die Pfändungsverfügung nichtig oder nur rechtswidrig macht (vgl. Bittner in Kühn/Lohmeyer, a.a.O., § 309 Rdnr. 35; Kussmann, a.a.O., S. 165) und ob der Mangel ggf. mit Wirkung zumindest ex nunc heilbar ist (Sauer/Arendt/Hampel, a.a.O., S. 116; vgl. jedoch Senatsurteil in BFHE 137, 557, BStBl II 1983, 435).

  • BFH, 19.11.1963 - VII 18/61 U

    Anforderungen an die Bezeichnung der zu vollstreckenden Forderungen

    Auszug aus BFH, 18.07.2000 - VII R 101/98
    Zum wesentlichen Inhalt einer Pfändungsverfügung gehört aber die Angabe, wegen welcher Forderung(en) der Vollstreckungsbehörde sie ausgebracht wird, weil erst dies, wie ausgeführt, den Inhalt des Pfandrechts bestimmt, das durch die Verfügung entstehen soll (vgl. schon Senatsbeschluss vom 19. November 1963 VII 18/61 U, BFHE 78, 59, BStBl III 1964, 22).

    Erst aus der Höhe der noch bestehenden und zu vollstreckenden Forderung ergibt sich der Umfang des Pfändungspfandrechts hinsichtlich der zu pfändenden Forderung (Senatsbeschluss in BFHE 78, 59, BStBl III 1964, 22) und damit der Inhalt des Eingriffs in die Rechte des Drittschuldners; erst auf Grund der Kenntnis der Höhe der Vollstreckungsforderung kann der Drittschuldner ermessen, ob z.B. Zahlungen an den Vollstreckungsgläubiger zum Erlöschen des Pfandrechts an der gegen ihn gerichteten Forderung geführt haben, so dass er sich wegen seiner Schuld ausschließlich mit diesem auseinandersetzen muss (vgl. auch Huken, Zur Angabe des Schuldgrundes in einem Vollstreckungsauftrag und in einer Pfändungsverfügung, Kommunal-Kassen Zeitschrift --KKZ-- 1986, 121, 124 zu arbeits- und sozialrechtlichen Pflichten des Drittschuldners).

  • BFH, 24.09.1991 - VII R 34/90

    Die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung nach § 284 AO kann auch ohne

    Auszug aus BFH, 18.07.2000 - VII R 101/98
    Wie das FG bereits richtig erkannt hat, muss die Vollstreckungsbehörde bei Erlass von (grundsätzlich in ihr Ermessen gestellten) Vollstreckungsmaßnahmen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz beachten (vgl. u.a. Entscheidungen des Senats vom 24. September 1991 VII R 34/90, BFHE 165, 477, BStBl II 1992, 57, und vom 11. Dezember 1990 VII B 94/90, BFH/NV 1991, 787).
  • BFH, 11.12.1990 - VII B 94/90

    Zuständigkeit des Finanzgerichts bei Antrag gegen Antrag des Finanzgerichts auf

    Auszug aus BFH, 18.07.2000 - VII R 101/98
    Wie das FG bereits richtig erkannt hat, muss die Vollstreckungsbehörde bei Erlass von (grundsätzlich in ihr Ermessen gestellten) Vollstreckungsmaßnahmen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz beachten (vgl. u.a. Entscheidungen des Senats vom 24. September 1991 VII R 34/90, BFHE 165, 477, BStBl II 1992, 57, und vom 11. Dezember 1990 VII B 94/90, BFH/NV 1991, 787).
  • BGH, 22.01.1975 - VIII ZR 119/73

    Rechtsfolgen der Überpfändung

    Auszug aus BFH, 18.07.2000 - VII R 101/98
    Dabei erstreckt sich die Pfändung grundsätzlich auf die gesamte Forderung, nicht etwa nur den Teilbetrag, welcher der Forderung der Vollstreckungsbehörde gegen den Pfändungsschuldner entspricht; eine Teilpfändung der Forderung des Pfändungsschuldners ist nur ausnahmsweise geboten und muß ggf. in der Pfändungsverfügung ausdrücklich ausgesprochen werden (Bundesgerichtshof --BGH--, Urteil vom 22. Januar 1975 VIII ZR 119/73, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 1975, 738).
  • BFH, 17.10.1956 - II 92/55 U

    Verletzung des Steuergeheimnisses durch die Bezeichnung der Steuerforderungen in

    Auszug aus BFH, 18.07.2000 - VII R 101/98
    Dies gebiete der Schutz des Adressaten der Pfändungsverfügung, ein Mangel in diesem Bereich mache die Verfügung unwirksam (vgl. auch Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 17. Oktober 1956 II 92/55 U, BFHE 64, 210, BStBl III 1957, 80).
  • BFH, 04.02.1992 - VII B 119/91

    Ausschluss des Antrags auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung durch den Antrag

    Auszug aus BFH, 18.07.2000 - VII R 101/98
    Das gilt grundsätzlich auch für die Pfändungsverfügung nach der AO 1977, die Verwaltungsakt i.S. des § 118 AO 1977 ist (Senatsbeschluss vom 4. Februar 1992 VII B 119/91, BFH/NV 1992, 789) und inhaltlich bestimmt sein muss (§ 119 Abs. 1 AO 1977).
  • BGH, 25.01.1980 - V ZR 161/76
    Auszug aus BFH, 18.07.2000 - VII R 101/98
    Auch der BGH hat in seinem Urteil vom 25. Januar 1980 V ZR 161/76 (NJW 1980, 1754) hervorgehoben, dass die Bezeichnung der Forderung, derentwegen vollstreckt wird, gerade für eine behördliche Pfändungsverfügung unverzichtbar ist.
  • FG Saarland, 14.10.1998 - 1 K 318/97

    Steuergeheimnis im Gewerbeuntersagungsverfahren

    Auszug aus BFH, 18.07.2000 - VII R 101/98
    Das Finanzgericht (FG) hat der Klage insoweit mit dem in Entscheidungen der Finanzgerichte 1999, 146 veröffentlichten Urteil stattgegeben.
  • BFH, 20.06.2017 - VII R 27/15

    Pfändung einer Internet-Domain unter Beachtung des

    Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats muss die Vollstreckungsbehörde bei Erlass von Vollstreckungsmaßnahmen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz beachten (Senatsentscheidungen vom 18. Juli 2000 VII R 101/98, BFHE 192, 232, BStBl II 2001, 5; vom 24. September 1991 VII R 34/90, BFHE 165, 477, BStBl II 1992, 57, und vom 11. Dezember 1990 VII B 94/90, BFH/NV 1991, 787).

    Bei rechtmäßiger Ermessensausübung darf die Vollstreckungsbehörde eine Pfändungsmaßnahme nur erlassen, wenn sie aufgrund allgemeiner Erfahrungssätze oder sogar aufgrund konkreter Anhaltspunkte davon ausgehen kann, dass der Vollstreckungsschuldner möglicherweise Forderungen gegen den Drittschuldner hat (Senatsurteil in BFHE 192, 232, BStBl II 2001, 5).

  • FG Baden-Württemberg, 26.01.2016 - 11 K 2973/14

    Unzulässigkeit der "Ruhendstellung" einer Kontenpfändung gegen den Willen des

    Dass eine behördlich verfügte Pfändung einen Verwaltungsakt darstellt, der privatrechtliche Rechtsfolgen auslöst, entspricht ständiger Rechtsprechung (vgl. z. B. das Urteil des BFH vom 18. Juli 2000 VII R 101/98, BStBl II 2001, 5).
  • FG Hamburg, 11.11.2011 - 3 K 192/11

    Abgabenordnung/Zwangsvollstreckung bei Beitreibungshilfe: Voraussetzungen einer

    Deshalb muss der Bezug auf eine Forderung, welche durch das Pfandrecht gesichert wird, in der Pfändungsverfügung hinreichend zum Ausdruck kommen (BFH, Urteil vom 18. Juli 2000 VII R 101/98, BStBl II 2001, 5, Juris Rn. 10 f.).

    Es gibt daher nur eine einzige Pfändungsverfügung, die Pfändungsschuldner und Drittschuldner bekanntzugeben ist (BFH, Urteil vom 18. Juli 2000 VII R 101/98, BStBl II 2001, 5, Juris Rn. 11).

    Für diese eine Pfändungsverfügung sieht § 309 Abs. 2 Satz 2 AO vor, dass es ausreicht, wenn der beizutreibende Betrag nur in einer Summe bezeichnet wird - wie hier geschehen - ohne Angabe der Steuerarten und Zeiträume, für die er geschuldet wird (BFH, Urteil vom 18. Juli 2000 VII R 101/98, BStBl II 2001, 5, Juris Rn. 15 f.; ebenso Kögel in Beermann/Gosch, AO/FGO, § 309 AO Rn. 62 und 101; Dißars in Schwarz, § 260 AO Rn. 7; Brockmeyer in Klein, § 309 AO Rn. 20).

    Es ist außerdem allgemein anerkannt, dass die Pfändung mit Zustellung an den Drittschuldner wirksam wird; die anschließende Bekanntgabe auch an den Vollstreckungsschuldner (Zustellung ist bei diesem in § 309 Abs. 2 AO nicht vorgeschrieben, anders § 829 Abs. 2 Satz 2 ZPO) ist zwar erforderlich, damit dieser seine Rechte wahrnehmen kann und um ihm gegenüber die Einspruchsfrist in Lauf zu setzen, für die Wirksamkeit der Pfändung aber unerheblich (BFH, Urteil vom 13. Januar 1987 VII R 80/84, BStBl II 1987, 251, Juris Rn. 14; BFH, Urteil vom 18. Juli 2000 VII R 101/98, BStBl II 2001, 5, Juris Rn. 11f.; BFH, Beschluss vom 14. November 2006 IX B 186/05, BFH/NV 2007, 388, Juris Rn. 2; Beermann in Hübschmann/Hepp/ Spitaler, AO/FGO, § 309 AO Rn. 99 und 116; Kögel in Beermann/Gosch, AO/FGO, § 309 AO Rn. 96; Dißars in Schwarz, § 309 AO Rn. 25 und 27; Brockmeyer in Klein, § 309 AO Rn. 24).

    Der BFH hat in seinem Urteil vom 18. Juli 2000 dementsprechend klargestellt, dass die (neue) Regelung des § 309 Abs. 2 Satz 2 AO die bisherigen Regelungen über den Inhalt der Pfändungsverfügung modifiziert hat (BFH, Urteil vom 18. Juli 2000 VII R 101/98, BStBl II 2001, 5, Juris Rn. 15).

    Die Frage, ob der Schuldgrund bereits in der in der Vollstreckungsakte verbleibenden Urschrift der Pfändungsverfügung genau konkretisiert sein muss, wird in der Literatur auch im Anschluss an das Urteil des BFH vom 18. Juli 2000 VII R 101/98, BStBl II 2001, 5 unterschiedlich beurteilt.

  • FG Baden-Württemberg, 23.11.2021 - 11 K 1433/20

    Kein Anspruch des Drittschuldners auf Mitteilung der Gründe der Ermessensausübung

    Die Angabe ist Bestandteil des Regelungsinhalts der Pfändungsverfügung, nicht nur der Begründung dieser Verfügung (Urteil des Bundesfinanzhofs vom 18. Juli 2000 - VII R 101/98, BFHE 192, 232, BStBl II 2001, 5, Rn. 12).

    Die Angabe des Schuldgrundes ist daher in der Ausfertigung für die Klägerin als Drittschuldnerin nicht erforderlich (siehe auch Urteil des Bundesfinanzhofs vom 18. Juli 2000 - VII R 101/98, BFHE 192, 232, BStBl II 2001, 5, Rn. 15; Loose in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 309 AO, Stand August 2021, Rn. 25 a. E.).

    Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 18. Juli 2000 - VII R 101/98, auf das sich die Klägerin beruft.

    Sie bedürften dieser Einblicke nicht, weil ihren Belangen in der Regel durch die Benennung des Betrages Genüge getan sei, für den der gegen sie gerichtete Anspruch des Vollstreckungsschuldners als Pfand in Beschlag genommen werde (Urteil des Bundesfinanzhofs vom 18. Juli 2000 - VII R 101/98, BFHE 192, 232, BStBl II 2001, 5, Rn. 15; siehe auch den 2. Leitsatz der Entscheidung).

    Im Regelfall ist die Höhe der Forderung der Vollstreckungsbehörde folglich für den Drittschuldner grundsätzlich belanglos, weil sie für den Gegenstand der Pfändung nicht von Bedeutung ist und der Drittschuldner Mängel der Vollstreckungsforderung nicht gegen die Pfändung einwenden kann (Urteil des Bundesfinanzhofs vom 18. Juli 2000 - VII R 101/98, BFHE 192, 232, BStBl II 2001, 5, Rn. 9 und vom 18. Juli 2000 - VII R 94/98, BFH/NV 2001, 141).

  • FG Niedersachsen, 02.02.2015 - 15 V 207/14

    Anfechtung einer gegenüber dem anderen Ehegatten als Schuldner ergangene

    Das FA hat die Pfändungsverfügung und die hiermit gemäß § 314 Abs. 2 AO verbundene Einziehungsverfügung dem M mit der Benachrichtigung über das Zustelldatum (vgl. § 309 Abs. 2 Satz 3 AO) bekanntgegeben (vgl. hierzu BFH-Urteil vom 18. Juli 2000 VII R 101/98, BFHE 192, 232, BStBl II 2001, 5, unter 1. der Gründe).
  • VG Schwerin, 20.10.2015 - 6 B 1469/15

    Anforderungen an die Vollstreckung von Rundfunkbeiträgen mittels Pfändungs- und

    Nur in der dem Drittschuldner zuzustellenden Pfändungs- und Einziehungsverfügung soll danach lediglich der beizutreibende Geldbetrag in einer Summe angegeben werden, aber nicht die Abgabenart und die Zeiträume, für die der Betrag geschuldet wird (SächsOVG, Beschl. v. 3.12.2012 - 5 A 769/10 -, juris Rn. 14 mit Verweis auf BFH, Urt. v. 27.6.2006 - VII R 34/05 -, juris Rn. 20; zur Modifikation des § 260 AO nur gegenüber dem Drittschuldner durch § 309 Abs. 2 Satz 2 AO: BFH, Urt. v. 18.7.2000 - VII R 101/98 -, juris Rn. 15).
  • BFH, 30.07.2020 - VII B 73/20

    Zur Beitreibung nach dem EUBeitrG unter Berücksichtigung des BMF-Schreibens

    Gleiches gilt für den Einwand, das FA habe als Vollstreckungsgläubiger das Land Hessen angegeben und gegen den Grundsatz verstoßen, dass die Adressaten der Pfändungs- und Einziehungsverfügungen erfahren müssen, um welche Ansprüche es sich handelt, um über Zahlungen und bzw. oder das Ergreifen von Rechtsmitteln entscheiden zu können (vgl. etwa Senatsurteil vom 18.07.2000 - VII R 101/98, BFHE 192, 232, BStBl II 2001, 5).
  • FG Münster, 21.01.2020 - 11 V 3213/19

    Vollstreckungsrecht - Welcher Steuergläubiger muss bei einer Pfändungs- und

    Dabei gehört die Angabe, wegen welcher Forderung gepfändet wird, nach der Rechtsprechung des BFH zum notwendigen Inhalt der Pfändungsverfügung (BFH-Urteil vom 18.07.2000 VII R 101/98, BFHE 192, 232, BStBl II 2001, 5).

    Deshalb muss der Bezug auf eine Forderung, die durch das Pfandrecht gesichert wird, in der Pfändungsverfügung hinreichend zum Ausdruck kommen (BFH-Urteil vom 18.07.2000 VII R 101/98, BFHE 192, 232, BStBl II 2001, 5).

    Zum wesentlichen Inhalt einer Pfändungsverfügung gehört aber die Angabe, wegen welcher Forderung(en) der Vollstreckungsbehörde sie ausgebracht wird, weil erst dies den Inhalt des Pfandrechts konstituiert, das durch die Verfügung entstehen soll (BFH-Urteil vom 18.07.2000 VII R 101/98, Sammlung der Entscheidungen des BFHE 192, 232, BStBl II 2001, 5 m.w.N.).

    Erst aus der Höhe der noch bestehenden und zu vollstreckenden Forderung ergibt sich der Umfang des Pfändungspfandrechts hinsichtlich der zu pfändenden Forderung (BFH-Beschluss vom 19.11.1963 VII 18/61 U, BFHE 78, 59, BStBl III 1964, 22) und damit der Inhalt des Eingriffs in die Rechte des Drittschuldners; erst auf Grund der Kenntnis der Höhe der Vollstreckungsforderung kann der Drittschuldner ermessen, ob z.B. Zahlungen an den Vollstreckungsgläubiger zum Erlöschen des Pfandrechts an der gegen ihn gerichteten Forderung geführt haben, so dass er sich wegen seiner Schuld ausschließlich mit diesem auseinandersetzen muss (BFH-Urteil vom 18.07.2000 VII R 101/98, BFHE 192, 232, BStBl II 2001, 5).

  • FG Niedersachsen, 26.09.2017 - 15 K 307/15

    Pfändungs- und Einziehungsverfügung; Zulässigkeit eines Einspruchs vor

    Dass § 309 Abs. 2 Satz 2 AO die Mitteilung des Schuldgrundes in einer Summe auch gegenüber dem Drittschuldner anordnet, steht im Zusammenhang mit der Vorschrift des § 260 AO, nach der in der Pfändungsverfügung der Schuldgrund für die beizutreibenden Beträge anzugeben ist (eingehend BFH-Urteil vom 18. Juli 2000 VII R 101/98, BStBl II 2001, 5).
  • BFH, 11.12.2012 - VII R 70/11

    Pfändung eines Erstattungsanspruchs aufgrund eines per E-Mail übermittelten

    Nach den Senatsurteilen vom 18. Juli 2000 VII R 101/98 (BFHE 192, 232, BStBl II 2001, 5) und vom 8. Februar 1983 VII R 93/76 (BFHE 137, 557, BStBl II 1983, 435) reiche es aus, dass der beizutreibende Betrag in der Pfändungsverfügung in einer Summe bezeichnet sei.

    Wie der Senat bereits mit Urteil vom 18. Juli 2000 VII R 101/98 (BFHE 192, 232, BStBl II 2001, 5) ausgeführt hat, modifiziert § 309 Abs. 2 Satz 2 AO die allgemeine Regelung des § 260 AO, nach der in der Pfändungsverfügung der Schuldgrund anzugeben, d.h. die beizutreibende Forderung genau zu bezeichnen ist.

  • VG Schleswig, 23.03.2017 - 4 B 38/17

    Bestimmtheitsanforderungen für Pfändungs- und Überweisungsverfügung

  • OVG Niedersachsen, 20.11.2017 - 4 ME 285/17

    Bezeichnung des aus dem zu vollstreckenden Leistungsbescheids in der

  • FG Baden-Württemberg, 20.10.2004 - 13 K 68/01

    Zur Wirksamkeit der Zustellung eines Pfändungsbeschlusses und

  • VGH Baden-Württemberg, 24.06.2022 - 2 S 711/22

    Rechtmäßige Pfändungs- und Einziehungsverfügung; zum Begriff der Kosten der

  • VG Karlsruhe, 17.11.2021 - 2 K 2056/21

    Vollstreckung von Vollstreckungskosten

  • FG Berlin-Brandenburg, 15.12.2011 - 7 K 7203/08

    Pfändungs- und Einziehungsverfügungen

  • VG Schleswig, 09.11.2017 - 4 A 33/16

    Bestimmtheit von Pfändungs- und Überweisungsverfügung; Pfändung nicht bestehender

  • FG Hessen, 19.05.2020 - 4 V 540/20

    Rechtmäßigkeit der auf einem Beitreibungsersuchen der slowenischen

  • OVG Niedersachsen, 08.05.2019 - 4 LA 277/18

    Bestimmtheit; Bestimmtheitsgrundsatz; Festsetzungsbescheid; Leistungsbescheid;

  • VG Düsseldorf, 23.05.2013 - 5 K 8073/12

    Rechtliche Ausgestaltung der Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Geldforderungen

  • BFH, 17.06.2002 - VII B 168/01

    Pfändungs- und Überweisungsverfügung - Zwangsvollstreckung - Vemietung -

  • FG Baden-Württemberg, 29.07.2009 - 7 K 215/06

    Erbteilspfändung des FA: Behauptung des Ausscheidens des Vollstreckungsschuldners

  • VG Oldenburg, 26.08.2008 - 7 A 835/07

    Pfändungs- und Einziehungsverfügung; Forderungspfändung

  • VG Schleswig, 18.12.2020 - 4 B 50/20

    Vorläufiger Rechtsschutz gegen Pfändungs- und Überweisungsverfügung

  • OVG Sachsen, 03.12.2012 - 5 A 769/10

    Zu den Anforderungen an die Darlegung ernstlicher Zweifel im

  • FG Baden-Württemberg, 12.06.2009 - 7 K 65/06

    Rechtmäßigkeit einer Pfändungsverfügung bei fehlerhafter Anführung der Ehefrau im

  • FG Saarland, 06.02.2002 - 1 K 316/00

    Verletzung des Steuergeheimnisses durch aussichtlose Pfändungsmaßnahmen (§ 30 AO)

  • FG München, 21.07.2003 - 13 K 1978/00

    Geltendmachung einer Rechtsverletzung als Voraussetzung der Klagebefugnis;

  • VG München, 18.05.2011 - M 10 S 11.2339

    Gewerbesteuer; Pfändungs- und Überweisungsbeschluss

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